Obsah (12)
§ 28§ 63§ 25aArt. 133§ 23§ 64§ 16§ 111§ 70§ 14§ 19§ 15RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-450/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Auflagenpunkt 9. zu lauten hat: „…
§ 63NÖ Bau
O 1996 und § 155 NÖ BTV 1997…“.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Auflagenpunkt 9. zu lauten hat: „…
Paragraph 63, NÖ BauO 1996 und Paragraph 155, NÖ BTV 1997…“. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Ansuchen vom *** beantragte der Beschwerdeführer *** als Bauwerber und Grundstückseigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ *** Grundbuch *** *** unter Anschluss eines Einreichplans und einer Baubeschreibung des Architekten ***, eines Energieausweises und eines Grundbuchsauszuges die Erteilung der Baubewilligung „für den Umbau und die thermische Sanierung“ des auf eben diesem Grundstück befindlichen Gebäudes unter der Adresse ***, ***. Mit Bescheid vom ***, AZ ***, ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz auf Grund eben dieses Ansuchens vom ***
§ 23Abs. 1 i
Vm § 22 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die thermische Sanierung der Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ. ***, Grundbuch *** ***, wobei das Bauvorhaben nach den Plänen und der technischen Beschreibung der Firma Architekt *** vom *** zu errichten se. Unter dem Punkt 9. eben dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, dass auf der Liegenschaft
§ 63
NÖ BO und § 155 NÖ BTV unter Berücksichtigung von drei Wohnungen drei Stellplätze für Personenkraftwagen zu errichten seien. Das Mindestausmaß von Stellplätzen sei
§ 64Abs.
3 NÖ BO auszuführen und hätte die Ausgestaltung des Stellplatzes den Bestimmungen des 25. Abschnittes (Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge) der NÖ BTV zu entsprechen.Mit Bescheid vom ***, AZ ***, ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz auf Grund eben dieses Ansuchens vom ***
Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 1996 die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die thermische Sanierung der Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ. ***, Grundbuch *** ***, wobei das Bauvorhaben nach den Plänen und der technischen Beschreibung der Firma Architekt *** vom *** zu errichten se. Unter dem Punkt 9. eben dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, dass auf der Liegenschaft
Paragraph 63, NÖ BO und Paragraph 155, NÖ BTV unter Berücksichtigung von drei Wohnungen drei Stellplätze für Personenkraftwagen zu errichten seien. Das Mindestausmaß von Stellplätzen sei
Paragraph 64, Absatz 3, NÖ BO auszuführen und hätte die Ausgestaltung des Stellplatzes den Bestimmungen des
- Abschnittes (Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge) der , NÖ BTV zu entsprechen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** Berufung erhoben und darin beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Punkt
- dieses Bescheides, mit dem die Errichtung von drei Stellplätzen vorgeschrieben werde, ersatzlos zu streichen sei. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben nicht um die Errichtung oder Vergrößerung (Zubau) von Wohnungen handle und auch kein bestehender Gebäudeteil in eine Wohnung umgebaut werden solle. Der Beschwerdeführer habe lediglich beantragt, das Gebäude mit den darin seit den späten *** Jahren bestehenden drei Wohnungen thermisch mit Wärmedämmung und mit neuen Fenstern zu sanieren. Die Vorschreibung der Errichtung von drei Kraftfahrzeugabstellplätzen stehe daher in ganz offensichtlichem Widerspruch zu § 63 Abs. 1 NÖ BO 1996.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** Berufung erhoben und darin beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Punkt
- dieses Bescheides, mit dem die Errichtung von drei Stellplätzen vorgeschrieben werde, ersatzlos zu streichen sei. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben nicht um die Errichtung oder Vergrößerung (Zubau) von Wohnungen handle und auch kein bestehender Gebäudeteil in eine Wohnung umgebaut werden solle. Der Beschwerdeführer habe lediglich beantragt, das Gebäude mit den darin seit den späten *** Jahren bestehenden drei Wohnungen thermisch mit Wärmedämmung und mit neuen Fenstern zu sanieren. Die Vorschreibung der Errichtung von drei Kraftfahrzeugabstellplätzen stehe daher in ganz offensichtlichem Widerspruch zu , Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO
- Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Aktenzahl ***, ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers dahingehend teilweise Folge gegeben, dass der Baubewilligungsbescheid vom *** abgeändert wurde, wonach der Auflagenpunkt
- im Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hätte: „
- Auf der Liegenschaft ist
§ 63NÖ BO und § 155 NÖ BTV 1 zusätzlicher Stellplatz herzustellen.
„9. Auf der Liegenschaft ist
Paragraph 63, NÖ BO und Paragraph 155, NÖ BTV 1 zusätzlicher Stellplatz herzustellen. Das Mindestausmaß von Stellplätzen ist
§ 64(3) NÖ BO 1996 auszuführen.
Die Ausgestaltung des Stellplatzes hat den Bestimmungen des 25. Abschnittes (Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge) der NÖ BTV 1997 zu entsprechen.“Das Mindestausmaß von Stellplätzen ist
Paragraph 64,
(3)NÖ BO 1996 auszuführen. Die Ausgestaltung des Stellplatzes hat den Bestimmungen des 25. Abschnittes (Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge) der NÖ BTV 1997 zu entsprechen.“ Begründend führte dazu der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als Berufungsbehörde bezeichnet) aus, dass nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens und nach Sichtung des gegenständlichen Hausaktes *** entgegen der Angaben in der Berufung festgestellt werden hätte können, dass bis zum Bauansuchen, welches am *** bei der Baubehörde eingebracht worden sei, lediglich zwei Wohnungen baubehördlich bewilligt gewesen wären – diese seien im nunmehrigen Bauverfahren als TOP 2 und TOP 4 dargestellt. Die ebenfalls im Einreichplan als TOP 1 dargestellte Wohnung sei bis dato baubehördlich nicht als Wohnung bewilligt gewesen und stelle dies im jetzigen Bauverfahren eine Änderung des Verwendungszweckes dar.
