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{'item': 'LVwG-AB-14-0925'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0925 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch *** in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top 6c (Ausweisung von Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen), zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 20 Abs. 2 Z 1b NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins b, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Die NÖ Landesregierung versagte der Marktgemeine *** gemäß § 22 Abs. 4,
  3. Satz, in Verbindung mit § 21 Abs. 11 Z 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top 6c – „Beschluss 2“ – Ausweisung von Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, mit der in den Katastralgemeinden ***, *** und *** für bestehende Gehöfte die Widmung Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen festgelegt werden sollte, sodass diese Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms nicht kundgemacht werden darf und keine Rechtswirksamkeit erlangen kann.Die NÖ Landesregierung versagte der Marktgemeine *** gemäß Paragraph 22, Absatz 4, eins, Satz, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 11, Ziffer 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top 6c – „Beschluss 2“ – Ausweisung von Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, mit der in den Katastralgemeinden ***, *** und *** für bestehende Gehöfte die Widmung Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen festgelegt werden sollte, sodass diese Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms nicht kundgemacht werden darf und keine Rechtswirksamkeit erlangen kann. Begründend wurde im Wesentlichen bezugnehmend auf die Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen vom *** und vom *** ausgeführt, dass an Stelle der geplanten Grünland – Land- und forstwirtschaftlichen Hofstellenwidmungen im gesamten Gemeindegebiet in diesem Bereich in erster Linie die rechtsgültig festgelegte bestehende Widmung Grünland – Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen sei. Für die Änderung der Widmung sei ein Änderungsanlass im Sinne des § 22 Abs. 1 NÖ ROG 1976 erforderlich. Die Widmung von Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sei laut NÖ ROG vorgesehen, wenn über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehend auch Wohngebäude neu errichtet oder Privatzimmervermietung in sonstigen Gebäuden durchgeführt werden solle. In der Widmung Grünland- Land-und Forstwirtschaft sei so wie bisher die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe sowie für die Ausübung des Buschenschankes zulässig. Zudem seien bei bestehenden Wohngebäuden Zubauten und bauliche Abänderungen zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers und für die Privatzimmervermietung sowie die Wiedererrichtung von Wohngebäuden und die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses laut § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 1976 zulässig. Die Widmung einer Grünland – Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle sei für die Schaffung von neuen Betriebsstandorten, bei denen auch eine Wohnnutzung erforderlich sei, vorgesehen. Dies seien in der Regel Aussiedlerhöfe, die aus einem beengten Ortsverband ins Grünland ausweichen oder aus Bereichen mit naturräumlichen Gefährdungen (Überflutungsgebiete) aussiedeln würden. In wenigen Fällen sei auch die Gründung eines neuen Betriebes im Grünland der Anlass für die Festlegung Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle. In all diesen Fällen ermögliche diese Widmungsart der Gemeinde eine gezielte Auseinandersetzung mit dem geplanten Standort und dem jeweiligen Vorhaben; dies sei auch im Änderungsanlass darzulegen. In den vorliegenden Fällen handle es sich um bestehende Gehöfte mit Wohnnutzung, für die keine der angeführten Vorhaben zutreffe und daher ein Änderungsanlass für die Widmungsänderung nicht gegeben sei. In den Unterlagen werde auch kein Änderungsanlass beschrieben. Für die angestrebten Ziele seien die Widmungen Grünland – Land- und Forstwirtschaft bzw. erhaltenswertes Gebäude im Grünland ausreichend. Wie dem Erläuterungsbericht zu entnehmen sei, seien keine neuen Hofstandorte – im Sinne von Neugründungen oder Aussiedlerhöfen – im Gemeindegebiet geplant. Ein Änderungsanlass bestehe nicht. Die Aussage dahingehend, dass erwachsene Kinder aus dem Wohngebäude ausziehen müssten, sei haltlos. Lediglich in einem bestehenden Hofverband die Neuerrichtung eines Wohngebäudes zu ermöglichen, sei nicht die Absicht bei der Schaffung dieser Grünlandwidmungsart gewesen. Dies würde eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben bezüglich landwirtschaftlicher Bauten bedeuten, mit der ein über den familieneigenen Bedarf des Betriebsinhabers hinausgehender Wohnbedarf für die – freiwillig – weichenden Erben oder andere volljährige, anderorts erwerbstätige Kinder lukriert werden soll. Lediglich als vorausschauende Planung – quasi auf Vorrat – Hofstellen zu widmen, sei nicht möglich.Begründend wurde im Wesentlichen bezugnehmend auf die Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen vom *** und vom *** ausgeführt, dass an Stelle der geplanten Grünland – Land- und forstwirtschaftlichen Hofstellenwidmungen im gesamten Gemeindegebiet in diesem Bereich in erster Linie die rechtsgültig festgelegte bestehende Widmung Grünland – Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen sei. Für die Änderung der Widmung sei ein Änderungsanlass im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, NÖ ROG 1976 erforderlich. Die Widmung von Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sei laut NÖ ROG vorgesehen, wenn über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehend auch Wohngebäude