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{'item': 'LVwG-AV-182/001-2015 ua'}

Obsah (15)§ 28§ 46§ 25a§ 8§ 293§ 11§ 17§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 2Art. 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-182/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), gültig bis ***, erteilt.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), gültig bis ***, erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Am *** brachten die Beschwerdeführer, Frau ***, geb. *** und ihr, damals durch sie vertretener, minderjähriger Sohn ***, geb. ***, beide türkische Staatsangehörige, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** (Türkei) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 8Abs.1 Z.

2 NAG ein. Am *** brachten die Beschwerdeführer, Frau ***, geb. *** und ihr, damals durch sie vertretener, minderjähriger Sohn ***, geb. ***, beide türkische Staatsangehörige, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** (Türkei) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurden diese Anträge abgewiesen. Begründend wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegte Wohnbestätigung, ausgestellt am ***, nicht vom Eigentümer unterschrieben worden sei. Ebenso stelle die im Zuge des Verbesserungsauftrages vorgelegte „Eidesstattliche Erklärung“, die weder Angaben des Wohnungseigentümers noch eine Unterfertigung des Eigentümers aufweise, keinen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft an dem im Zuge der Antragstellung bekannt gegebenen beabsichtigten Wohnsitz in Österreich dar. Es werde seitens der Behörde zugestanden, dass auch mündliche Mietverträge existieren können, jedoch gewährleiste auch eine jahrzehntelange Nutzung – wie behauptet – keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Da weder im Zuge der Antragstellung noch aufgrund des Verbesserungsauftrages vom *** der erforderliche Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, erbracht worden sei, müsse die Behörde davon ausgehen, dass *** und seine Familie über einen solchen nicht verfügen, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht gegeben seien.Da weder im Zuge der Antragstellung noch aufgrund des Verbesserungsauftrages vom *** der erforderliche Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, erbracht worden sei, müsse die Behörde davon ausgehen, dass *** und seine Familie über einen solchen nicht verfügen, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht gegeben seien. Da die gegenständlichen Anträge damit begründet worden seien, dass die Familienzusammenführung

§ 46Abs.

1 NAG mit dem Ehegatten ***, geboren ***, angestrebt werde, müsse die Behörde mangels Vorliegens eines konkreten Arbeitsvorvertrages davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen seien.Da die gegenständlichen Anträge damit begründet worden seien, dass die Familienzusammenführung

Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit dem Ehegatten ***, geboren ***, angestrebt werde, müsse die Behörde mangels Vorliegens eines konkreten Arbeitsvorvertrages davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen seien. Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt (vgl. Erkenntnis des VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364).Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt vergleiche Erkenntnis des VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364). Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz

§ 293ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr *** betrage der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr *** betrage der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 1.286,03 und für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, müsse ein Betrag von € 132,34 monatlich zur Verfügung stehen. Laut Kreditschutzverband Privatauskunft, ausgestellt am ***, habe sich *** von *** – *** in Privatkonkurs befunden. Der Zwangsausgleich sei nicht erfüllt worden und eine neuerliche Konkurseröffnung sei mangels Kostendeckung unterblieben. Aus dem Versicherungsdatenauszug vom *** sei ersichtlich, dass *** bereits mehrfach auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen gewesen sei. *** sei lediglich kurzfristig beschäftigt gewesen und seit *** bei „***“, ***, als Koch und bei „***“ als Reinigungskraft beschäftigt. Da *** in der Vergangenheit bereits mehrmals zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes auf Mittel öffentlicher Gebietskörperschaften angewiesen gewesen sei und in der Vergangenheit immer bloß kurzfristig beschäftigt gewesen sei, bestehe der begründete Verdacht, dass die derzeitigen Beschäftigungen nicht für den relevanten Prognosezeitraum aufrechterhalten werden könnten. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer ebenfalls zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Bezüglich der „Bestätigung für die Beschäftigungsaufnahme am Betrieb“, ausgestellt im November *** von „Restaurant ***“, ***, für ***, werde angemerkt, dass es sich hierbei um keinen Vorvertrag handle und wesentliche Kriterien (Art der Beschäftigung, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung, Zeitbestimmung) fehlen. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen könne somit nicht entnommen werden, dass der unterhaltspflichtige Familienerhalter im Nachweiszeitraum regelmäßige Einkünfte erziele, die dem Richtsatz

§ 293

ASVG entsprechen würden.Den der Behörde vorliegenden Unterlagen könne somit nicht entnommen werden, dass der unterhaltspflichtige Familienerhalter im Nachweiszeitraum regelmäßige Einkünfte erziele, die dem Richtsatz

Paragraph 293, ASVG entsprechen würden. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer erfolgen. Das Vorliegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG wurde somit verneint.Das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG wurde somit verneint. Im Hinblick auf die

§ 11Abs.

3 NAG vorzunehmende Interessenabwägung hat die belangte Behörde im Wesentlichen festgestellt, dass dem geordneten Zuwanderungswesen hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer angewendet werden können, da der belangten Behörde die Erteilung der Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geboten erschien.Im Hinblick auf die

Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessenabwägung hat die belangte Behörde im Wesentlichen festgestellt, dass dem geordneten Zuwanderungswesen hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG habe daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer angewendet werden können, da der belangten Behörde die Erteilung der Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geboten erschien. Dagegen haben die Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr *** mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ rechtmäßig auf Dauer in Österreich niedergelassen und der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer sei. Die Beschwerdeführer seien Familienangehörige im Sinn des NAG. Die belangte Behörde habe die Ansicht nicht geteilt, dass der Schwieger- bzw. Großvater der Beschwerdeführer in ***, ***, eine Liegenschaft besitze und nun beabsichtigt sei, dass die Beschwerdeführer mit dem Zusammenführenden in dieser Unterkunft, konkret in Top ***, wohnen wollen. Als Nachweis für den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurden ein Grundbuchsauszug sowie eine „Wohnbestätigung“ vorgelegt. Es liege auch ein gesicherter Lebensunterhalt vor. Im vorliegenden Fall habe der Ehemann und Vater der Beschwerdeführer, ***, ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.760,00, 14 mal jährlich. Er gehe derzeit 2 Beschäftigungen nach. Frau *** beabsichtige außerdem, selbst einer Beschäftigung in Österreich nachzugehen. Dazu liege mittlerweile auch ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung vor. Sie werde daraus ein durchschnittliches Nettogehalt von Euro 1.600,00, 14 mal jährlich, beziehen. In Summe ergebe sich daraus ein Einkommen in der Höhe von rund € 3.360,00 pro Monat. Da Frau *** türkische Staatsbürgerin sei, die in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, unterliege sie, wie auch das Kind, aufgrund der Stillhalteklausel den Bestimmungen des FrG 1997 und nicht den strengen Bestimmungen des §§ 11 Abs. 2 Z. 4 NAG.Da Frau *** türkische Staatsbürgerin sei, die in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, unterliege sie, wie auch das Kind, aufgrund der Stillhalteklausel den Bestimmungen des FrG 1997 und nicht den strengen Bestimmungen des Paragraphen 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur des VwGH (Zl. 2006/18/0364), behandle einen gänzlich anderen Sachverhalt als im gegenständlichen Fall. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihr Ehemann würden derzeit Zahlungen eines Sozialhilfeträgers beziehen. Es lägen einerseits 2 Beschäftigungsverhältnisse und andererseits ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vor. Aus diesen Gründen sei daher nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch die übrigen Voraussetzungen würden von den Beschwerdeführern erfüllt. Es liege eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer wiederstreite keinen öffentlichen Interessen und beeinträchtige auch nicht die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-Rot – Karte plus“ jeweils Folge gegeben wird, in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidungen an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen: ● Jahreslohnzettel *** ● Einkommenssteuerbescheid *** und *** ● Lohnzettel *** bis inklusive Mai *** ● Nachweise über die tatsächliche Auszahlung der Löhne im Jahr *** und *** (Auszüge Dienstnehmer- oder Dienstgeberkonto) ● einen aktuellen Versicherungsdatenauszug ● sonstige Nachweise über das aktuelle Einkommen, wie z.B. Dienstverträge, etc. ● eine jeweils vollständige Kopie Ihres Reisepasses und des Reispasses Ihres Ehemannes (zur besseren Lesbarkeit wenn möglich in Farbe) binnen oben genannter Frist vorzulegen. Mit Schriftsatz vom *** haben die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt und unter anderem ergänzend ausgeführt: ● aktueller Versicherungsdatenauszug (nochmals) ● Kopie der aktuellen Reisepässe ● Dienstzettel vom *** ● Jahreslohnzettel für die Tätigkeit bei *** (*** bis ***) ● Lohnkonto *** und *** bis inklusive Juni *** ● Lohnzettel- und Beitragsgrundlagennachweis *** bis *** für die Tätigkeit im Restaurant *** ● Lohnzettel von November *** bis inklusive Juni *** für die Tätigkeit im Restaurant *** samt Auszahlungsbestätigung ● Arbeits- und Entgeltbestätigung der *** vom *** ● Auszahlungsbestätigung *** für *** ● Lohnzettel für die Tätigkeit bei *** für November *** bis inklusive Mai *** Ergänzend wurde ausgeführt, dass die EinschreiterInnen ebenso wenig wie ihr Ehegatte/Vater über Einkommensteuerbescheide für *** und *** verfügen würden. Für die Tätigkeit im Restaurant *** sei festzuhalten, dass zunächst zwar eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart gewesen sei, diese jedoch in weiterer Folge auf eine Teilzeitbeschäftigung modifiziert worden sei. Der Dienstzettel vom *** stelle daher noch auf die Vollzeitbeschäftigung ab. Aus den Lohnzettel und Jahreslohn ergebe sich jedoch das geringere Einkommen. Auch die Anmeldung bei der GKK bestätige dies. Der Versicherungsdatenauszug vom *** werde nochmals übermittelt. Weiters werde um Mitteilung ersucht, ob tatsächlich eine vollständige Kopie des Reisepasses (inklusive aller Leerseiten) der EinschreiterInnen benötigt werde, da auch diese Unterlagen erst beigeschafft werden müssten und sich die EinschreiterInnen in der Türkei aufhielten. Unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Urkunden zum Einkommen des Ehemannes/Vaters sowie des arbeitsrechtlichen Vorvertrages der Erstbeschwerdeführerin zeige sich, dass jedenfalls von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen sei. Da im vorliegenden Fall die Stillhalteklausel und damit die günstigere Rechtslage nach dem FrG 1997 anzuwenden sei, sei kein Mindesteinkommen erforderlich. Mit Schreiben vom *** brachte die belangte Behörde, welcher der zuvor genannte Schriftsatz zum Parteiengehör übermittelt wurde, im Wesentlichen vor, dass der arbeitsrechtliche Vorvertrag für *** insofern widersprüchlich sei, als der angeführte Bruttolohn von € 1.600,00 – bei einem kollektivvertragliche Lohn von maximal € 1.349,00 – für die angeführte Tätigkeit als Küchenhilfe als wesentlich überhöht erscheine. Weiters soll *** bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden lediglich von Dienstag bis Freitag von 11:00 bis 18:00 Uhr arbeiten, was sich rein rechnerisch nicht ausgehen könne Der zusammenführende *** habe seit *** durchgehend Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen und solle erst, seitdem der Partei bekannt sei, dass den Antragstellern ein Quotenplatz zugewiesen werden konnte, bei *** als Teilzeitkraft und geringfügig bei *** beschäftigt sein. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit des Zusammenführenden werde bezweifelt, dass diese Arbeitsverhältnisse aufrechterhalten werden könnten. In diesem Zweifel werde die belangte Behörde auch deshalb bestärkt, als das Arbeitsverhältnis von *** bei seinem Vater *** erst seit *** bestehe, wenn doch der Zusammenführende über längere Zeit hinweg (seit *** bis zum ***) auf die finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen gewesen sei. Diese Beschäftigung sei dem Zusammenführenden aller Wahrscheinlichkeit nach auch früher möglich gewesen. Die Löhne von beiden Arbeitgebern würden nur in bar ausbezahlt, was auch in der Gastronomie unüblich sei. Das Argument in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom ***, dass der Zusammenführende die Löhne bar bezahlt erhalte, da ihm aufgrund des Konkurses beziehungsweise Ausgleichsverfahrens es derzeit nicht möglich sei, ein Konto im eigenen Namen zu öffnen, werde als Schutzbehauptung angesehen. Internetrecherchen hätten eindeutig ergeben, dass selbst die Einschränkungen auf das Bankkonto nach einigen Monaten wieder aufgehoben seien, weshalb es nicht ersichtlich sei, warum es dem Zusammenführenden nicht möglich gewesen sein soll, ein Bankkonto zu erhalten (z.B. bei der „***“ etc.). Darüber hinaus erlaube sich die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass die Bestätigungen des Erhalts des Lohnes auf den mit der Urkundenvorlage vom *** vorgelegten Lohnzetteln für die Beschäftigung bei der Firma *** wohl erst nachträglich angefertigt worden seien, da diese bei den Lohnzetteln, welche mit der Urkundenvorlage vom *** übermittelt worden seien, nicht aufschienen. Diese Nachträge würden daher nach Ansicht der belangten Behörde keinen glaubhaften Nachweis darstellen, dass die Barauszahlung in der angeführten Höhe tatsächlich stattgefunden habe. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Lohnzettel vom Juni *** – im Vergleich zum Lohnzettel von Dezember *** – betreffend der Beschäftigung des Zusammenführenden bei *** keine Sonderzahlungen für das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aufweisen würde. Diese würden jedoch üblicherweise mit dem Monatslohn für Juni eines jeden Jahres fällig. Die Wohnsitznahme am nunmehr bekannt gegebenen beabsichtigten Wohnsitz in ***, ***, erscheine als fraglich, da offenbar der Zusammenführende seinen Wohnsitz nach wie vor seit *** an der Unterkunft ***, *** habe. Bezüglich der Bedenken der belangten Behörde betreffend die Ortsüblichkeit der Wohnung in *** werde auf das in der Urkundenvorlage vom *** eingestandene Aufkündigungsverfahren verwiesen. Dass der Beschwerde aus Gründen des Privat- und Familienlebens dennoch stattzugeben wäre und die Erstaufenthaltstitel erteilt werden müssten, habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben und würden diesbezügliche Argumente (trotz Ausführungen in den bekämpften Bescheiden) weder in den Beschwerden noch in den darauf folgenden Stellungnahmen der Rechtsvertreterin vorgebracht. Mit Schreiben vom *** haben die Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** im Wesentlichen vorgebracht, dass es dem Arbeitgeber und jeder Arbeitgeberin unbenommen sei, einen über dem Kollektivvertrag liegenden Lohn zu bezahlen. Zum Einwand, dass Herr *** in der Vergangenheit Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen habe, sei jener Sachverhalt relevant, der im Entscheidungszeitpunkt vorliege. Ein allfälliger Bezug von Notstandshilfe/Überbrückungshilfe in der Vergangenheit sei somit nicht entscheidungserheblich. Nicht relevant sei weiters die Frage, ob Herr *** irgendwann in der Zukunft den Arbeitsplatz aufgeben oder wechseln werde. Von Bedeutung sei einzig, dass Herr *** aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgehe und daraus ein Einkommen beziehe. Da er mittlerweile seit bald einem Jahr durchgehend beschäftigt sei, lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er dies in Zukunft nicht mehr sein werde. Es sei durchaus üblich, dass Löhne in bar ausbezahlt würden. Dies treffe gerade auf die Gastronomie zu, weil hier auch die Einnahmen überwiegend in bar erfolgten. Von der Möglichkeit, bei der „***“ ein Konto zu eröffnen, wusste Herr *** bisher nichts. Im Übrigen befinde sich die nächste Filiale der Bank in ***, was für ihn nicht praktikabel sei, da er in Niederösterreich lebe. Es sei in der Vergangenheit weder Herrn *** noch dessen Arbeitgebern bewusst gewesen, dass Auszahlungsbestätigungen erforderlich sein würden. Nachträglich erfolgte Bestätigungen seien aber per se nicht unglaubwürdig. Aus den schon vorgelegten Unterlagen ergebe sich auch deutlich, dass die Gehaltszahlungen in der Buchhaltung ordnungsgemäß ausgewiesen und die Lohnnebenkosten abgeführt würden. Die Gewährung von Sonderzahlungen sei grundsätzlich Vereinbarungssache, ebenso deren Auszahlungszeitpunkt. Wenn im Juni *** keine Sonderzahlungen zur Auszahlung gelangt seien, könne dies im Lohnzettel auch nicht aufscheinen. Zum beabsichtigten Wohnsitz in ***, ***, sei zunächst festzuhalten, dass die Gründe dafür, weshalb Herr *** noch nicht an den beabsichtigten Wohnsitz übersiedelt sei, bereits offen gelegt worden seien. Die Tatsache eines laufenden Aufkündigungsverfahrens, das noch in keiner Weise rechtskräftig negativ entschieden sei, stelle die Ortsüblichkeit der Wohnung des Ehemannes/Vaters in keiner Weise in Frage. Das Aufkündigungsverfahren sei aber auch deshalb irrelevant, weil der Wohnsitz nicht von einem solchen Verfahren betroffen sei. Vielmehr stehe diese Wohnung im Eigentum des Schwiegervaters/Großvaters der Beschwerdeführer. Es liege somit ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt aufgrund des Einkommens des Zusammenführenden, aber auch aufgrund des künftigen Einkommens der Erstbeschwerdeführerin vor. Es liege auch ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vor, wie sich aus der Wohnrechtsbestätigung samt Grundbuchsauszug ergebe. Auch die Voraussetzungen einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung seien erfüllt, da die Beschwerdeführer einerseits mit dem Ehemann/Vater mitversichert werden könnten, andererseits die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung unterliegen werde. Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 waren nach dem FrG 1997 nicht notwendig, sodass es sich hierbei nicht um eine Erteilungsvoraussetzung handle. Sonstige Gründe für die Versagung der beantragten Aufenthaltstitel lägen nicht vor. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei durch die Bewilligung der gegenständlichen Anträge in keiner Weise gefährdet. Auch die belangte Behörde vermochte dazu nichts auszuführen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde anlässlich der Beschwerden am *** und am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akten des Amtes der NÖ Landesregierung zur Zl. *** und *** sowie des gegenständlichen Aktes des Landesverwaltungsgerichtes, auf deren Verlesung allseits ausdrücklich verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ***, *** und ***. Von der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung des Herrn *** vorgelegt, welcher Herrn *** und seine Ehefrau im Kündigungsverfahren zur Zahl *** vor dem Bezirksgericht *** betreffend die Wohnung Top Nr. *** im Haus ***, ***, vertritt. Nach dieser Stellungnahme sei davon auszugehen, dass die Aufkündigung aufgehoben wird. Mit einer Beendigung des Verfahrens sei jedoch nicht vor Ende *** zu rechnen. Weiters wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen betreffend die Monate Juli und August *** in Bezug auf die Dienstverhältnisse des Herrn *** zu Herrn *** und Herrn *** vorgelegt. Des Weiteren brachte die Vertreterin der Beschwerdeführer vor, dass auf die Beschwerdeführer das Assoziationsabkommen anzuwenden sei, da Frau *** ihre Erwerbsabsicht in Österreich zum Ausdruck gebracht habe. Ungeachtet der Frage, ob demnach ein Einkommen entsprechend dem Mindestsatz

