Obsah (9)
§ 50§ 64§ 25a§ 52§ 9Art. 151§ 4§ 2Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1613/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) insofern Folge gegeben, als der Spruchteil „als auch unternehmerisch zugänglich gemacht“ zu entfallen hat und daher die Geldstrafe mit 600 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Stunden festgesetzt wird. Der Beschwerde der *** wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruchteil „als auch unternehmerisch zugänglich gemacht“ zu entfallen hat und daher die Geldstrafe mit 600 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Stunden festgesetzt wird. 2.
§ 64Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 60 Euro neu festgesetzt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 60 Euro neu festgesetzt. 3. Die Beschwerde des Finanzamtes *** als Abgabenbehörde
§ 50Abs. 5 GSp
G wird
§ 50Vw
GVG abgewiesen. Die Beschwerde des Finanzamtes *** als Abgabenbehörde
, Paragraph 50, Absatz 5, GSpG wird
Paragraph 50, VwGVG abgewiesen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Zahlungshinweis: Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 660 Euro und ist
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 660 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Dieser Betrag ist nicht an das Landesverwaltungsgericht, sondern an die zuständige Strafbehörde (Bezirkshauptmannschaft X) zu entrichten! Beachten Sie dazu bitte nachfolgende Hinweise!Dieser Betrag ist nicht an das Landesverwaltungsgericht, sondern an die zuständige Strafbehörde (Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) zu entrichten! Beachten Sie dazu bitte nachfolgende Hinweise! Für die Zahlung verwenden Sie bitte den Zahlschein, den Sie von der Bezirkshauptmannschaft X in den kommenden Tagen per Post erhalten werden! Für die Zahlung verwenden Sie bitte den Zahlschein, den Sie von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in den kommenden Tagen per Post erhalten werden! Für Fragen betreffend Zahlungserleichterungen, Ratenzahlungen sowie für alle sonstigen Fragen in Zusammenhang mit der Zahlung Ihrer Strafe wenden Sie sich bitte an die Bezirkshauptmannschaft X! Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft X über *** wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, erstes und drittes Tatbild iVm §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG
§ 52Abs. 1 Z 1 GSp
G eine Geldstrafe von € 4.500,--/Ersatzfreiheitsstrafe von 206 Stunden.Mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über *** wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, erstes und drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 2 und 4 GSpG in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, VStG
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Geldstrafe von € 4.500,--/Ersatzfreiheitsstrafe von 206 Stunden.
§ 64Abs. 2 VSt
G wurde ihr als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von € 450,-- auferlegt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ihr als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von € 450,-- auferlegt. Mit diesem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten angelastet, es als das
§ 9Abs. 1 VSt
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** mit Sitz in ***, ***, ***, mit der Zweigniederlassung in ***, ***, in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, in der Zeit von zumindest *** bis *** um 13.55 Uhr unter Verwendung von sechs näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowohl veranstaltet als auch unternehmerisch zugänglich gemacht habe.Mit diesem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten angelastet, es als das
, Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** mit Sitz in ***, ***, ***, mit der Zweigniederlassung in ***, ***, in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, in der Zeit von zumindest *** bis *** um 13.55 Uhr unter Verwendung von sechs näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowohl veranstaltet als auch unternehmerisch zugänglich gemacht habe. 2. Zum Berufungsvorbringen:
