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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2015 GeschäftszahlLVwG-MD-14-0057 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der *** in ***, nunmehr ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nachfolgendenDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der *** in ***, nunmehr ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nachfolgenden, BESCHLUSS gefasst: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde gegenüber Herrn ***, geb. ***, die Beschlagnahme der von Organen des Finanzamtes *** im Lokal „***“ in ***, ***, am *** vorläufig beschlagnahmten zwei Eingriffsgegenstände der Marke KAJOT, Seriennummern *** und ***, gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde gegenüber Herrn ***, geb. ***, die Beschlagnahme der von Organen des Finanzamtes *** im Lokal „***“ in ***, ***, am *** vorläufig beschlagnahmten zwei Eingriffsgegenstände der Marke KAJOT, Seriennummern *** und ***, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Die Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides dazu zusammengefasst aus, dass Ermittlungen ergeben hätten, wonach die Firma *** Eigentümerin der Geräte, mit welchen überwiegend virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden könnten, sei. Dies gehe aus Mietabrechnungen mit dem Lokalinhaber *** und einer übermittelten Firmenbestätigung hervor. Veranstalter der Spiele sei die Firma *** mit Sitz in ***. Die *** habe diese Glücksspielgeräte im Zeitraum *** bis ***, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Kontrolle, zur Durchführung verbotener Ausspielungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, um sich durch diese Tätigkeit selbständig und nachhaltig Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu verschaffen. Es habe sohin der begründete Verdacht des fortgesetzten und wiederholten Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes bestanden, weshalb die Beschlagnahme der genannten Glücksspielgeräte geboten gewesen sei. Gegen diesen an *** am *** zugestellten Bescheid wurde von der *** fristgerecht Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachstehendes erwogen: Aufgrund des von der belangten Behörde geführten Verfahrens und der im Akt einliegenden unbedenklichen Unterlagen steht jedenfalls außer Streit, dass Eigentümerin der am *** im Lokal „***“ in *** beschlagnahmten Glücksspielgeräte der Marke KAJOT die Firma *** mit Sitz in *** ist. Inhaber der Geräte am Kontrolltag sowie Betreiber des Lokales „***“ in *** war ***. Als Veranstalter der auf den Geräten angebotenen Glücksspiele wurde die Firma *** mit Sitz in *** ermittelt. ***, der Adressat des verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmebescheides, ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der *** (FN ***), welche seit *** unter dem Namen *** im Firmenbuch eingetragen ist. Gemäß § 53 Abs. 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dassa) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmitteln gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderder Verdacht besteht, dass,

  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder,
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmitteln gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird. Zufolge § 53 Abs. 2 leg. cit. können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. (…)Zufolge Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit. können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. (…) Gemäß § 53 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. (…)Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. (…) Aus § 53 Abs. 3 GSpG ergibt sich, dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der zunächst genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen lässt, ob der Bescheid im Falle, dass diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist. Durch die Nennung von Veranstalter und Inhaber im Glücksspielgesetz neben dem Eigentümer kommt zum Ausdruck, dass dieses Gesetz – unabhängig davon, wie die privatrechtliche Lage ist – beschlagnahmerechtliche Positionen des Veranstalters und des Inhabers berücksichtigt wissen will, um ihnen im Beschlagnahmeverfahren die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 AVG zu gewähren, kommen sie doch als Subjekte der Straftat in Frage (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.06.1997, Zl. 94/17/0388).Aus Paragraph 53, Absatz 3, GSpG ergibt sich, dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der zunächst genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen lässt, ob der Bescheid im Falle, dass diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist. Durch die Nennung von Veranstalter und Inhaber im Glücksspielgesetz neben dem Eigentümer kommt zum Ausdruck, dass dieses Gesetz – unabhängig davon, wie die privatrechtliche Lage ist – beschlagnahmerechtliche Positionen des Veranstalters und des Inhabers berücksichtigt wissen will, um ihnen im Beschlagnahmeverfahren die Stellung von Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG zu gewähren, kommen sie doch als Subjekte der Straftat in Frage vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.06.1997, Zl. 94/17/0388). Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich in der Zusammenschau mit den dazu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes des Weiteren, dass in einem Verfahren zur Beschlagnahme von dem GSpG unterliegenden Geräten Parteistellung lediglich dem Eigentümer dieser Geräte, dem Veranstalter und dem Inhaber zukommt. Demzufolge können auch nur diese Adressaten eines Beschlagnahmebescheides nach dem Glücksspielgesetz sein. ***, demgegenüber der angefochtene Bescheid erlassen worden war, ist weder Eigentümer, noch Veranstalter, noch Inhaber der gegenständlichen Geräte. Als der zur Vertretung nach außen befugten Person der Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte, der Firma ***, kommt ihm selbst aber keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu. Die Beschwerdeerhebung durch die Eigentümerin der Geräte setzt somit voraus, dass der Beschlagnahmebescheid, auch wenn er formell nicht an sie selbst gerichtet war, zumindest an eine der anderen Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG ergangen ist. Dem ausschließlich an *** zugestellten verfahrensgegenständlichen Bescheid kommt im Ergebnis keine Beschlagnahmewirkung zu (vgl. Beschluss des VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0112).Die Beschwerdeerhebung durch die Eigentümerin der Geräte setzt somit voraus, dass der Beschlagnahmebescheid, auch wenn er formell nicht an sie selbst gerichtet war, zumindest an eine der anderen Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach Paragraph 53, GSpG ergangen ist. Dem ausschließlich an *** zugestellten verfahrensgegenständlichen Bescheid kommt im Ergebnis keine Beschlagnahmewirkung zu vergleiche Beschluss des VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0112). Die Beschwerde war daher aus den genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.14.0057

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.