§ 63
NÖ Bauordnung 1996 entstehe in dem Ausmaß, als durch bauliche Änderungen und Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden ein zusätzlicher Bedarf an Abstellanlagen entstehe, auch die Verpflichtung zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze. Nach Prüfung des nunmehr vorliegenden Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 hinsichtlich Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen sei die Berufungsbehörde der Auffassung, dass der Auflagenpunkt 9 im Spruch des angefochtenen Bescheides der Baubehörde I. Instanz dahingehend abzuändern sei, dass mit diesem nunmehr nur die Herstellung von 1 zusätzlichen Stellplatz vorzuschreiben sei.Begründend führte dazu der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als Berufungsbehörde bezeichnet) aus, dass nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens und nach Sichtung des gegenständlichen Hausaktes *** entgegen der Angaben in der Berufung festgestellt werden hätte können, dass bis zum Bauansuchen, welches am *** bei der Baubehörde eingebracht worden sei, lediglich zwei Wohnungen baubehördlich bewilligt gewesen wären – diese seien im nunmehrigen Bauverfahren als TOP 2 und TOP 4 dargestellt. Die ebenfalls im Einreichplan als TOP 1 dargestellte Wohnung sei bis dato baubehördlich nicht als Wohnung bewilligt gewesen und stelle dies im jetzigen Bauverfahren eine Änderung des Verwendungszweckes dar.
Paragraph 63, NÖ Bauordnung 1996 entstehe in dem Ausmaß, als durch bauliche Änderungen und Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden ein zusätzlicher Bedarf an Abstellanlagen entstehe, auch die Verpflichtung zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze. Nach Prüfung des nunmehr vorliegenden Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 hinsichtlich Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen sei die Berufungsbehörde der Auffassung, dass der Auflagenpunkt 9 im Spruch des angefochtenen Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz dahingehend abzuändern sei, dass mit diesem nunmehr nur die Herstellung von 1 zusätzlichen Stellplatz vorzuschreiben sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner mit *** datierten und auch am *** bei der Stadtgemeinde *** eingelangten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Auflage, wonach 1 zusätzlicher Stellplatz herzustellen sei, ersatzlos gestrichen werde. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er am *** um baubehördliche Bewilligung für die thermische Sanierung sowie für die Durchführung von kleinen Umbauarbeiten wie zum Beispiel die Änderung des Stiegenaufganges zu Top 2 bei dem Wohn- und Geschäftsgebäude in ***, ***, angesucht habe. Das Gebäude bestehe aus einem „Haupthaus“ mit Keller bestehend aus Geschäftslokal im Erdgeschoss und Wohnung im
- Stock sowie aus einem „Zubau“ mit jeweils einer Wohnung im Erdgeschoss und im
- Stock. Auf dem gegenständlichen Grundstück sei kein Platz für Abstellplätze vorhanden und hätte der Beschwerdeführer zudem nach nochmaliger Akteneinsicht in den Bauakt des Hauses festgestellt, dass die Aussage falsch sei, wonach das Bauansuchen für die im Einreichplan als Top 1 dargestellte Wohnung eine Änderung des Verwendungszweckes darstelle. Eben diese Wohnung Top1 sei das Erdgeschoss jenes Gebäudeteiles auf der Liegenschaft, dessen Neuerrichtung mit dem Bescheid vom *** von der Stadtgemeinde *** bewilligt worden sei. Ursprünglich hätte auf derselben Grundfläche ein eingeschossiges Gebäude mit 60 cm dickem Mauerwerk und Giebeldach bestanden, das als Tischlerwerkstatt gedient hätte. Am *** hätten dann die Eltern des Beschwerdeführers ein Ansuchen um Baukommissionierung für eine Aufstockung dieses Altgebäudes gestellt. Auch die Baubeschreibung der Firma *** spreche von einer „Aufstockung“. Im diesbezüglich eingereichten Bauplan sehe man aber, dass auch im Erdgeschoss um die Bewilligung von Zwischenwänden und die Widmung als Wohnung angesucht worden sei. Das Erdgeschoss sei in diesem Plan in Vorzimmer und zwei „Zimmer mit Bretterboden“ unterteilt. Eine Toilette sei weder in dieser Wohnung im Erdgeschoss noch in jener im
- Stock eingezeichnet, da seit alten Zeiten damals schon im Hof des Hauses über der Jauchegrube neben dem Stall ein Abort bestanden hätte. Dass mit diesem Ansuchen aus dem Jahr *** auch die Bewilligung für die Umgestaltung und Umwidmung der ehemaligen Tischlerei in eine Wohnung erwirkt hätte werden sollen, sei insoweit nicht verwunderlich, als dieser Teil des Hauses von der Familie des Beschwerdeführers schon seit dem Jahr *** als Wohnung genutzt worden sei. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten nach Erteilung der Baubewilligung für den Neubau des Wohn- und Geschäftshauses (somit des Haupthauses) mit Bescheid vom *** diese ehemalige Tischlerei durch Einbau von Zwischenwänden und einem neuen Kamin in der Gebäudemitte schon *** in eine Wohnung umgestaltet, wo der Beschwerdeführer in den ersten Jahren seiner Kindheit auch gewohnt hätte. Am *** hätte die Bauverhandlung „um die Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau am Hause in ***, ***“ stattgefunden und sei in der Niederschrift dieser Bauverhandlung auf Seite 2 eine Beschreibung des Bauvorhabens zu finden: „Neu geschaffene (sic) Räume: Erdgeschoss: 1 Vorraum, 2 Wohnräume
- Stock: 1 Vorraum, 2 Wohnräume kein Kellergeschoß Außenwände: Im