- a)Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben. Sie focht das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach an und beantragte dessen Aufhebung. Sie bestritt, die angelastete Übertretung begangen zu haben. Mit keinem der Geräte sei gegen eine Bestimmung des Glücksspielgesetzes verstoßen worden. Beim Gerät mit der Nummer *** (***) sei schon allein aufgrund der Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft X davon auszugehen, dass keine verbotene Ausspielung vorliege. Beim Gerät mit der Nummer *** (***) sei schon allein aufgrund der Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn davon auszugehen, dass keine verbotene Ausspielung vorliege. Es wurde beantragt, im Berufungsverfahren sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen zum Beweis dafür zu laden, dass mit den gegenständlichen Geräten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Selbst für den Fall, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben sollte, sei das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen worden sei. Ebenso wie Herr *** (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 09.09.2010, C-46/08) verfüge die Beschuldigte über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder von Glücksspielautomaten in Österreich, da sie von der Möglichkeit, eine solche zu erlangen, gemeinschaftsrechtswidriger Weise ausgeschlossen sei, zumal sämtliche Konzessionen vom Bundesministerium für Finanzen unter Verstoß gegen das im Gemeinschaftsrecht verankerte Transparenzgebot ohne Ausschreibung und unter Vermeidung einer transparenten Interessentensuche an die *** vergeben worden seien.Selbst für den Fall, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben sollte, sei das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen worden sei. Ebenso wie Herr *** (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 09.09.2010, C-46/08) verfüge die Beschuldigte über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder von Glücksspielautomaten in Österreich, da sie von der Möglichkeit, eine solche zu erlangen, gemeinschaftsrechtswidriger Weise ausgeschlossen sei, zumal sämtliche Konzessionen vom Bundesministerium für Finanzen unter Verstoß gegen das im Gemeinschaftsrecht verankerte Transparenzgebot ohne Ausschreibung und unter Vermeidung einer transparenten Interessentensuche an die *** vergeben worden seien. In einem solchen Fall dürften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Sanktionen gegen Betreiber, die infolge des gemeinschaftsrechtswidrigen Ausschlusses über keine Konzession verfügt hätten, nicht verhängt werden. Es wurde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-390/12 über den Vorlageantrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich auszusetzen. Sodann wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, der Berufung Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben.
- b)Das Finanzamt *** erhob ebenfalls gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X fristgerecht eine Berufung. Als Berufungsgrund wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, wobei ausschließlich die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe angefochten wurde.
- b)Das Finanzamt *** erhob ebenfalls gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn fristgerecht eine Berufung. Als Berufungsgrund wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, wobei ausschließlich die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe angefochten wurde. Dazu wurde ausgeführt, dass bei der Kontrolle sechs Glücksspielgeräte vorgefunden und an jedem Gerät verbotene Ausspielungen festgestellt worden seien. Beim Inhaber der Geräte und beim Betreiber des Lokals handle es sich um ein Unternehmen, welches sich am Kontrollort ausschließlich mit Sportwetten und Glücksspiel beschäftige. Aufgrund dieser Tatsache seien die schutzwürdigen Interessen, welche den Bestimmungen des GSpG zu Grunde liegen (Spielerschutz, Jugendschutz etc.), besonders verletzt worden. Die Verwaltungsbehörde habe es unterlassen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erheben, was jedoch für die Festlegung der Strafe notwendig gewesen wäre. Im Übrigen hätte pro Gerät eine gesonderte Strafe verhängt werden müssen. Im Hinblick auf die zu erzielenden Einnahmen aus der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen erscheine die festgesetzte Strafe nicht geeignet, eine pönalisierende und präventive Wirkung zu erzielen. Es wurde der Antrag gestellt, eine entsprechende Geldstrafe, aufgeteilt je Gerät, festzusetzen. Als Mindeststrafe wurde der Betrag in Höhe von € 3.000,-- pro Gerät, insgesamt daher eine Strafe von € 18.000,--, beantragt. Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 3. Zum Ermittlungsverfahren: Das Finanzamt *** führte in seiner Stellungnahme vom *** zur Berufung der Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass nicht zu entnehmen sei, warum sie strafrechtlich nicht verantwortlich sei. Aus dem Firmenbuch gehe hervor, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Vertretung nach außen berufen gewesen sei und somit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Aus der Sicht der Abgabenbehörde handle es sich nicht um ein Geschicklichkeitsspiel, sondern um ein Glücksspiel. Im Erkenntnis vom 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233, habe der Verwaltungsgerichtshof auch zu den europarechtlichen Einwendungen Stellung genommen, wonach diese nicht relevant seien. Vielmehr sei festgestellt worden, dass das Unionsrecht bei der Anwendung des GSpG nicht entgegenstehe. Das Fehlen einer Konzession führe daher dazu, dass eine verbotene Ausspielung im Sinn des § 2 Abs. 4 GSpG vorliege.Im Erkenntnis vom 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233, habe der Verwaltungsgerichtshof auch zu den europarechtlichen Einwendungen Stellung genommen, wonach diese nicht relevant seien. Vielmehr sei festgestellt worden, dass das Unionsrecht bei der Anwendung des GSpG nicht entgegenstehe. Das Fehlen einer Konzession führe daher dazu, dass eine verbotene Ausspielung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG vorliege. Das Finanzamt *** stellte daher als Partei im Verfahren den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich möge die Berufung abweisen und den Strafbescheid bestätigen. Aufgrund des Aufforderungsschreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom *** führte das Finanzamt *** in seinem Schreiben vom *** zum Gerät mit der Nummer *** aus, dass keine Automatikstarttaste vorhanden gewesen sei. Es wurde beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich möge die Berufung abweisen und den Strafbescheid bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** in den Verfahren LVwG-HO-13-1006 und LVwG-HO-13-1007 in Abwesenheit der Beschuldigten eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters *** als Zeugen ***, *** (Beamte des Finanzamtes ***) und *** einvernommen wurden. Im Hinblick auf das Gerät mit der Finanzamtsnummer *** wurde am *** eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen welcher *** und *** als Zeugen einvernommen wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die gutachterliche Stellungnahme zum Gerät *** vom ***, die vom Zeugen *** an das Landesverwaltungsgericht Burgenland erstattet worden war, vorgelegt. Im Übrigen wurden vom Zeugen *** diverse Lichtbilder (Beilagen ./I und ./II) zur Verfügung gestellt. 4. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Am *** fand gegen 13:55 Uhr durch Organe des Finanzamtes *** im Lokal „***“ in ***, ***, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz statt, an welcher ua. die Zeugen *** und *** teilnahmen. Sie fanden ua. das Gerät *** mit der Seriennummer ***, einen ***, vor, der vom Finanzamt mit der Gerätenummer *** versehen wurde. Bei diesem Gerät hat der Spieler die Möglichkeit, einen Einsatz von 1 bis zu 5 Euro zu tätigen. Nach Eingabe des Einsatzes und Betätigung der Starttaste erscheint am Monitor ein Bild mit vier übereinander liegenden Reihen von verschiedenen Symbolen. Am Rand dieser Reihen zeigen sich sodann ein goldener, ein grüner oder ein roter Pfeil. Der Pfeil befindet sich zunächst in der untersten Reihe und bewegt sich immer in die nächst höhere. Wenn ein grüner Pfeil erscheint, kann der Spieler diesen drücken, wobei die Richtung durch die Pfeilrichtung vorgegeben ist. Sofern man dem grünen Pfeil folgt, verschiebt sich die waagrechte Reihe um ein Symbol – je nach vorgegebener Richtung – entweder nach rechts oder links. Folgt man dem grünen Pfeil konsequent, zeigen sich am