← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1072/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1072/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung der Tragung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung der Tragung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die belangte Behörde eine seitens der *** erhobene Umweltbeschwerde mangels Anwendbarkeit des B-UHG als unzulässig zurück. Infolge einer seitens *** hiegegen erhobenen Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Bescheid mit Beschluss vom
  6. April 2014, LVwG-AB-13-0195, und verwies die Sache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurück. Begründend führte es aus, dass die Frage der Anwendbarkeit des B-UHG bzw. allenfalls der UHRL erst nach Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens beantwortet werden könne, wobei es (mit Blick auf § 18 Z 1 und 2 B-UHG auf der einen und Art. 17 i.V.m. 19 Abs. 1 UHRL auf der anderen Seite) zu klären gelte, ob die im Bereich der *** vorgefundene Verunreinigung (auch) auf Einbringungen zurückzuführen sei, die nach Inkrafttreten des B-UHG bzw. der UHRL erfolgt seien.(mit Blick auf Paragraph 18, Ziffer eins und 2 B-UHG auf der einen und Artikel 17, in Verbindung mit 19 Absatz eins, UHRL auf der anderen Seite) zu klären gelte, ob die im Bereich der *** vorgefundene Verunreinigung (auch) auf Einbringungen zurückzuführen sei, die nach Inkrafttreten des B-UHG bzw. der UHRL erfolgt seien. Mit Bescheid vom *** bestellte die belangte Behörde Herrn *** zum nichtamtlichen Sachverständigen, weil der ursprünglich beigezogene Amtssachverständige der belangten Behörde im Ergänzungsverfahren nicht mehr zur Verfügung stand. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Umweltbeschwerde unter Abstützung auf das Ergänzungsgutachten *** neuerlich mangels Anwendbarkeit des B-UHG und der UHRL zurück. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  7. September 2015, Zl. LVwG-AV-31/001-2015, keine Folge. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen gemäß seiner Gebührennote vom *** festgesetzt (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführerin zum Tragen der Kosten verpflichtet (Spruchpunkt II). Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen gemäß seiner Gebührennote vom *** festgesetzt (Spruchpunkt römisch eins) und die Beschwerdeführerin zum Tragen der Kosten verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei). Als Betriebsanlagenbetreiberin treffe die Beschwerdeführerin eine Instandhaltungspflicht ihrer Betriebsanlagen. Da sie undichte Abwassergruben und Abwasserleitungen verwendet habe, sei sie ihrer Instandhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Dies begründe Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Im Verfahren sei es unabdingbar gewesen, ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen. Da die Beschwerdeführerin diese Amtshandlung verschuldet habe, sei sie zum Ersatz der dafür entstandenen Kosten zu verpflichten gewesen. *** als antragstellende Partei wäre nur dann zum Kostenersatz zu verpflichten gewesen, wenn die Kosten durch falsche Angaben vorwerfbar verursacht worden wären, was nicht der Fall gewesen sei. Als Betriebsanlagenbetreiberin treffe die Beschwerdeführerin eine Instandhaltungspflicht ihrer Betriebsanlagen. Da sie undichte Abwassergruben und Abwasserleitungen verwendet habe, sei sie ihrer Instandhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Dies begründe Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Im Verfahren sei es unabdingbar gewesen, ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen. Da die Beschwerdeführerin diese Amtshandlung verschuldet habe, sei sie zum Ersatz der dafür entstandenen Kosten zu verpflichten gewesen. *** als antragstellende Partei wäre nur dann zum Kostenersatz zu verpflichten gewesen, wenn die Kosten durch falsche Angaben vorwerfbar verursacht worden wären, was nicht der Fall gewesen sei.
  8. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurden beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Spruchpunkt II. abzuändern, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurden beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Spruchpunkt römisch zwei. abzuändern, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da das AVG bei der Kostentragung auf das Verursachungsprinzip abstelle, sei *** als antragstellende Partei zum Ersatz der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen zu verpflichten gewesen. *** habe den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt und das Verwaltungsverfahren initiiert. Weiters setze die Verpflichtung eines Beteiligten zum Kostenersatz einen direkten kausalen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der konkreten, mit Kosten verbundenen Amtshandlung voraus. Die Vernachlässigung einer Instandhaltungspflicht durch die Beschwerdeführerin sei nicht direkt kausal für die Klärung der Frage gewesen, ob das B-UHG im konkreten Fall anwendbar gewesen sei. Da die Gutachtensergänzung durch den nichtamtlichen Sachverständigen überdies nicht erforderlich gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin nicht zum Kostenersatz heranzuziehen gewesen.
