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{'item': 'LVwG-S-1773/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1773/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, *** Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, ***, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird.
  2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erster Instanz wird gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG mit € 10,-- bestimmt.Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erster Instanz wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG mit € 10,-- bestimmt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 40,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 40,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  4. Verwaltungsbehördliches Verfahren: Nach Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom ***, *** und Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom *** für schuldig erkannt, er habe am *** um 18:35 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, bei einer Fahrt mit dem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ***, ungebührlichen Lärm verursacht, da er das Fahrzeug so rasant beschleunigt habe, dass der Motor laut aufgeheult habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 102 Abs. 4 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt. Über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von € 60,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 102, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verletzt. Über ihn wurde gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von € 60,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Bestrafung auf die Erhebung der Polizeiinspektion *** sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gründe. Der Beschwerdeführer habe am ***, um 18:35 Uhr das Fahrzeug der Marke Audi S 5, weiß lackiert, mit dem Kennzeichen ***, im Ortsgebiet von ***, auf der *** gelenkt und sei dabei von den Beamten der Polizeiinspektion ***, im Zuge des Streifendienstes als *** beobachtet worden, wie er vom Kreisverkehr *** kommend, den PKW danach so rasant beschleunigt habe, dass der Motor laut aufgeheult habe. Durch diese Tat habe der Beschwerdeführer ungebührlichen Lärm verursacht und sei daher zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur von einem ungebührlichem Lärm iSd § 102 Abs. 4 KFG jedenfalls dann nicht gesprochen werden könne, wenn ein Kfz in einer Weise betrieben werde, die den Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspreche. Die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen werde und diese Abweichung die Ursache dafür sei, dass erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden, könne einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zugetraut werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur von einem ungebührlichem Lärm iSd Paragraph 102, Absatz 4, KFG jedenfalls dann nicht gesprochen werden könne, wenn ein Kfz in einer Weise betrieben werde, die den Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspreche. Die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen werde und diese Abweichung die Ursache dafür sei, dass erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden, könne einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zugetraut werden. Im gegenständlichen Fall sei die Lärmerregung von einem im Dienst befindlichen, in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan festgestellt worden. Ihm sei daher auch die Beurteilung, dass es sich dabei um ungebührliche Lärmerregung gehandelt habe, möglich gewesen. Durch unsachgemäßes Fahrverhalten, wie etwa Verwendung eines zu niedrigen Ganges, sei es nämlich leicht möglich, mehr Lärm als erlaubt, zu verursachen. Die spruchgemäße Verwaltungsübertretung sei daher mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als gegeben anzunehmen gewesen und somit objektiv erfüllt. Ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Ein Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Mildernd sei von der belangten Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet worden. Weiters seien keine Erschwerungsgründe vorgelegen. Die allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten nicht ermittelt werden können, es sei von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Verhältnissen und einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden. Die verhängte Geldstrafe sei sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführt, dass aus dem bekämpften Straferkenntnis nicht hervorgehe, wie die Beamten zur Feststellung gelangt seien, dass Lärmwerte überschritten worden seien. Es ergebe sich in keiner Weise, wie das „geschulte Sicherheitsorgan“ diese Lärmüberschreitung festgestellt habe. Das angefochtene Erkenntnis setze sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten, um ein den gesetzlichen Bestimmungen über den ordnungsgemäßen Zustand von Kraftfahrzeugen, entsprechendes Kraftfahrzeug handle, welches in keiner Weise irgendwelche technische Veränderungen (Tuning) aufweise und zudem mit einem Automatikgetriebe ausgestattet sei, sodass ein Überdrehen des Motors bzw. lautes Aufheulen des Motors auszuschließen sei, da das Automatikgetriebe bei Erreichen einer gewissen Drehzahl ohnehin in den nächst höheren Gang schalte. Eine unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges sei somit ausgeschlossen. Hätte die Behörde die angebotenen Beweise aufgenommen, nämlich einen Ortsaugenschein mit Fahrprobe bzw. ein Sachverständigengutachten, so hätte sie sich ein Bild davon machen können, dass das Fahrzeug schon aus technischer Sicht gar nicht in der Lage sei, ungebührlichen Lärm zu entwickeln, zumal durch das vorhandene Automatikgetriebe ein lautes Aufheulen des Motors – wie dies dem Beschwerdeführer unterstellt werde – technisch gar nicht möglich sei. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob der Tatbestand nicht bereits verjährt sei, die erste Verfolgungshandlung sei nämlich mit Strafverfügung vom *** gesetzt worden. In der Folge sei eine Stellungnahme und eine Rechtfertigung des Beschwerdeführers erfolgt, mehr als sechs Monate später sei dann das angefochtene Straferkenntnis erlassen worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, allenfalls unter Einholung weiterer Beweismittel.