Ende eines Spiels zumindest drei senkrecht übereinander liegende, gleiche Symbole. Bereits ab drei gleichen Symbolen erzielt der Spieler eine bestimmte Punkteanzahl, die von der Höhe des Einsatzes und von der Art der Symbole abhängt. Wenn man den grünen Pfeil nicht betätigt, wird kein Symbol verschoben und es werden keine Punkte erreicht. Wenn ein Spieler Punkte erzielen will, muss er konsequent dem grünen Pfeil folgen, der zumindest zweimal pro Spiel erscheint. Die Punkte werden auf einer Highscore-Liste eingetragen. Mit diesen kann der Spieler auch weiterspielen. Die auf der Highscore-Liste angegebenen Punkte entsprechen Eurobeträgen. Wenn beispielsweise der Betrag von 40,70 aufscheint, dann handelt es sich um 40,70 Euro. Aus dem Lichtbild 1 (Beilage ./IV) ergibt sich, dass man bei einem Einsatz von 2 Euro bei drei übereinander liegenden Kirschen 40 Cent und bei vier übereinander liegenden Kirschen 1 Euro erzielt. Somit ergibt sich für den Spieler, je nachdem ob er drei oder vier Kirschen erreicht, ein Verlust von 1,60 Euro bzw. 1 Euro. Wirtschaftlich betrachtet verliert der Spieler, wenn der erzielte Betrag geringer als der von ihm geleistete Einsatz ist. Der Spieler kann, wenn er dem grünen Pfeil konsequent folgt, grundsätzlich immer einen Betrag erzielen, der aber nicht unbedingt höher als der von ihm geleistete Einsatz ist. Sofern der „gewonnene“ Betrag niedriger als der geleistete Einsatz ist, stellt dies wirtschaftlich einen Verlust dar. Der *** ist nicht am Internet angeschlossen. Die Software ist im Gerät installiert. Es gibt weder eine Automatik-Start-Taste noch eine Gamblefunktion noch ein Würfelspiel. Der Spieler hat keine Möglichkeit, den Verlauf des Spieles so zu beeinflussen, dass ein höherer Betrag als der von ihm geleistete Einsatz erzielt wird. Es ist lediglich eine gewisse Konzentration erforderlich, um dem grünen Pfeil auf dem Monitor mittels Touch-screen folgen zu können. Wenn man einen grünen Pfeil übersieht, werden gar keine Punkte erzielt. Auch für einen ungeübten Spieler ist genügend Zeit, um auf den grünen Pfeil reagieren zu können. Die Anordnung der einzelnen Symbole ist ausschließlich vom Programm abhängig. Der Spieler hat somit keine wesentliche Wahlmöglichkeit. Er kann entweder den grünen Pfeil drücken oder nicht. Die Einflussmöglichkeit ist daher zu vernachlässigen, da die Symbole in der Reihe, wo der Pfeil aufscheint, nur um eine Position nach rechts oder links versetzt werden können. Drei gleichartige Symbole müssen in der senkrechten Reihe so angeordnet sein, dass sich kein anderes dazwischen befindet, ansonsten keine Punkte erzielt werden. Der goldene Pfeil hat keinerlei Bedeutung. Im Spielprogramm ist auch ein Joker vorgesehen, der - vergleichbar mit dem Joker beim Kartenspiel Rommé - ein fehlendes Symbol ersetzt, das für einen Gewinn notwendig ist. Die Höhe der zu erreichenden Punkteanzahl hängt von der Art des Symbols ab. Beispielsweise wird mit drei Melonen ein geringerer Betrag als mit drei Glocken erzielt. Grundsätzlich kann bei einem Gewinn eine Auszahlung erfolgen oder dem Spieler stehen auf Grund des erworbenen Gewinns Freispiele zur Verfügung. Es ist Sache des Veranstalters, ob er Gewinne unmittelbar auszahlt oder diese nur in Form von Freispielen anbietet. 5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen ***, der im Rahmen einer Befundaufnahme am *** im Lokal „***“ in *** ein Gerät mit der Typenbezeichnung *** bespielt hat. Der Zeuge wurde vom Landesverwaltungsgericht Burgenland als Sachverständiger beigezogen. Im Rahmen dieser Tätigkeit führte er vierzig oder fünfzig Probespiele durch. Er beschrieb die Funktionsweise des *** in nachvollziehbarer Art und Weise. Dem gegenüber führte der Zeuge *** nie persönlich eine Befundaufnahme durch, sondern beschäftigte sich ausschließlich mit Beschreibungen des Gerätes. Der Zeuge *** gab jedoch richtig an, dass die Höhe der erzielten Punkte von der Art der Symbole abhängt. Beispielsweise wird mit drei Melonen eine geringere Punkteanzahl erzielt als mit drei Glocken. Er bestätigte die Angabe des Zeugen ***, dass man mit Hilfe des grünen Pfeils die Symbolreihen entweder nach links oder nach rechts jeweils um eine Position verschieben kann. Dass mitunter bei einem Gewinn eine Gewinnauszahlung im Lokal erfolgt, hatte der Zeuge *** durch Befragung eines Lokalbetreibers erfahren. Ansonsten werden dem Spieler auf Grund des erworbenen Gewinns Freispiele zur Verfügung gestellt. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Geschicklichkeitskomponente wurde vom Zeugen *** zutreffend mit einem Vergleich beschrieben. Entweder man fährt bei einer grün geschalteten Ampel weiter oder man bleibt stehen. Aus dem Lichtbild (Beilage ./I) ergibt sich, dass der grüne Pfeil in der untersten Reihe offensichtlich nicht gedrückt wurde, zumal sich auf dem nächsten Lichtbild keine Veränderung der Symbole zeigt. 6. Rechtslage:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 ua. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 ua. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Die gegenständlichen Verfahren waren zu den Zlen. Senat-HO-13-1006 (Berufungswerberin: ***) und Senat-HO-13-1007 (Berufungswerber: Finanzamt ***) anhängig. Nunmehr wird das Verfahren zur Zahl LVwG-S-1613/001-2015 weitergeführt. In der Person des Organwalters trat keine Änderung ein. In der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl I Nr. 111/2010) lauten die maßgeblichen Bestimmungen des GSpG wie folgt: In der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) lauten die maßgeblichen Bestimmungen des GSpG wie folgt: § 1 Paragraph eins,
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen § 2 Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
§ 4ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 Paragraph 4,
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 undnicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
- a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oderb) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
- a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder,
- b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. § 52 Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 3 daran beteiligt; […]wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, daran beteiligt; […] Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat sich ergeben, dass es sich beim *** um ein Glücksspielgerät handelt, da die Entscheidung über das Spielergebnis überwiegend vom Zufall abhängt. Um in wirtschaftlicher Hinsicht einen Gewinn erzielen zu können, müsste der Spieler die Art der übereinander zu liegen kommenden Symbole beeinflussen können. Dies sieht das gegenständliche Spielprogramm nicht vor. Der Spieler hat lediglich die Möglichkeit, mit Hilfe der grünen Pfeiltaste in der betreffenden Reihe die Symbole um ein Feld entweder nach rechts oder nach links zu verschieben. Nachdem der Mindesteinsatz pro Spiel 1 Euro beträgt und bei diesem Einsatz nur ein Betrag von 0,20 Euro erzielt werden kann, erleidet der Spieler in Wahrheit einen Verlust von 0,80 Euro, sodass von einem Gewinn (wirtschaftlich betrachtet) nicht gesprochen werden kann. Da dem Spieler Beträge in Aussicht gestellt werden, die entweder im Lokal ausbezahlt werden oder zumindest in Form von Freispielen konsumiert werden können, wird dem Spieler
§ 2Abs. 1 Z 3 GSp
G eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt.Da dem Spieler Beträge in Aussicht gestellt werden, die entweder im Lokal ausbezahlt werden oder zumindest in Form von Freispielen konsumiert werden können, wird dem Spieler
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSpG eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt. Zu den europarechtlichen Bedenken wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233, u. a. insofern Stellung nahm, dass diese nicht relevant seien. Vielmehr stehe das Unionsrecht in der Anwendung des GSpG nicht entgegen. Das Fehlen einer Konzession führe daher dazu, dass eine verbotene Ausspielung im Sinn des § 2 Abs. 4 GSpG vorliegt. Zu den europarechtlichen Bedenken wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233, u. a. insofern Stellung nahm, dass diese nicht relevant seien. Vielmehr stehe das Unionsrecht in der Anwendung des GSpG nicht entgegen. Das Fehlen einer Konzession führe daher dazu, dass eine verbotene Ausspielung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG vorliegt. Unabhängig davon