§ 293

ASVG zur Anwendung zu kommen hat, sei dieser ebenfalls als erfüllt anzusehen.Ungeachtet der Frage, ob demnach ein Einkommen entsprechend dem Mindestsatz

Paragraph 293, ASVG zur Anwendung zu kommen hat, sei dieser ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der Vertreterin der belangten Behörde wurden die vorgelegten Dienstzettel sowie die zuletzt eingebrachte Stellungnahme der Vertreterin der Beschwerdeführer vom *** zur Einsichtnahme übergeben. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ansonsten wurden eingangs keine weiteren Ausführungen getätigt und auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Zeuge, Herr ***, Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie die Folgen einer falschen Zeugenaussage Folgendes an: „Ich habe die Belehrung verstanden und möchte aussagen. Ich habe im Jahr *** Frau *** geheiratet. Ich wohne zurzeit in der *** in ***. Wir wohnen in dieser Wohnung im Moment zu viert, nämlich meine Eltern, meine Schwester und ich. Die Wohnung ist 60 m² groß und verfügt über drei Zimmer. Die Wohnung besteht aus einem Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und einem Kabinett. Sollten meine Ehefrau und mein Kind einen Aufenthaltstitel bekommen, so möchten wir im Haus in der *** in *** wohnen. Dieses Haus gehört meinem Vater. Dieses Haus ist bezugsfertig und auch möbliert. Man könnte morgen einziehen. Wir haben betreffend unsere Wohnung in der *** in *** Probleme mit dem neuen Besitzer. Ich kann mich dort zurzeit nicht abmelden, weil ich im Verfahren als Zeuge auftrete und um den Verfahrensausgang nicht negativ zu beeinflussen. Sollte meine Ehefrau den Aufenthaltstitel bekommen, würde ich ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens über die Aufkündigung des Mietrechts sofort nach *** ziehen. Mir wäre dann egal, wie das Verfahren ausgeht, es geht mir nur darum, dass ich nicht alleine in dem großen Haus wohnen möchte. Bei dem Haus in *** handelt es sich um ein Mehrparteienhaus, in dem sechs Wohnungen sind. Es ist nur eine Wohnung frei, und zwar ist die für mich vorgesehen. Wir haben auch noch ein zweites Haus in der *** in ***. Für den Fall, dass ich in *** in die Wohnung einziehe, habe ich keine Kosten zu tragen. Dies wird alles von meinem Vater übernommen. Ich arbeite derzeit bei meinem Vater in einem Gastronomiebetrieb und bei Herrn ***, der ein Reinigungsunternehmen leitet. Bei meinem Vater mache ich alles was anfällt, sowohl in der Küche als auch im Service. Bei Herrn *** erledige ich den Einkauf und bin als Springer tätig und übernehme alle Aufgaben, die anfallen. Im Betrieb des Herrn *** bin ich für 10 Stunden angemeldet, bei meinem Vater für

