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§ 28§ 25a§ 19a§ 2§ 5§ 9aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0759 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung behoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065-3Paragraph 3, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 5065-3 § 4 NÖ Tagesmütter/-väter-Verordnung, LGBl. 5065/1-2Paragraph 4, NÖ Tagesmütter/-väter-Verordnung, LGBl. 5065/1-2 Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, widerrief die Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden auch: belangte Behörde) die Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erteilte Bewilligung, fünf Minderjährige in ihren Haushalt in Tagesbetreuung zu nehmen. Begründend wurde wörtlich ausgeführt:1.1. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, widerrief die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden auch: belangte Behörde) die Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erteilte Bewilligung, fünf Minderjährige in ihren Haushalt in Tagesbetreuung zu nehmen. Begründend wurde wörtlich ausgeführt: „Am *** hat das *** die Kooperation mit Ihnen beendet. Der Bescheid vom *** verliert hiermit seine Gültigkeit. Sie werden aufgefordert, diesen an uns zu retournieren.“ 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wobei sie – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausführte, dass es keineswegs nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde den Bescheid auf die Beendigung der Kooperation mit dem *** stütze, zumal die Kooperation niemals Voraussetzung für die vorangegangenen Bewilligungen gewesen sei. Die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch das Recht auf Gewährung von Parteiengehör verletzt. 1.3. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren in Form von Telefongesprächen mit mehreren Müttern von ehemaligen Tageskindern der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab. 1.4. Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom ***, Zl. ***, die erhobene Beschwerde ab und es wurde der Widerrufsbescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass für die Entscheidung der Behörde schlussendlich eine Gesamtsicht der Situation entscheidend sei: Es liege eine Mehrzahl von Vorfällen vor, bei denen es zu Verletzungen von Tageskindern gekommen sei. Die Ursachen dafür hätten seitens der Beschwerdeführerin nicht ausreichend aufgeklärt werden können und es seien die Ursachen den Eltern nicht oder nur unzureichend kommuniziert worden. Mehrere Eltern hätten ernste und glaubhafte Bedenken gegenüber der Einhaltung der Sorgfalts- bzw. Aufsichtspflicht der Beschwerdeführerin geäußert. Das *** habe aus durchaus glaubhaften Gründen die Kooperation mit der Beschwerdeführerin beendet. Auf Grund des Vorliegens von Gründen, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen ließen, sei die Bewilligung zur Tagesbetreuung zu widerrufen. 1.5. Die Beschwerdeführerin brachte dazu einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Unter einem wurde eine Stellungnahme zur Beschwerdevorentscheidung abgegeben, in der – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt wurde, dass die Vorwürfe haltlos seien. Verletzungen während der Betreuungszeit könnten nie ausgeschlossen werden, jedoch habe sich die Beschwerdeführerin in keinem der Fälle falsch verhalten und sie habe auch die Mütter jeweils informiert. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme näher genannter Zeugen. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Auf Grund Karenzierung der zunächst zuständigen Richterin wurde der Akt mit *** dem nunmehr erkennenden Richter zugeteilt. 2.2. Am *** wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Eine Vertreterin vom *** und insgesamt sechs Mütter von ehemaligen Tageskindern der Beschwerdeführerin wurden als Zeugen einvernommen.
- a)Der Behördenvertreter gab in der Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an: Seitens der Behörde habe im September *** ein Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin stattgefunden. Es habe keine Verletzungen von Kindern und keine Beschwerden mehr gegeben und es habe die Beschwerdeführerin die Absolvierung von Fortbildungen nachgewiesen. Aus Behördensicht würden aktuell keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Tagesmuttertätigkeit bestehen.
- b)Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei seit dem Jahr *** Tagesmutter, sie sei gelernte Früherzieherin, Kindergartenpädagogin, und sie habe auch in einem Hort gearbeitet. *** habe sie ihren ersten Sohn bekommen, *** ihren zweiten. Seit September *** sei sie pädagogische Stützkraft in einer Volksschule. Zu dem Vorfall betreffend das Kind *** sei zu sagen, dass das Kind beim Laufen zum Rückzugszimmer gestolpert sei und sich an einem Armlehnsessel das Kinn angeschlagen habe. Sie habe das Kind abgelenkt, habe ihm eine frische Windel verpasst und ein Stofftier gegeben und es sodann mit einem Coolpack versorgt. Das Ganze sei um ca. 13.45 Uhr passiert und sie habe gewusst, dass die Mutter des Kindes um 14.00 Uhr komme. Daher sei ihr die erste Hilfe wichtiger gewesen als die telefonische Verständigung der Mutter, der sie beim Abholen erzählt habe, was passiert sei. Zum Vorfall betreffend das Kind *** sei zu sagen, dass das Kind den Arm schon in Schonhaltung gehabt habe als die Mutter das Kind gebracht habe und es habe die Mutter um Beobachtung gebeten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei durch Zufall dabei gewesen. Sie habe das getan und sie habe auf die Bedürfnisse des Kindes geachtet. Die Mutter habe das Kind zu Mittag geholt und ihr später telefonisch mitgeteilt, dass die Wachstumsfuge beleidigt sei. Einen Unfallbericht habe sie nicht geschrieben, weil die Verletzung definitiv nicht bei ihr passiert sei. Insofern die Mutter angegeben habe, dass sie von der Beschwerdeführerin an einem anderen Tag hinausgeschmissen worden sei, sei dazu zu sagen, dass das der Tag des Begräbnisses des Vaters der Beschwerdeführerin gewesen sei. Hinsichtlich des Kindes *** wisse sie noch, dass das Kind immer kopfüber in eine Duplo-Kiste gefallen sei, an eine konkrete Verletzung könne sie sich dabei aber nicht erinnern. Sie habe sich noch nie überfordert mit den Kindern gefühlt. Aus heutiger Sicht würde sie insofern anders handeln, als sie jede noch so kleine Verletzung, beispielsweise ein Aufkratzen an einer Pflanze, dokumentieren würde. Es habe Besprechungen mit der Behörde und mit dem *** gegeben, da habe alles gepasst. Sie verstehe deshalb auch die Kündigung seitens des *** nicht. Sie habe damals noch am selben Tag einen Unfallbericht geschrieben, aber nicht am selben Tag abgesendet; sie habe ein paar Mal versucht die zuständige Bearbeiterin vom *** telefonisch zu erreichen, habe es aber nicht geschafft. Dann sei ein Wochenende dazwischen gewesen und dann habe sie ein E-Mail gesendet. Die Mutter *** habe nach dem Vorfall das Kind noch ganz normal gebracht und auch den Sommerurlaub koordiniert. Dann habe sie das Kind abgemeldet, dabei die Verletzung aber nicht als Grund genannt. Sie habe von der Behörde dann noch ein Tageskind vermittelt bekommen und sie habe dieses bis November *** betreut. Es habe keine Vorfälle und keine Beschwerden gegeben. Aus der Volksschule habe sie nur positive Rückmeldungen.