  5. verwaltungsgerichtliches Verfahren Zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren hat das erkennende Gericht am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafaktes Zl. ***, durch Erstattung eines mündlichen Befundes und Gutachtens durch den Amtssachverständigen *** zur in Frage gestellten technischen Möglichkeit, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug hochzudrehen bzw. einen überdurchschnittlichen Lärm zu erzeugen und der Frage der Vermeidbarkeit eines ungebührlichen Lärms bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges. Der Amtssachverständige führte in dieser Hinsicht aus, dass es sich beim gegenständlichen Kfz um ein Fahrzeug der Marke Audi, Handelsname S5, laut Bestätigung vom Audihändler in *** um ein Automatikfahrzeug, handle. Bei diesem Fahrzeug, wie bei jedem anderen Automatikfahrzeug sei es möglich, die Schaltstufen auch manuell zu wählen, sodass beim Beschleunigen auch höhere Drehzahlen erreicht werden könnten. Höhere Drehzahlen würden auch erreicht, wenn im reinen Automatikmodus gefahren werde und das Gaspedal sehr schnell, sehr weit durchgedrückt werde. Da die Fahrzeugelektronik daraus schließe, dass der Lenker stärker beschleunigen wolle und somit die höheren Schaltstufen erst später, soll heißen bei höheren Drehzahlen, wähle. Je höher die Drehzahl, desto mehr Lärm verursache nicht nur dieses Fahrzeug, sondern jedes Fahrzeug, das durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werde. Für den Fall, dass die Auspuffanlage genehmigungskonform sei, das heiße, wenn diese nicht verändert worden sei, sei diese Lärmentwicklung aus technischer Sicht grundsätzlich nicht verboten. Ob in der beschriebenen Situation mehr Lärm als notwendig vom Fahrzeug verursacht worden sei, könne aus technischer Sicht nicht eindeutig beantwortet werden. Sei ein derartiges starkes Beschleunigen mit höheren Drehzahlen nicht zulässig, dann habe der Lenker in diesem Fall mehr Lärm verursacht, da auch eine Beschleunigung mit geringeren Drehzahlen technisch möglich sei. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, sowie durch Einvernahme des – die Anzeige legenden – *** von der PI ***, als Zeugen und des ***, ebenfalls von der PI ***, als Zeugen. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht aufgrund des Beweisverfahrens von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht aufgrund des Beweisverfahrens von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer fuhr am ***, 18:35 Uhr mit einem Fahrzeug der Marke Audi, Handelsname S5, mit Automatikgetriebe, im Gemeindegebiet ***, ***, von der *** kommend, in den Kreisverkehr, Höhe *** ein und wählte die erste Ausfahrt, nämlich in die ***, wobei er beim Verlassen des Kreisverkehres unter stärkerer Gasbetätigung beschleunigte, was dazu führte, dass akustisch ein nicht mehr gebührlicher, über den Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr hinausgehender Lärm im Zusammenhang mit der Beschleunigung („Aufheulen des Motors“) wahrnehmbar war und vom Fahrzeug des Beschwerdeführers erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt wurden. Beim gegenständlichen Fahrzeug ist es – wie bei jedem anderen Automatikfahrzeug auch – möglich, Schaltstufen manuell zu wählen, sodass beim Beschleunigen auch höhere Drehzahlen erreicht werden können. Höhere Drehzahlen können auch dadurch erreicht