RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2437/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dassDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass a. in der Tatumschreibung im Einleitungssatz die Wendung „ ausgeführt und“ sowie in der Aufzählung die Punkte 5 und 9 zu entfallen haben. b. über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 1.500,-- im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt und die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 150,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 1.500,-- im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt und die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 150,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie hätte auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, mehrere genauer bezeichnete bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt und benützt. Näherhin handelte es sich um
- Einstell- bzw Lager- und Reithalle mit Außenabmessungen von ca. 100 m x 42 m;
- zwei Pferdeunterstandshallen mit Außenabmessungen von jeweils ca. 62 m x 16,2 m;
- ein Mistlagerplatz mit Überdachung zwischen den beiden unter Punkt
- genannten Pferdeunterstandshallen;
- L-förmiger Zubau für Boxen an der westlichen und südwestlichen Seite der bestehenden baubehördlich bewilligten Einstell- bzw. Lager- und Reithalle im Ausmaß von ca. 65,3m x 9,8m bzw 7,3m x 31,5m;
- Pferdeunterstand mit Boxen;
- acht überdachte Pferdeboxen in Holzbauweise im Bereich der nordwestlichen Längsseite der unter Punkt
- angeführten Einstell- bzw. Lager- und Reithalle inkl. zugebauter Boxen;
- Stützmauer westlich der südlichen unter Punkt
- angeführten Pferdeunterstandshalle;
- Stützmauer südwestlich der unter Punkt
- angeführten Einstell- bzw. Lager und Reithalle;
- fünf Pferdeboxen in Holzbauweise. Wegen Übertretung von § 37 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 14 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BauO) wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO eine Strafe von € 5.000,-- verhängt und sie zur Tragung von Verfahrenskosten verpflichtet. Das Fachgebiet Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: belangte Behörde), habe die im Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung angezeigt (Anzeige vom ***). Zu diesem Verfahren gebe es überdies eine umfangreiche Vorgeschichte, zu der bereits mehrere Entscheidungen des VwGH ergangen seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde ein Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung der gegenständlichen Bauwerke gemäß der NÖ BauO 1996 abgewiesen. Weiters wurde hinsichtlich der oben angeführten Bauwerke mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ein Abbruchauftrag erteilt. Beide Verfahren wurden im Instanzenzug und sodann jeweils vom VwGH (10.12.2013, 2010/05/0186) bestätigt. Sämtliche in den Entscheidungen des VwGH genannten Grundstücke seien nunmehr zum Grundstück ***, KG ***, vereinigt worden. Für das Verschulden gelte eine Rechtsvermutung, Entlastungsbeweise seien der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Wegen Übertretung von Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BauO) wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO eine Strafe von € 5.000,-- verhängt und sie zur Tragung von Verfahrenskosten verpflichtet. Das Fachgebiet Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: belangte Behörde), habe die im Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung angezeigt (Anzeige vom ***). Zu diesem Verfahren gebe es überdies eine umfangreiche Vorgeschichte, zu der bereits mehrere Entscheidungen des VwGH ergangen seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde ein Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung der gegenständlichen Bauwerke gemäß der NÖ BauO 1996 abgewiesen. Weiters wurde hinsichtlich der oben angeführten Bauwerke mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** ein Abbruchauftrag erteilt. Beide Verfahren wurden im Instanzenzug und sodann jeweils vom VwGH (10.12.2013, 2010/05/0186) bestätigt. Sämtliche in den Entscheidungen des VwGH genannten Grundstücke seien nunmehr zum Grundstück ***, KG ***, vereinigt worden. Für das Verschulden gelte eine Rechtsvermutung, Entlastungsbeweise seien der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Auf das Wesentlichste zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Bauwerke Teile einer gewerblichen Betriebsanlage seien. Deshalb vermeine die belangte Behörde, als Baubehörde tätig werden zu müssen. Die Beschwerdeführerin betreibe jedoch eine Landwirtschaft und seien