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{'item': 'LVwG-S-1701/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1701/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, zu Recht erkannt:,

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,-- zu leisten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z 1 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 6 Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis spruchgemäß folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 10:26 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:Sie haben das Fahrzeug vor einer Grundstückseinfahrt gehalten und sind nicht im Fahrzeug verblieben., Tatbeschreibung:, Sie haben das Fahrzeug vor einer Grundstückseinfahrt gehalten und sind nicht im Fahrzeug verblieben., Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 23 Abs.3 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 23, Absatz 3, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 40,00 18 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 50,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung seitens der Bezirkshauptmannschaft X nach Hinweis auf die von einem Organ des *** gelegte Anzeige, das in der Sache daraufhin durchgeführte Verfahren, sowie Zitat der rechtlich relevanten Bestimmung der Straßenverkehrsordnung damit, dass die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen angesehen werden müsse, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre.Begründet wurde diese Entscheidung seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach Hinweis auf die von einem Organ des *** gelegte Anzeige, das in der Sache daraufhin durchgeführte Verfahren, sowie Zitat der rechtlich relevanten Bestimmung der Straßenverkehrsordnung damit, dass die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen angesehen werden müsse, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre. Mittels der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, das bezeichnete Straferkenntnis in vollem Umfang anzufechten, wozu er nach Wiedergabe des Tatvorwurfes und Hinweis auf die von der Anzeigelegerin gemachten Fotos vorbrachte, dass entsprechend der von ihm angefertigten und bereits der Behörde vorgelegten Skizze erkennbar sei, dass für die gesamte Garage etwa eine Ein- bzw. Ausfahrtbreite von etwa 2,20 m gegeben sei. Auf die weitere unzutreffende Begründung des Straferkenntnisses wolle er nicht eingehen, jedenfalls ersuche er um Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin in der Sache in Entsprechung des § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer in der Sache vorbrachte, es sei so, dass neben dem von ihm abgestellten Fahrzeug noch ausreichend Platz zum Aus- und Einfahren in die Garage gewesen sei, wobei er nach seiner Rückkehr zum Fahrzeug die Aufforderung mit Erlagschein hinter der Windschutzscheibe desselben vorgefunden hätte. Zutreffend sei diesbezüglich allerdings, dass er sein Fahrzeug außerhalb der kundgemachten Kurzparkzone, also neben der blauen Bodenmarkierung abgestellt gehabt habe. Diesbezüglich wolle er nochmals auf die von ihm angefertigte und auch der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegte Skizze verweisen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin in der Sache in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer in der Sache vorbrachte, es sei so, dass neben dem von ihm abgestellten Fahrzeug noch ausreichend Platz zum Aus- und Einfahren in die Garage gewesen sei, wobei er nach seiner Rückkehr zum Fahrzeug die Aufforderung mit Erlagschein hinter der Windschutzscheibe desselben vorgefunden hätte. Zutreffend sei diesbezüglich allerdings, dass er sein Fahrzeug außerhalb der kundgemachten Kurzparkzone, also neben der blauen Bodenmarkierung abgestellt gehabt habe. Diesbezüglich wolle er nochmals auf die von ihm angefertigte und auch der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegte Skizze verweisen. Die als Zeugin befragte Meldungslegerin gab an, sie habe das gegenständliche Fahrzeug wahrgenommen, welches ihres Erachtens nach direkt in einer Einfahrt abgestellt war, sowie auch der Lenker des Fahrzeuges nicht bei diesem gewesen sei, aus welchem Grunde sie zunächst die der Anzeige angeschlossenen Fotos angefertigt, sowie in der Folge eben ein Organmandat ausgestellt habe. Das Fahrzeug sei innerhalb des Ein- oder Ausfahrtsbereiches jedenfalls so abgestellt gewesen, dass es neben der Bodenmarkierung für die Kurzparkzone gestanden sei. Nach Hinweis und Vorhalt der von ihm angefertigten Skizze durch den Beschwerdeführer gab die Zeugin an, sie könne zu dieser Skizze nichts sagen, wolle allerdings betreffend der Anzeige auf die von ihr vom Fahrzeug des Beschwerdeführers angefertigten Fotos verweisen. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens hielt der Beschwerdeführer den von ihm gestellten Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Hält gemäß § 23 Abs. 3 StVO der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.Hält gemäß Paragraph 23, Absatz 3, StVO der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach anderen Bestimmungen zu bestrafen ist.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach anderen Bestimmungen zu bestrafen ist. Für die Auslegung des Begriffes der Haus- oder(und) Grundstückseinfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 StVO ist die Judikatur zur Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit.b StVO (wonach das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten ist) heranziehbar (vgl. dazu VwGH am