- c)Die Zeugin *** vom *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei die Fachkoordinatorin des *** und für die Qualität und die Qualitätsstandards bezüglich der Tageseltern zuständig. Seit September *** sei sie in dieser Funktion. Es habe vermehrt Beschwerden von Eltern betreffend gehäufte Verletzungen gegeben und es habe daher im Dezember *** ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden. Es habe klare Vereinbarungen gegeben, wonach Unfälle gemeldet werden müssten, sowohl den Eltern als auch dem ***. Das Kindeswohl sei natürlich wichtig, aber es seien die Berichte so rasch als möglich zu übermitteln. Im Jänner *** habe es dann die Beschwerde einer Mutter gegeben, dass ein Unfall passiert sei. Das *** habe von der Mutter vom einige Tage zurückliegenden Unfall erfahren und sie hätten daraufhin die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch geladen und ihr mitgeteilt, dass die Kooperation mangels Einhaltung der vereinbarten Richtlinien beendet werde. Der Unfallbericht sei von der Beschwerdeführerin erst danach übermittelt worden. Grund der Beendigung der Kooperation sei die Nichteinhaltung der Vereinbarungen gewesen und es habe zur Beendigung keine Alternative gegeben. Bereits die Vorgängerin der Zeugin habe im Frühjahr *** eine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin gehabt. Das *** werde keine Kooperation mit der Beschwerdeführerin mehr aufnehmen. Hinsichtlich der Verletzung des Kindes im Jänner *** sei die Mutter erst bei der Abholung informiert worden, was für die Mutter offenbar zu spät gewesen sei. Die Anforderungen des *** seien, dass das Kindeswohl im Vordergrund stehe und dass das Kind natürlich erstversorgt werden müsse. Dann seien die Kindeseltern zu verständigen und dann das ***. Im Dezember *** habe es einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin gegeben. Da sei alles in Ordnung gewesen und es habe keine Gefährdung des Kindeswohles festgestellt werden können. Der Beschwerdeführerin seien dann auch wieder Kinder vermittelt worden, was zuvor nicht mehr der Fall gewesen sei. Es gebe auch bei anderen Tagesmüttern immer wieder Verletzungen von Kindern, im vorliegenden Fall sei das Ausmaß aber ungewöhnlich gewesen.
- d)Die Zeugin *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Sohn sei bis Ende Jänner *** bei der Beschwerdeführerin in Betreuung gewesen, insgesamt ca. ein Jahr. Der Sohn habe zur Tagesmutter nie hingehen wollen und schon im Auto angefangen zu schreien. Beim Abholen habe der Sohn immer schnell weg wollen. Es habe einige Vorfälle gegeben, die bei einer ausgebildeten Tagesmutter nicht passieren sollten. Es habe gröbere Verletzungen gegeben, z.B. ein geschwollenes Auge und einmal sei der Sohn beim Abholen mit einem Coolpack dagesessen. Durchschnittlich habe er einmal im Monat etwas gehabt. Einmal habe er eine blutunterlaufene Stelle am Hals gehabt, was der Beschwerdeführerin zunächst gar nicht aufgefallen sei; es habe sich dann herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Sohn zu einem Privattermin nach *** mitgenommen habe und dass die blutunterlaufene Stelle vom Zippverschluss auf Grund des Sitzens im Auto stamme. Der ärgste Vorfall habe sich am *** ereignet. An diesem Tag habe der Ehemann der Beschwerdeführerin das Kind entgegengenommen, weil die Beschwerdeführerin noch geschlafen habe. Sie habe ihren Sohn ohne Verletzungen hingebracht und beim Abholen sei er von einem Ohr zum anderen geschwollen gewesen. Im Krankenhaus habe man dann auch noch zwei Punkte am Hals bemerkt. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass das Kind auf ein Stockerl gefallen sei und dass sie von Punkten nichts wisse. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe der Zeugin dann mitgeteilt, dass sie ihr Kind überhaupt nicht mehr bringen brauche. Das Kind sei der Zeugin gegenüber wegen des Bringens zur Beschwerdeführerin auch oft beleidigt gewesen. Am Anfang habe es geheißen, dass die Beschwerdeführerin eine gute Tagesmutter sei, am Schluss sei die Zeugin gefragt worden, warum ihr Kind überhaupt dort sei. Sie habe ihr Kind wegen der Arbeit hingeben müssen und habe es nicht an eine neue Tagesmutter gewöhnen wollen. Sie habe das bis zum Beginn des Kindergartenbesuches durchziehen wollen, das habe sie nach dem letzten Vorfall aber nicht mehr gekonnt. Es sei ihr erstes Kind gewesen und sie habe keinen Vergleich gehabt und geglaubt, dass das normal sei. Sie habe nicht für jeden Vorfall eine Arztbestätigung und sie sei wegen des Vorfalles mit dem Zipper auch nicht zum Arzt gegangen.