die Bauwerke auf als Grünland – Land und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstücken errichtet worden. Deshalb sei die Gewerbeordnung (im Folgenden: GewO 1994) nicht anwendbar. Die zuständige Baubehörde sei außerdem die Gemeinde, die belangte Behörde sei insoweit unzuständig. Auch würden sich die genehmigungspflichtigen Bauvorhaben nicht zur Gänze auf dem genannten Grundstück Nr. ***, KG ***, befinden. Es bedürfe daher weiterer Feststellungen, wo sich die Gebäude genau befinden würden, ein Hinweis auf eine allfällige Vereinigung der Grundstücke sei nicht ausreichend. Weiters höre das strafbare Verhalten der Ausführung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ohne Baubewilligung zu dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen sei. Diesen Zeitpunkt habe die Behörde jedoch nicht ermittelt. Überdies sei in den Straferkenntnissen keine konkrete Benutzung vorgeworfen worden. Ein Abschreiben des Gesetzestextes erfülle nicht das Konkretisierungsgebot. Schlussendlich sei die verhängte Strafe viel zu hoch und daher unverhältnismäßig. Mit Schreiben vom *** stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der erkennende Richter möge sich für befangen erklären, und übermittelte mehrere Schreiben, die die Befangenheit aufzeigen hätte sollen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsstrafbehörde, *** und ***, und die Einvernahme des Amtstierarztes *** als Zeuge sowie des Herrn *** und des Vertreters der Beschwerdeführerin, ***. Ein Vertreter der belangten Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Zunächst verwies Herr *** darauf, dass für die gegenständlichen Objekte seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erteilte Baubewilligungen vorlägen (Bescheide vom ***, Zl. ***, Zl. ***; ***, Zl. ***; ***, Zl. *** und ***, Zl. ***). Ferner liege ein Bescheid des Bürgermeisters vom *** vor, mit dem ihm – aufgrund von der Bewilligung abweichender Ausführung – eine Frist bis *** gesetzt wurde, um eine Bewilligung für die Änderung anzusuchen. Seit *** habe es keine baulichen Veränderungen mehr gegeben. Richtig sei, dass der Abbruchsauftrag nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 ergangen sei, der jedoch in Folge Beschwerdeerhebung (und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Höchstgericht) erst *** rechtskräftig geworden sei (VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186). Weiters hielt Herr *** fest, dass der „landwirtschaftliche Betrieb“ im Tatzeitpunkt gelaufen sei und auch derzeit laufe. Es seien zwar einzelne Boxen frei, doch könnten diese in Betrieb genommen werden, wenn sich jemand dafür interessiere. Der Betrieb würde durch seine Gattin und ihn betrieben, wobei es sich bei beiden um Landwirte handle (land- und forstwirtschaftliche Betriebsnummer ***). Seit *** sei in der Sache keine baubehördliche Bewilligung erteilt worden, da alle diesbezüglichen Anträge zur Bezirkshauptmannschaft X geschickt würden. Weiters hielt Herr *** fest, dass der „landwirtschaftliche Betrieb“ im Tatzeitpunkt gelaufen sei und auch derzeit laufe. Es seien zwar einzelne Boxen frei, doch könnten diese in Betrieb genommen werden, wenn sich jemand dafür interessiere. Der Betrieb würde durch seine Gattin und ihn betrieben, wobei es sich bei beiden um Landwirte handle (land- und forstwirtschaftliche Betriebsnummer ***). Seit *** sei in der Sache keine baubehördliche Bewilligung erteilt worden, da alle diesbezüglichen Anträge zur Bezirkshauptmannschaft römisch zehn geschickt würden. Insoweit verwies der Vertreter der Beschwerdeführerin darauf, dass im *** ein Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die interessierenden Bauwerke bei der Gemeinde gestellt worden sei, den diese zu Unrecht an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet habe. Er betrachte dies als Rechtsverweigerung. Bei diesem Antrag handle es sich um ein komplett anderes Projekt im Vergleich zum derzeitigen Bestand. Hinsichtlich des Vorwurfes der illegalen Errichtung sei mittlerweile Verjährung eingetreten, zumal die letzten Bauwerke *** errichtet worden seien. Er gehe ferner davon aus, dass die Tatumschreibung insoweit nicht dem Tatbild entspreche, als dort von der Benützung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben die Rede sei, im Gesetz jedoch von Bauwerken. Weiters entspreche die Tatumschreibung insoweit nicht den Anforderungen des § 44a VStG, als nicht klar sei, wie die Benützung erfolgt sei. Unrichtig sei auch die Grundstücksnummer, das nunmehr vereinigte Grundstück habe sich am Kontrolltag aus fünf oder mehreren Teilgrundstücken zusammengesetzt, sodass