- Stock 25 cm Hohlblock, übrige Geschoße 30 cm Hohlblock Zwischenwände: Düwawände“ Eben diese Baubeschreibung sei eine Abänderung gegenüber der Darstellung des Bauvorhabens im Einreichplan von ***, da im Plan das Erdgeschoss noch unter Belassung der alten 60 cm dicken Außenmauern eingezeichnet gewesen sei. Bei der Bauverhandlung sei aber festgehalten worden, dass auch die Außenmauern des Erdgeschosses mit 30 cm dicken Hohlblöcken neu errichtet werden sollten. Es sei unter anderem deshalb der Einreichplan rot durchgestrichen und der Vermerk angebracht worden, dass binnen zwei Wochen Auswechslungspläne vorzulegen seien. Entscheidend sei jedoch hinsichtlich der Widmung als Wohnung, dass in eben dieser Niederschrift stehe, dass im Zuge der Neuerrichtung des Zubaus auch im Erdgeschoss ein Vorraum und zwei Wohnräume neu geschaffen werden sollten. Laut Baubewilligungsbescheid vom *** bilde diese Verhandlungsniederschrift einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Diesbezüglich hätte es sich auch um 2 unabhängige Wohnung gehandelt, da laut Verhandlungsschrift in jedem Geschoss ein eigener Vorraum vor den jeweils zwei geplanten Wohnräumen bewilligt worden sei. Tatsächlich gebaut sei dann der Zubau in den Außenabmessungen so, wie im ursprünglichen (durchgestrichenen) Einreichplan gezeichnet worden und mit Mauerwerk, Deckenkonstruktion usw. genauso, wie in der Verhandlungsniederschrift beschrieben. Es seien statt zwei Zimmer in beiden Geschossen jeweils drei Zimmer abgetrennt worden und hätten beide Wohnungen jeweils unabhängige Eingangstüren vom Hof erhalten. Am *** sei dann der Bescheid für die Benützungsbewilligung des Zubaus erteilt worden, dies mit Vermerk vom *** auf der Planrückseite: „baubehördlich genehmigt“. Im Auswechslungsplan des schon fertigen Zubaus vom *** sei der tatsächlich realisierte Wohnungsgrundriss von der Wohnung im
- Stock inklusive deren eigenem, vom Erdgeschoß abgetrennten Hauseingang vom Hof über eine Stiege eindeutig dargestellt. Der Grundriss der Erdgeschosswohnung sei nicht dargestellt, die Anordnung der Zimmer sei aber die gleiche wie im
- Stock und erfolge der Zugang über Vorzimmer und ebenfalls eigener Hauseingangstür vom Hof. Die Schnittdarstellung der Mauern und des Erdgeschosses mit 60 cm Mauerstärke anstatt mit 32,5 cm (30 cm Hohlblock + Putzstärke) sei aber falsch. Unvollständig sei zudem auch die in der Niederschrift vom *** zur Endbeschau des Zubaus gegebene Sachverhaltsdarstellung, da darin nur die Rede von der Errichtung einer Wohnung im
- Obergeschoss sei. Möglicherweise hätte man die Wohnung im Erdgeschoss nicht explizit erwähnt, weil sie schon innerhalb der alten 60 cm dicken Außenmauern des vorigen Altgebäudes zum Zeitpunkt der Bauverhandlung bestanden hätte. Unbestreitbar sei aber, dass zum Zeitpunkt der Endbeschau die Wohnung im
- Stock auf den ebenfalls fertig errichteten Mauern der Erdgeschosswohnung aufgestanden habe, denn auch dieses Gebäude sei von unten nach oben gebaut worden. Mit eben diesem Bescheid vom *** sei die Benützungsbewilligung für den gesamten Zubau, also für beide Geschosse erteilt worden. Mit der Endbeschau könne die Eignung zur Nutzung für eine beantragte und bewilligte Nutzungsart oder Widmung eines Gebäudes nur bejaht oder verneint werden. Mit Endbeschau und Benützungsbewilligung werde eine bestimmte Nutzung oder Widmung eines Gebäudes oder Gebäudeteils weder bestimmt noch von der Baubehörde bewilligt oder zugeteilt. Außerdem sei zu erwähnen, dass am *** die Gemeinde *** eine „Mitteilung über Neubauten und bauliche Veränderungen“ an die Bewertungsstelle des Finanzamts *** (richtig: ***) *** geschickt habe und darin sie den „Zubau beim Wohnhaus ***“ als zweigeschossig, nicht unterkellert, mit fünf Räumen, die Wohnzwecken dienen würden, mit einer Gesamtnutzfläche von 70 m² auf einer neu bebauten Grundstücksfläche von 51 m² beschreibe. Dieses Schreiben habe zwar keine baurechtsgestaltende Bedeutung, es beweise aber, dass die Stadtgemeinde *** den Baubewilligungsbescheid vom *** damals noch richtig interpretieren hätte können, da ja insgesamt fünf Wohnräume in diesem Ausmaß nur dann Platz finden könnten, wenn sie sich auf mindestens zwei Geschossen erstrecken.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, eben diese Beschwerde samt Bescheid der Berufungsbehörde vom *** und den Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte antragsgemäß am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass die Berufungsbehörde lapidar begründet hätte, dass die verfahrensgegenständliche und im Berufungsbescheid als TOP 1 bezeichnete Wohnung bislang nicht als Wohnung bewilligt worden wäre. Dies sei unrichtig. Die Wohnung sei bereits im Jahre *** im damals durchgeführten Bauverfahren als Wohnung gewidmet worden. Eben dies ergebe sich daraus, dass in der Niederschrift der Bauverhandlung vom *** als neugeschaffene Räume jeweils im Erdgeschoss und im
- Stock 1 Vorraum und 2 Wohnräume angeführt worden seien und im darauf ergangenen Baubewilligungsbescheid vom *** auf diese Niederschrift Bezug genommen worden sei. Auch in dem dem Bauansuchen zu Grunde liegenden Bauplan sei im Erdgeschoss ein Zimmer mit Bretterboden und ein Wohnzimmer mit Bretterboden angeführt worden. Vom Beschwerdeführer wurden im Rahmen dieser Verhandlung zwei Pläne zeigend das verfahrensgegenständliche Gebäude (Beilagen ./1 und ./2), die Kopie eines Bauplanes (Beilage ./3) und die Kopie eines Planes zeigend die ehemalige Tischlereiwerkstätte aus dem Jahre *** (Beilage ./4) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung des von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Aktes und des Aktes des erkennenden Gerichtes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Im Rahmen des jeweiligen Schlusswortes wurde vom erschienenen Vertreter der Berufungsbehörde darauf verwiesen, dass auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zwingend 1 Stellplatz vorzuschreiben gewesen wäre, und vom Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass der durchgestrichene Bauplan höchstens darauf verweise, dass die Unterlagen damals nicht vollständig gewesen seien. Aus den Akten im Zusammenhang mit dem geschriebenen Text der Baupläne ergebe sich eindeutig, was gebaut und bewilligt worden sei, vor allem werde auch die Widmung der Wohnung überall eindeutigst dargestellt. Auch das Schreiben der Stadtgemeinde *** an das Finanzamt vom *** zeige, dass die Stadtgemeinde *** selbst davon ausgegangen sei, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten um eine Wohnung handle, zumal die Stockwerke mit 2 und die Anzahl der Wohnräume mit 5 in einer Gesamtfläche von 70 m² angegeben worden sei.