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LVwG-AV-666/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-666/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Einzelrichterin Mag. Clodi über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend den Widerruf der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** erteilten Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn an den Personenkraftwagen mit den Kennzeichen *** und ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** erteilte, auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich örtlich eingeschränkte Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn an den Personenkraftwagen mit den Kennzeichen *** und *** gemäß § 20 Abs. 6a KFG 1967 widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** erteilte, auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich örtlich eingeschränkte Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn an den Personenkraftwagen mit den Kennzeichen *** und *** gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a, KFG 1967 widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde auf der Rechtsgrundlage des , Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer als nicht-öffentlicher Betreiber eines Rettungsdienstes erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben sei und der Beschwerdeführer ein mangelndes Rechtsempfinden betreffend den Umgang mit Ausnahmebewilligungen, konkret die Verwendung von Blaulicht zeige. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsgrundlage aufzuheben, sowie den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos zu beheben. Begründend wurde zum Beschwerdepunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften zusammengefasst ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei vor Bescheiderlassung kein rechtliches Gehör gewährt worden und hätte die belangte Behörde bei Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme durch den Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid gar nicht erlassen, sodass diese krasse Verletzung von Verfahrensvorschriften letztlich auch entscheidungsrelevant gewesen wäre. Zum Beschwerdepunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Bewilligungsinhaber zu prüfen ist, verfehlt sei, da in § 20 Abs. 5 KFG die Voraussetzungen für die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht taxativ aufgezählt seien, und sich dieser Aufzählung die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht entnehmen lasse. Auch nach der Judikatur des VwGH lasse sich aus der normierten Voraussetzung des „öffentlichen Interesses“ das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nicht ableiten. Zum Beschwerdepunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Bewilligungsinhaber zu prüfen ist, verfehlt sei, da in Paragraph 20, Absatz 5, KFG die Voraussetzungen für die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht taxativ aufgezählt seien, und sich dieser Aufzählung die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht entnehmen lasse. Auch nach der Judikatur des VwGH lasse sich aus der normierten Voraussetzung des „öffentlichen Interesses“ das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nicht ableiten. Dass die gesetzlich normierten Voraussetzungen, nämlich Verwendung im öffentlichen Interesse, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeuges für den Rettungsdienst nicht mehr vorliegen, sei von der belangten Behörde nicht einmal behauptet worden. Da kein Widerrufstatbestand vorliege und die belangte Behörde eine unvertretbare Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Blaulicht und Tonfolgehorn vertrete, leide der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhalts des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 24 VwGVG am ***, fortgesetzt am ***, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Obmanns des Beschwerdeführers, sowie durch Verlesung der Akte des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zl. ***, sowie ***, Verlesung des Aktes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ zur Zl. Senat-AB-04-0091, Verlesung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Listen betreffend Einsatzfahrten für die Jahre *** und ***, die als Beilage ./A und ./B der Verhandlungsschrift beigeschlossen wurden, Verlesung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Statuten des ***, die als Beilage ./C der Verhandlungsschrift beigeschlossen wurden, Beweis erhoben wurde. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhalts des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 24, VwGVG am ***, fortgesetzt am ***, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Obmanns des Beschwerdeführers, sowie durch Verlesung der Akte des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zl. ***, sowie ***, Verlesung des Aktes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ zur Zl. Senat-AB-04-0091, Verlesung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Listen betreffend Einsatzfahrten für die Jahre *** und ***, die als Beilage ./A und ./B der Verhandlungsschrift beigeschlossen wurden, Verlesung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Statuten des ***, die als Beilage ./C der Verhandlungsschrift beigeschlossen wurden, Beweis erhoben wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer die auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich örtlich eingeschränkte Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn an die auf den Beschwerdeführer zugelassenen Personenkraftwagen mit den Kennzeichen *** und *** erteilt. Gegen den Obmann des Beschwerdeführers scheinen laut Auszug der Bezirkshauptmannschaft X vom *** insgesamt zehn rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung auf. Laut Schreiben der Landespolizeidirektion ***, Polizeikommissariat ***, vom *** scheinen weitere elf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, ebenfalls wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, betreffend den Obmann des Beschwerdeführers auf. Gegen den Obmann des Beschwerdeführers scheinen laut Auszug der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** insgesamt zehn rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung auf. Laut Schreiben der Landespolizeidirektion ***, Polizeikommissariat ***, vom *** scheinen weitere elf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, ebenfalls wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, betreffend den Obmann des Beschwerdeführers auf. Auch wurde gegen einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht *** zur GZ: *** ein Strafverfahren wegen des Vergehens des Missbrauchs von Notzeichen nach § 1 Notzeichengesetz (NotZG) eingeleitet, welches nach Zahlung eines Gelbetrages von € 300,-- mit Beschluss vom ***, GZ: *** eingestellt wurde. In der Folge hat der Obmann des Beschwerdeführers die Zusammenarbeit mit diesem Mitarbeiter im August *** mit sofortiger Wirkung beendet.Auch wurde gegen einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht *** zur GZ: *** ein Strafverfahren wegen des Vergehens des Missbrauchs von Notzeichen nach Paragraph eins, Notzeichengesetz (NotZG) eingeleitet, welches nach Zahlung eines Gelbetrages von € 300,-- mit Beschluss vom ***, GZ: *** eingestellt wurde. In der Folge hat der Obmann des Beschwerdeführers die Zusammenarbeit mit diesem Mitarbeiter im August *** mit sofortiger Wirkung beendet. Der Zustand der beiden auf den Beschwerdeführer zugelassenen Personenkraftwagen mit den Kennzeichen *** und *** entspricht jenem Zustand, den die beiden Personenkraftwagen zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung aufgewiesen haben. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, den Verwaltungsstrafregisterauszügen der Bezirkshauptmannschaft X und der Landespolizeidirektion ***, Polizeikommissariat ***, beide vom ***, sowie dem Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichtes *** vom *** samt Einzahlungsbeleg über die € 300,-- und wurde dieser Akteninhalt im Wesentlichen seitens des Beschwerdeführers auch gar nicht bestritte. Zum Zustand der Fahrzeuge hat der Obmann des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass sich diese nach wie vor in dem gleichen Zustand befinden, wie zum Zeitpunkt der Bewilligung. Von der belangten Behörde selbst wurden im Widerrufsbescheid diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Jedenfalls war diesbezüglich den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu folgen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, den Verwaltungsstrafregisterauszügen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und der Landespolizeidirektion ***, Polizeikommissariat ***, beide vom ***, sowie dem Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichtes *** vom *** samt Einzahlungsbeleg über die € 300,-- und wurde dieser Akteninhalt im Wesentlichen seitens des Beschwerdeführers auch gar nicht bestritte. Zum Zustand der Fahrzeuge hat der Obmann des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass sich diese nach wie vor in dem gleichen Zustand befinden, wie zum Zeitpunkt der Bewilligung. Von der belangten Behörde selbst wurden im Widerrufsbescheid diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Jedenfalls war diesbezüglich den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu folgen. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen: Gemäß § 20 Abs. 5 lit.e KFG 1967 dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmt sind. Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmt sind. Gemäß § 20 Abs. 6a KFG 1967 ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a, KFG 1967 ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. § 20 Abs. 5 lit.c KFG 1967 normiert sohin drei Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht erforderlich sind, nämlich Verwendung im öffentlichen Interesse, keine Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit und Verwendung für den Rettungsdienst. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, ist eine Bewilligung nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 zu erteilen. Das KFG 1967 bietet, auch im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien, keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde liege (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068). Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 normiert sohin drei Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht erforderlich sind, nämlich Verwendung im öffentlichen Interesse, keine Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit und Verwendung für den Rettungsdienst. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, ist eine Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 zu erteilen. Das KFG 1967 bietet, auch im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien, keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde liege vergleiche VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068). Dass eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben wäre, wird von der belangten Behörde in ihrem Widerrufsbescheid gar nicht behauptet. Ganz im Gegenteil stützt diese ihren Widerruf auf die vorliegende Vertrauensunwürdigkeit und leitet daraus ein mangelndes öffentliches Interesse ab. Diese Auslegung ist jedoch überschießend, denn verglichen mit anderen Verwaltungsvorschriften, in denen der Gesetzgeber die Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung normiert, wurde dies ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen. Beispielsweise hat der Landeshauptmann gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf allerdings eben nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Beispielsweise hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf allerdings eben nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Hier stellt die Vertrauenswürdigkeit der zu ermächtigenden Person im Gegensatz zu den Ausführungen im § 20 Abs. 5 KFG 1967 eine ausdrückliche gesetzlich normierte Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung dar.Hier stellt die Vertrauenswürdigkeit der zu ermächtigenden Person im Gegensatz zu den Ausführungen im Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 eine ausdrückliche gesetzlich normierte Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung dar. Auch bei der Erteilung und Entziehung der Lenkberechtigung normiert der Gesetzgeber im Führerscheingesetz (FSG) ausdrücklich die Zuverlässigkeit, genauer die Verkehrszuverlässigkeit, als zu prüfende Voraussetzung. So darf eine Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z.2 FSG nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Auch bei der Erteilung und Entziehung der Lenkberechtigung normiert der Gesetzgeber im Führerscheingesetz (FSG) ausdrücklich die Zuverlässigkeit, genauer die Verkehrszuverlässigkeit, als zu prüfende Voraussetzung. So darf eine Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Schließlich hat der Gesetzgeber auch in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers ausdrücklich geregelt. Nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z.3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Eine Zusammenschau der genannten Gesetzesbestimmungen führt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 das Erfordernis der Zuverlässigkeit bzw. Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers offenbar bewusst ausgespart hat und somit keine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke vorliegt, die vom erkennenden Gericht im Weg der Analogie zu schließen wäre. Eine Zusammenschau der genannten Gesetzesbestimmungen führt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 das Erfordernis der Zuverlässigkeit bzw. Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers offenbar bewusst ausgespart hat und somit keine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke vorliegt, die vom erkennenden Gericht im Weg der Analogie zu schließen wäre. Daher war im Ergebnis das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu prüfen, da diese eben keine Bewilligungsvoraussetzung nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 darstellt. Der Widerruf der Bewilligung gemäß § 20 Abs. 6a KFG 1967 ist aber nur bei Wegfall einer für ihre Erteilung notwendigen Voraussetzung möglich. Dass die erteilte Bewilligung aufgrund des Wegfalls einer der drei in § 20 Abs. 5 lit.c KFG 1967 genannten Voraussetzungen zu widerrufen gewesen wäre, wurde von der belangten Behörde weder behauptet, noch hat das Beweisverfahren hier Anhaltspunkte ergeben. Daher war im Ergebnis das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu prüfen, da diese eben keine Bewilligungsvoraussetzung nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 darstellt. Der Widerruf der Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a, KFG 1967 ist aber nur bei Wegfall einer für ihre Erteilung notwendigen Voraussetzung möglich. Dass die erteilte Bewilligung aufgrund des Wegfalls einer der drei in Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 genannten Voraussetzungen zu widerrufen gewesen wäre, wurde von der belangten Behörde weder behauptet, noch hat das Beweisverfahren hier Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerde war daher Folge zu geben. Damit war auch ein gesonderter Abspruch über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung des mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu treffen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, da eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers bei der Erteilung bzw. Entziehung einer Bewilligung nach § 20 Abs. 5 lit.c KFG 1967 eine zu prüfende Voraussetzung darstellt, derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützt. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, da eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers bei der Erteilung bzw. Entziehung einer Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 eine zu prüfende Voraussetzung darstellt, derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.666.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.