auch die Umschreibung des Grundstückes nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspreche. Die grundbücherliche Vereinigung sei erst am ***, also am Tag nach dem Tatzeitpunkt erfolgt. Hinsichtlich des Vorwurfes der illegalen Errichtung sei mittlerweile Verjährung eingetreten, zumal die letzten Bauwerke *** errichtet worden seien. Er gehe ferner davon aus, dass die Tatumschreibung insoweit nicht dem Tatbild entspreche, als dort von der Benützung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben die Rede sei, im Gesetz jedoch von Bauwerken. Weiters entspreche die Tatumschreibung insoweit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG, als nicht klar sei, wie die Benützung erfolgt sei. Unrichtig sei auch die Grundstücksnummer, das nunmehr vereinigte Grundstück habe sich am Kontrolltag aus fünf oder mehreren Teilgrundstücken zusammengesetzt, sodass auch die Umschreibung des Grundstückes nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG entspreche. Die grundbücherliche Vereinigung sei erst am ***, also am Tag nach dem Tatzeitpunkt erfolgt. Für den Spruchpunkt 4 des Bescheides läge eine aufrechte baubehördliche Bewilligung vor. Hinsichtlich des Mistplatzes gehe er davon aus, der Mistplatz sei zwar *** beantragt, aber von der Bezirkshauptmannschaft X *** nicht abgewiesen worden.Für den Spruchpunkt 4 des Bescheides läge eine aufrechte baubehördliche Bewilligung vor. Hinsichtlich des Mistplatzes gehe er davon aus, der Mistplatz sei zwar *** beantragt, aber von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn *** nicht abgewiesen worden. Bei der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass man sich zwischenzeitig um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung bemüht habe und in der Sache – wie vorher gesagt – seitens der seines Erachtens unzuständigen Behörde eine Zurückweisung erfolgt sei. Im Hinblick darauf, dass die Baubehörde nur eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung habe, gehe er davon aus, dass auch die ungerechtfertigte Benützung zwischenzeitig verjährt wäre, zumal eine Bestrafung dann nicht erfolgt wäre, wenn die Baubehörde fristgerecht entschieden hätte und die zuständige Behörde tätig geworden wäre. Der Zeuge *** gab an, am *** eine angekündigte Kontrolle im Betrieb der Ehegatten *** durchgeführt zu haben, wobei der Betrieb grundsätzlich gelaufen sei. Er könne zwar nicht sagen, ob einzelne Teile stillgelegt gewesen seien, doch hätten sich an diesem Tag 9 eigene und 115 Einstellpferde im Betrieb befunden. Den Mistlagerplatz habe er nicht bewusst wahrgenommen. Auf dem Grundstück befänden sich mehrere Hallen, auch Reithallen und ein eigenes Boxengebäude. Hinter den im Spruch umschriebenen Stützmauern hätte sich Erde befunden.
- Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin hat am *** folgende bewilligungspflichtige Bauvorhaben in ***, ***, Gst. Nr. ***, benützt:
- Einstell- bzw Lager- und Reithalle mit Außenabmessungen von ca. 100 m x 42 m
- zwei Pferdeunterstandshallen mit Außenabmessungen von jeweils ca. 62 m x 16,2 m
- ein Mistlagerplatz mit Überdachung zwischen den beiden unter Punkt
- genannten Pferdeunterstandshallen
- L-förmiger Zubau für Boxen an der westlichen und südwestlichen Seite der bestehenden baubehördlich bewilligten Einstell- bzw. Lager- und Reithalle im Ausmaß von ca. 65,3m x 9,8m bzw 7,3m x 31,5m
- acht überdachte Pferdeboxen in Holzbauweise im Bereich der nordwestlichen Längsseite der unter Punkt
- angeführten Einstell- bzw. Lager- und Reithalle inkl. zugebauter Boxen;
- Stützmauer westlich der südlichen unter Punkt
- angeführten Pferdeunterstandshalle
- Stützmauer südwestlich der unter Punkt
- angeführten Einstell- bzw. Lager und Reithalle.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen in den Inhalten der Verfahrensakte der belangten Behörde und den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung, den Aussagen des im Verfahren vernommenen Zeugen und den Angaben des Herr *** und des Herrn ***. Ferner wurden dem Erkenntnis die Feststellungen der belangten Behörde, über die der VwGH in den Verfahren 2005/05/0253 und 2010/05/0186, erwogen hat und in denen es um dieselben Bauobjekte ging, zugrunde gelegt. Weder wurde insoweit bestritten, dass sich die interessierenden Objekte im Tatzeitpunkt auf dem gegenständlichen Grundstück befanden noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betrieb am fraglichen Tag stillgelegt war. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des Herrn *** auf der einen und des Zeugen *** auf der anderen Seite, dass der Betrieb an diesem Tag lief.