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer *** ist Eigentümer des sich auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, Grundbuch *** ***, befindlichen Hauses in der ***, ***. Dieses Gebäude besteht aus zwei voneinander getrennten Trakten. Der kleinere Trakt des Gebäudes (in weiterer Folge als „Nebentrakt“ bezeichnet) war bis zum Jahr *** nur eingeschossig ausgeführt und befand sich bis zum Jahre *** darin eine Tischlereiwerkstatt. Mit Ansuchen vom *** beantragten die Eltern des Beschwerdeführers als damalige Eigentümer die Erteilung der Baubewilligung „für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses“, somit die Neuerrichtung des direkt an diesen Nebentrakt angebauten ehemaligen Wohnhauses der Eltern des Beschwerdeführers (in weiterer Folge als „Haupthaus“ bezeichnet). In diesem zweigeschossigen Neubau wurde auch entsprechend der diesem Bauansuchen angeschlossenen Baubeschreibung im Erdgeschoss ein Geschäftslokal mit Büro und Lager und im Obergeschoss eine Wohnung errichtet. Sowohl im Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom *** als auch in der Baubeschreibung des *** vom *** als auch in den diesbezüglichen Einreichplänen ist lediglich dieser Neubau beschrieben und das Haupthaus abgebildet. Ebenso bildete in der zu Grunde liegenden Bauverhandlung vom *** und im Baubewilligungsbescheid vom *** jeweils zur Zl. *** der Stadtgemeinde *** ausschließlich dieser Neubau des Haupthauses den Verfahrensgegenstand. Im Rahmen der daraufhin am *** durchgeführten Verhandlung betreffend die Erteilung der Bewohnungs- und Benützungsbewilligung wurde laut Niederschrift als Gegenstand der Verhandlung das „errichtete Wohn- und Geschäftshaus“ bezeichnet und festgehalten, dass der Bau unter Einhaltung der Baupläne und der Baubedingungen ordnungsgemäß ausgeführt wurde und sich in einem gehörigen ausgetrocknetem, gesundheitsunschädlichem Zustand befindet. Den Antragstellern wurde auf Grund der Ergebnisse der Kollaudierungsverhandlung die Erteilung der Bewohnungs- und Benützungsbewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, erteilt. Mit Ansuchen vom *** beantragte der Vater des Beschwerdeführers die baubehördliche Bewilligung für „die Aufstockung des Altgebäudes in ***, ***, auf Parzelle-Nr. ***“, sohin des Nebentraktes dieses Gebäudes. Die diesem Antrag beigelegte Baubeschreibung des *** vom *** lautet ebenso auf „Aufstockung eines Gebäudes für Herrn *** in ***, auf Parzelle-Nr. ***“ und wurde dieser Baubeschreibung ein Einreichplan mit „***“ datiert angeschlossen, der das Erdgeschoss im bestehenden Zustand und das Obergeschoss in geplantem Zustand abbildet. Tatsächlich wurde von den Eltern des Beschwerdeführers nämlich bereits im Zuge der seit dem Jahr *** vorgenommenen Arbeiten der Neuerrichtung des Haupthauses auch die Tischlereiwerkstatt im Erdgeschoss des Nebentraktes in eine Wohnung mit Vorraum und 2 Zimmer insbesondere durch Einziehen neuer Zwischenwände umgebaut und seither auch als Wohnung genutzt. Da im Rahmen der am *** auf Grund des Bauansuchens vom *** durchgeführten Bauverhandlung in Erwägung gezogen wurde, auch die bestehenden Außenmauern des Erdgeschosses neu zu errichten, wurde dem Bauwerber von der Baubehörde aufgetragen, Auswechslungspläne binnen zwei Wochen vorzulegen und wurde der ursprünglich dem Bauansuchen angeschlossene Bauplan rot durchgestrichen und nicht mehr dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt. Im Rahmen der eben in dieser Bauverhandlung um die Erteilung der Baubewilligung für „einen Zubau am Hause in ***, ***“ aufgenommenen Niederschrift wurden als neu geschaffene Räume festgehalten im Erdgeschoss „1 Vorraum, 2 Wohnräume“ und im
- Stock ebenso „1 Vorraum, 2 Wohnräume“. Außerdem wurde in eben dieser Niederschrift festgehalten, dass die Außenwände des Kellergeschosses mit Fundamenten in Stampfbeton, die der übrigen Geschosse aus 30 cm Hohlblock und jene im
- Stockwerk aus 25 cm Hohlblock sowie die Zwischenwände aus Duwawänden hergestellt werden. Da im Rahmen der am *** auf Grund des Bauansuchens vom *** durchgeführten Bauverhandlung in Erwägung gezogen wurde, auch die bestehenden Außenmauern des Erdgeschosses neu zu errichten, wurde dem Bauwerber von der Baubehörde aufgetragen, Auswechslungspläne binnen zwei Wochen vorzulegen und wurde der ursprünglich dem Bauansuchen angeschlossene Bauplan rot durchgestrichen und nicht mehr dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt. Im Rahmen der eben in dieser Bauverhandlung um die Erteilung der Baubewilligung für „einen Zubau am Hause in ***, ***“ aufgenommenen Niederschrift wurden als neu geschaffene Räume festgehalten im Erdgeschoss „1 Vorraum, 2 Wohnräume“ und im
- Stock ebenso „1 Vorraum,, 2 Wohnräume“. Außerdem wurde in eben dieser Niederschrift festgehalten, dass die Außenwände des Kellergeschosses mit Fundamenten in Stampfbeton, die der übrigen Geschosse aus 30 cm Hohlblock und jene im
- Stockwerk aus 25 cm Hohlblock sowie die Zwischenwände aus Duwawänden hergestellt werden. Mit Bescheid vom *** zur Zl. *** wurde daraufhin vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Eltern des Beschwerdeführers die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaues am Hause ***, *** unter der Voraussetzung erteilt, dass die in der in einem angeschlossenen Abschrift der Verhandlungsschrift, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildete, enthaltene Bedingungen eingehalten werden. Des Weiteren wurde auch nochmals auf die Verpflichtung der Vorlage der Auswechslungspläne binnen zwei Wochen hingewiesen. Am *** wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** diesbezüglich die Endbeschau an Ort und Stelle durchgeführt und im Rahmen der Niederschrift festgehalten, dass im Obergeschoss 1 Bad, 1 WC, 1 Vorraum mit Stiegenhaus und drei Zimmer errichtet wurden, im hofseitigen Zimmer auf einer Länge von ca. 2 m ein Balkon angeordnet wurde und insgesamt keine Baumängel festgestellt wurden, mit der Ausnahme, dass das Gelände am Balkon noch nicht ausgeführt wurde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Auswechslungspläne wie vorgeschrieben noch nicht vorgelegt wurden. Mit Bescheid vom *** wurde daraufhin den Eltern des Beschwerdeführers die Benützungsbewilligung unter Zugrundelegung der Verhandlungsschrift über die Endbeschau, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildete, erteilt. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Auswechslungsplan des *** datiert mit „***“ vor, welcher im Grundriss lediglich das Obergeschoss des Nebentraktes, welches eben komplett neu errichtet wurde, zeigt. Im Aufriss wurde zusätzlich auch das Erdgeschoss als bestehender Teil im ursprünglichen zum Zeitpunkt der Bauverhandlung bestehenden Zustand abgebildet, dh mit Außenmauern in 60 cm dicken Breite, obgleich tatsächlich im Rahmen dieser Um- bzw. Zubauten die Außenmauern des Erdgeschosses abgerissen und mit 30 cm Hohlblock-Ziegeln wiedererrichtet worden waren. Dieser Auswechslungsplan wurde am *** vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** baubehördlich genehmigt.In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Auswechslungsplan des , *** datiert mit „***“ vor, welcher im Grundriss lediglich das Obergeschoss des Nebentraktes, welches eben komplett neu errichtet wurde, zeigt. Im Aufriss wurde zusätzlich auch das Erdgeschoss als bestehender Teil im ursprünglichen zum Zeitpunkt der Bauverhandlung bestehenden Zustand abgebildet, dh mit Außenmauern in 60 cm dicken Breite, obgleich tatsächlich im Rahmen dieser Um- bzw. Zubauten die Außenmauern des Erdgeschosses abgerissen und mit 30 cm Hohlblock-Ziegeln wiedererrichtet worden waren. Dieser Auswechslungsplan wurde am *** vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** baubehördlich genehmigt. Am *** übermittelte zudem die Stadtgemeinde *** an das Finanzamt *** eine Mitteilung über Neubauten und bauliche Veränderungen am eben gegenständlichen Gebäude mit dem Hinweis, dass das Haus zweigeschossig und nicht unterkellert ausgeführt ist sowie über fünf Räume zu Wohnzwecken im Gesamtausmaß von 70 m² verfügt. Mit Ansuchen vom *** beantragte der Beschwerdeführer als Bauwerber und Grundstückseigentümer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung „für den Umbau und die thermische Sanierung der Liegenschaft in der KG *** *** auf dem Grundstück-Nr. *** mit der Einlagezahl *** an der Adresse ***, ***“ unter Zugrundelegung der in einem beigefügten Unterlagen. Aus dem unter anderen diesem Ansuchen angeschlossenen Einreichplan ergibt sich, dass eben im Erdgeschoss des Nebentraktes Zwischenwände abgerissen werden und dieser Teil des Hauses eine Wohnküche, ein Schlafzimmer, einen Vorraum, ein Bad und ein WC enthalten sollen. Mit Bescheid vom *** zur Zl. ***, *** erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die thermische Sanierung eben dieser Liegenschaft unter anderem mit der unter Punkt
- erteilten Auflage, dass auf der Liegenschaft im Hinblick auf die drei nunmehrigen Wohnungen drei Stellplätze zu errichten sind. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung durch den Beschwerdeführer änderte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** eben diesen Baubewilligungsbescheid dahingehend ab, dass laut Auflagepunkt
- auf der gegenständlichen Liegenschaft nur 1 zusätzlicher Stellplatz herzustellen ist, dies deshalb, da bis dato eben diese Wohnung im Erdgeschoss des Nebentraktes baubehördlich nicht als Wohnung gewidmet war und dies im jetzigen Bauverfahren eine Änderung des Verwendungszwecks darstellt.
- Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel im Wesentlichen der von der Stadtgemeinde *** übermittelte Akt und die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung samt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Beilagen ./1 - ./4) zur Verfügung. Dazu ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers in sich schlüssig und glaubwürdig war. Die Aussage ist auch mit dem an sich unbedenklichen Akteninhalt in den wesentlichen Bereichen in Einklang zu bringen, sodass der Aussage des Beschwerdeführers gefolgt wurde, soweit sich die Feststellungen nicht auch aus dem Akteninhalt ergaben. Insgesamt ist daher im Wesentlichen der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen.
- Rechtslage: § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet: „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) lautet:Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) lautet: „
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für nach Anzahl der
- Wohngebäude Wohnungen
- Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen Betten
- Veranstaltungsbetriebs- stätten, Kinos, Kursstätten, Gaststätten u.dgl. Sitzplätze
- Industrie- und Gewerbe- betriebe und Verwaltungsgebäude Beschäftigten oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche
- Schulen Lehrpersonen und Schüler
- Freizeitanlagen Besucher oder nach der Fläche
- Ambulatorien und Arztpraxen nach der Nutzfläche“ § 14 Z 1 und 4 NÖ BauO 1996 lautet:Paragraph 14, Ziffer eins und 4 NÖ BauO 1996 lautet: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; (…)“
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; (…)“ § 15 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 lautet: „
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…) 2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können; (…)“ § 19 Abs. 2 Z 5 NÖ BauO 1996:Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, NÖ BauO 1996: „
(2)Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Abgaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens: (…) 5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes; (…)“
§ 16Abs.
1 der NÖ Bauordnung 1883 ist unter anderem zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden mit Ausnahme der in § 29 dieser Bauordnung bestimmten Fälle die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich.
Paragraph 16, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1883 ist unter anderem zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden mit Ausnahme der in Paragraph 29, dieser Bauordnung bestimmten Fälle die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich.
§ 111Abs.
1 der NÖ Bauordnung 1883 dürfen unter anderem neu erbaute oder wesentlich umgestaltete Wohnungen nicht früher benützt oder bezogen werden, als bis bei Privatbauten der Gemeindevorsteher sich durch einen unter Beiziehung eines unparteiischen Sachverständigen und eines Sanitätsorganes vorgenommenen Lokalaugenschein von der genauen Einhaltung des Bauplanes und der Baubedingungen, von der ordnungsgemäßen Ausführung des Baues und von dem gehörig ausgetrockneten und nicht gesundheitsschädlichen Zustande derselben überzeugt und auf Grundlage dieses Lokalaugenscheines die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung erteilt hat.