  1. Von meinem Vater bekomme ich ca. 600 Euro im Monat netto. Bei Herrn *** verdiene ich ungefähr 320 – 330 Euro. Im Betrieb meines Vaters arbeiten sowohl meine Schwester, meine Mutter, mein Vater als auch ich. In dem Betrieb haben wir ca. 35 Verabreichungsplätze. Wenn ich im Betrieb bin, sind sowohl meine Mutter als auch meine Schwester und mein Vater im Betrieb anwesend und arbeiten. Meine Frau soll auch im Betrieb arbeiten.“ Über Befragen durch den Verhandlungsleiter, warum eine weitere Person erforderlich sei, um den Betrieb zu führen, gab der Zeuge an: „Ich gehe davon aus, dass meine Mutter vielleicht etwas weniger arbeiten möchte. Ich habe zwischen Dezember *** und November *** nicht bei meinem Vater bzw. bei Herrn *** gearbeitet, weil ich öfters zu Hause bei meiner Frau in der Türkei war. Ich bin in dieser Zeit, das heißt die ganze Zeit in der Türkei gewesen und immer nur für ganz kurze Zeit nach Österreich zurückgegehrt. In dieser Zeit, in der ich Notstandshilfe bezogen habe, war ich vielleicht maximal ein halbes Jahr insgesamt in Österreich. Ich habe nur dann Notstandshilfe bezogen, wenn ich in Österreich war. Von daher kann man ableiten, wann ich in Österreich war. Ich habe Notstandshilfe nur dann bezogen, wenn ich in Österreich war. Ich weiß nicht mehr genau, wann ich Notstandshilfe bezogen habe. Ich habe Probleme mit dem AMS insofern gehabt, als ich mich immer telefonisch abgemeldet habe, wenn ich ins Ausland gefahren bin. Das AMS wollte dann von mir auch Geld zurück, was ich jedoch nicht zurückbezahlt habe und was mir dann auf meine weiteren Ansprüche auf Notstandshilfe angerechnet worden ist. Die Notstandshilfe wurde mir in bar per Post vom AMS zugeschickt. In der Zeit, in der ich in der Türkei war, habe ich nicht gearbeitet. In der Türkei habe ich vom Geld meiner Mutter gelebt, das sie aus ihrer Pension bezogen hat. Der Betrieb meines Vaters ist geöffnet von Dienstag bis Sonntag zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr. Vor meiner Anmeldung im November *** habe ich nicht gegen Entgelt im Betrieb meines Vaters gearbeitet, jedoch bei gewissen Dingen ausgeholfen, da es sich hier um einen Familienbetrieb handelt und ich mich dort auch sehr oft aufhalte und auch dort esse. Ich bin von dieser Familie auch finanziell abhängig. Für die Zukunft ist geplant, dass ich das Unternehmen meines Vaters übernehme. Davor ist jedoch noch zu klären, ob die Forderungen des Finanzamts gegen mich in Höhe von derzeit noch 80.000 Euro beglichen werden können bzw. hier eine Einigung getroffen werden kann. Das Verfahren über die Steuerforderung des Finanzamts ist noch nicht abgeschlossen. Da mein Vater schon alt ist und meine Mutter auch, ist angedacht, dass ich gemeinsam mit meiner Schwester und dann auch mit meiner Ehefrau den Betrieb weiterführe. Wenn ich ehrlich bin, habe ich auch in der Zeit, wo ich Notstandshilfe bezogen habe, nicht eingesehen, warum ich für eine Forderung des Finanzamts, die meiner Meinung nach ungerechtfertigt bestanden hat, arbeiten soll, damit mir das vom Gehalt abgezogen wird. Für die restlichen 80.000 wird es mir möglich sein, einen Zahlungsplan zu vereinbaren und die entsprechenden Quoten bzw. Raten zu begleichen. Im Moment muss ich keine Schulden zurückzahlen. Dadurch, dass zunächst die Verfahren gegen meinen ehemaligen Bauleiter abgewartet werden, der aus meiner Sicht wegen betrügerischen Handlungen dafür verantwortlich ist, dass ein derartiger Schuldenstand entstanden ist bzw. derartige Forderungen an mich gerichtet worden ist, ist derzeit kein Schuldenregulierungsverfahren bzw. Konkursverfahren anhängig. Darüber hinaus habe ich gegen diesen ehemaligen Bauleiter noch eine Forderung in der Höhe von ca. 150.000 Euro. Eine Klage habe ich bis dato noch nicht eingebracht. Wenn ich in der Türkei bei meiner Frau bin, dann wohne ich dort im Haus meines Vaters. Dieses Haus hat zwei Wohnungen. Ich wohne im
  2. Stock und mein Vater im
  3. Meine Frau hat Schneiderin gelernt, ich glaube jedoch die Ausbildung nicht ganz abgeschlossen. Sie ist im Moment Hausfrau. Meine Frau lebt von meinem Einkommen bzw. wird auch von meiner Familie unterstützt. Meine Frau hat außer mir und meiner Familie keine weiteren Verwandten in Österreich. Meine Frau war bisher noch nicht in Österreich. Sollte der Antrag meiner Frau und meines Sohnes negativ beschieden sein, würde ich mich keinesfalls scheiden lassen. Ich würde, so wie bisher, zwischen der Türkei und Österreich hin- und herpendeln.“ Der Zeuge, Herr ***, fremd zu den Beschwerdeführern, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage dass er die Belehrung verstanden habe und auch ausreichend Deutsch für eine Einvernahme spreche. Weiters hat der Zeuge ausgesagt: „Herr *** arbeitet bei mir seit November vorigen Jahres. Herr *** ist für 10 Stunden pro Woche bei mir angemeldet und ist als Springer beschäftigt. Das bedeutet, er macht alles, wofür ich ihn gerade brauche und macht auch Lieferungen bzw. Einkäufe. Ich habe ein Gebäudereinigungsunternehmen. Ich beschäftige momentan inklusive Herrn *** vier Personen. Herr *** bekommt von mir um die 300 Euro netto im Monat bar ausbezahlt gegen Unterschriftsleistung. Es ist zwar nicht üblich, dass ich meine Mitarbeiter bar bezahle, jedoch war dies der Wunsch von Herrn ***. Warum genau er das wollte, weiß ich allerdings nicht und hat mich das auch nicht interessiert. Herr *** arbeitet seither durchgehend bei mir jedenfalls 10 Stunden pro Woche. Wenn er zu seiner Familie in die Türkei reist, ist alles, was über fünf Wochen hinausgeht, als unbezahlter Urlaub anzusehen. Das Dienstverhältnis mit Herrn *** ist unbefristet und habe ich auch nicht vor, dieses zu kündigen. Sobald er sich von seinem Unfall wieder erholt hat, was laut seiner Aussage in den nächsten zwei Wochen der Fall sein wird, kann er auch wieder als Fahrer eingesetzt werden. Der Kontakt zu Herrn *** ist dadurch entstanden, da mein Unternehmen und jenes des Vaters von Herrn *** beide in *** angesiedelt sind. Wir sind quasi Nachbarn. Ich bin öfter Gast im Restaurant und habe zu der Zeit einen Springer gebraucht und habe deshalb Herrn *** gefragt, ob er bei mir arbeiten möchte.“ Der Zeuge, Herr ***, geb. ***, verschwägert mit der Beschwerdeführerin *** und Großvater des Beschwerdeführers ***, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie über die Folgen einer falschen Zeugenaussage unter Beiziehung eines Dolmetscher für die türkische Sprache an wie folgt: „Herr *** ist in meinem Betrieb fünf Stunden pro Tag beschäftigt. Ich betreibe ein Restaurant in ***. Außer Herrn *** arbeite ich noch selbst im Betrieb sowie meine Tochter ganztags sowie noch eine zweite Tochter, jedoch nur für zwei, drei Stunden zu mittags. Weiters hilft noch meine Frau im Betrieb aus, die vor kurzem in Pension gegangen ist und noch für wenige Stunden am Tag aushilft.“ Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführer-Vertreterin ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner *** vorgelegt, worin Frau *** über die Leistungshöhe zum *** bezüglich ihrer Alterspension verständigt wurde. Über weiteres Befragen gab der Zeuge an: „Das Restaurant hat inklusive Garten ca. 40 Verabreichungsplätze, ohne Garten ungefähr
