RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2283/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 51 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 74,-- zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 74,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 10:40 Uhr Ort: Ortsgebiet *** Parkplatz beim *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:
- Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.
- Nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 4 Abs.1 lit.a, § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960zu
- Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu
- § 4 Abs.5, § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960zu
- Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von zu
- € 220,00 108 Stunden § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960zu
- € 220,00 108 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu
- € 150,00 69 Stunden § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960zu
- € 150,00 69 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 37,00 Gesamtbetrag: € 407,00“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass dem Straferkenntnis eine mangelhafte Begründung, eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie wesentliche Verfahrensmängel zu Grunde liegen würden. Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene rechtswidrige Verhalten würde nicht zutreffen, demnach hätte sie ihren Ehegatten ersucht, die erforderliche Meldung bei der Polizei umgehend durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wäre auf Grund eines geplanten Arzttermins gehindert gewesen, eine Polizeidienststelle aufzusuchen. Zudem hätte sie darauf vertraut, dass die Meldung zeitnah durch den beauftragten Ehegatten erfolgen werde. Weiters wurde vorgebracht, dass die Strafbemessung auf Grund der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig vorgenommen wäre. Zudem wäre bloß von einem geringfügigen Verstoß auszugehen und werde daher beantragt, soferne das Straferkenntnis nicht ersatzlos aufzuheben ist, gemäß § 21 VStG vorzugehen. Des Weiteren wurde eine Herabsetzung der Strafe in eventu, eine Aufhebung und Zurückverweisung auf die Bezirkshauptmannschaft Y andererseits beantragt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Ladung der Beschwerdeführerin.Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass dem Straferkenntnis eine mangelhafte Begründung, eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie wesentliche Verfahrensmängel zu Grunde liegen würden. Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene rechtswidrige Verhalten würde nicht zutreffen, demnach hätte sie ihren Ehegatten ersucht, die erforderliche Meldung bei der Polizei umgehend durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wäre auf Grund eines geplanten Arzttermins gehindert gewesen, eine Polizeidienststelle aufzusuchen. Zudem hätte sie darauf vertraut, dass die Meldung zeitnah durch den beauftragten Ehegatten erfolgen werde. Weiters wurde vorgebracht, dass die Strafbemessung auf Grund der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig vorgenommen wäre. Zudem wäre bloß von einem geringfügigen Verstoß auszugehen und werde daher beantragt, soferne das Straferkenntnis nicht ersatzlos aufzuheben ist, gemäß Paragraph 21, VStG vorzugehen. Des Weiteren wurde eine Herabsetzung der Strafe in eventu, eine Aufhebung und Zurückverweisung auf die Bezirkshauptmannschaft Y andererseits beantragt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Ladung der Beschwerdeführerin. Sodann wurde der Verwaltungsakt von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Schreiben wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenso beantragt.Sodann wurde der Verwaltungsakt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Schreiben wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenso beantragt. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde sodann die beantragte Verhandlung am *** durchgeführt. Obwohl diese von der Verwaltungsbehörde beantragt wurde, erschien zu dieser Verhandlung kein Vertreter der Verwaltungsbehörde. Es wurde jedoch Beweis erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, durch Einvernahme des Zeugen *** und durch zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Vorab wurde der Beschwerdeführervertreter darauf hingewiesen, dass bei Notwendigkeit der Ladung eines Dolmetschers dieser Umstand dem Gericht rechtzeitig bekannt zu geben ist. Es wurde die Beiziehung eines Dolmetschers nicht begehrt und wurde zu Beginn der Verhandlung vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um dem Verfahren aktiv folgen und ihre Aussage tätigen zu können. Inhaltlich gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: „Zur Sache selbst gebe ich an: Es war so, dass ich mich auf den Vorfall vom *** noch erinnern kann. Es war so, dass ich mein Kind zu einem Naturpark in *** brachte. Es war so, dass sich die Kindergartengruppe dort getroffen hat. Ich wollte das Kind für ca. eine halbe Stunde dort belassen und hatte anschließend um 11.00 Uhr glaube ich einen Arzttermin in ***, weil sich mein Kind schon zuvor einige Tage eine Verletzung am Fuß zugezogen hat. Ich habe dann mein Kind abgeholt und war zeitlich schon sehr gestresst, weil ich ja diesen Arzttermin absolvieren musste. Ich bin dann mit meinem Fahrzeug weggefahren und musste mir dieser Unfall eben passiert sein. Ich habe sodann niemanden auf diesem Parkplatz angetroffen mit dem ich reden hätte können, was jetzt zu tun sei. Es waren dort keine Leute vor Ort. Ich wollte aber keine Zeit verlieren, weil ich auch nachher noch einiges zu tun hatte. So war ich bemüht, dass mein Kind erstens rechtzeitig zum Arzt nach *** kommt, dann mit Essen versorgt wird und auch zu seinem Schlaf kommt. Ich habe daraufhin, weil ich sonst niemanden angetroffen habe, meinen Mann angerufen und habe ihm erzählt was passiert sei und er solle sich darum kümmern. Ich kann nicht gut Deutsch und habe auch nicht gewusst was ich hätte sonst machen sollen. Mein Kind ist dreieinhalb Jahre alt. Mein Kind hat geschrien, ich war gestresst und hatte daher andere Sorgen. Ich bin aus der Parklücke retour gefahren und habe einen weiten Bogen quasi gemacht und dabei das hintere Fahrzeug wie ich den Bogen gemacht habe gestreift. Dann bin ich vorgefahren und habe aber das Auto nicht verlassen. Ich bin nicht ausgestiegen nach diesem Zusammenstoß. Ich bin dann stehengeblieben und habe sofort meinen Mann angerufen, habe ihm alles erzählt und habe ihm gesagt, er soll die erforderlichen Schritte veranlassen. Ich habe nach diesem Unfall eben das Fahrzeug am Parkplatz angehalten und habe meinen Mann angerufen, dass er eben sich um die Angelegenheit kümmern soll.“ Ebenso wurde im Zuge dieser Beschwerdeverhandlung ein weiterer Zeuge, nämlich Herr ***, der sich zum Tatzeitpunkt ebenso an der Tatörtlichkeit aufgehalten hat, einvernommen. Dieser gab Folgendes an: „Ich war zum Tatzeitpunkt ebenso am Parkplatz, ich bin im Auto gesessen und habe telefoniert. Ich habe mich nicht auf diesen Vorfall konzentriert aber ich habe es mit meinen Augen beobachtet. Die Lenkerin ist mit dem Fahrzeug eben an den Bus angefahren, hat dann wieder zurückgeschoben und ist dann in einem weiteren Bogen aus dem Parkplatz ausgefahren. Ich kann jetzt nicht genau sagen ob sie vielleicht noch kurz angehalten hat bevor sie aus dem Parkplatz ausgefahren ist, ausgestiegen ist sie aber jedenfalls nicht. Ich habe mir dann das Kennzeichen des Fahrzeuges gemerkt und habe dann Anzeige bei der Polizei erstattet. Ich habe keine weiteren Leute am Parkplatz gesehen, es hat jemand im Bereich der Parkplatzeinfahrt den Rasen gemäht. Mit diesem Herrn habe ich dann auch gesprochen. Es ist auf dem Parkplatz so, dass es ein ständiges Kommen und Gehen ist. Es kommen und gehen die Leute zu verschiedensten Zeiten, es ist nicht so, dass alle am Vormittag kommen und erst am Nachmittag wieder wegfahren. Es waren auf dem Parkplatz zum Tatzeitpunkt zwei Busse und ca. fünf/sechs Fahrzeuge dort. In dem Bereich wo dieser runde Parkplatz mit der Tatörtlichkeit eben ist, habe ich so vernommen, dass dieser ca. halb befüllt war. Ich kann nicht angeben, ob ich die Frau tatsächlich zuvor gesehen habe. Ich glaube, dass ich sie vorher mit einem Kind im Kaffeehaus gesehen habe, ob sie dann auch das Fahrzeug gelenkt hat, das kann ich nicht sagen. Ich bin aus dem Fahrzeug nicht ausgestiegen, ich bin im Fahrzeug gesessen und habe telefoniert.“ Weiters wurde ein Exekutivbeamter, der mit dem Verkehrsunfall ebenso im Anschluss zu tun hatte, als Zeuge einvernommen. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher gleichzeitig der Ehegatte dieser ist, bot sich als Zeuge an und gab Folgendes an: „Es war so, dass mich meine Frau angerufen hat, dass sie bei einem Naturpark stehe und einen Verkehrsunfall verursacht hat. Sie hat mich ersucht, dass ich die Polizei anrufe, weil sie in zeitlicher Not sei. Ich habe sie dann zurückgerufen und gefragt wo die genaue Örtlichkeit ist und da hat sie mir etwas von *** gesagt. Ich konnte dann die Örtlichkeit zuordnen. Ich habe dann versucht über *** den zuständigen Polizeiposten herauszufinden, das ist mir nicht gelungen und habe ich entschlossen, so schnell wie möglich hinzufahren. Ich bin dann um 13.00 Uhr ca. bei der Tatörtlichkeit gewesen und habe versucht den Unfallsort zu finden. Es ist mir nicht gelungen, der Parkplatz war leer. Ich habe dann noch einmal meine Frau angerufen damit sie mir nähere Angaben macht, dieser Parkplatz ist sehr groß, der ist ca. 150 Meter lang, aber meine Frau konnte mir keine Angaben mehr machen. Ich habe dann noch einmal im *** nachgeschaut und konnte dann den zuständigen Posten finden. Ich bin dann zum Polizeiposten in *** gegangen, dieser war jedoch geschlossen. Auf diesem war eine Nummer angebracht, die habe ich gewählt aber es hat niemand abgehoben. Ich bin dann nach Hause gefahren und kam so ca. um 14.00 Uhr nach Hause und dort waren dann auch schon die Polizisten.“ Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin lenkte am *** um 10.40 Uhr ein Kraftfahrzeug, Marke Land Rover, mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet von ***, am Parkplatz beim Naturpark. Im Zuge eines Ausparkvorganges tuschierte die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug an einem dort abgestellten Bus. Dieses weitere Fahrzeug wurde bei gegenständlichem Zusammenstoß, ebenso wie das Fahrzeug der Beschwerdeführerin, schwer beschädigt. Im Anschluss an diesen Vorfall nahm die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten telefonisch Kontakt auf und ersuchte diesen, eine Meldung bei der Polizeidienststelle zu veranlassen. Ohne das eigene Fahrzeug wieder abzustellen, aus dem Fahrzeug zu steigen und sich die Unfallstelle bzw. die Schäden an den Fahrzeugen genauer anzusehen, den geschädigten Fahrzeuglenker ausfindig zu machen bzw. anderswertig Kontakt mit anwesenden Passanten aufzunehmen, setzte die Beschwerdeführerin die Fahrt fort und verließ die Tatörtlichkeit in Richtung ***, um dort einen schon seit geraumer Zeit vereinbarten Arzttermin mit ihrer Tochter wahrnehmen zu können. Die Beschwerdeführerin entfernte sich von der Unfallstelle ohne diese abzusichern, sich mit dem oder der Geschädigten in Verbindung zu setzen bzw. die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Sie half auf nicht an der Sachverhaltsfeststellung mit. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verständigte nicht umgehend nach dem Telefonat mit seiner Gattin eine Polizeidienststelle vom Unfall. Zu diesem Sachverhalt gelangt das erkennende Gericht auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes, unbestritten ist jedenfalls der Unfallhergang an sich und auch die Herbeiführung einer Beschädigung an einem abgestellten weiteren Fahrzeug. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass sie das Fahrzeug bei diesem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hätte bzw. macht sie geltend, dass sie durch den Anruf ihres Ehegatten und deren Beauftragung die Polizei anzurufen, den rechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 StVO genüge getan hätte. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der einvernommene Zeuge *** gaben übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallhergang nicht aus dem Auto ausgestiegen ist und sich von der Lage kein Bild verschaffte.Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass sie das Fahrzeug bei diesem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hätte bzw. macht sie geltend, dass sie durch den Anruf ihres Ehegatten und deren Beauftragung die Polizei anzurufen, den rechtlichen Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 5, StVO genüge getan hätte. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der einvernommene Zeuge *** gaben übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallhergang nicht aus dem Auto ausgestiegen ist und sich von der Lage kein Bild verschaffte. Übereinstimmend gibt die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Ehegatten an, dass sie selber keine Veranlassungen traf, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Es ist weiters kein Grund ersichtlich, weshalb der einvernommene Zeuge ***, welcher seine Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt hat und im Falle einer Falschaussage gerichtliche Folgen zu befürchten hätte, nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Zudem wurden die Aussagen des Zeugen weitestgehend auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Aussage bestätigt. Das Gericht geht daher jedenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden die Fahrt mit ihrem Fahrzeug fortsetzte und nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigte, obwohl dieses Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte. Die Aussage, wonach sie ihren Ehemann telefonisch ersuchte, die Polizei vom Unfall zu verständigen, wird vom Gericht durchaus als glaubwürdig empfunden. In rechtlicher Hinsicht wird dazu festgehalten: Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960 § 4 Abs. 1 lit.a lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, lautet: Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet: Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. § 99 Abs. 2 lit.a lautet:Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt. § 99 Abs. 3 lit.b lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. Durch den als erwiesen festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen jedenfalls in objektiver Hinsicht begangen. Sie hat auch keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb sie diese Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten hat. Wenn in der Beschwerdeverhandlung vom Rechtsvertreter ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug angehalten hätte und mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hätte, so wird auf die Judikatur zu § 4 Abs. 1 lit.a StVO verwiesen, wonach das sofortige Anhalten den Zweck hat, dass der Lenker, nach dem er sich von dem Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs. 1 lit.b und c, Abs. 2 und 5 StVO treffen zu können (vgl. VwGH vom 24.05.1995, 93/03/0187). Ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Fahrzeuglenker hat gemäß § 4 Abs. 1 lit.a StVO unmittelbar am Unfallort anzuhalten um nicht erst in einiger Entfernung davon. Ebenso kommt ein Lenker eines Fahrzeuges seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber – ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund – mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (ständige Rechtsprechung z.B. VwGH vom 16.04.1997, 96/03/0334). Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr ihr Fahrzeug zwar kurzfristig zum Stillstand brachte um ein Telefonat zu erledigen, das Fahrzeug jedoch nicht verlassen hat um die Folgen dieses Verkehrsunfalles genau einsehen zu können, kam sie jedenfalls dieser Anhalteverpflichtung nicht rechtskonform nach.Wenn in der Beschwerdeverhandlung vom Rechtsvertreter ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug angehalten hätte und mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hätte, so wird auf die Judikatur zu Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO verwiesen, wonach das sofortige Anhalten den Zweck hat, dass der Lenker, nach dem er sich von dem Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c, Absatz 2 und 5 StVO treffen zu können vergleiche VwGH vom 24.05.1995, 93/03/0187). Ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Fahrzeuglenker hat gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO unmittelbar am Unfallort anzuhalten um nicht erst in einiger Entfernung davon. Ebenso kommt ein Lenker eines Fahrzeuges seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber – ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund – mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (ständige Rechtsprechung z.B. VwGH vom 16.04.1997, 96/03/0334). Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr ihr Fahrzeug zwar kurzfristig zum Stillstand brachte um ein Telefonat zu erledigen, das Fahrzeug jedoch nicht verlassen hat um die Folgen dieses Verkehrsunfalles genau einsehen zu können, kam sie jedenfalls dieser Anhalteverpflichtung nicht rechtskonform nach. Zur zweiten angelasteten Verwaltungsübertretung ist anzumerken, dass für die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Art der Beschädigung noch darauf ankommt, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist (vgl. VwGH vom 12.07.1995, 93/03/0130). Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO ist daher entweder die Unterlassung der Meldung überhaupt oder eine Meldung, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet worden ist, zudem sie nicht mehr als „ohne unnötigen Aufschub“ vorgenommen beurteilt werden kann (vgl. VwGH vom 16.09.1987, 86/03/0177). Eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle ist immer dann zu erstatten, wenn ein Identitätsnachweis nicht möglich ist oder zwar erbracht werden kann, jedoch gleichgültig aus welchen Gründen, nicht vorgenommen wird. Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mit der Lenkerin des Beschädigtenfahrzeuges Kontakt aufnehmen und hat sie auch nicht die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt. Es ist ihr daher jedenfalls auch das im Straferkenntnis unter Punkt