werden, wenn im reinen Automatikmodus gefahren wird und das Gaspedal sehr schnell, sehr weit durchgedrückt wird. Die Ursache der verfahrensgegenständlichen Lärmentwicklung war nicht in einem Defekt des verfahrensgegenständlichen Kfz oder in einer nicht genehmigten bzw. nicht genehmigungsfähigen Manipulation am Fahrzeug, begründet. Zu den Einkommens- Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Student von seinen Eltern, welche auch seine Miete bezahlen, mit monatlich € 300,-- finanziell unterstützt wird und er weder Vermögen, noch Schulden und keine Sorgepflichten hat. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Zu den unstrittigen Feststellungen hinsichtlich der Tatzeit und des Tatortes gelangte das erkennende Verwaltungsgericht aufgrund der verlesenen Anzeige der PI *** vom ***. Die Feststellungen zum Tathergang, zum Zustand des Kfz, zum Beschleunigungsvorgang und zur Erzeugung des ungebührlichen Lärms, ergaben sich aus den, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der den Exekutivdienst versehenden Organe des öffentliches Sicherheitsdienstes, nämlich der Zeugen *** und insbesondere ***. Festzuhalten ist, dass die beiden erfahrenen Polizisten vor dem erkennenden Gericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Das den genannten Beweisergebnissen entgegenstehende Vorbringen des Beschwerdeführers, „normal“ beschleunigt zu haben, war vor diesem Hintergrund aufgrund des vom erkennenden Gericht in der öffentlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von den Zeugen einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits, als nicht glaubwürdig zu werten. Die Feststellungen zur technischen Möglichkeit eines Überdrehens des Motors auch bei einem mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten Fahrzeug gründen sich auf die im Hinblick auf die gegenständliche Rechtsfrage schlüssige, vollständige und nachvollziehbare, Befundung und Begutachtung durch den Amtssachverständigen ***. Das schlüssige Amtssachverständigengutachten hat auch der – schon in der Beschwerde vertretenen und in der öffentlichen Verhandlung beibehaltenen – Argumentation des Beschwerdeführers, dass ein Überdrehen des Motors bei einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe nicht möglich sei, den Boden entzogen. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. IV. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
  6. Rechtsvorschriften § 102 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2013 lautet:Paragraph 102, Absatz 4, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, lautet: „Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.“ § 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2013 normiert:Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, normiert: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ § 38 VwGVG in der anzuwendenden Stammfassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 38, VwGVG in der anzuwendenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  7. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  8. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 5 VStG in seiner gegenständlich maßgebenden, wiederverlautbarten Fassung BGBl. Nr. 52/1991 regelt Folgendes:Paragraph 5, VStG in seiner gegenständlich maßgebenden, wiederverlautbarten Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, regelt Folgendes: „§ 5.