Paragraph 111, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1883 dürfen unter anderem neu erbaute oder wesentlich umgestaltete Wohnungen nicht früher benützt oder bezogen werden, als bis bei Privatbauten der Gemeindevorsteher sich durch einen unter Beiziehung eines unparteiischen Sachverständigen und eines Sanitätsorganes vorgenommenen Lokalaugenschein von der genauen Einhaltung des Bauplanes und der Baubedingungen, von der ordnungsgemäßen Ausführung des Baues und von dem gehörig ausgetrockneten und nicht gesundheitsschädlichen Zustande derselben überzeugt und auf Grundlage dieses Lokalaugenscheines die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung erteilt hat. 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass mit 01. Februar 2015 die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in Kraft getreten ist.
§ 70Abs.
1 NÖ BO 2014 sind jedoch sämtliche anhängigen Verfahren (ausgenommene jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996) nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Sämtliche baubehördlichen Bescheide bleiben bestehen. Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich das Ansuchen um Baubewilligung, stammt vom ***, somit zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014, sodass für das gegenständliche Verfahren die NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) anzuwenden ist.Voranzustellen ist zunächst, dass mit 01. Februar 2015 die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in Kraft getreten ist.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind jedoch sämtliche anhängigen Verfahren (ausgenommene jene nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996) nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Sämtliche baubehördlichen Bescheide bleiben bestehen. Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich das Ansuchen um Baubewilligung, stammt vom ***, somit zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014, sodass für das gegenständliche Verfahren die NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) anzuwenden ist. Festzuhalten ist nun zunächst, dass auch das erkennende Gericht die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten, nämlich jene im Erdgeschoss des „Nebentraktes“ gelegenen, als „TOP 1“ der Einfachheit halber analog des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bezeichnet. Ausschließlich diese Räumlichkeiten sind noch Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, wurde doch von der Berufungsbehörde der Bescheid der Baubehörde I. Instanz dahingehend abgeändert, dass nur mehr im Hinblick auf diese Räumlichkeiten ein zusätzlicher Stellplatz herzustellen sei, was vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogen wurde.Festzuhalten ist nun zunächst, dass auch das erkennende Gericht die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten, nämlich jene im Erdgeschoss des „Nebentraktes“ gelegenen, als „TOP 1“ der Einfachheit halber analog des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bezeichnet. Ausschließlich diese Räumlichkeiten sind noch Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, wurde doch von der Berufungsbehörde der Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz dahingehend abgeändert, dass nur mehr im Hinblick auf diese Räumlichkeiten ein zusätzlicher Stellplatz herzustellen sei, was vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogen wurde. Unstrittig ist weiters zunächst und ergibt sich dies auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass jedenfalls nach Fertigstellung der gegenständlichen mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** bewilligten Arbeiten dieses TOP 1 als Wohnung vom Beschwerdeführer genutzt werden wird. Eben dies ergibt sich nicht nur aus dem Beschwerdevorbringen, geht doch der Beschwerdeführer davon aus (und wurde dies im Übrigen auch dementsprechend festgestellt), dass die Wohnung schon seit *** als solche genutzt wird und keine Änderung des Verwendungszwecks nunmehr vorgenommen wird, sondern ergibt sich dies auch aus dem Ansuchen um Baubewilligung vom ***. Dieses Ansuchen stellt auf die dem Ansuchen in einem beigefügten Unterlagen ab, so unter anderem auch auf den dreifach dem Ansuchen beigelegten Einreichplan des Architekten *** vom ***, in dem die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten als Wohnküche, Schlafzimmer, Vorraum, Bad und WC, sohin eindeutig als Wohnräume, bezeichnet werden. Dadurch, dass sich aus dem gegenständlichen Ansuchen um Baubewilligung vom ***, nämlich konkret aus dem Einreichplan vom ***, ergibt, dass unter anderem auch ein Umbau der Räumlichkeiten des TOP 1 vorgenommen werden (in der Baubeschreibung wird fälschlich auf dieses Vorhaben kein Bezug genommen), ist auch vom Erfordernis einer Baubewilligung
§ 14Z 1 NÖ Bau
O 1996 diese Umbauarbeiten betreffend auszugehen.Dadurch, dass sich aus dem gegenständlichen Ansuchen um Baubewilligung vom ***, nämlich konkret aus dem Einreichplan vom ***, ergibt, dass unter anderem auch ein Umbau der Räumlichkeiten des TOP 1 vorgenommen werden (in der Baubeschreibung wird fälschlich auf dieses Vorhaben kein Bezug genommen), ist auch vom Erfordernis einer Baubewilligung
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 diese Umbauarbeiten betreffend auszugehen. Grundsätzlich ist sohin denkbar, dass
§ 63Abs. 1 NÖ Bau
O 1996 die Verpflichtung der Errichtung eines Stellplatzes hinsichtlich der Umbauarbeiten dieser als Wohnung genützten Räumlichkeiten entstehen kann, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, sohin das Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert werden soll. Außer Streit steht diesbezüglich, dass das gegenständliche Gebäude weder errichtet noch durch diese gegenständlichen Baumaßnahmen vergrößert werden soll, auf Grund dessen vom erkennenden Gericht zu klären ist, ob eine Änderung des Verwendungszwecks eingetreten ist.Grundsätzlich ist sohin denkbar, dass
Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO 1996 die Verpflichtung der Errichtung eines Stellplatzes hinsichtlich der Umbauarbeiten dieser als Wohnung genützten Räumlichkeiten entstehen kann, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, sohin das Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert werden soll. Außer Streit steht diesbezüglich, dass das gegenständliche Gebäude weder errichtet noch durch diese gegenständlichen Baumaßnahmen vergrößert werden soll, auf Grund dessen vom erkennenden Gericht zu klären ist, ob eine Änderung des Verwendungszwecks eingetreten ist. Der Verwendungszweck eines Gebäudes muss
§ 19Abs. 2 Z 5 NÖ Bau
O 1996 aus der Baubeschreibung und/oder den Bauplänen ersichtlich sein.