- e)Die Zeugin *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Kind sei von Mai *** bis September *** in der Tagesbetreuung gewesen. Es habe immer wieder Verletzungen gegeben, z.B. eine aufgeplatzte Lippe oder blaue Flecken. Ihr sei immer wieder gesagt worden, dass das Kind patschert sei und dass seine motorischen Fähigkeiten zurückgeblieben seien. Sie sei immer erst beim Abholen informiert worden. Das Kind habe sich auch am *** die Hand gebrochen, wobei die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass das nicht bei ihr passiert sei. Bei der Zeugin sei es allerdings definitiv nicht passiert. Sie habe das Kind zu Mittag abgeholt und zu Hause beim Umziehen habe es gebrüllt wie am Spieß, sodass sie ins Krankenhaus gefahren seien, wo die Verschiebung der Wachstumsfuge festgestellt worden sei. Das Kind habe im Nacken blaue Flecken und es habe auch immer wieder Blessuren am Kopf gehabt. Einmal habe es auch eine blutige Stelle am Kopf gehabt. Diese Kopfverletzungen seien bei den letzten vier Mal gewesen, bevor sie ihr Kind abgezogen habe. Es habe immer wieder Verletzungen gegeben, wobei sie der Beschwerdeführerin vertraut habe, wenn diese gesagt habe, dass das Kind patschert und hingefallen sei. Bei der neuen Tagesmutter sei nichts mehr gewesen und das Kind habe bei dieser auch nicht mehr geweint. Sie habe ihr Kind nicht früher abgemeldet, weil sie nicht viel Erfahrung gehabt habe und als hysterisch hingestellt worden sei. Der letzte Vorfall mit der blutigen Lippe und dem herausgebrochenen Zahn sei für sie ausschlaggebend gewesen. Sie habe das erst zu Hause bemerkt und sie sei dann mit ihrem Ehemann zur Beschwerdeführerin gefahren, wobei ihnen eigentlich nur gesagt worden sei, dass sie hysterisch seien. Sie seien aus dem Haus geschmissen worden und würden bis heute nicht wissen, was der Grund für die Verletzung gewesen sei. Sie habe sich nicht über die Beschwerdeführerin beschwert, sondern es sei das *** an sie herangetreten. Zu der Kopfverletzung habe sie keinen Arztbericht, es habe sich um eine kleinere Verletzung gehandelt.
- f)Die Zeugin *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Sohn sei von Ende März *** bis Mitte April *** in der Tagesbetreuung gewesen. Sie seien nicht sooft dort gewesen, vielleicht sechs Mal. Einmal habe der Sohn eine Verletzung am Kopf gehabt und einmal eine blutige Lippe. Zur Kopfverletzung habe die Beschwerdeführerin zunächst gesagt, dass das nicht bei ihr gewesen sei, später habe sie gesagt, dass ein anderes Kind mit der Schaufel auf ihn draufgehauen habe. Wegen der Lippe wisse sie nicht mehr was gewesen sei. Sie habe ihr Kind aus der Tagesbetreuung genommen, weil es sich nicht wohlgefühlt habe. Das Kind habe schon beim Einbiegen in die Straße geschrien. Bei einer anderen Tagesmutter habe es dann gepasst und es habe auch keine Verletzungen mehr gegeben. Sie habe sich beim *** beschwert, einen Arztbericht gebe es nicht.
- g)Die Zeugin *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Von Frühjahr *** bis Jänner *** sei ihr Sohn bei der Beschwerdeführerin in Betreuung gewesen. Am letzten Betreuungstag habe es eine Verletzung gegeben, die ihnen aber nicht gleich aufgefallen sei. Der Sohn habe eine Verletzung im Gesicht gehabt wie ein Bluterguss und er habe sich erbrochen. Sie sei am nächsten Tag dann ins Krankenhaus oder vielleicht zum Kinderarzt gefahren. An der Hand habe der Sohn eine Risswunde gehabt. Es sei wie ein Kratzer gewesen und sie seien nicht beim Arzt gewesen, sondern hätten ein Pflaster darauf gegeben. Die Beschwerdeführerin habe nach einigem hin und her gesagt, dass das Kind auf Legosteine gefallen und patschert sei. Es stimme aber nicht, dass er patschert sei. Die Verletzung an der Hand habe die Beschwerdeführerin so erklärt, dass diese von einem anderen Kind stammen würde; zuvor habe es aber geheißen, dass sich alle Kinder so gut verstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe damals gesagt, es sei normal, wenn das Kind weine und sie solle nicht so hysterisch sein. Das Kind habe auch später noch geweint, wenn sie in die Nähe der Wohnung der Tagesmutter gekommen seien. Auch Eltern könne es passieren, dass sich die Kinder verletzen, sie hätte sich diesbezüglich aber eine Mitteilung erwartet. Sie habe sich damals nicht beim *** beschwert, erst ca. ein Jahr später, weil sie mit einer anderen Tagesmutter ins Gespräch gekommen sei. Sie habe noch eineinhalb Jahre später ein verstörtes Kind zu Hause gehabt und sie hätten auch Probleme bei der Eingewöhnung im Kindergarten gehabt. Vor ca. zwei Jahren sei sie auch bei einem Psychologen gewesen, das sei aber unabhängig von der Tagesbetreuung.