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ § 19 VStG BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 19, VStG Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „§ 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
  1. Zum Schuldspruch: Verkehrslärm an sich ist freilich noch nicht ungebührlich im Sinne des § 102 Abs. 4 KFG 1967 und somit noch nicht verwaltungsstrafrechtlich relevant (vgl. dazu auch Grundtner/Pürstl, KFG9, S. 305, E. 62).Verkehrslärm an sich ist freilich noch nicht ungebührlich im Sinne des , Paragraph 102, Absatz 4, KFG 1967 und somit noch nicht verwaltungsstrafrechtlich relevant vergleiche , dazu auch Grundtner/Pürstl, KFG9, S. 305, E. 62). Was unter einem ungebührlichen Lärm iSd § 102 Abs. 4 KFG verstanden werden kann, wurde von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung näher herausgearbeitet.Was unter einem ungebührlichen Lärm iSd Paragraph 102, Absatz 4, KFG verstanden werden kann, wurde von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung näher herausgearbeitet. Von einem ungebührlichen Lärm im Sinne der gegenständlich relevanten Bestimmung kann dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht (vgl. VwGH vom
  2. März 1992, Zl. 92/02/0006, sowie VwGH vom
  3. Februar 2007, Zl. 2007/02/0019). Als ungebührlicher Lärm iSd § 102 Abs. 4 KFG 1967 wurden von der Rechtsprechung etwa Reifenquietschen und Motorheulen eingestuft (vgl. VwGH
  4. November 1988, Zl. 88/02/0123).Von einem ungebührlichen Lärm im Sinne der gegenständlich relevanten Bestimmung kann dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht vergleiche VwGH vom
  5. März 1992, Zl. 92/02/0006, sowie VwGH vom
  6. Februar 2007, Zl. 2007/02/0019). Als ungebührlicher Lärm iSd Paragraph 102, Absatz 4, KFG 1967 wurden von der Rechtsprechung etwa Reifenquietschen und Motorheulen eingestuft vergleiche VwGH
  7. November 1988, Zl. 88/02/0123). Freilich ist bei der Beurteilung, ob Lärm als noch gebührlich oder schon als ungebührlich zu beurteilen ist, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. zur Beurteilung von Lärm allgemein, jüngst VwGH vom
  8. Februar 2015, Ra 2014/03/0050).Freilich ist bei der Beurteilung, ob Lärm als noch gebührlich oder schon als ungebührlich zu beurteilen ist, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen vergleiche zur Beurteilung von Lärm allgemein, jüngst VwGH vom
  9. Februar 2015, Ra 2014/03/0050). Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der zur Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes muss zugebilligt werden, Vorgänge im Straßenverkehr im Allgemeinen bzw. Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben (vgl. VwGH vom
  10. Juni 1973, 407/73; VwGH vom 8.5.1974, 105/74).Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der zur Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes muss zugebilligt werden, Vorgänge im Straßenverkehr im Allgemeinen bzw. Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben vergleiche VwGH vom
  11. Juni 1973, 407/73; VwGH vom 8.5.1974, 105/74). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 102 Abs. 4 KFG 1967 vertreten, dass die Beurteilung, ob von dem – oben genannten – Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr abgewichen wird, einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zuzutrauen ist. Daher kann gegenständlich das Vorliegen des objektiven Tatbestandes, vor allem vor dem Hintergrund der gegenständlichen, im Rahmen der hg. Beweiswürdigung als glaubhaft eingestuften Aussagen der als Zeugen vernommenen einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die aufgrund ihrer unmittelbaren Wahrnehmung erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche beim Beschleunigen des Kfz durch den Beschwerdeführer, festgestellt haben, als erwiesen angenommen werden, dies auch in Anbetracht der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die „Motorheulen“ als ungebührlichen Lärm iSd § 102 Abs. 4 KFG 1967 eingestuft hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 102, Absatz 4, KFG 1967 vertreten, dass die Beurteilung, ob von dem – oben genannten – Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr abgewichen wird, einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zuzutrauen ist. Daher kann gegenständlich das Vorliegen des objektiven Tatbestandes, vor allem vor dem Hintergrund der gegenständlichen, im Rahmen der hg. Beweiswürdigung als glaubhaft eingestuften Aussagen der als Zeugen vernommenen einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die aufgrund ihrer unmittelbaren Wahrnehmung erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche beim Beschleunigen des Kfz durch den Beschwerdeführer, festgestellt haben, als erwiesen angenommen werden, dies auch in Anbetracht der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die „Motorheulen“ als ungebührlichen Lärm iSd Paragraph 102, Absatz 4, KFG 1967 eingestuft hat. Bei der Übertretung des § 102 Abs. 4 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 – zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört – handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Bei der Übertretung des Paragraph 102, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 – zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört – handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. In Fällen des Vorliegens eines Ungehorsamsdeliktes liegt es aber am Beschuldigten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu ist es erforderlich, dass er initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH vom
  12. Juli 2013, Zl. 2012/07/0079 und VwGH vom
