RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2181/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, den B e s c h l u s s gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschuldigte *** wegen zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) mit Geldstrafen von jeweils € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 40 Stunden) bestraft. Diese Strafverfügung wurde gemäß dem behördlichen Zustellnachweis am *** durch Ausfolgung an den Beschuldigten zugestellt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Beschuldigte *** wegen zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) mit Geldstrafen von jeweils € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 40 Stunden) bestraft. Diese Strafverfügung wurde gemäß dem behördlichen Zustellnachweis am *** durch Ausfolgung an den Beschuldigten zugestellt. Mit Schriftsatz vom *** wurde seitens des Beschuldigten, vertreten durch Herrn ***, ***, ***, ***, ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel gegen die genannte Strafverfügung eingebracht. Dem Rechtsmittel war eine Vollmacht vom *** beigeschlossen, wonach der Beschuldigte *** den Rechtsanwalt *** zur Vertretung im Verfahren *** der Bezirkshauptmannschaft X und allen Instanzen, die für die Sache zuständig sind, bevollmächtige.Mit Schriftsatz vom *** wurde seitens des Beschuldigten, vertreten durch Herrn ***, ***, ***, ***, ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel gegen die genannte Strafverfügung eingebracht. Dem Rechtsmittel war eine Vollmacht vom *** beigeschlossen, wonach der Beschuldigte *** den Rechtsanwalt *** zur Vertretung im Verfahren *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und allen Instanzen, die für die Sache zuständig sind, bevollmächtige. Obwohl entsprechend der Aktenlage der Beschuldigte anwaltlich vertreten war, das Vollmachtsverhältnis auch nicht aufgelöst war, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Bescheid vom ***, ***, mit welchem der Einspruch vom *** gegen die Strafverfügung vom *** als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, nicht zu Handen des Vertreters, sondern an den Beschuldigten persönlich zugestellt. Die Zustellverfügung lautet „***, den Verantwortlichen, ***, ***, ***“.Obwohl entsprechend der Aktenlage der Beschuldigte anwaltlich vertreten war, das Vollmachtsverhältnis auch nicht aufgelöst war, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Bescheid vom ***, ***, mit welchem der Einspruch vom *** gegen die Strafverfügung vom *** als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, nicht zu Handen des Vertreters, sondern an den Beschuldigten persönlich zugestellt. Die Zustellverfügung lautet „***, den Verantwortlichen, ***, ***, ***“. Mit Schreiben vom ***, LVwG-S-2181-2015, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschuldigten zu Handen seines Rechtsvertreters u.a. aufgefordert, mitzuteilen, ob – zutreffendenfalls wann – ihm als Rechtsvertreter des Beschuldigten der Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, im Original tatsächlich zugekommen sei. Für die Beantwortung dieses Schreibens wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung (***) gesetzt. Innerhalb der gesetzten Frist ist dazu keine Stellungnahme eingelangt.Mit Schreiben vom ***, LVwG-S-2181-2015, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschuldigten zu Handen seines Rechtsvertreters u.a. aufgefordert, mitzuteilen, ob – zutreffendenfalls wann – ihm als Rechtsvertreter des Beschuldigten der Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, im Original tatsächlich zugekommen sei. Für die Beantwortung dieses Schreibens wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung (***) gesetzt. Innerhalb der gesetzten Frist ist dazu keine Stellungnahme eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. § 9 Zustellgesetz lautet:Paragraph 9, Zustellgesetz lautet:
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Indem dem Vertreter eine allgemeine Vertretungsbefugnis erteilt wurde, ist damit auch eine Zustellbevollmächtigung verbunden. Ein Grund dafür, weshalb der Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer persönlich und nicht seinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde, kann dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Die irrtümliche Zustellung an die Partei selbst – entsprechend der Zustellverfügung – löst demnach keine Rechtswirkungen aus, kommt jedoch das Schriftstück tatsächlich dem Zustellungsbevollmächtigten zu, dann gilt die Zustellung in diesem Zeitpunkt als vollzogen. Die Frage, ob und wann dem Zustellungsbevollmächtigten im Falle einer im Sinne des ersten Satzes des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz unzulässigen Zustellung an den Vertretenen das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen. Indem dem Vertreter eine allgemeine Vertretungsbefugnis erteilt wurde, ist damit auch eine Zustellbevollmächtigung verbunden. Ein Grund dafür, weshalb der Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer persönlich und nicht seinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde, kann dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Die irrtümliche Zustellung an die Partei selbst – entsprechend der Zustellverfügung – löst demnach keine Rechtswirkungen aus, kommt jedoch das Schriftstück tatsächlich dem Zustellungsbevollmächtigten zu, dann gilt die Zustellung in diesem Zeitpunkt als vollzogen. Die Frage, ob und wann dem Zustellungsbevollmächtigten im Falle einer im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz unzulässigen Zustellung an den Vertretenen das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen. Eine Sanierung kann nur erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um eine Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031 zur damals identischen Rechtslage). Indem – wie oben ausgeführt – die Zustellverfügung „***, den Verantwortlichen, ***, ***, ***“ lautete, der verfahrensgegenständliche Bescheid entsprechend der Aktenlage ausschließlich an diesen zugestellt wurde, von Amts wegen nicht eruiert werden konnte, ob dieser im Original dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass dieser Bescheid mangels rechtsgültiger Zustellung noch nicht rechtswirksam erlassen worden ist. Das erkennende Gericht war daher zu einer inhaltlichen Entscheidung nicht zuständig, da ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 50 VwGVG auch dann vorliegt, wenn sich die Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet.Indem – wie oben ausgeführt – die Zustellverfügung „***, den Verantwortlichen, ***, ***, ***“ lautete, der verfahrensgegenständliche Bescheid entsprechend der Aktenlage ausschließlich an diesen zugestellt wurde, von Amts wegen nicht eruiert werden konnte, ob dieser im Original dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass dieser Bescheid mangels rechtsgültiger Zustellung noch nicht rechtswirksam erlassen worden ist. Das erkennende Gericht war daher zu einer inhaltlichen Entscheidung nicht zuständig, da ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis im Sinne des Paragraph 50, VwGVG auch dann vorliegt, wenn sich die Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. Da es im verfahrensgegenständlichen Fall daher an einer Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde fehlt, war das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Die Bezirkshauptmannschaft wird daher den Bescheid vom *** an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschuldigten zuzustellen haben. Mangels Erlassung des Bescheides vom ***, ***, zufolge des Vorliegens eines Zustellmangels ist die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern die zu lösende Rechtsfrage durchaus im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern die zu lösende Rechtsfrage durchaus im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2181.001.2015