- Rechtslage: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zur seitens der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Befangenheit des erkennenden Richter ist zunächst zu bemerken, dass es grundsätzlich an diesem liegt, sich bei Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und den Parteien kein diesbezügliches Ablehnungsrecht zukommt (VwGH 30.6.2015, Ro 2015/03/0021). Ein solcher Befangenheitsfall liegt aber nicht schon dann vor, wenn dem Standpunkt einer Partei in einem Vorverfahren nicht gefolgt wurde und die Partei unverändert von der Unrichtigkeit einer solchen Vorentscheidung überzeugt ist, sodass vorliegend kein Grund bestand, sich der Ausübung des Amtes zu enthalten. In der Sache selbst begeht nach § 37 Abs. 1 Z 1 eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. In der Sache selbst begeht nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Eine entsprechende Bewilligungspflicht normiert die NÖ BauO (1996 und 2014 gleichermaßen) einerseits für den Neu- und Zubauten von Gebäuden, also von oberirdischen Bauwerken mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Anderseits bedarf die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, also von Objekten (ausgenommen Gebäuden), deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, einer baubehördlichen Bewilligung; beiden jedoch eingeschränkt um jene Fälle, in denen das Gesetz eine Anzeige genügen lässt oder die es für anzeige- und bewilligungsfrei erklärt. Bei den oben umschriebenen Objekten handelt es sich jeweils um Gebäude bzw. sonstige bauliche Anlagen im eben umschriebenen Sinn. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wird dies durch das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0186, bestätigt (vgl. zur Bauwerkseigenschaft von Holzgebäuden bzw. -unterständen etwa VwGH, 16.9.1997, 97/05/0139; 22.9.1998, 98/05/0116 [Pferdeunterstand]; zur solchen einer Stützmauer VwGH 30.7.2002, 2000/05/0178). Sämtlich der genannten Objekte unterliegen bzw. unterlagen einer Bewilligungspflicht nach der NÖ BauO (1996 wie 2014), zumal keiner der Ausnahmefälle der §§ 15 und 17 NÖ BauO 1996 bzw. der §§ 15, 16 und 17 NÖ BauO 2014 vorliegen. Auch dies wird zum einen durch das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0186, bestätigt und zum anderen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bei den oben umschriebenen Objekten handelt es sich jeweils um Gebäude bzw. sonstige bauliche Anlagen im eben umschriebenen Sinn. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wird dies durch das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0186, bestätigt vergleiche zur Bauwerkseigenschaft von Holzgebäuden bzw. -unterständen etwa VwGH, 16.9.1997, 97/05/0139; 22.9.1998, 98/05/0116 [Pferdeunterstand]; zur solchen einer Stützmauer VwGH 30.7.2002, 2000/05/0178). Sämtlich der genannten Objekte unterliegen bzw. unterlagen einer Bewilligungspflicht nach der NÖ BauO (1996 wie 2014), zumal keiner der Ausnahmefälle der Paragraphen 15 und 17 NÖ BauO 1996 bzw. der Paragraphen 15, 16 und 17 NÖ BauO 2014 vorliegen. Auch dies wird zum einen durch das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0186, bestätigt und zum anderen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Gleichermaßen steht fest, dass für die genannten Bauwerke im Tatzeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung vorlag. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit auf die obzitierten Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** rekurriert, ist ihr entgegen zu halten, dass bereits der VwGH im Erkenntnis vom 10.12.2013, 2010/05/0186, festhielt, dass es hinsichtlich der im Spruch umschriebenen Vorhaben an aufrechten Baubewilligungen fehlte. Zumal auch – unstrittig – nach Erlassung des Abbruchauftrags keine Baubewilligung erteilt wurde, ist auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Frage einer allfälligen Konsensfähigkeit war in diesem Verfahren nicht zu prüfen (z.B. VwGH 28.2.2013, 2011/07/0255). Hinsichtlich der Tathandlung verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass seit *** keine Bautätigkeiten mehr durchgeführt wurden, sodass hinsichtlich einer konsenslosen Ausführung Verjährung eingetreten sei. Insoweit reicht es nach der höchstgerichtlichen Judikatur für die Anlastung des