  9. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Wird in einem Verfahren die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind nach § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Stehen solche nicht zur Verfügung oder ist es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Wird in einem Verfahren die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind nach Paragraph 52, Absatz eins, AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Stehen solche nicht zur Verfügung oder ist es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach § 75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt.Nach Paragraph 75, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, nach § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (Abs. 2).Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (Absatz 2,).
  10. Erwägungen: Im konkreten Fall wurde das gegenständliche, antragsbedürftige Verwaltungsverfahren über Antrag der *** eingeleitet, sodass – dem Konzept des § 76 Abs. 1 und 2 AVG entsprechend – grundsätzlich zunächst diese die Kostentragungspflicht trifft (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; 27.11.2008, 2008/03/0091). Freilich ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Antrag seitens der belangten Behörde – zutreffend – mangels Anwendbarkeit des B-UHG bzw. der UHRL zurückgewiesen wurde, sodass es *** an der behaupteten Antragslegitimation fehlte. Zumal der Antrag sohin auf einem *** nicht zustehenden subjektiven Recht aufbaute (vgl. VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088) und daher nicht mit einer Sachentscheidung zu erledigen war (vgl. VwGH 11.9.1997, 97/07/0074), scheidet der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge eine Kostenüberwälzung aus dem Titel des § 76 Abs.1 AVG aus. Näherhin können ihr zufolge allfällige Barauslagen für Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die dadurch bedingte Zurückweisung des Antrags waren, dem Antragsteller nicht auferlegt werden (vgl. zuletzt VwGH 31.3.2005, 2004/07/0058; krit. zu dieser Rsp. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 18 f). Im konkreten Fall wurde das gegenständliche, antragsbedürftige Verwaltungsverfahren über Antrag der *** eingeleitet, sodass – dem Konzept des Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG entsprechend – grundsätzlich zunächst diese die Kostentragungspflicht trifft vergleiche VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; 27.11.2008, 2008/03/0091). Freilich ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Antrag seitens der belangten Behörde – zutreffend – mangels Anwendbarkeit des B-UHG bzw. der UHRL zurückgewiesen wurde, sodass es *** an der behaupteten Antragslegitimation fehlte. Zumal der Antrag sohin auf einem *** nicht zustehenden subjektiven Recht aufbaute vergleiche VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088) und daher nicht mit einer Sachentscheidung zu erledigen war vergleiche VwGH 11.9.1997, 97/07/0074), scheidet der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge eine Kostenüberwälzung aus dem Titel des Paragraph 76, Absatz eins, AVG aus. Näherhin können ihr zufolge allfällige Barauslagen für Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die dadurch bedingte Zurückweisung des Antrags waren, dem Antragsteller nicht auferlegt werden vergleiche zuletzt VwGH 31.3.2005, 2004/07/0058; krit. zu dieser Rsp. Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 76, Rz 18 f). Sieht man von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht nach Abs. 1 ab, wäre – wie von der belangten Behörde angedacht – eine solche der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach § 76 Abs. 2 erster Satz AVG zu erwägen. Diese Bestimmung knüpft an jene des Abs. 1 AVG an (vgl. VwGH 30.6.1999, 98/03/0343) und findet daher nur dann Anwendung, wenn das Verfahren im Sinne des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG auf Antrag einer (vom „Beteiligten“ nach § 76 Abs. 2 erster Satz AVG verschiedenen) Partei eingeleitet wurde. Fehlte es *** aber – wie oben dargelegt – der Rsp. zufolge an einer Parteistellung i.S.d. Abs. 1, ist damit an sich auch einer Anwendung des Abs. 2 erster Satz die Grundlage entzogen. Gleichermaßen scheitert eine unmittelbare Anwendung des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG daran, dass das Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet (vgl. VwGH 27.6.2006, 2004/05/0099), sondern eben von *** initiiert wurde. Könnte man darin eine planwidrige Lücke erkennen, die einem Lückenschluss im Analogiewege das Wort reden könnte, fehlt es vorliegend an einem für die Amtshandlung relevanten Verschulden der Beschwerdeführerin. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass ein konsenswidriger Betrieb einer Anlage, wie er vorliegend unzweifelhaft stattfand, eine Kostentragungspflicht nach § 76 Abs. 2 AVG auslösen kann (z.B. VwSlg. 