- h)Die Zeugin *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Sohn sei von Herbst *** bis Februar oder März *** bei der Beschwerdeführerin gewesen. Ihr sei die Beschwerdeführerin von zwei Seiten empfohlen worden, es habe sich dann aber leider so ergeben, dass ihr Sohn nicht mehr hingehen habe wollen. Ein einjähriges Kind könne das nur durch Schreien ausdrücken und sie hätten die Betreuung dann abgebrochen. Ihr Kind habe sich nicht wohlgefühlt, sie könne aber nicht sagen, woran es gelegen habe. Dass ihr Sohn nunmehr in der Schule bzw. in den Pausen von der Beschwerdeführerin betreut werde, habe sie vorher nicht gewusst; der Sohn habe ihr auch keine Probleme diesbezüglich geschildert. Verletzungen während der Betreuungszeit seien ihr keine aufgefallen und sie habe sich beim *** auch nicht beschwert.
- i)Die Zeugin *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Ca. von Herbst *** bis Juni *** sei ihr Kind bei der Beschwerdeführerin in der Tagesbetreuung gewesen. Am Anfang habe es gepasst, dann hätten sich die Vorfälle aber gehäuft, z.B. sei das Kind bei der Ampel in der Nähe der Tagesmutter hysterisch geworden. Das Kind sei vorher bei einer Tagesmutter in *** gewesen und da habe es kein einziges Mal Tränen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe gemeint, dass das normal sei und dass auch ihr Sohn im Kindergarten weine. Ihnen sei klar gewesen, dass das Kind nicht mehr zur Beschwerdeführerin wolle und sie hätten sich nach Alternativen umgesehen. Sie hätten von der Beschwerdeführerin keine Antwort bekommen, wenn sie mit ihr in Kontakt getreten seien und es habe sich die ganze Sache dann ein bisschen aufgebauscht und es habe der Mann der Zeugin mit dem *** telefoniert. Es sei dann zu einem Streitgespräch mit der Beschwerdeführerin gekommen, weil diese sich übergangen gefühlt habe und es sei dann die Stimmung endgültig am Boden gewesen. Einmal habe der Sohn einen blauen Fleck gehabt, da habe die Beschwerdeführerin aber erklären können wie das passiert sei. 2.3. Am *** wurde die Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgesetzt. An dieser Verhandlung nahmen wiederum die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Als Zeugen einvernommen wurden eine die Fachaufsicht ausübende Behördenmitarbeiterin, der Ehemann und der Bruder der Beschwerdeführerin, sowie drei Mütter von ehemaligen Tageskindern.
- a)Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen Folgendes angegeben: Zwei der in der letzten Verhandlung einvernommenen Zeugen hätten sich beim Bürgermeister und bei der Schuldirektorin über die Beschwerdeführerin beschwert, die Direktorin und der Schulrat würden allerdings hinter ihr stehen. Es gehe nunmehr aber nicht nur um die Tagesbetreuung, sondern um die Existenz der Beschwerdeführerin. Sie sei auch aktuell noch als pädagogische Stützkraft tätig und möchte dies auch weiterhin sein. Sie dokumentiere in der Schule jede noch so kleine Verletzung und sie würde natürlich auch die Eltern beim Abholen darauf hinweisen bzw. bei gröberen Verletzungen schon vorher verständigen.
- b)Die Zeugin *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Im Sommer *** habe sie den Sprengel übernommen, in dem die Beschwerdeführerin lebe. Das *** habe zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin bereits aufgekündigt gehabt. Ihre Aufgabe sei die Übernahme der Fachaufsicht gewesen. Sie habe am *** mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufgenommen und es sei die Beschwerdeführerin darüber erfreut gewesen. Am *** habe es einen Hausbesuch gegeben. Sie und die Beschwerdeführerin hätten ein sehr ausführliches und wertschätzendes Gespräch gehabt. Die Zeugin habe die Durchführung grobmaschiger Hausbesuche angekündigt. Die Beschwerdeführerin habe das sehr begrüßt und habe sich offen und reflektionsbereit gezeigt, insbesondere betreffend Erziehungsmaßnahmen, Lösungsorientierung und Umgang mit Konfliktsituationen. Sie habe den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin einen guten Umgang im Bereich der Konfliktlösung aufweise. Ihr sei das ganze Haus und der Garten gezeigt worden und es sei nichts auffällig gewesen. Während des Gespräches hätten sich die Söhne der Beschwerdeführerin herzig mit dem Tageskind beschäftigt. Das Tageskind habe sich sehr sicher bewegt und auch seine Bedürfnisse und die Beschwerdeführerin eingefordert. Die Interaktion sei harmonisch und in keiner Weise auffällig gewesen. Sie habe sehr genau geschaut, weil sie ja aus dem Akteninhalt von den Vorwürfen gewusst habe. Sie habe in keiner Hinsicht Mängel wahrnehmen können und es seien Hinweise auf die Gefährdung des Kindeswohles weder in Bezug auf die Tagesbetreuung noch in Bezug auf die eigenen Kinder der Beschwerdeführerin wahrnehmbar gewesen. Nach dem Hausbesuch hätten sie mehrere telefonische Kontakte und E-Mail-Kontakte gehabt, wobei sie den aktuellen Stand abgefragt und die Beschwerdeführerin auch von sich aus berichtet habe. Auffälligkeiten habe es nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe dann in der Volksschule angefangen und keine Tageskinder mehr betreut. Der letzte Kontakt der Zeugin sei am *** gewesen, im Rahmen der sogenannten Fallübergabe an die neue zuständige Fachkraft. Sie habe sich mit der Kollegin nochmals das ganze Haus und den Garten angeschaut und auch da habe es nicht die geringste Auffälligkeit gegeben. Kurzfristig seien die Söhne der Beschwerdeführerin da gewesen und es habe eine optimale Interaktion und ein sehr liebevolles Verhältnis wahrgenommen werden können. Es habe wieder keine Hinweise auf die Gefährdung des Kindeswohles und keine Hinweise auf sonstige Mängel gegeben. Sie würde ihre – auch bereits in einem Aktenvermerk zum Ausdruck gebrachte – Ansicht aufrechterhalten, dass aus aktueller Sicht keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Tagesmuttertätigkeit bestünden. Sie sei zwar aktuell nicht mehr für den Fall zuständig, aber sie wisse, dass auch die Kollegin diese Einschätzung teile. Im Fall der Fortsetzung der Tagesmuttertätigkeit würde in Anbetracht der in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe eine engmaschigere Betreuung vorgenommen werden. Mit den Müttern, die sich beschwert hätten, habe sie keine Rücksprache gehalten, weil das vor ihrer Zeit gewesen und bereits dokumentiert gewesen sei. Auf Grund ihres aktuellen Wissensstandes würde sie die Beschwerdeführerin weiterempfehlen. Sie hätten die Vorfälle besprochen, die Beschwerdeführerin sei authentisch und es habe die Zeugin keinen Grund an den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Die gemeldeten Vorfälle seien nicht mehr verifizierbar.