erfüllt die *** nicht die Bedingungen nach § 21 Abs. 2 GSpG, die für die Übertragung einer Glücksspielkonzession erforderlich sind.Unabhängig davon erfüllt die *** nicht die Bedingungen nach Paragraph 21, Absatz 2, GSpG, die für die Übertragung einer Glücksspielkonzession erforderlich sind. Die *** ist weder eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, noch verfügt sie über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte im Hinblick auf das Ziel und den Zweck des Glücksspielmonopols eine Stellungnahme beim Bundesministerium für Finanzen ein, welcher ein Glücksspielbericht betreffend die Jahre *** bis *** beigelegt war. Beide Dokumente wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Parteiengehör Gebrauch und übermittelte am *** dazu eine Stellungnahme. Abschließend kommt die Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen an, wonach das Glücksspielgesetz vom Gedanken getragen ist, ein ausgewogenes Glücksspielangebot bereitzustellen, das einer strengen und effektiven, staatlichen Kontrolle unterliegt. Gleichzeitig soll illegales Glücksspiel eingedämmt und hintangehalten werden. Die Regelungen des Glücksspielgesetzes verfolgen diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise. Ein effizienter Spielerschutz und eine entsprechende Hintanhaltung von Kriminalität, welche im Zusammenhang mit der Beschaffung von Geldmitteln ausgeübt würde, wären nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu erreichen, wenn in Österreich ein unbeschränktes Angebot an Glücksspiel zugelassen würde. Eine Freigabe des Marktes ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf den Spielerschutz nicht anzustreben. Wenn es keine Lizenzen gäbe, dann würde die Zahl der Anbieter massiv steigen. Es käme unweigerlich zu einem Konkurrenzverhalten. Um attraktiv zu bleiben, würden vermehrt Werbemaßnahmen gesetzt, die mit ziemlichen Kosten verbunden wären. Diese Kosten müssten auf der anderen Seite von den Glücksspielanbietern wieder eingespart werden, wie bspw. am Personal, das jedoch zu kontrollieren hätte, ob der Jugendschutz eingehalten wird. Auch die Art der Spiele wäre nicht mehr kontrollierbar. Im Rahmen des freien Wettbewerbs würden Spiele angeboten werden, die zu einem noch größeren Suchtverhalten führen könnten. Das Verwaltungsgericht sieht daher in der restriktiven Vergabe von Konzessionen keine Unionswidrigkeit. Somit sind die glücksspielrechtlichen Vorschriften im gegenständlichen Fall anzuwenden. Da es für den *** keine Genehmigung gab, handelt es sich um eine verbotene Ausspielung im Sinne des Glücksspielgesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 26.03.2015, Zl. RA2014/17/0033-5 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.06.2014, Zlen. LVwG-HO-13-1006 und LVwG-HO-13-1007, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass unstrittig sei, dass die *** im Tatzeitraum Betreiberin des Lokals *** in *** gewesen sei und das Gerät mit der FA-Nr. *** auf deren Rechnung und Risiko betrieben habe. Sofern wie im vorliegenden Fall ein und dieselbe Person ein Glücksspiel sowohl unternehmerisch zugänglich mache als auch veranstalte, trete das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens im Sinne des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG hinter jenes des Veranstaltens zurück, zumal das Veranstalten eines Glücksspieles dessen Zugänglichmachen für Spieler zwingend voraussetze. Der gesamte Unrechtsgehalt des unternehmerisch Zugänglichmachens eines Glücksspieles im Sinne des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG werde in einem solchen Fall vom Tatbild des Veranstaltens erfasst. Sofern wie im vorliegenden Fall ein und dieselbe Person ein Glücksspiel sowohl unternehmerisch zugänglich mache als auch veranstalte, trete das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG hinter jenes des Veranstaltens zurück, zumal das Veranstalten eines Glücksspieles dessen Zugänglichmachen für Spieler zwingend voraussetze. Der gesamte Unrechtsgehalt des unternehmerisch Zugänglichmachens eines Glücksspieles im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG werde in einem solchen Fall vom Tatbild des Veranstaltens erfasst. Somit ist durch die Verwirklichung des ersten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG durch die Beschuldigte eine Konsumtion des dritten Tatbildes dieser Bestimmung gegeben. Somit ist durch die Verwirklichung des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG durch die Beschuldigte eine Konsumtion des dritten Tatbildes dieser Bestimmung gegeben. Die Beschuldigte hat daher als das