- angelastete Verhalten vorzuwerfen. Wenn sie vorbringt, dass sie dieser Verpflichtung durch die Beauftragung ihres Ehegatten genüge getan hätte, so wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO grundsätzlich auch durch einen Dritten erfüllt werden kann, dies jedoch aber nicht bedeutet, dass die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat (vgl. VwGH vom 15.11.2000, 2000/03/0264). Auch die Überzeugung, ob der Beauftragte der Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO nachgekommen ist, hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.Zur zweiten angelasteten Verwaltungsübertretung ist anzumerken, dass für die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Art der Beschädigung noch darauf ankommt, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist vergleiche VwGH vom 12.07.1995, 93/03/0130). Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist daher entweder die Unterlassung der Meldung überhaupt oder eine Meldung, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet worden ist, zudem sie nicht mehr als „ohne unnötigen Aufschub“ vorgenommen beurteilt werden kann vergleiche VwGH vom 16.09.1987, 86/03/0177). Eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle ist immer dann zu erstatten, wenn ein Identitätsnachweis nicht möglich ist oder zwar erbracht werden kann, jedoch gleichgültig aus welchen Gründen, nicht vorgenommen wird. Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mit der Lenkerin des Beschädigtenfahrzeuges Kontakt aufnehmen und hat sie auch nicht die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt. Es ist ihr daher jedenfalls auch das im Straferkenntnis unter Punkt
- angelastete Verhalten vorzuwerfen. Wenn sie vorbringt, dass sie dieser Verpflichtung durch die Beauftragung ihres Ehegatten genüge getan hätte, so wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO grundsätzlich auch durch einen Dritten erfüllt werden kann, dies jedoch aber nicht bedeutet, dass die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat vergleiche VwGH vom 15.11.2000, 2000/03/0264). Auch die Überzeugung, ob der Beauftragte der Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nachgekommen ist, hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin zwar ihren Ehegatten mit dem Anruf an der Polizeidienststelle beauftragt hat, es wurden von ihr aber keine weiteren Vorkehrungen bzw. Überprüfungen durchgeführt, ob dieser Auftrag auch tatsächlich von ihrem Ehegatten durchgeführt wurde. Es bleibt daher jedenfalls eine Strafbarkeit nach § 4 Abs. 5 StVO bestehen. Hinsichtlich des Verschuldens wird ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis des Gesetzes, mit der sich im Übrigen gemäß § 2 ABGB niemand entschuldigen kann, für sich allein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten sind. Gleich verhält es sich mit der Verständlichkeit der deutschen Sprache (vgl. VwGH vom 07.10.1993, 93/01/0910). Dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache so gut beherrscht, dass sie dem Verfahren problemlos folgen konnte, konnte im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Erfahrung gebracht werden. Der Beschwerdeführerin war es daher jedenfalls zuzumuten, selbstständig die erforderlichen Schritte durchzuführen und kann sie sich nicht auf ein mangelndes Sprachverständnis stützen. Wenn sie vorbringt, dass sie nicht die einschlägigen Rechtsvorschriften kannte, so ist ebenso auf das zitierte Erkenntnis zu verweisen, wonach mangelnde Rechtskenntnis nicht vor einer Bestrafung schützt.Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin zwar ihren Ehegatten mit dem Anruf an der Polizeidienststelle beauftragt hat, es wurden von ihr aber keine weiteren Vorkehrungen bzw. Überprüfungen durchgeführt, ob dieser Auftrag auch tatsächlich von ihrem Ehegatten durchgeführt wurde. Es bleibt daher jedenfalls eine Strafbarkeit nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO bestehen. Hinsichtlich des Verschuldens wird ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis des Gesetzes, mit der sich im Übrigen gemäß Paragraph 2, ABGB niemand entschuldigen kann, für sich allein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten sind. Gleich verhält es sich mit der Verständlichkeit der deutschen Sprache vergleiche VwGH vom 07.10.1993, 93/01/0910). Dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache so gut beherrscht, dass sie dem Verfahren problemlos folgen konnte, konnte im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Erfahrung gebracht werden. Der Beschwerdeführerin war es daher jedenfalls zuzumuten, selbstständig die erforderlichen Schritte durchzuführen und kann sie sich nicht auf ein mangelndes Sprachverständnis stützen. Wenn sie vorbringt, dass sie nicht die einschlägigen Rechtsvorschriften kannte, so ist ebenso auf das zitierte Erkenntnis zu verweisen, wonach mangelnde Rechtskenntnis nicht vor einer Bestrafung schützt. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass ihr eine Anhaltung bzw. das Ausfindigmachen der nächstgelegenen Polizeidienststelle auf Grund zeitlicher Ressourcen nicht möglich gewesen wäre, so wird darauf verwiesen, dass ein längerfristig geplanter Arzttermin jedenfalls keine Rechtfertigung für die Unterlassung der normierten Gesetzesverpflichtungen darstellt. Ebenso wenig kann ein - wenn auch schreiendes Kind im Fahrzeug – keine Rechtfertigung für die gesetzten Verwaltungsübertretungen bilden. Umso weniger kann das Stillen eines Hungers bzw. eines Durstes eines immerhin dreijährigen Kindes nicht dazu rechtfertigen, eine Unfallstelle ohne Durchführung der gesetzlich normierten Verpflichtungen zu verlassen. Zur Strafhöhe wird auf § 19 VStG verwiesen:Zur Strafhöhe wird auf Paragraph 19, VStG verwiesen: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass die Verwaltungsbehörde in beiden Fällen mit einer im untersten Bereich des Strafrahmens liegenden Bestrafung das Auslangen fand. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen weder mildernde noch erschwerende Umstände auf. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine Angabe getätigt, im Beschwerdeverfahren wiederum wurden keine Äußerungen dazu getroffen. Dem Schutzzweck der Normen wurde in keinem Fall entsprochen, da durch den gegenständlichen Unfall an einem fremden Fahrzeug ein erheblicher Sachschaden entstanden ist, welcher nur durch die Aufmerksamkeit eines Dritten und dessen polizeiliche Meldung schließlich dem Verursacher zugerechnet werden konnte. Hätte der Zeuge keine Meldung bei der Polizei veranlasst, so hätten der Schadensverursacher und die Sachverhaltsermittlung nur mit großem Aufwand durchgeführt werden können. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 5 StVO als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen ist (vgl. VwGH vom 18.12.2002, 99/18/0036). Ebenso kommt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass, wenn ein Lenker seiner Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO nicht nachkommt, von keinem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann. Es kommt daher ein bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 29.09.1993, 93/02/0101).Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass die Verwaltungsbehörde in beiden Fällen mit einer im untersten Bereich des Strafrahmens liegenden Bestrafung das Auslangen fand. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen weder mildernde noch erschwerende Umstände auf. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine Angabe getätigt, im Beschwerdeverfahren wiederum wurden keine Äußerungen dazu getroffen. Dem Schutzzweck der Normen wurde in keinem Fall entsprochen, da durch den gegenständlichen Unfall an einem fremden Fahrzeug ein erheblicher Sachschaden entstanden ist, welcher nur durch die Aufmerksamkeit eines Dritten und dessen polizeiliche Meldung schließlich dem Verursacher zugerechnet werden konnte. Hätte der Zeuge keine Meldung bei der Polizei veranlasst, so hätten der Schadensverursacher und die Sachverhaltsermittlung nur mit großem Aufwand durchgeführt werden können. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Absatz 5, StVO als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen ist vergleiche VwGH vom 18.12.2002, 99/18/0036). Ebenso kommt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass, wenn ein Lenker seiner Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nachkommt, von keinem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann. Es kommt daher ein bloße Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 29.09.1993, 93/02/0101). Die von der Behörde verhängten Geldstrafen sind daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht zu hoch bemessen, weshalb eine Herabsetzung nicht in Frage kommt. Es war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und musste die Beschwerdeführerin daher auch zum Beitrag der Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe verpflichtet werden. Die Kostenentscheidung erster Instanz gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2283.001.2015