- c)Die Zeugin *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Ihre Tochter sei ab Jänner *** für ca. zweieinhalb Jahre bei der Beschwerdeführerin gewesen und ihr Sohn ab dem Jahr ***, ein bisschen kürzer als die Tochter, weil er früher in den Kindergarten gekommen sei. Beide Kinder hätten sich sehr wohl gefühlt und es habe nie Probleme gegeben, auch keine Verletzungen. Sie sei auch mit der Kommunikation immer zufrieden gewesen und hätte es sich nicht anders wünschen können. Den Kindern habe es gefallen und sie seien später statt in den Hort zur Beschwerdeführerin gegangen, das sei für ein Jahr während der Volkschulzeit gewesen, vor ca. drei Jahren. Die Betreuung habe dann geendet, weil die Tochter auf eine Ganztagsschule gewechselt und kein Bedarf mehr bestanden habe. Der Sohn habe dann mehr Zeit mit seinen Schulfreunden verbringen wollen. Sie verstehe die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin nicht. Ein Kind könne sich ja auch mal verletzen, das könne auch in der Familie passieren. Jemanden deswegen so fertig zu machen sei ihr nicht nachvollziehbar. Sie sei auch mit einer der Mütter, die sich beschwert hätten, befreundet, aber die Vorwürfe verstehe sie nicht. Sie selbst würde die Beschwerdeführerin weiterempfehlen.
- d)Die Zeugin *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Sohn sei jetzt zwölf Jahre alt und sei mit neun Jahren bei der Beschwerdeführerin gewesen, für ein Jahr und die darauffolgenden Ferien. Sie seien damals mit dem Hort überhaupt nicht zufrieden gewesen und hätten zur Beschwerdeführerin gewechselt. Es habe ab dem ersten Tag komplett problemlos geklappt, sie sei sehr zufrieden gewesen und es habe sich ihr Sohn wohl gefühlt. Probleme habe es keine gegeben und sie könne sich auch an keine Verletzungen erinnern. Es sei eher so gewesen, dass der Sohn beim Abholen noch länger bleiben habe wollen, um zu spielen. Auch die Kommunikation habe aus ihrer Sicht gepasst. Die Betreuung sei beendet worden, weil diese nicht mehr notwendig gewesen sei, der Sohn sei in die Sportmittelschule mit Nachmittagsbetreuung gekommen. Auch die Tochter, die derzeit vierzehn Jahre alt sei, sei gern bei der Beschwerdeführerin gewesen. Es sei vorgekommen, dass die Tochter den Sohn abgeholt habe, weil es nicht weit entfernt sei und sie habe dann teilweise mitgespielt. Der Sohn habe sich mit den Söhnen der Beschwerdeführerin gut verstanden und sei vor allem mit dem Jüngeren sehr gut befreundet und auch bei Geburtstagsfeiern eingeladen gewesen.
- e)Die Zeugin *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Ihre Tochter sei von November *** bis Juli *** bei der Beschwerdeführerin in Betreuung gewesen. Sie sei knapp acht Monate alt gewesen als sie dorthin gekommen sei. Das Kind sei sehr gerne dort gewesen und die Zeugin habe daher ihre Arbeitsstunden aufstocken können, zumal das Kind beim Abholen teilweise noch nicht gehen habe wollen. Bei einer Tupperparty, zwischen Dezember *** und Februar ***, sei ihr von einer anderen Tagesmutter nahe gelegt worden, ihr Kind in eine andere Tagesbetreuung zu geben. Das habe sie aber nicht gewollt, weil das Kind glücklich gewesen sei und die örtliche Lage gut gepasst habe. Es habe keine Probleme und keine Verletzungen gegeben. Die Betreuung habe geendet, weil sie das Kind in *** in den Kindergarten gegeben habe. Mit der Beschwerdeführerin sei vereinbart gewesen, dass das Kind wieder zu ihr kommen könne, falls es sich im Kindergarten nicht wohl fühlen sollte. Bei der Tupperparty sei sie auch gefragt worden, ob es sie nicht störe, dass es bei der Beschwerdeführerin so pedantisch sauber sei. Ihr Kind habe sehr gerne mit den Söhnen der Beschwerdeführerin gespielt und sei ein Wildfang. Weh getan habe sie sich aber nicht, was die Zeugin fast wundere, weil sich das Kind zu Hause öfters wehgetan habe.