Errichtens ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung als zeitliches Element keinesfalls aus, dass der Zustand „anlässlich einer Überprüfung“ festgestellt wurde; vielmehr hätte der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden müssen (vgl. VwGH 12.3.1992, 91/06/0161). War zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Baubehörde die Errichtung der in Rede stehenden Bauwerke daher bereits abgeschlossen, erweist sich der in den Straferkenntnissen genannte Tatzeitpunkt als unrichtig (vgl. VwGH 27.1.2011, 2009/03/0105). Der Spruch war daher dementsprechend zu korrigieren. Hinsichtlich der Tathandlung verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass seit *** keine Bautätigkeiten mehr durchgeführt wurden, sodass hinsichtlich einer konsenslosen Ausführung Verjährung eingetreten sei. Insoweit reicht es nach der höchstgerichtlichen Judikatur für die Anlastung des Errichtens ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung als zeitliches Element keinesfalls aus, dass der Zustand „anlässlich einer Überprüfung“ festgestellt wurde; vielmehr hätte der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden müssen vergleiche VwGH 12.3.1992, 91/06/0161). War zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Baubehörde die Errichtung der in Rede stehenden Bauwerke daher bereits abgeschlossen, erweist sich der in den Straferkenntnissen genannte Tatzeitpunkt als unrichtig vergleiche VwGH 27.1.2011, 2009/03/0105). Der Spruch war daher dementsprechend zu korrigieren. Hinsichtlich der weiteren Handlungsalternative, des Benützens, steht zunächst unstrittig fest, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt gelaufen ist, sodass die gegenständlichen Objekte zum Zweck des Betriebes der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum benutzt wurden. Unerheblich ist dabei, dass allenfalls in einzelnen Boxen oder Gebäuden im Tatzeitpunkt keine Tiere eingestellt waren, zumal – den Angaben des Herrn *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zufolge – in die Boxen bei Interesse Tiere eingestellt werden konnten, mithin diese Boxen bereitgehalten wurden (vgl. zur Benützung während der Zeit eines vorübergehenden Geschlossenhaltens VwGH 27.2.1996, 96/05/0022). Soweit die Beschwerdeführerin schließlich moniert, dass die Tatumschreibung insoweit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspreche, als es hiezu erforderlich gewesen wäre, die Art und Weise der Benützung in den Spruch aufzunehmen, vermag dem das Verwaltungsgericht nicht zu folgen. Vielmehr ist insoweit unter Benützung (soweit nichts anderes umschrieben ist) die bestimmungsgemäße Nutzung des Objektes zu verstehen, ohne dass es hiefür einer näheren Konkretisierung im Spruch bedürfte (VwGH 27.2.1996, 96/05/0022). Hinsichtlich der weiteren Handlungsalternative, des Benützens, steht zunächst unstrittig fest, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt gelaufen ist, sodass die gegenständlichen Objekte zum Zweck des Betriebes der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum benutzt wurden. Unerheblich ist dabei, dass allenfalls in einzelnen Boxen oder Gebäuden im Tatzeitpunkt keine Tiere eingestellt waren, zumal – den Angaben des Herrn *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zufolge – in die Boxen bei Interesse Tiere eingestellt werden konnten, mithin diese Boxen bereitgehalten wurden vergleiche zur Benützung während der Zeit eines vorübergehenden Geschlossenhaltens VwGH 27.2.1996, 96/05/0022). Soweit die Beschwerdeführerin schließlich moniert, dass die Tatumschreibung insoweit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspreche, als es hiezu erforderlich gewesen wäre, die Art und Weise der Benützung in den Spruch aufzunehmen, vermag dem das Verwaltungsgericht nicht zu folgen. Vielmehr ist insoweit unter Benützung (soweit nichts anderes umschrieben ist) die bestimmungsgemäße Nutzung des Objektes zu verstehen, ohne dass es hiefür einer näheren Konkretisierung im Spruch bedürfte (VwGH 27.2.1996, 96/05/0022). Dass aber die genannten Objekte im Tatzeitpunkt benutzt wurden – etwa durch Einstellung von Tieren bzw. Einlagerung von Maschinen und Bereithalten von Boxen und Reithallen, aber auch durch die Abstützung von Erdreich durch die Stützmauern – wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Als (unmittelbarer) Täter kommt jene Person in Betracht, die die Objekte nutzt, mithin aus ihnen einen entsprechenden (wie immer gearteten) Vorteil zieht und der es im Wesentlichen möglich ist, das faktische Geschehen am bzw. im Objekt zu bestimmen (VwGH 20.12.2005, 2003/04/0137). Handelt es sich – wie hier – um einen Betrieb, ist es der entsprechende Betriebsinhaber (vgl. VwGH 27.4.1993, 92/04/0223; 1.7.1997, 96/04/0183; 20.12.2005, 2003/04/0137, 0156; 28.9.2011, 2009/04/0160; 25.9.2012, 2012/04/0075 [jeweils zur GewO]); dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Als (unmittelbarer) Täter kommt jene Person in Betracht, die die Objekte nutzt, mithin aus ihnen einen entsprechenden (wie immer gearteten) Vorteil zieht und der es im Wesentlichen möglich ist, das faktische Geschehen am bzw. im Objekt zu bestimmen (VwGH 20.12.2005, 2003/04/0137). Handelt es sich – wie hier – um einen Betrieb, ist es der entsprechende Betriebsinhaber vergleiche VwGH 27.4.1993, 92/04/0223; 1.7.1997, 96/04/0183; 20.12.2005, 2003/04/0137, 0156; 28.9.2011, 2009/04/0160; 25.9.2012, 2012/04/0075 [jeweils zur GewO]); dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen. Lediglich hinsichtlich der Unterprunkte
- und
- war der Beschwerde gänzlich Erfolg beschieden, zumal die Tatumschreibung insoweit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht, zumal der Spruch insoweit eine Individualisierung vermissen lässt. Von der Einstellung war insoweit jedoch angesichts der offenen Verfolgungsverjährungsfrist Abstand zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass generell der Tatort in Teilen unrichtig umschrieben sei (die Grundstücksvereinigung habe erst nach dem Tatzeitpunkt stattgefunden), verkennt sie, dass die Tatortumschreibung zum einen – auch schon im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses – zutraf, zum anderen aber auch, dass es ihr jedenfalls möglich war, den Anschuldigungen entgegen zu treten und sie nicht Gefahr läuft, wegen derselben Sache nochmals belangt zu werden. Lediglich hinsichtlich der Unterprunkte
- und
- war der Beschwerde gänzlich Erfolg beschieden, zumal die Tatumschreibung insoweit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, zumal der Spruch insoweit eine Individualisierung vermissen lässt. Von der Einstellung war insoweit jedoch angesichts der offenen Verfolgungsverjährungsfrist Abstand zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass generell der Tatort in Teilen unrichtig umschrieben sei (die Grundstücksvereinigung habe erst nach dem Tatzeitpunkt stattgefunden), verkennt sie, dass die Tatortumschreibung zum einen – auch schon im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses – zutraf, zum anderen aber auch, dass es ihr jedenfalls möglich war, den Anschuldigungen entgegen zu treten und sie nicht Gefahr läuft, wegen derselben Sache nochmals belangt zu werden.
- Zur Strafhöhe: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass die Bewilligungspflicht gewisser Bauvorhaben der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren dient. Wird, wie von der Beschwerdeführerin, eine – zumindest zu bestimmten Zeiten – öffentliche Reitanlage betrieben, in der sich fremde Menschen aufhalten und die gerade auch der Einstellung von nicht betriebseigenen Tieren dient, so kann der Unrechtsgehalt nicht als gering eingestuft werden. Erschwerend war nichts zu werten, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin. Keine mildernde Wirkung kam demgegenüber dem Bemühen zu, die erforderliche Genehmigung nachträglich zu erlagen (VwGH 28.1.1992, 91/04/0236). Ebenso konnte die lange Verfahrensdauer des Bewilligungsverfahrens nicht mildernd gewertet werden (VwGH 26.6.1996, 95/07/0209). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Erwägungen der Entscheidung aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergeben, der Entscheidung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt wurde und von dieser nicht abgegangen wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Erwägungen der Entscheidung aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergeben, der Entscheidung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt wurde und von dieser nicht abgegangen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2437.001.2015