RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-376/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 12
festgelegten Tarife nicht einhält;
Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
- § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- nicht dafür sorgt, dass
der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
- Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
- einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
- § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt;
- § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
- sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
(3)Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(3)Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6, oder Ziffer 8, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß , Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(5)Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6)Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(8)Wer als selbstständiger Kraftfahrer 1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 24 c, überschreitet, 2.
§ 24d
vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
Paragraph 24 d, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
§ 24eAbs.
1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oderan Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
Paragraph 24 e, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder 4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,geleistete Nachtarbeit nicht gemäß Paragraph 24 e, Absatz 2, ausgleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(9)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
(9)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 24 f, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt und den stichhaltigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers selbst, wie den Ergebnissen der ergänzenden Erhebungen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit – auf der näher angegebenen Örtlichkeit – das im angefochtenen Straferkenntnis kennzeichenmäßig näher bezeichnete Kraftfahrzeug, im Auftrag der *** (***) im Zusammenhang mit einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung führte und bei einer Kontrolle durch Polizeiorgane im örtlichen Wirkungsbereich der Strafbehörde, dies über Aufforderung des Kontrollorganes, als Nachweis im Sinne von § 6 Abs. 3 GütbefG einen Auszug aus dem Gewerberegister, ausgestellt vom Magistrat X, Magistratsabteilung ***, der amtssigniert war, vorwies. Dieser Nachweis wurde vom Kontrollorgan wegen der Art der Fertigung unter Hinweis auf § 20 E-Government-Gesetzes nicht akzeptiert. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorgewiesenen Papier um eine selbstangefertigte Kopie eines von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister gehandelt haben könnte, traten keine hervor, wie viel mehr nach dem Beweisergebnis von der Identität und Authentizität der Unterlage und der Art der Fertigung als ausgestellten Nachweis im Sinne von § 6 Abs. 2 GütbefG auszugehen ist.Nach dem unbedenklichen Akteninhalt und den stichhaltigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers selbst, wie den Ergebnissen der ergänzenden Erhebungen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit – auf der näher angegebenen Örtlichkeit – das im angefochtenen Straferkenntnis kennzeichenmäßig näher bezeichnete Kraftfahrzeug, im Auftrag der *** (***) im Zusammenhang mit einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung führte und bei einer Kontrolle durch Polizeiorgane im örtlichen Wirkungsbereich der Strafbehörde, dies über Aufforderung des Kontrollorganes, als Nachweis im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, GütbefG einen Auszug aus dem Gewerberegister, ausgestellt vom Magistrat römisch zehn, Magistratsabteilung ***, der amtssigniert war, vorwies. Dieser Nachweis wurde vom Kontrollorgan wegen der Art der Fertigung unter Hinweis auf Paragraph 20, E-Government-Gesetzes nicht akzeptiert. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorgewiesenen Papier um eine selbstangefertigte Kopie eines von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister gehandelt haben könnte, traten keine hervor, wie viel mehr nach dem Beweisergebnis von der Identität und Authentizität der Unterlage und der Art der Fertigung als ausgestellten Nachweis im Sinne von Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG auszugehen ist. Gemäß den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 hinsichtlich der beglaubigten Abschriften ist, davon abgesehen, dass nur behördlich beglaubigte Abschriften in Betracht kommen, auf eine bestimmte Beglaubigungsform, etwa in der Form holographen Fertigung durch das Ausstellungsorgan oder eine Stampiglie, nicht abgestellt. Einem elektronischen Dokument kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) zu, wenn es mit einer Amtssignatur versehen wurde. Eine Amtssignatur ist eine „fortgeschrittene“ Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheiten durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach dem unbedenklichen Akteninhalt von der Vorlage – Vorweisung eines amtssignierten Auszuges aus dem Gewerberegister auszugehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Einem elektronischen Dokument kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Paragraph 292, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,) zu, wenn es mit einer Amtssignatur versehen wurde. Eine Amtssignatur ist eine „fortgeschrittene“ Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheiten durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach dem unbedenklichen Akteninhalt von der Vorlage – Vorweisung eines amtssignierten Auszuges aus dem Gewerberegister auszugehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.376.001.2015