- f)Der Bruder der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Bezüglich des Vorwurfes mit dem Zipp könne er angeben, dass er an diesem Tag mit der Beschwerdeführerin und einem Kind in *** unterwegs gewesen sei. Der Termin habe vielleicht fünfzehn Minuten gedauert, er glaube, dass das vor zwei Jahren gewesen sei und dass es sich um eine Schlüsselübergabe oä gehandelt habe. Er glaube, die Beschwerdeführerin sei gefahren und er sei Beifahrer gewesen. Das Kind sei sehr ruhig gewesen und er gehe davon aus, dass es während der Fahrt geschlafen habe. Bei der Abholung des Kindes durch die Mutter sei er zufällig noch bei der Beschwerdeführerin gewesen und habe mitgehört, dass der Zippverschluss eine Art Abdruck hinterlassen habe. Er könne sich auch noch erinnern, dass der Mutter bekannt gewesen sei, dass der Zippverschluss Abdrücke hinterlasse. Ansonsten sei das Gespräch eher kurz und freundlich gewesen. Ab und zu sei er bei der Beschwerdeführerin zu Besuch. Aus seiner Sicht passe alles. Er komme meistens mittags und sehe etwa, dass frisch gekocht werde.
- g)Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Die Leute hätten die Kinder zu verschiedenen Zeiten abgegeben, d.h. nicht immer zu den vereinbarten Zeiten. Er könne sich erinnern, dass seine Frau die eigenen Kinder aufgeweckt habe während Frau *** außerhalb der vereinbarten Zeit ihr Kind abgegeben habe. Der Zeuge habe das Kind übernommen, zumal er laut Vertrag sogar als Ersatz betreuen dürfte. Nach ca. fünf bis zehn Minuten sei die Beschwerdeführerin da gewesen, um die Betreuung durchzuführen. An den Vorfall mit dem gebrochenen Arm könne er sich noch sehr gut erinnern. Frau *** habe das Kind in der Früh an die Beschwerdeführerin übergeben. Das Kind habe den Arm damals in einer gestützten bzw. gesicherten Stellung gehabt. Auf Grund einer Nachfrage durch die Beschwerdeführerin habe die Mutter gesagt, dass das schon seit der Früh sei, sie müsse aber in die Arbeit und ersuche um Betreuung des Kindes. Die Verwendung des Armes möge spielerisch beobachtet werden. Soweit er sich erinnern könne, habe die Beschwerdeführerin darüber bei der Abholung berichtet. Ihnen sei es rätselhaft wie es zu diesen Vorwürfen komme. Die Verletzungen seien auch in keiner Weise außergewöhnlich gewesen. Private Termine mit den Kindern habe es nicht gegeben, sehr wohl aber – abhängig vom Alter der Kinder – Ausflüge, was vom *** und von der Behörde gutgeheißen worden sei.
- h)Der Behördenvertreter gab im Wesentlichen Folgendes an: Es gebe keine Vorfälle oder Beschwerden, die in jüngster Zeit bekannt geworden seien. Er könne derzeit keine Gründe erkennen, die gegen die Fortsetzung der Tagesmuttertätigkeit sprechen würden. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, die Bewilligung erteilt, zwei Kinder in ihren Haushalt in Tagesbetreuung zu übernehmen. Der Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, die Bewilligung erteilt, zwei Kinder in ihren Haushalt in Tagesbetreuung zu übernehmen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin – unter der Bedingung des Nachweises näher genannter Aus- und Fortbildungen – die Bewilligung erteilt, vier Kinder in ihren Haushalt in Tagesbetreuung zu übernehmen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin – unter der Bedingung des Nachweises näher genannter Aus- und Fortbildungen – die Bewilligung erteilt, vier Kinder in ihren Haushalt in Tagesbetreuung zu übernehmen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin – unter der Bedingung, dass sie ab vier Minderjährigen im Vorschulalter keine weiteren Minderjährigen aufnehme und die Absolvierung von Fortbildungen nachweise – die Bewilligung erteilt, fünf Kinder in ihren Haushalt in Tagesbetreuung zu übernehmen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin – unter der Bedingung, dass sie ab vier Minderjährigen im Vorschulalter keine weiteren Minderjährigen aufnehme und die Absolvierung von Fortbildungen nachweise – die Bewilligung erteilt, fünf Kinder in ihren Haushalt in Tagesbetreuung zu übernehmen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die der Beschwerdeführerin zuletzt erteilte Bewilligung, fünf Minderjährige in ihren Haushalt in Tagesbetreuung zu nehmen, widerrufen. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, bestätigt und dies mit dem Vorliegen von Gründen, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen ließen, begründet (siehe auch Punkt 1.4. des dargelegten Verfahrensganges). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde die der Beschwerdeführerin zuletzt erteilte Bewilligung, fünf Minderjährige in ihren Haushalt in Tagesbetreuung zu nehmen, widerrufen. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, bestätigt und dies mit dem Vorliegen von Gründen, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen ließen, begründet (siehe auch Punkt 1.4. des dargelegten Verfahrensganges). Aktuell sind keine Umstände zu erkennen, die das Wohl der Tageskinder gefährdet erscheinen ließen. 3.2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die (unbedenklichen) Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen: Die Feststellungen hinsichtlich der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligungen und hinsichtlich des Widerrufes der zuletzt erteilten Bewilligung beruhen auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Bescheiden. Zur Feststellung, wonach aktuell keine Umstände zu erkennen sind, die das Wohl der Tageskinder gefährdet erscheinen ließen: Festzuhalten ist, dass seitens mehrerer Mütter von ehemaligen Tageskindern Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Tätigkeit als Tagesmutter erhoben wurden. Insbesondere wurde von einer Vielzahl an nicht bzw. nur unzureichend aufgeklärten Verletzungsvorfällen sowie generell von Defiziten bei der Kommunikation berichtet. Auch hat das *** die mit der Beschwerdeführerin eingegangene Kooperation (Rahmenvereinbarung mit Kooperationsbeginn ab ***) nach einem Verletzungsvorfall im Jänner *** beendet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zur Abklärung dieser Vorwürfe und zur Erhebung der aktuell gegebenen Situation durchgeführt und im Rahmen dessen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch insgesamt neun Mütter von ehemaligen Tageskindern, den Ehemann und den Bruder der Beschwerdeführerin, die Fachkoordinatorin des *** sowie eine die Fachaufsicht ausübende Behördenmitarbeiterin zur Sache einvernommen. Hinsichtlich der Zeugenaussagen der befragten Mütter ist dabei festzuhalten, dass die in den Verhandlungen geschilderten Wahrnehmungen zur Tagesbetreuung in der Vergangenheit kein einheitliches Bild von der Beschwerdeführerin als Tagesmutter gezeichnet haben und zum Teil erheblich voneinander abgewichen sind. Während einige der Zeuginnen die erhobenen Vorwürfe bekräftigt haben, haben wiederum andere Zeuginnen das Auftreten von Verletzungen und/oder Kommunikationsdefiziten verneint und sogar ihre vollste Zufriedenheit mit der Beschwerdeführerin als Tagesmutter zum Ausdruck gebracht (s. dazu die Wiedergabe der einzelnen Zeugenaussagen unter den Punkten 2.2. und 2.3. dieses Erkenntnisses). In gleicher Weise liegen auch hinsichtlich des gebrochenen Armes des Tageskindes *** unterschiedliche Zeugenaussagen der Kindesmutter einerseits und des Ehemannes der Beschwerdeführerin andererseits vor. Zur Beendigung der Kooperation durch das *** ist auszuführen, dass sich unstrittig eine Verletzung (im Wesentlichen: geschwollenes Kinn und Abschürfungen) eines Tageskindes ereignet hat und dass die Beschwerdeführerin das *** darüber nicht sofort entsprechend in Kenntnis gesetzt hat (die Mutter wurde hingegen laut Unfallprotokoll ca. eine halbe Stunde nach der Verletzung und nach durchgeführter Erstversorgung vor Ort informiert). Dass die Ursache dieses Vorfalles in einer Aufsichtspflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin zu sehen wäre ist dabei aber nicht hervorgekommen und es wurde derartiges auch seitens des *** nicht vorgebracht. Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten sowie unter Berücksichtigung der Datierung der angegebenen Vorfälle und der seitdem vergangenen Zeit ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich den auf die aktuelle Situation bezogenen Wahrnehmungen der Zeugin ***, die ab Sommer *** bis Juli *** für die Ausübung der Fachaufsicht der belangten Behörde betreffend die Beschwerdeführerin zuständig war, maßgebliche Bedeutung beizumessen. Die Zeugin hat in der Verhandlung einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen und sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie – in Kenntnis der in der Vergangenheit gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe – sowohl bei den durchgeführten Hausbesuchen als auch bei den Kontakten über Telefon und E-Mail keine Hinweise auf die Gefährdung des Kindeswohles und auch keine Hinweise auf sonstige Mängel wahrnehmen habe können. Weder in Bezug auf die Betreuung des Tageskindes noch in Bezug auf die eigenen Kinder der Beschwerdeführerin habe es Mängel oder Auffälligkeiten gegeben. Die Zeugin hat dabei in der Verhandlung am *** u.a. auch wörtlich ausgeführt: „Ich würde meine Ansicht wie im Aktenvermerk vom *** festgehalten auch heute noch aufrecht erhalten, nämlich dass aus aktueller Sicht keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Tagesmuttertätigkeit bestehen. Ich bin zwar wie gesagt aktuell nicht mehr zuständig, aber ich weiß, dass auch die genannte Kollegin diese Einschätzung teilt.“ Für sie sei die aktuelle Situation wesentlich und sie würde die Beschwerdeführerin als Tagesmutter weiterempfehlen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Grund dafür, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Darauf hinzuweisen ist dabei noch, dass auch seitens der belangten Behörde – die den Bescheid zum Widerruf der Bewilligung zur Tagesbetreuung erlassen und in Folge mit Beschwerdevorentscheidung bestätigt hat – in den durchgeführten Verhandlungen ausgeführt wurde, dass aus Behördensicht keine Bedenken mehr gegen die Fortsetzung der Tagesmuttertätigkeit durch die Beschwerdeführerin bestehen würden. Seitens der belangten Behörde wurde in der zuletzt durchgeführten Verhandlung auch eine „Falldokumentation“ vorgelegt, in der die aktuell zuständige Fachkraft einen „sehr positiven Eindruck“ von der Beschwerdeführerin, der Familie und der Wohnsituation vermerkt hat und es wurde von der Behörde auch angegeben, dass es keine Vorfälle oder Beschwerden gäbe, die in jüngster Zeit bekannt geworden seien. Es war daher aus diesen Gründen die Feststellung zu treffen, dass aktuell keine Umstände zu erkennen sind, die das Wohl der Tageskinder gefährdet erscheinen ließen. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. § 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065-3, lautet:4.1. Paragraph 3, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 5065-3, lautet: „§ 3 Bewilligungspflicht, Widerruf der Bewilligung
(1)Tagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, bedürfen einer Bewilligung durch Bescheid. Für Tagesmütter/-väter ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Tagesbetreuungseinrichtungen, Horte und Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern ist die Landesregierung zuständig.
(2)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß
- a)die in den Richtlinien (§ 4) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,
- a)die in den Richtlinien (Paragraph 4,) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,
- b)bei Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten insbesondere ein sozialpädagogisches Konzept vorliegt, eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung gegeben sind sowie
- c)weder beim Antragsteller noch bei mit ihm in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie bei Gesellschaftern oder vertretungsbefugten Organen von juristischen Personen Gründe vorliegen, die das Wohl des Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
(3)Im Bewilligungsbescheid einer Tagesbetreuungseinrichtung ist darüber hinaus auch festzustellen, ob diese eine Einrichtung zur Erfüllung des verpflichtenden Kindergartenjahres
§ 19aNÖ Kindergartengesetz 2006 ist.
Voraussetzung dafür ist, dass Minderjährige, die die Einrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres
§ 19aAbs. 1 NÖ Kindergartengesetz 2006 besuchen, entsprechend gefördert werden.