§ 9Abs. 1 VSt
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in *** zumindest in der Zeit vom *** bis *** um 13:55 Uhr Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet hat. Die Beschuldigte hat daher als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in *** zumindest in der Zeit vom *** bis *** um 13:55 Uhr Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet hat. Sie hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, erstes Tatbild begangen, sodass im Schuldspruch das „unternehmerisch Zugänglichmachen“ zu entfallen hat. Sie hat daher eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, erstes Tatbild begangen, sodass im Schuldspruch das „unternehmerisch Zugänglichmachen“ zu entfallen hat. . Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass sie lediglich fahrlässig gehandelt hat, zumal der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige *** den *** in seinem Gutachten vom *** als Geschicklichkeitsgerät qualifiziert hatte. Die Beschuldigte wäre jedoch verpflichtet gewesen, vor Aufstellung des gegenständlichen Gerätes beim zuständigen Finanzamt nachzufragen, ob es sich tatsächlich um ein zulässiges Geschicklichkeitsgerät handelt. 7. Zur Strafhöhe: Die Strafnorm des § 52 Abs. 1 Einleitungssatz GSpG sieht in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 eine Geldstrafe bis zu 22.000 Euro vor. Die Strafnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz GSpG sieht in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, eine Geldstrafe bis zu 22.000 Euro vor. Die Bezirkshauptmannschaft X verhängte für das Veranstalten und das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Hilfe von sechs Geräten (inklusive dem ***) eine Gesamtstrafe von 4.500 Euro. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängte für das Veranstalten und das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Hilfe von sechs Geräten (inklusive dem ***) eine Gesamtstrafe von 4.500 Euro. Im Hinblick auf die Geräte 01 bis 05 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 26.02.2014 mangels verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. In Ansehung des Gerätes mit der Bezeichnung „***“ erachtet das Landesverwaltungsgericht eine Geldstrafe von 600 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden als schuld- und tatangemessen, zumal ein Tatbild wegfiel. Für eine Anhebung der Strafe auf 3.000 Euro, wie sie vom Finanzamt *** beantragt wurde, sieht das erkennende Gericht keinen Spielraum, zumal die Beschuldigte unbescholten ist und der Tatzeitraum (*** bis ***) als nicht besonders lang gewertet wird. Im Übrigen beurteilte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige *** den *** in seinem Gutachten vom *** als Geschicklichkeitsgerät, sodass der Beschuldigten keinesfalls ein Vorsatz angelastet werden kann. Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Verwaltungsstrafe reduziert sich
§ 64Abs. 1 und 2 VSt
G der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren auf 60 Euro.Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Verwaltungsstrafe reduziert sich
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren auf 60 Euro. Nachdem dem Rechtsmittel zumindest teilweise Folge gegeben wurde, durften der Beschuldigten
§ 52Abs. 8 Vw
GVG keine Kosten zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren auferlegt werden.Nachdem dem Rechtsmittel zumindest teilweise Folge gegeben wurde, durften der Beschuldigten
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren auferlegt werden. 7. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, da es zur Frage der Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes noch keine gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, da es zur Frage der Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes noch keine gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1613.001.2015