RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2237/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 13.15 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hätte. Die Auskunft wäre erst am *** per E-Mail erteilt worden.Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 13.15 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hätte. Die Auskunft wäre erst am *** per E-Mail erteilt worden. Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 141 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 141 Stunden) verhängt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass die Firma *** mit Schreiben vom *** (übernommen am ***) aufgefordert worden wäre, innerhalb von zwei Wochen (das heißt bis zum ***) den Lenker des Fahrzeuges vom *** bekannt zu geben. Mit Schreiben vom *** wäre seitens der Rechtsvertretung um Akteneinsicht ersucht worden, da nur auf Grund der Aktenlage ermittelt werden könne, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hätte. Dies wird von der Verwaltungsbehörde als reine Schutzbehauptung gewertet, da mit dem tatgegenständlichen Fahrzeug schon mehrmals Geschwindigkeitsübertretungen im Bezirk *** angezeigt worden wären. Die geforderte Lenkerauskunft wäre schließlich am *** per E-Mail auf der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt. Da diese Auskunft verspätet erteilt worden wäre, wurde von der Verwaltungsbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und wurde die Strafe dabei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass die Firma *** mit Schreiben vom *** (übernommen am ***) aufgefordert worden wäre, innerhalb von zwei Wochen (das heißt bis zum ***) den Lenker des Fahrzeuges vom *** bekannt zu geben. Mit Schreiben vom *** wäre seitens der Rechtsvertretung um Akteneinsicht ersucht worden, da nur auf Grund der Aktenlage ermittelt werden könne, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hätte. Dies wird von der Verwaltungsbehörde als reine Schutzbehauptung gewertet, da mit dem tatgegenständlichen Fahrzeug schon mehrmals Geschwindigkeitsübertretungen im Bezirk *** angezeigt worden wären. Die geforderte Lenkerauskunft wäre schließlich am *** per E-Mail auf der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt. Da diese Auskunft verspätet erteilt worden wäre, wurde von der Verwaltungsbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und wurde die Strafe dabei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der vom Rechtsvertreter am *** rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Aufnahme der beantragten Beweise und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, allenfalls die Herabsetzung der verhängten Strafe. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** (zugestellt am ***) eine Fristverlängerung für die Auskunftserteilung um weitere 14 Tage stattgefunden hätte. Demgemäß wäre die erteilte Auskunft, welche am *** der Bezirkshauptmannschaft X zukam, rechtzeitig erteilt worden.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** (zugestellt am ***) eine Fristverlängerung für die Auskunftserteilung um weitere 14 Tage stattgefunden hätte. Demgemäß wäre die erteilte Auskunft, welche am *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zukam, rechtzeitig erteilt worden.
- Zum durchgeführten Verfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies verbunden mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. ***.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. ***.
- Feststellungen: Mit Anzeige vom *** wurde der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, deren Zulassungsbesitzerin die *** ist, beschuldigt, am *** um 13.15 Uhr auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Gemeindegebiet ***, in Fahrtrichtung ***, die erlaubte Geschwindigkeit von 130 km/h übertreten zu haben (gemessene Geschwindigkeit 187 km/h). Diese Anzeige langte bei der Behörde am *** ein. Mit Schreiben vom *** wurde die Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Fahrzeuges aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hätte. Sodann wurde vom Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass um Akteneinsicht bzw. Kenntnis des genauen Tatvorwurfes ersucht werde, da der Beschwerdeführer ansonsten nicht in der Lage wäre, die Anfrage zu beantworten. Mit Schreiben vom ***, zugestellt am ***, teilte die Bezirkshauptmannschaft X dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszugsweise Folgendes mit:Mit Schreiben vom ***, zugestellt am ***, teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszugsweise Folgendes mit: „Sie werden daher erneut aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug am *** um 13.15 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat.“... Mit E-Mail vom *** teilte der Beschwerdeführer sodann mit, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von einem in *** beheimaten Herren gelenkt worden wäre. Nach Durchführung des weiteren Ermittlungsverfahrens erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. ***.Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. ***. Insbesondere ergibt sich, dass nach Einlangen des Schreibens vom *** seitens der Verwaltungsbehörde ein weiteres Ersuchen um Lenkerauskunft an den Beschwerdeführer gerichtet wurde. Dezidiert wurde in diesem Schreiben der Verwaltungsbehörde (datiert mit ***, zugestellt am ***) ausgeführt, dass eine erneute Aufforderung ergeht und diese binnen zwei Wochen zu beantworten ist. Ebenso ist unbestritten, dass eine beantwortete Lenkerauskunft am ***, sohin innerhalb dieser neu eingeräumten Frist, eingebracht wurde.
- Rechtliche Ausführungen: § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet:Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet: Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet:Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (so z.B. VwGH vom 10.11.1982, Zl. 81/03/0231) in Fällen, in denen die Behörde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Beantwortung einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Aufforderung wiederholt, darin allein noch keine Fristverlängerung für die erste Aufforderung zu sehen ist; deren Nichtbefolgung daher strafbar ist. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch innerhalb einer offenen Frist zur Auskunftserteilung seitens der Verwaltungsbehörde neuerlich ein Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm eine erneute Frist von 14 Tagen für die Auskunftserteilung eingeräumt. Durch die Erfüllung dieser neuerlichen Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedenfalls dem behördlichen Auftrag zur Auskunftserteilung fristgerecht nach. Denn bei anderer Rechtsansicht, dass die Auskunftserteilung nicht rechtzeitig erfolgt wäre, würde man dem Anschreiben der Bezirkshauptmannschaft keinen Sinn unterstellen können. Das erkennende Gericht hat aber davon auszugehen, dass im Handeln der Verwaltungsbehörde ein rechtlicher Sinn zu erblicken sein muss und es Wille der Behörde war, die Frist für die Auskunftserteilung um 14 Tage zu verlängern.Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (so z.B. VwGH vom 10.11.1982, Zl. 81/03/0231) in Fällen, in denen die Behörde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Beantwortung einer Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 eine Aufforderung wiederholt, darin allein noch keine Fristverlängerung für die erste Aufforderung zu sehen ist; deren Nichtbefolgung daher strafbar ist. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch innerhalb einer offenen Frist zur Auskunftserteilung seitens der Verwaltungsbehörde neuerlich ein Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm eine erneute Frist von 14 Tagen für die Auskunftserteilung eingeräumt. Durch die Erfüllung dieser neuerlichen Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedenfalls dem behördlichen Auftrag zur Auskunftserteilung fristgerecht nach. Denn bei anderer Rechtsansicht, dass die Auskunftserteilung nicht rechtzeitig erfolgt wäre, würde man dem Anschreiben der Bezirkshauptmannschaft keinen Sinn unterstellen können. Das erkennende Gericht hat aber davon auszugehen, dass im Handeln der Verwaltungsbehörde ein rechtlicher Sinn zu erblicken sein muss und es Wille der Behörde war, die Frist für die Auskunftserteilung um 14 Tage zu verlängern. Da der Beschwerdeführer daher rechtzeitig dem behördlichen Auftrag zur Auskunftserteilung nachkam, ist kein rechtswidriges Verhalten seinerseits zu erblicken und kann ihm die angelastete Verwaltungsübertretung nicht unterstellt werden. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche ohnedies nur vom Beschwerdeführer beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche ohnedies nur vom Beschwerdeführer beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2237.001.2015