  4. September 1985, Zl. 85/18/0288).Für die Auslegung des Begriffes der Haus- oder(und) Grundstückseinfahrt im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, StVO ist die Judikatur zur Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO (wonach das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten ist) heranziehbar vergleiche dazu VwGH am
  5. September 1985, Zl. 85/18/0288). Der Beschwerdeführer bringt in etwa vor, dass einerseits betreffend der Garagenaus- und -einfahrt, wobei es sich um ein relativ kleines Garagentor handle, noch genügend Platz neben dem von ihm abgestellten Fahrzeug gewesen sei, um an diesem vorbei in die Garage ein- oder von dieser auszufahren. Unbestritten blieb im Verfahren, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug außerhalb der kundgemachten Kurzparkzone, welche die Parkordnung am angeführten Ort markiert, abgestellt hatte. Es entspricht diesbezüglich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt im Sinne des § 24 Abs. 3 lit.b StVO vorliegt, nicht darauf ankommt, ob diese Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat nur etwa im Erkenntnis vom
  6. September 1988, Zl. 88/02/0012 zum Ausdruck gebracht, dass von der mangelnden Benützung einer Garage aber die Unmöglichkeit ihrer Benützung zu unterscheiden ist. Im Falle, dass eine Garage überhaupt nicht benützt werden könne, sodass eine dementsprechende Ein- oder Ausfahrt von vorneherein nicht in Betracht komme, könne von einer Hauseinfahrt im Sinne des § 24 Abs. 3 lit.b nicht mehr gesprochen werden, zumal der Regelungszweck dieser Bestimmung darin bestehe, eine mögliche Behinderung der Ein- bzw. Ausfahrt von Fahrzeugen hintanzuhalten.Es entspricht diesbezüglich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO vorliegt, nicht darauf ankommt, ob diese Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat nur etwa im Erkenntnis vom
  7. September 1988, Zl. 88/02/0012 zum Ausdruck gebracht, dass von der mangelnden Benützung einer Garage aber die Unmöglichkeit ihrer Benützung zu unterscheiden ist. Im Falle, dass eine Garage überhaupt nicht benützt werden könne, sodass eine dementsprechende Ein- oder Ausfahrt von vorneherein nicht in Betracht komme, könne von einer Hauseinfahrt im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, nicht mehr gesprochen werden, zumal der Regelungszweck dieser Bestimmung darin bestehe, eine mögliche Behinderung der Ein- bzw. Ausfahrt von Fahrzeugen hintanzuhalten. Eine derartige Unmöglichkeit der Benützung der gegenständlichen Einfahrt liegt selbst auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht vor, sowie die angebrachten Bodenmarkierungen betreffend die verordnete Kurzparkzone eben dazu dienen sollten, die Ein- und Ausfahrt in die Garage in beide möglichen Fahrtrichtungen ohne Behinderung durchführen zu können. Das Vorliegen einer Aus- und Einfahrt ist deshalb ebenso festzustellen, wie der Umstand, dass das vom Beschwerdeführer abgestellte Fahrzeug die Ein- und Ausfahrt zu dieser Garage zumindest erschwert hat, wobei seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurde, dass er den Abstellplatz seines Fahrzeuges verlassen hat. Das Halten vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt nach § 23 Abs. 3 StVO ist aber nur dann erlaubt, wenn der Lenker im Fahrzeug verbleibt, um allenfalls die Aus- und Einfahrt für den Benützer derselben „unverzüglich“ freizumachen.Eine derartige Unmöglichkeit der Benützung der gegenständlichen Einfahrt liegt selbst auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht vor, sowie die angebrachten Bodenmarkierungen betreffend die verordnete Kurzparkzone eben dazu dienen sollten, die Ein- und Ausfahrt in die Garage in beide möglichen Fahrtrichtungen ohne Behinderung durchführen zu können. Das Vorliegen einer Aus- und Einfahrt ist deshalb ebenso festzustellen, wie der Umstand, dass das vom Beschwerdeführer abgestellte Fahrzeug die Ein- und Ausfahrt zu dieser Garage zumindest erschwert hat, wobei seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurde, dass er den Abstellplatz seines Fahrzeuges verlassen hat. Das Halten vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt nach Paragraph 23, Absatz 3, StVO ist aber nur dann erlaubt, wenn der Lenker im Fahrzeug verbleibt, um allenfalls die Aus- und Einfahrt für den Benützer derselben „unverzüglich“ freizumachen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers war deshalb nicht geeignet, eine andere Entscheidung als jene von der belangten Behörde herbeizuführen, weshalb die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sowie diese Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sowie diese Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1701.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.