(3)Im Bewilligungsbescheid einer Tagesbetreuungseinrichtung ist darüber hinaus auch festzustellen, ob diese eine Einrichtung zur Erfüllung des verpflichtenden Kindergartenjahres
Paragraph 19 a, NÖ Kindergartengesetz 2006 ist. Voraussetzung dafür ist, dass Minderjährige, die die Einrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres
Paragraph 19 a, Absatz eins, NÖ Kindergartengesetz 2006 besuchen, entsprechend gefördert werden.
(4)Im Rahmen der Förderung
Abs. 3 sollen neben den Aufgaben
§ 2Abs.
1 insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(4)Im Rahmen der Förderung
Absatz 3, sollen neben den Aufgaben
Paragraph 2, Absatz eins, insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(5)Während des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres ist ein Fernbleiben nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Minderjährigen, insbesondere bei - Erkrankung des Minderjährigen oder der Eltern, - außergewöhnlichen Ereignissen, - urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal drei Wochen) zulässig. Die Eltern haben die Leitung der Einrichtung von jeder Verhinderung des Minderjährigen zu benachrichtigen.
(6)Der Besuch der Tagesbetreuungseinrichtung hat im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 16 Stunden zu erfolgen.
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht oder nicht mehr vor, so ist diese mit Bescheid zu widerrufen bzw. die nicht bewilligte Tagesbetreuung mit Bescheid zu untersagen.
(8)Gemeinden bedürfen für die Vermittlung von Tagesbetreuung keiner Bewilligung.
(9)Die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung
Abs. 2 und zur Durchführung der Aufsicht
§ 5
Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei
§ 9aStrafregistergesetz, BGBl. 277/1969 id
F BGBl. I Nr. 50/2012 über Tagesmütter/-väter sowie über Beschäftigte in Tagesbetreuungseinrichtungen oder Horten einzuholen.“
(9)Die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung
Absatz 2 und zur Durchführung der Aufsicht
Paragraph 5, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei
Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, über Tagesmütter/-väter sowie über Beschäftigte in Tagesbetreuungseinrichtungen oder Horten einzuholen.“ 4.
- § 4 NÖ Tagesmütter/-väter-Verordnung, LGBl. 5065/1-2, lautet:4.
- Paragraph 4, NÖ Tagesmütter/-väter-Verordnung, LGBl. 5065/1-2, lautet: „§ 4 Persönliche Eignung
(1)Tagesmütter/-väter müssen persönlich geeignet sein und sind verpflichtet, eine Ausbildung und regelmäßige Fortbildung im Rahmen einer fachlichen Begleitung zu absolvieren. Ferner müssen sie in der Lage sein, ausreichend Zeit und Einsatzfreude für die Tageskinder aufzuwenden.
(2)Bei Tagesmüttern/-vätern oder mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen darf insbesondere keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
- ansteckende, schwere chronische körperliche oder psychische Erkrankung, geistige Behinderung, Sucht;
- gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl des Tageskindes gefährdet erscheinen lassen;
- Betreuungsdefizite bei eigenen Kindern;
- sonstige Gründe, die das Wohl des Tageskindes gefährdet erscheinen lassen.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung (vgl. allgemein zur Beschwerdevorentscheidung etwa VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; vgl. weiters auch etwa Schmidlechner, Die Beschwerdevorentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren, 2015, insb. S 87 ff.). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vergleiche allgemein zur Beschwerdevorentscheidung etwa VfGH 8.10.2014, G 83 aus 2014, ua.; vergleiche weiters auch etwa Schmidlechner, Die Beschwerdevorentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren, 2015, insb. S 87 ff.). Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (vgl. dazu jüngst etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mwH).Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vergleiche dazu jüngst etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mwH). Die belangte Behörde begründet den bescheidmäßig erfolgten Widerruf der Bewilligung zur Tagesbetreuung damit, dass Gründe vorlägen, die das Wohl der Tageskinder gefährdet erscheinen ließen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist diese Einschätzung jedoch jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht mehr aufrechtzuerhalten, weil aktuell keine Umstände zu erkennen sind, die das Wohl der Tageskinder gefährdet erscheinen ließen. Erneut hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass auch aus Sicht der belangten Behörde – die den Bescheid zum Widerruf der Bewilligung zur Tagesbetreuung erlassen und in Folge mit Beschwerdevorentscheidung bestätigt hat – aktuell keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Tagesmuttertätigkeit durch die Beschwerdeführerin bestehen. Angesichts der in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe wird die belangte Behörde im Rahmen der ihr zukommenden Aufsicht (vgl. § 5 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996) allerdings im allseitigen Interesse eine entsprechende (engmaschige) Betreuung vorzunehmen und besonderes Augenmerk darauf zu legen haben, dass eine Gefährdung des Kindeswohles auch zukünftig ausgeschlossen werden kann. Angesichts der in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe wird die belangte Behörde im Rahmen der ihr zukommenden Aufsicht vergleiche , Paragraph 5, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996) allerdings im allseitigen Interesse eine entsprechende (engmaschige) Betreuung vorzunehmen und besonderes Augenmerk darauf zu legen haben, dass eine Gefährdung des Kindeswohles auch zukünftig ausgeschlossen werden kann. Da im Verfahren auch sonst keine Gründe hervorgekommen sind, die zum aktuellen Zeitpunkt einen Widerruf der Bewilligung zur Tagesbetreuung rechtfertigen würden, ist der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben. 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: a)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.a)
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
- b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
- b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es wurde das vorliegende Erkenntnis nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen getroffen. Eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung wurde vorgenommen (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist: jüngst etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es wurde das vorliegende Erkenntnis nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen getroffen. Eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung wurde vorgenommen vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist: jüngst etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0759