Der Verwendungszweck eines Gebäudes muss
Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, NÖ BauO 1996 aus der Baubeschreibung und/oder den Bauplänen ersichtlich sein.
§ 15Abs. 2 Z 2 NÖ Bau
O 1996 ist zudem eine Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung anzeigepflichtig, wenn Festlegungen im Flächenwidmungsplan der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können.Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ist zudem eine Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung anzeigepflichtig, wenn Festlegungen im Flächenwidmungsplan der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können. Da wie oben dargestellt der gegenständliche Verwendungszweck des TOP 1 auf „Wohnung“ lautet und des Weiteren unstrittig zumindest bis zum Jahre *** der Verwendungszweck eben derselben Räumlichkeiten eine Tischlereiwerkstatt war, stellt sich die auch primär durch die Beschwerde aufgeworfene Frage, ob nach *** bis zum nunmehrigen Bauansuchen eine Änderung des Verwendungszwecks in „Wohnung“ vorgenommen wurde. Dem ist wiederum voranzustellen, dass eine Stellplatzverpflichtung nicht nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach der konsensgemäßen Widmung zu beurteilen ist (VwGH 11.05.1970, 117/70), sodass alleine der festgestellte Sachverhalt, dass entsprechend des Beschwerdevorbringens die gegenständlichen Räumlichkeiten schon seit dem Jahre *** als Wohnung genutzt werden, nicht dafür ausreicht, nicht von einer Änderung des Verwendungszweckes durch das nunmehrige Bauansuchen auszugehen. Vom Beschwerdeführer wird weiters auch nicht behauptet und ist derartiges der Aktenlage auch nicht entnehmbar, dass jemals ausdrücklich bescheidmäßig eine Änderung des Verwendungszweckes in „Wohnung“ hinsichtlich des TOPs 1 ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass nicht nur schon im Jahre *** die ehemalige Tischlereiwerkstatt in eine Wohnung umgebaut wurde, sondern in weiterer Folge im Baubewilligungsverfahren im Jahre *** auch eben diese Räumlichkeiten dahingehend eingebunden worden seien, dass auch diese unter anderem als Wohnräume bezeichnet worden wären und im Jahre *** die Benützungsbewilligung für den gesamten Zubau in der tatsächlich realisierten Form, sohin auch unter Einschluss der Wohnung im TOP 1, worden wäre. Diesbezüglich sei insbesondere auf die Niederschrift der Bauverhandlung vom *** zu verweisen. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Es ist der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (vgl. z.B. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung ist das durch den Bauplan und die baubehördliche Beschreibung konkretisierte Bauvorhaben (vgl. z.B. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0308). Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Es ist der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend vergleiche z.B. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung ist das durch den Bauplan und die baubehördliche Beschreibung konkretisierte Bauvorhaben vergleiche z.B. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0308). Ausgehend von dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entsprechend des festgestellten Sachverhaltes zu Grunde zu legen, dass das „Ansuchen um Baukommission“ vom *** von einem Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses spricht und sowohl die Baubeschreibung als auch der Einreichplan ausschließlich diesen geplanten Neubau – nämlich das nunmehrige Haupthaus der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft - beschreibt und darstellt, nicht jedoch die nunmehr verfahrensgegenständliche Wohnung im Nebentrakt. Dementsprechend wird diesem ausschließlichen Gegenstand des Verfahrens entsprechend mit Bescheid vom *** die Baubewilligung für die Errichtung dieses Wohn- und Geschäftshauses erteilt. Aus diesem Bauverfahren ist somit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Das „Ansuchen um Baukommission“ vom *** spricht von einer „Aufstockung des Altgebäudes in ***, ***, auf Parzelle Nr. ***“. Die diesem Ansuchen angeschlossene Baubeschreibung spricht wiederum nur von der Aufstockung des bestehenden Gebäudes und ist eindeutig, dass sich auch die unter II. angeführte technische Beschreibung ausschließlich auf diese Aufstockung bezieht. Der Einreichplan selbst stellt nun zwar neben diesem geplanten Obergeschoss auch das bestehende Erdgeschoss, sohin die hier verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten dar, jedoch ausschließlich als Altbestand. Bauliche Veränderungen, geschweige denn eine Änderung des Verwendungszwecks sind diesen Unterlagen nicht zu entnehmen, auch wenn diese tatsächlich stattgefunden haben.Das „Ansuchen um Baukommission“ vom *** spricht von einer „Aufstockung des Altgebäudes in ***, ***, auf Parzelle Nr. ***“. Die diesem Ansuchen angeschlossene Baubeschreibung spricht wiederum nur von der Aufstockung des bestehenden Gebäudes und ist eindeutig, dass sich auch die unter römisch zwei. angeführte technische Beschreibung ausschließlich auf diese Aufstockung bezieht. Der Einreichplan selbst stellt nun zwar neben diesem geplanten Obergeschoss auch das bestehende Erdgeschoss, sohin die hier verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten dar, jedoch ausschließlich als Altbestand. Bauliche Veränderungen, geschweige denn eine Änderung des Verwendungszwecks sind diesen Unterlagen nicht zu entnehmen, auch wenn diese tatsächlich stattgefunden haben. Sehr wohl ist der Beschwerdeführer jedoch dahingehend im Recht, dass sich zum Einen in der Niederschrift der Bauverhandlung vom *** unter anderem der Eintrag findet, dass als neu geschaffene Räume nicht nur im 1. Stock, sondern auch im Erdgeschoss „1 Vorraum, 2 Wohnräume“ geplant seien und dass im Erdgeschoss die Außenmauern mit 30 cm Hohlblock geplant seien und dass zum Anderen im ursprünglich dem Bauansuchen vom *** angeschlossenen Einreichplan die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten als Zimmer bzw. gar Wohnzimmer bezeichnet wurden. Ersteres hat offensichtlich auch dazu geführt, dass seitens der Baubehörde erster Instanz die Vorlage von Auswechslungsplänen binnen zwei Wochen von den Bauwerbern gefordert wurde. Mit Bescheid vom *** wurde sodann die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus unter Zugrundelegung der Abschrift der Verhandlung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildete, erteilt, die Auswechslungspläne wurden jedoch bis *** nicht vorgelegt. Unter Zugrundelegung der (im Übrigen auch nunmehr in Geltung stehenden) Rechtslage, dass sich aus der Baubeschreibung und/oder dem Lageplan der Verwendungszweck des beantragten Bauwerks zu ergeben hat, entspricht es der einhelligen Judikatur, dass Angaben in einer Niederschrift zur Bauverhandlung wie die gegenständlichen weder als Antrag noch als bescheidmäßige Bewilligung zu sehen sind. Demzufolge und offensichtlich auch mangels Vorliegens von Auswechslungsplänen wurde in der Endbeschau vom *** auch ausschließlich die von Vornherein ausschließlich geplante Aufstockung des Gebäudes, sohin das erste Obergeschoss und die darin errichtete Wohnung begutachtet und mit Bescheid vom *** die Benützungsbewilligung erteilt. Eine Benützungsbewilligung der im Erdgeschoss bestehenden Räumlichkeiten, geschweige denn als Wohnung, ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen, stellt doch dieser Bescheid ausdrücklich auf die Niederschrift über die Endbeschau vom *** ab. Zum ursprünglich dem Bauansuchen vom *** angeschlossenen Einreichplan ist auszuführen, dass dieser selbst nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers und entsprechend des festgestellten Sachverhalts im Rahmen der Bauverhandlung vom *** durchgestrichen und dem weiteren Verfahren nicht zu Grunde gelegt wurde, dieser Einreichplan dementsprechend auch keine Grundlage für den darauf ergangenen Baubewilligungsbescheid vom *** bilden konnte. Schon alleine deshalb, da es sich eben bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, hat sohin dieser Plan keinerlei rechtliche Relevanz, auch nicht dahingehend, eine Änderung des Verwendungszwecks der Räumlichkeiten zu begründen. An all dem vermag auch nichts zu ändern, dass zum damaligen Zeitpunkt noch die NÖ Bauordnung 1883 in Geltung stand. Zum einen waren
§ 16Abs.