  13. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0224). Ein diesbezügliches relevantes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder im verwaltungsstrafrechtlichen noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstattet, weshalb gegenständlich auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen war.In Fällen des Vorliegens eines Ungehorsamsdeliktes liegt es aber am Beschuldigten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu ist es erforderlich, dass er initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht vergleiche etwa VwGH vom
  14. Juli 2013, Zl. 2012/07/0079 und VwGH vom
  15. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0224). Ein diesbezügliches relevantes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder im verwaltungsstrafrechtlichen noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstattet, weshalb gegenständlich auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen war. Insoweit in der Beschwerde noch ein Verjährungseintritt moniert wird, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Strafverfügung vom *** gegenständlich als rechtzeitige Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG anzusehen ist und ein Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ebenso wenig wie ein Ablauf der in § 43 Abs. 1 VwGVG normierten Frist vorliegt.Insoweit in der Beschwerde noch ein Verjährungseintritt moniert wird, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Strafverfügung vom *** gegenständlich als rechtzeitige Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG anzusehen ist und ein Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ebenso wenig wie ein Ablauf der in Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG normierten Frist vorliegt.
  16. Zur verhängten Strafe: Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH vom
  17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008). Gegenständlich sind zwar keine Umstände hervorgekommen, die erkennen ließen, dass die belangte Behörde bei der Strafzumessung das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht in dessen Sinne geübt hätte. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist vergleiche VwGH vom
  18. Februar 2015, Ra 2015/09/0008). Gegenständlich sind zwar keine Umstände hervorgekommen, die erkennen ließen, dass die belangte Behörde bei der Strafzumessung das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht in dessen Sinne geübt hätte. Aus Art. 130 Abs. 3 und 4 B-VG folgt aber, dass es dem Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen nicht verwehrt ist, das Ermessen anders zu üben als die Behörde, selbst wenn diese das gesetzlich eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.Aus Artikel 130, Absatz 3 und 4 B-VG folgt aber, dass es dem Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen nicht verwehrt ist, das Ermessen anders zu üben als die Behörde, selbst wenn diese das gesetzlich eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, der nicht als hoch einzustufenden Intensität der Beeinträchtigung der durch die gegenständlichen Normen geschützten Rechtsgüter durch die vorliegende Tat und der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegten, ungünstigen, in § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG genannten Verhältnisse des Beschwerdeführers – die belangte Behörde ging noch von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Verhältnissen aus, diesbezügliche Sachverhaltsänderungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom
  19. Jänner 2007, Zl. 2006/03/0155) – sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich veranlasst, eine Korrektur der behördlichen Strafbemessung auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß vorzunehmen. Dann, wenn eine Geldstrafe von der Berufungsbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht - wie vorliegend - nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt wird, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. näher VwGH vom
  20. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, mwN.).Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, der nicht als hoch einzustufenden Intensität der Beeinträchtigung der durch die gegenständlichen Normen geschützten Rechtsgüter durch die vorliegende Tat und der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegten, ungünstigen, in Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG genannten Verhältnisse des Beschwerdeführers – die belangte Behörde ging noch von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Verhältnissen aus, diesbezügliche Sachverhaltsänderungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind jedoch zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom
  21. Jänner 2007, Zl. 2006/03/0155) – sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich veranlasst, eine Korrektur der behördlichen Strafbemessung auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß vorzunehmen. Dann, wenn eine Geldstrafe von der Berufungsbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht - wie vorliegend - nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt wird, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen vergleiche , näher VwGH vom
  22. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, mwN.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen.
  23. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den im gegenständlichen Fall relevanten Rechtsfragen besteht Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der zitierten, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die im Erkenntnis zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes).Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den im gegenständlichen Fall relevanten Rechtsfragen besteht Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der zitierten, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die im Erkenntnis zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1773.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.