  4. Ich zahle dort keine Miete, da das Haus, ich dem sich das Restaurant befindet, mir gehört. Es gehört auch das daneben liegende Haus mir. Ich werde in ca. eineinhalb Jahren in Pension gehen und habe dann vor, das Restaurant an meine Schwiegertochter zu übergeben, da ich glaube, dass sie dies besser handhaben könnte als mein Sohn. Darüber hinaus besteht schon jetzt ein Bedarf an einer zusätzlichen Arbeitskraft, da meine Tochter lieber in der Bank arbeiten möchte und nicht mehr im Restaurant. Mein Restaurant ist Dienstag bis Sonntag zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr geöffnet. Zu Beginn soll Frau *** hauptsächlich als Reinigungskraft eingesetzt werden und in weiterer Folge auch in der Küche helfen. Da Frau *** nicht Deutsch kann, ist sie zu Beginn gezwungen, solche Tätigkeiten wie Küchenhilfe oder Reinigungsdienste zu verrichten. Mein Sohn bekommt von mir 590 Euro netto pro Monat bezahlt, meine vollzeitbeschäftigte Tochter ungefähr 1.300 Euro netto pro Monat. Ich bin mir nicht ganz sicher, glaube aber, dass der Jahresumsatz ungefähr 120.000 Euro beträgt. Der Gewinn beträgt ca. 45.000 Euro im Jahr, wobei das natürlich wechselt. Das Gebäude in der ***, in dem sich auch das Geschäft befindet, in ***, gehört mir. Unten ist das Geschäft, darüber ist die Wohnung. Die Wohnvereinbarung vom *** ist immer noch gültig und halte ich diese Wohnung für meine Schwiegertochter auch frei.“ Unter Vorhalt der Aussagen des Zeugen ***, wonach dieser 13 Stunden in der Woche im Betrieb arbeiten würde, gab der Zeuge an: „Davon weiß ich nichts, vielleicht hat er im ersten Monat 10 Stunden in der Woche dort gearbeitet. Es liegen jedoch die sozialversicherungsrechtlichen Daten vor. Meines Wissens arbeitet er dort fünf Stunden täglich.“ Vom Zeugen wurde eine Beitragsvorschreibung der NÖ GKK vom *** vorgelegt, aus der hervorgeht, dass betreffend Herrn ***, die Beitragsgrundlage für den Zeitraum *** – ***, 695,00 Euro beträgt. Ebenso geht daraus hervor, dass die Beitragsgrundlage für den genannten Zeitraum betreffend Frau *** 1.730,00 Euro beträgt. Weiters gab der Zeuge an: „Von mir bekommt mein Sohn nicht mehr ausbezahlt, als auf den Lohnzetteln ausgeführt ist.“ Auf die Frage, warum das Arbeitsverhältnis von ursprünglich 40 Wochenstunden auf 13 Wochenstunden betreffend den Sohn reduziert wurde, gab der Zeuge an: „Für meinen Sohn war vormittags nicht genug Arbeit vorhanden, deshalb hat er sich eine zweite Arbeit gesucht.“ Auf die Frage, warum nunmehr die Schwiegertochter im Betrieb benötigt würde, der Sohn aber nicht, gab der Zeuge an: „Es ist nur für meinen Sohn nicht genug Arbeit da. Darüber hinaus möchte meine Tochter auch nicht mehr im Betrieb arbeiten, sondern in einer Bank. Meine Tochter hat die Handelsakademie abgeschlossen. Eine konkrete Zusage einer Bank liegt noch nicht vor und könnte ich sie derzeit im Betrieb nicht entbehren, selbst wenn ein solcher vorläge. Nach der Schule hat meine Tochter bei mir zu arbeiten begonnen. Einschlägige Erfahrungen im Bankenbereich hat sie nicht. Meine Frau hat damals von mir ungefähr 1.200 Euro netto bekommen. Die Bedingungen zu heute sind nicht vergleichbar. Ich bezahle meiner Schwiegertochter 1.600 Euro brutto monatlich und ist darin ein inklusives pauschales Trinkgeld inkludiert. Dies beträgt 700 Euro im Monat und bekommen dies alle bei mir Beschäftigten ausbezahlt. Ich habe keine finanziellen Probleme und bin Eigentümer von zwei Häusern und habe auch ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 9.000 Euro netto im Jahr. Mein Sohn war zuvor selbstständig tätig, was jedoch nicht geklappt hat und das Unternehmen in Konkurs gegangen ist. Mein Sohn ist dann auch zwischen der Türkei und Österreich hin- und hergependelt, weil er sein Kind sehen wollte und hat dann nicht gearbeitet. Da es mit der Einladung nicht geklappt hat, hat er dann die Arbeit bei mir aufgenommen. Darüber hinaus gehe ich bald in Pension und möchte das Geschäft an ihn und seine Frau übertragen. Er hat sich einfach zu diesem Zeitpunkt entschlossen, wieder bei mir zu Arbeiten zu beginnen. Mir ist nicht bekannt, dass ich draußen mit der Vertreterin meiner Schwiegertochter über falsche Zeugenaussagen gesprochen hätte. Ich war kurz draußen auf der Toilette.“ Von der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass sie vor der Verhandlung ein Gespräch mit der Tochter des Zeugen hatte, da sie gefragt wurde, ob in Bezug auf das mietrechtliche Aufkündigungsverfahren eine strafrechtliche Verfolgung wegen falscher Zeugenaussage wahrscheinlich sei. Sie habe ihr darauf geantwortet, dass aus ihrer beruflichen Erfahrung das Gericht von sich aus keine Schritte setze, um eine derartige Straftat zu verfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Zeuge auf der Toilette gewesen, darüber hinaus verstehe er die Vertreterin gar nicht, da er nicht ausreichend Deutsch spreche. Über Befragen durch die Vertreterin der Beschwerdeführer gab der Zeuge an: „Mein Sohn erhält auch Trinkgeld. Wie viel das ist, hängt davon ab, wie viel eingenommen wird, was dann unter den Arbeitern aufgeteilt wird. Das Trinkgeld wird wöchentlich aufgeteilt. Es wird in einer Dose gesammelt. Wenn ich vorher von 700 Euro Trinkgeld gesprochen habe, so habe ich die Summe monatlich gemeint, ca. Diese Summe wird auf die Mitarbeiter, mit Ausnahme von meiner Frau und mir selbst, aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis zur tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Mein Sohn bekommt daher weniger als z.B. meine Tochter. Mein Sohn bekommt auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlt. Die An- und Abmeldung bzw. Ummeldung von Dienstnehmern macht meine Tochter und darüber hinaus haben wir auch einen Buchalter. Damit meine ich einen Steuerberater. Es ist möglich, dass ich deshalb nicht genau wusste, zu wieviel Stunden mein Sohn angemeldet ist. Es liegt jedoch klar auf, wieviel er von mir im Monat bezahlt bekommt. Mein Sohn arbeitet wirklich bei mir und darüber hinaus noch in einer anderen Firma. Der Lohn wird von mir in bar ausbezahlt.“ Auf die Frage, ob es sich bei dem Abschluss des Vorvertrages nur um eine Gefälligkeit handle, gab der Zeuge an: „Meine Schwiegertochter wird auf jeden Fall bei mir arbeiten. Wir sind eine Familie. Ich garantiere dafür, dass sie bei mir arbeiten wird. Wenn sie herkommt und arbeitslos sein sollte, sollte sie mich verklagen. Ich werde ihr, wenn es hoffentlich dazu kommt, wirklich diese 1.600 Euro brutto bezahlen. So wie ich meine Tochter bezahle, werde ich auch sie bezahlen. Ich zahle auch nicht meiner Tochter nur 1.300 Euro nicht nur aus Gefallen.“ Abschließend brachte die Vertreterin der belangten Behörde vor, dass sie die Abweisung der Beschwerde beantrage, da aus ihrer Sicht der Abschluss des Arbeitsvorvertrages sowie die Anstellung des Sohnes zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, die nur auf eine Gefälligkeit hindeuten könnten. Darüber hinaus gebe es auch für die Tochter keine konkrete Arbeitszusage einer Bank. Von der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde abschließend vorgebracht, dass grundsätzlich auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen werde und dazu ergänzend ausgeführt werde, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass alle Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf eine ortsübliche Unterkunft und auf das zu erreichende Einkommen, vorlägen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei jenes Einkommen zu berücksichtigen, das erzielt werden kann, wenn der Aufenthaltstitel erteilt wird. Dazu zähle auch das Einkommen der Beschwerdeführerin, wie es sich aus dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag ergibt. Es handle sich hierbei nicht um eine Gefälligkeitsvereinbarung, sondern um einen rechtlich verbindlichen und einklagbaren Vorvertrag. Es sei in Familienbetrieben wie diesem üblich, dass Familienmitglieder im eigenen Betrieb arbeiten und auch gleich bezahlt werden. Zu berücksichtigen sei auch das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, welches bereits seit einem Jahr durchgehend bestehe. Es bestehe daher kein Zweifel, dass die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht, das Einkommen bezogen und auch in Zukunft bezogen werden wird. Darüber hinaus sei nach ständiger Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2011/22/0313, im Anwendungsbereich der Stillhalteklausel das Fremdenrechtsgesetz 1997 und nicht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 in Bezug auf das zu erreichende Einkommen anzuwenden. Nach § 10 Abs. 2 Z 2 Fremdenrechtsgesetz 1997 war lediglich vorgesehen, dass der Aufenthaltstitel versagt werden könne, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Bestimmte Richtsätze, wie nunmehr nach dem NAG 2005, seien damals nicht gefordert gewesen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei jenes Einkommen zu berücksichtigen, das erzielt werden kann, wenn der Aufenthaltstitel erteilt wird. Dazu zähle auch das Einkommen der Beschwerdeführerin, wie es sich aus dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag ergibt. Es handle sich hierbei nicht um eine Gefälligkeitsvereinbarung, sondern um einen rechtlich verbindlichen und einklagbaren Vorvertrag. Es sei in Familienbetrieben wie diesem üblich, dass Familienmitglieder im eigenen Betrieb arbeiten und auch gleich bezahlt werden. Zu berücksichtigen sei auch das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, welches bereits seit einem Jahr durchgehend bestehe. Es bestehe daher kein Zweifel, dass die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht, das Einkommen bezogen und auch in Zukunft bezogen werden wird. Darüber hinaus sei nach ständiger Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2011/22/0313, im Anwendungsbereich der Stillhalteklausel das Fremdenrechtsgesetz 1997 und nicht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 in Bezug auf das zu erreichende Einkommen anzuwenden. Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenrechtsgesetz 1997 war lediglich vorgesehen, dass der Aufenthaltstitel versagt werden könne, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Bestimmte Richtsätze, wie nunmehr nach dem NAG 2005, seien damals nicht gefordert gewesen. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Aufenthaltstitel zu erteilen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführer, Frau ***, geboren *** und ihr minderjähriger Sohn, ***, geboren ***, sind beide türkische Staatsbürger und haben am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt. Dies geht aus den beiden Anträgen hervor und ist darüber hinaus unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass beiden Beschwerdeführern am *** ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Aus den Beilagen zu den Anträgen geht hervor, dass die Beschwerdeführer über einen gültigen türkischen Reisepass verfügen, welcher jeweils bis *** gültig ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat, wie aus einer Beilage zum Antrag hervorgeht, ausdrücklich erklärt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit in einem Restaurant nachgehen zu wollen. Aus weiteren Beilagen zum Antrag der Erstbeschwerdeführerin (Heiratsurkunde und Strafregisterbescheinigung der Republik Türkei, Generalstaatsanwaltschaft ***) geht hervor, dass sie mit Herrn ***, geboren ***, seit *** verheiratet ist und zur Person der Erstbeschwerdeführerin keine Strafregistereintragungen vorliegen. Dies wurde auch nicht bestritten. Ebenso unbestritten ist, dass der Zweitbeschwerdeführer der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Herrn *** ist und am *** geboren wurde. Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin türkischer Staatsbürger und im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ ist. Laut dem im Verfahren vorgelegten Grundbuchauszug, dessen Echtheit und Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen wurde, ist Herr ***, geboren ***, Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit der Grundstücksadresse ***. Herr *** ist unbestrittenermaßen der Vater des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Großvater des Zweitbeschwerdeführers. Herr *** hat mit Urkunde vom *** gegenüber Herrn *** und Frau *** unwiderruflich erklärt, diesen ein gesichertes Wohnrecht in der Wohnung mit der Adresse *** in *** unentgeltlich und befristet bis zum *** zu gewähren. Diese Urkunde befindet sich in dem von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegten Akt. Dort befindet sich ebenso die Erklärung der Marktgemeinde *** vom ***, wonach es sich bei dieser Unterkunft um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG handle.Dort befindet sich ebenso die Erklärung der Marktgemeinde *** vom ***, wonach es sich bei dieser Unterkunft um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Herr *** hat mit Frau *** einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag geschlossen, wonach diese als Küchenhilfe im Restaurant in ***, ***, zu einem Lohn von € 1.600,00 brutto, zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, arbeiten kann. Dies entspricht (laut „Online Brutto-Netto-Rechner“ der Kammer für Arbeiter und Angestellte *** als Büro der Bundesarbeitskammer) einem Jahresnettobezug von € 16.930,
  5. Umgerechnet auf 12 Monate ergibt dies einen monatlichen Nettobezug in der Höhe von gerundet € 1.411,
  6. Aus dem Versicherungsdatenauszug, betreffend die Person des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin mit Stand ***, geht hervor, dass Herr *** seit *** laufend bei Herrn *** und *** beschäftigt ist. Aus diesen beiden Arbeitsverhältnissen bezieht Herr *** insgesamt ein Gehalt von monatlich ca. € 915,00 netto. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen: Soweit nicht schon bereits bei den Feststellungen darauf verwiesen wurde, dass der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt ergibt bzw. unbestritten ist, ist auszuführen, dass für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass die Erstbeschwerdeführerin eine hinreichend konkrete Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis zu den oben festgestellten Bedingungen hat. Der Zeuge *** hat in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und auch nachvollziehbar dargestellt, dass er seine Schwiegertochter in seinem Restaurant beschäftigen möchte. Dies einerseits im Hinblick auf die Pensionierung seiner Ehegattin und auch im Hinblick darauf, dass er künftig den Betrieb seinem Sohn und seiner Schwiegertochter übergeben möchte. Auch die Höhe des in Aussicht gestellten Lohnes ist nachvollziehbar, da die ebenfalls im Restaurant vollzeitbeschäftigte Tochter, wie aus der in der Verhandlung vom *** vorgelegten Beitragsvorschreibung der NÖ GKK vom *** hervorgeht, ähnlich viel bezahlt bekommt. Es besteht auch kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der Wohnvereinbarung zu zweifeln. Herr *** hat auch zeugenschaftlich einvernommen bekräftigt, die Wohnung an der Adresse in ***, ***, seinem Sohn und seiner Schwiegertochter zur Verfügung zu stellen. Auch was die Beschäftigungen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin betrifft, besteht im Zusammenhang mit den Daten aus dem Versicherungsdatenauszug und den zeugenschaftlichen Aussagen des Herrn *** und des Herrn *** kein Grund daran zu zweifeln, dass Herr *** ein Gehalt in oben genannter Höhe bezieht. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (Hinweis E vom
  7. September 2010, 2008/22/0113). Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich aber völlig unzweifelhaft in Fällen, in denen in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (VwGH 31.05.2011, 2009/22/0278). Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel am Bestand der Dienstverhältnisse des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und auch nicht an der Höhe des festgestellten Gehalts. Es bestehen keine Anzeichen, dass sich an dieser Situation etwas ändern sollte. Dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit über längere Zeiträume Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezogen hat, spielt im Hinblick auf die seit November *** durchgehende Beschäftigung eine untergeordnete Rolle. Das erkennende Gericht hatte im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass die einvernommenen Zeugen, insbesondere Herr ***, falsche Angaben aus Gefälligkeit für die Beschwerdeführer gemacht hätten. Was die Einwände der belangten Behörde hinsichtlich der formellen Unvollständigkeit des arbeitsrechtlichen Vorvertrages betrifft, ist auf die folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.09.2014, Ro 2014/22/0032, zu verweisen: Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E
  8. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E
  9. Mai 2010, 2008/21/0630).Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche E
  10. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche E
  11. Mai 2010, 2008/21/0630). Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 8 Abs. 1 Z 2 NAG bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bestimmt: „Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.“Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG bestimmen:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG bestimmen: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 81 Abs. 29 NAG bestimmt:Paragraph 81, Absatz 29, NAG bestimmt: „Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21, Absatz eins, NAG bestimmt: „Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.“ § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ § 293 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt:Paragraph 293, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt: „