1 NÖ Bauordnung 1883 eben schon bereits die Neu-, Zu- und Umbauten bewilligungspflichtig. Zum anderen war der Zweck der Benützungsbewilligung
§ 111Abs. 1 NÖ Bauordnung 1883 die Feststellungen der Plan- und Gesetzmäßigkeit der Bauführung (Vw
GH 29.04.1960, 1515/58). Die Benützungsbewilligung war nur eine Beurkundung, dass die Voraussetzungen für die Bewohnung bzw. Benützung der Räumlichkeiten gegeben waren, eine weitere Bedeutung kam ihr nicht zu. Insbesondere war der Bewohnungskonsens auch nicht geeignet, eine Konsenswidrigkeit eines Baus zu sanieren (VwGH 09.10.1900, Sammlung Nr. 14.620). Für die Erteilung einer Benützungsbewilligung war lediglich erforderlich, dass die in Betracht kommenden Räume sich in einem guten, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechenden Zustand befinden bzw. in einen solchen versetzt werden (VwGH 06.03.1962, 282/60).An all dem vermag auch nichts zu ändern, dass zum damaligen Zeitpunkt noch die NÖ Bauordnung 1883 in Geltung stand. Zum einen waren
Paragraph 16, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1883 eben schon bereits die Neu-, Zu- und Umbauten bewilligungspflichtig. Zum anderen war der Zweck der Benützungsbewilligung
Paragraph 111, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1883 die Feststellungen der Plan- und Gesetzmäßigkeit der Bauführung (VwGH 29.04.1960, 1515/58). Die Benützungsbewilligung war nur eine Beurkundung, dass die Voraussetzungen für die Bewohnung bzw. Benützung der Räumlichkeiten gegeben waren, eine weitere Bedeutung kam ihr nicht zu. Insbesondere war der Bewohnungskonsens auch nicht geeignet, eine Konsenswidrigkeit eines Baus zu sanieren (VwGH 09.10.1900, Sammlung Nr. 14.620). Für die Erteilung einer Benützungsbewilligung war lediglich erforderlich, dass die in Betracht kommenden Räume sich in einem guten, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechenden Zustand befinden bzw. in einen solchen versetzt werden (VwGH 06.03.1962, 282/60). Dass nicht zuletzt im letztendlich tatsächlich vom Beschwerdeführer vorgelegten Auswechslungsplan vom *** wiederum nur die gegenständliche nicht verfahrensgegenständliche Wohnung im Obergeschoss des Nebentrakts dargestellt ist, nicht jedoch die Wohnung im Erdgeschoss, vervollständigt das Bild, dass eben diese Räumlichkeiten auch nicht Gegenstand des Verfahrens im Jahre *** waren, demzufolge von einer Bewilligung dieser Räumlichkeiten als Wohnung keine Rede sein kann. Faktum ist vielmehr, dass eine Änderung des Verwendungszwecks dieser Räumlichkeiten bis zum nunmehrigen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom *** zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Verfahrens war, demnach die gegenständlichen Räumlichkeiten bis jetzt als Tischlereiwerkstatt gewidmet waren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in Plänen wie dem nunmehrigen Einreichplan vom *** Räume wie Wohnzimmer, Küche und Schlafzimmer eingezeichnet sind, zumal diese Benennungen nur falsche Bezeichnungen eines konsenslosen Zustandes darstellen, jedoch keinerlei Relevanz für eine Änderung des Verwendungszwecks haben. Die vom Beschwerdeführer zuletzt angesprochene Mitteilung über Neubauten und bauliche Veränderungen der Gemeinde an das Finanzamt spricht zwar tatsächlich von fünf Räumen, die zu Wohnzwecken genutzt werden würden, vermag jedoch ebenso eine baubehördliche Bewilligung nicht zu ersetzen. Zusammenfassend ist sohin die Berufungsbehörde im Ergebnis im Recht, dass auf Grund der nunmehr tatsächlich vorgenommenen Änderung des Verwendungszwecks die verfahrensgegenständliche Wohnung betreffend
§ 63Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 die Herstellung eines Stellplatzes als Auflage vorzuschreiben war.Zusammenfassend ist sohin die Berufungsbehörde im Ergebnis im Recht, dass auf Grund der nunmehr tatsächlich vorgenommenen Änderung des Verwendungszwecks die verfahrensgegenständliche Wohnung betreffend
, Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 die Herstellung eines Stellplatzes als Auflage vorzuschreiben war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird auf die mehrfach zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird auf die mehrfach zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.450.001.2015