6939 A/1966; VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658; 22.4.2004, 2004/07/0042) und daher vorliegend durchaus geeignet ist, eine Überwälzung von Barauslagen etwa im wasserrechtlichen Verfahren zu tragen, zumal dieses in die Vorschreibung wasserpolizeilicher Aufträge mündete. Gerade das, näherin eine Verfahrensbeendigung durch eine zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehende Sachentscheidung, war aber vorliegend mit Blick auf das B-UHG bzw. allenfalls der UHRL mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht der Fall. Vergleichbar solchen Fällen, in denen ein amtswegig eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren (Fälle prozessualer Hindernisse ausgenommen [VwGH 19.9.1989, 89/04/0009]) durch Einstellung endet (sich also die Annahme der Behörde, es sei einzuschreiten, nach Einholung des Gutachtens nicht bewahrheitet), scheidet daher (mangels materiengesetzlicher Sondernormen) die Vorschreibung der für diese Beurteilung erforderlichen Kosten aus dem Titel des § 76 Abs. 2 AVG grundsätzlich aus. Anderes könnte nur erwogen werden, wenn der Beteiligte etwa durch ein (ex post) unrichtiges Sachvorbringen im Verfahren die Kosten verursachenden Ermittlungsschritte gleichsam provoziert hat (VwGH 18.11.2003, 98/05/0112). Zumal die Beschwerdeführerin eine nach den interessierenden Stichtagen eingetretene weitere Verunreinigung aber stets in Abrede stellte, liegt auch derartiges nicht vor, sodass der Beschwerde Erfolg beschieden und die angefochtene Entscheidung in ihrem Spruchpunkt II zu beheben war. Sieht man von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht nach Absatz eins, ab, wäre – wie von der belangten Behörde angedacht – eine solche der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz AVG zu erwägen. Diese Bestimmung knüpft an jene des Absatz eins, AVG an vergleiche VwGH 30.6.1999, 98/03/0343) und findet daher nur dann Anwendung, wenn das Verfahren im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG auf Antrag einer (vom „Beteiligten“ nach Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz AVG verschiedenen) Partei eingeleitet wurde. Fehlte es *** aber – wie oben dargelegt – der Rsp. zufolge an einer Parteistellung i.S.d. Absatz eins,, ist damit an sich auch einer Anwendung des Absatz 2, erster Satz die Grundlage entzogen. Gleichermaßen scheitert eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG daran, dass das Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet vergleiche VwGH 27.6.2006, 2004/05/0099), sondern eben von *** initiiert wurde. Könnte man darin eine planwidrige Lücke erkennen, die einem Lückenschluss im Analogiewege das Wort reden könnte, fehlt es vorliegend an einem für die Amtshandlung relevanten Verschulden der Beschwerdeführerin. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass ein konsenswidriger Betrieb einer Anlage, wie er vorliegend unzweifelhaft stattfand, eine Kostentragungspflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG auslösen kann (z.B. VwSlg. 6939 A/1966; VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658; 22.4.2004, 2004/07/0042) und daher vorliegend durchaus geeignet ist, eine Überwälzung von Barauslagen etwa im wasserrechtlichen Verfahren zu tragen, zumal dieses in die Vorschreibung wasserpolizeilicher Aufträge mündete. Gerade das, näherin eine Verfahrensbeendigung durch eine zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehende Sachentscheidung, war aber vorliegend mit Blick auf das B-UHG bzw. allenfalls der UHRL mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht der Fall. Vergleichbar solchen Fällen, in denen ein amtswegig eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren (Fälle prozessualer Hindernisse ausgenommen [VwGH 19.9.1989, 89/04/0009]) durch Einstellung endet (sich also die Annahme der Behörde, es sei einzuschreiten, nach Einholung des Gutachtens nicht bewahrheitet), scheidet daher (mangels materiengesetzlicher Sondernormen) die Vorschreibung der für diese Beurteilung erforderlichen Kosten aus dem Titel des Paragraph 76, Absatz 2, AVG grundsätzlich aus. Anderes könnte nur erwogen werden, wenn der Beteiligte etwa durch ein (ex post) unrichtiges Sachvorbringen im Verfahren die Kosten verursachenden Ermittlungsschritte gleichsam provoziert hat (VwGH 18.11.2003, 98/05/0112). Zumal die Beschwerdeführerin eine nach den interessierenden Stichtagen eingetretene weitere Verunreinigung aber stets in Abrede stellte, liegt auch derartiges nicht vor, sodass der Beschwerde Erfolg beschieden und die angefochtene Entscheidung in ihrem Spruchpunkt römisch zwei zu beheben war.
  11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich das Gericht auf die oben dargelegte ständige Rechtsprechung des VwGH stützen konnte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich das Gericht auf die oben dargelegte ständige Rechtsprechung des VwGH stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1072.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.