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 872,31 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 872,31 €,Pension nach Paragraph 259, 872,31 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführern ein Quotenplatz zur Verfügung steht. Der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer ist Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG und im Besitz eines nunmehr als „Daueraufenthalt - EU“ geltenden Aufenthaltstitels.Der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer ist Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG und im Besitz eines nunmehr als „Daueraufenthalt - EU“ geltenden Aufenthaltstitels. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Türkei auch Drittstaatsangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG. Die Erstbeschwerdeführerin als Ehegattin und der Zweitbeschwerdeführer als Sohn sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Türkei auch Drittstaatsangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Die Erstbeschwerdeführerin als Ehegattin und der Zweitbeschwerdeführer als Sohn sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels haben die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels haben die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG gegeben wäre und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG gegeben wäre und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. ist das Gegenteil nicht feststellbar). Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. ist das Gegenteil nicht feststellbar). Die Erstbeschwerdeführerin wird mit Arbeitsantritt über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen, der sich im Wege der Mitversicherung auch auf den Zweitbeschwerdeführer erstreckt.

Art. 13des Beschlusses Nr.

1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue innerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay, Rs Sahin).

Artikel 13, des Beschlusses Nr.

1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom

  1. September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue innerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay, Rs Sahin). Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs Niederlande), als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09). Zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
  2. November 2011 in der Rechtssache Dereci ua., C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch eine türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil
  3. Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031).Zu der in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
  4. November 2011 in der Rechtssache Dereci ua., C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch eine türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft trat vergleiche EuGH Urteil
  5. Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031). Die Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande).Die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 41, ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Artikel 13, des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird vergleiche EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Artikel 13, im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 und diejenige in Artikel 41, ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande). Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass sich ein türkischer Staatangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthalts oder gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhält, sich zumindest auf das in Art. 41 ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen kann.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass sich ein türkischer Staatangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthalts oder gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhält, sich zumindest auf das in Artikel 41, ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen kann. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Erstbeschwerdeführerin eine reelle Erwerbsabsicht in Österreich hat. Es besteht auch eine konkrete Aussicht, einer solchen Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels nachgehen zu können (siehe dazu die obigen Feststellungen samt Beweiswürdigung). Im konkreten Fall wurde die Erwerbsabsicht der Erstbeschwerdeführerin in Österreich nicht nur geäußert, sondern auch glaubhaft dargelegt, sodass die Stillhalteklausel zur Anwendung kommt. Diesem „Verschlechterungsverbot“ folgend ergibt sich, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 5
  6. Satz NAG, welche seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. 122/2009, in Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt (vgl. auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231).Paragraph 11, Absatz 5,
  7. Satz NAG, welche seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,, in Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt vergleiche auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231). Gleiches gilt für die Bestimmung des § 21a NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) eingefügt wurde.Gleiches gilt für die Bestimmung des Paragraph 21 a, NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) eingefügt wurde. Demzufolge sind daher regelmäßige Belastungen, wie zum Beispiel Mietzinse, bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen und müssen die Beschwerdeführer auch keinen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache vorlegen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer begegnet jedoch die Heranziehung des § 293 ASVG zur Bestimmung, ob der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, keinen Bedenken.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer begegnet jedoch die Heranziehung des Paragraph 293, ASVG zur Bestimmung, ob der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, keinen Bedenken. Die zitierte VwGH Judikatur zur Zahl 2011/22/0313 ist auf den gegenständlichen Sachverhalt insoweit nicht anzuwenden, als sich diese Rechtsprechung auf die Zusammenführung eines Drittstaatsangehörigen mit einer österreichischen Ankerperson bezieht. In der zum FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung wurde festgehalten, dass eine an den Sozialhilferichtsätzen der jeweiligen Bundesländer orientierte Berechnung der Unterhaltsmittel keinen Bedenken begegnet (Hinweis E vom
  8. April 1999, 97/19/0481, und vom
  9. Dezember 1999, 99/19/0094) (VwGH03.04.2009, 2008/22/0711). Das nun nichtmehr die Sozialhilferichtsätze der jeweiligen Bundesländer den Maßstab für das zu erreichende Einkommen bilden, sondern der Richtsatz

§ 293

ASVG, stellt keine Schlechterstellung jener unter die Stillhalteklausel fallenden türkischen Staatsangehörigen dar.Paragraph 293, ASVG, stellt keine Schlechterstellung jener unter die Stillhalteklausel fallenden türkischen Staatsangehörigen dar. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wird die Erstbeschwerdeführerin ein Gehalt in der Höhe von ca. € 1.411,00 monatlich netto beziehen. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin verfügt über ein Einkommen in der Höhe von ca. € 915,00 netto pro Monat. Das zu erreichende Einkommen laut dem Richtsatz des § 293 ASVG in der Höhe von Euro 1.442,48 wird damit weit überschritten.Das zu erreichende Einkommen laut dem Richtsatz des Paragraph 293, ASVG in der Höhe von Euro 1.442,48 wird damit weit überschritten. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin, aufgrund der Unwiderruflichkeit der Erklärung des Herrn ***, die Wohnung an der Adresse *** in *** unentgeltlich bis *** zur Verfügung zu stellen, einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat. Der Zweitbeschwerdeführer hat einen familienrechtlichen Anspruch auf Mitbenutzung dieser Wohnung, weshalb im Hinblick auf beide Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin, aufgrund der Unwiderruflichkeit der Erklärung des Herrn ***, die Wohnung an der Adresse *** in *** unentgeltlich bis *** zur Verfügung zu stellen, einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat. Der Zweitbeschwerdeführer hat einen familienrechtlichen Anspruch auf Mitbenutzung dieser Wohnung, weshalb im Hinblick auf beide Beschwerdeführer die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG erfüllt ist. Zusammenfassend werden somit von den Beschwerdeführern sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ jeweils beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch die

§ 11Abs.

3 NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen.Zusammenfassend werden somit von den Beschwerdeführern sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ jeweils beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch die

Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung der erteilten Aufenthaltstitel bis *** gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Danach sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Die spruchgemäße Befristung der erteilten Aufenthaltstitel bis *** gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Danach sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Da die Gültigkeit der Reisedokumente der Beschwerdeführer nur bis zu diesem Zeitpunkt gegeben ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.182.001.2015.ua

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