neu errichtet oder Privatzimmervermietung in sonstigen Gebäuden durchgeführt werden solle. In der Widmung Grünland- Land-und Forstwirtschaft sei so wie bisher die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe sowie für die Ausübung des Buschenschankes zulässig. Zudem seien bei bestehenden Wohngebäuden Zubauten und bauliche Abänderungen zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers und für die Privatzimmervermietung sowie die Wiedererrichtung von Wohngebäuden und die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses laut Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 1976 zulässig. Die Widmung einer Grünland – Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle sei für die Schaffung von neuen Betriebsstandorten, bei denen auch eine Wohnnutzung erforderlich sei, vorgesehen. Dies seien in der Regel Aussiedlerhöfe, die aus einem beengten Ortsverband ins Grünland ausweichen oder aus Bereichen mit naturräumlichen Gefährdungen (Überflutungsgebiete) aussiedeln würden. In wenigen Fällen sei auch die Gründung eines neuen Betriebes im Grünland der Anlass für die Festlegung Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle. In all diesen Fällen ermögliche diese Widmungsart der Gemeinde eine gezielte Auseinandersetzung mit dem geplanten Standort und dem jeweiligen Vorhaben; dies sei auch im Änderungsanlass darzulegen. In den vorliegenden Fällen handle es sich um bestehende Gehöfte mit Wohnnutzung, für die keine der angeführten Vorhaben zutreffe und daher ein Änderungsanlass für die Widmungsänderung nicht gegeben sei. In den Unterlagen werde auch kein Änderungsanlass beschrieben. Für die angestrebten Ziele seien die Widmungen Grünland – Land- und Forstwirtschaft bzw. erhaltenswertes Gebäude im Grünland ausreichend. Wie dem Erläuterungsbericht zu entnehmen sei, seien keine neuen Hofstandorte – im Sinne von Neugründungen oder Aussiedlerhöfen – im Gemeindegebiet geplant. Ein Änderungsanlass bestehe nicht. Die Aussage dahingehend, dass erwachsene Kinder aus dem Wohngebäude ausziehen müssten, sei haltlos. Lediglich in einem bestehenden Hofverband die Neuerrichtung eines Wohngebäudes zu ermöglichen, sei nicht die Absicht bei der Schaffung dieser Grünlandwidmungsart gewesen. Dies würde eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben bezüglich landwirtschaftlicher Bauten bedeuten, mit der ein über den familieneigenen Bedarf des Betriebsinhabers hinausgehender Wohnbedarf für die – freiwillig – weichenden Erben oder andere volljährige, anderorts erwerbstätige Kinder lukriert werden soll. Lediglich als vorausschauende Planung – quasi auf Vorrat – Hofstellen zu widmen, sei nicht möglich. Gegen den Bescheid brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass aus mehreren Gründen Änderungen der Grundlage im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 NÖ ROG vorliegen würden. Die Möglichkeit der Hofstellen bestehe erst seit ***, die derzeitige Widmung sei jedoch länger vorhanden und solle das örtliche Raumordnungsprogramm an die geänderten gesetzlichen Bedingungen angepasst werden. Die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe habe sich in den letzten 19 Jahren um mehr als ein Viertel verringert. Massive Veränderungen der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder strukturellen Situation würden eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen darstellen. Ziel und Zweck einer örtlichen Raumplanung sei stets die Ausrichtung auf zukünftige Entwicklungen und die Steuerung künftiger Baumaßnahmen. Ein bloßes Reagieren auf konkrete Projekte entspreche nicht dem einer zukunftsorientierten Raumordnung zugrunde liegenden Gedanken. Nur durch die Möglichkeit, zeitgemäße Wohnmöglichkeiten zu schaffen, könne der Erhalt von bestehenden Betrieben garantiert werden. Die Möglichkeit zur Wiedererrichtung von Wohnhäusern, welche in Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeräumt werde, reiche nicht aus. Es bestehe keine Gefahr der Zersiedelung oder einer Beeinträchtigung des Grünlandes, weil nur bereits bestehende Hofverbände als Gho-Flächen gekennzeichnet würden. Der Eingriff in individuelle Rechte (Eigentum) sei gering und handle es sich auch nicht um eine Einschränkung, sondern um eine Stärkung der individuellen Höfe. In den gesetzlichen Bestimmungen finde sich kein Verweis darauf, dass die angestrebte Widmungsart lediglich auf neu zu gründende Betriebe anzuwenden sei. Folge man der Rechtsauffassung der belangten Behörde, so wären die Eigentümer von bereits bestehenden Höfen, welche als Glf gewidmet seien, gröblich benachteiligt. Zudem weise Niederösterreich größtenteils eine historisch gewachsene, kleinbäuerliche Struktur auf. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Widmung „Gho“ diene zur Schaffung gänzlich neuer Betriebe, sei schon auf Grund des verbliebenen Anwendungsbereiches zu hinterfragen. Neu zu schaffender Wohnraum sei ohnehin nur dann zu ermöglichen, wenn dies für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Landwirtschaft erforderlich sei und den übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG gerecht werde. Schließlich wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Z 1a und 1b NÖ ROG geltend gemacht und stelle die gegenständliche Entscheidung einen Eingriff in die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin dar. Gegen den Bescheid brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass aus mehreren Gründen Änderungen der Grundlage im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ROG vorliegen würden. Die Möglichkeit der Hofstellen bestehe erst seit ***, die derzeitige Widmung sei jedoch länger vorhanden und solle das örtliche Raumordnungsprogramm an die geänderten gesetzlichen Bedingungen angepasst werden. Die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe habe sich in den letzten 19 Jahren um mehr als ein Viertel verringert. Massive Veränderungen der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder strukturellen Situation würden eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen darstellen. Ziel und Zweck einer örtlichen Raumplanung sei stets die Ausrichtung auf zukünftige Entwicklungen und die Steuerung künftiger Baumaßnahmen. Ein bloßes Reagieren auf konkrete Projekte entspreche nicht dem einer zukunftsorientierten Raumordnung zugrunde liegenden Gedanken. Nur durch die Möglichkeit, zeitgemäße Wohnmöglichkeiten zu schaffen, könne der Erhalt von bestehenden Betrieben garantiert werden. Die Möglichkeit zur Wiedererrichtung von Wohnhäusern, welche in Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeräumt werde, reiche nicht aus. Es bestehe keine Gefahr der Zersiedelung oder einer Beeinträchtigung des Grünlandes, weil nur bereits bestehende Hofverbände als Gho-Flächen gekennzeichnet würden. Der Eingriff in individuelle Rechte (Eigentum) sei gering und handle es sich auch nicht um eine Einschränkung, sondern um eine Stärkung der individuellen Höfe. In den gesetzlichen Bestimmungen finde sich kein Verweis darauf, dass die angestrebte Widmungsart lediglich auf neu zu gründende Betriebe anzuwenden sei. Folge man der Rechtsauffassung der belangten Behörde, so wären die Eigentümer von bereits bestehenden Höfen, welche als Glf gewidmet seien, gröblich benachteiligt. Zudem weise Niederösterreich größtenteils eine historisch gewachsene, kleinbäuerliche Struktur auf. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Widmung „Gho“ diene zur Schaffung gänzlich neuer Betriebe, sei schon auf Grund des verbliebenen Anwendungsbereiches zu hinterfragen. Neu zu schaffender Wohnraum sei ohnehin nur dann zu ermöglichen, wenn dies für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Landwirtschaft erforderlich sei und den übrigen Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG gerecht werde. Schließlich wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a und eins b NÖ ROG geltend gemacht und stelle die gegenständliche Entscheidung einen Eingriff in die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin dar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt auf Grund der Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Zl. ***, zu folgenden für die gegenständliche Entscheidung relevanten Feststellungen: Der Entwurf zur
  4. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes lag in der Zeit vom *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Im Zuge dieser generellen Überarbeitung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes war unter anderem vorgesehen, dass für bestehende Gehöfte (Hofverband mit Wohngebäude) anstatt der derzeitig rechtswirksam festgelegten Widmung Grünland – Land- und Forstwirtschaft (Glf) die Festlegung der Widmung Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle“ (Gho) erfolgen sollte. Zielsetzung ist die Erhaltung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe und die Schaffung von Voraussetzungen, um Hofübernehmer am Hof zu halten und Abwanderung zu verhindern. Aus dem Erläuterungsbericht ergibt sich, dass keine neuen Hofstandorte im Sinne von Neugründungen oder Aussiedlerhöfen im Gemeindegebiet geplant sind. Diese Feststellungen sind unbestritten. Rechtlich folgt: ] § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 19 Abs. 2 Z 1a und 1b NÖ ROG 1976 lauten:Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a und eins b NÖ ROG 1976 lauten:
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig: - zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, - für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten. Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses zulässig. 1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen: Zusätzlich zu den in der Z 1a zulässigen Bauwerken dürfen für die dort angeführten Zwecke Wohngebäude auch neu errichtet und die Privatzimmervermietung auch in sonstigen Gebäuden ausgeübt werden.Zusätzlich zu den in der Ziffer eins a, zulässigen Bauwerken dürfen für die dort angeführten Zwecke Wohngebäude auch neu errichtet und die Privatzimmervermietung auch in sonstigen Gebäuden ausgeübt werden. § 20 Abs. 2 Z 1a und 1b NÖ ROG 2014 lauten:Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a und eins b NÖ ROG 2014 lauten:
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig: - Zubauten und bauliche Abänderungen - die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude - die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes 1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen: Die Widmung einer Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle ist zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben der in der Z 1a aufgezählten Bauwerke ist auch die erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes zulässig.Die Widmung einer Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle ist zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben der in der Ziffer eins a, aufgezählten Bauwerke ist auch die erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes zulässig. § 44 NÖ ROG 2014 lautet:Paragraph 44, NÖ ROG 2014 lautet:
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, außer Kraft.
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000, außer Kraft. § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  1. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem
  3. Februar 2015 ist gemäß § 44 Abs. 1 des NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015, das NÖ ROG 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Verfahren zu beachten ist, dass in dieser Norm keine Übergangsbestimmung festgelegt ist, nach welcher die am Tage des Inkrafttretens des NÖ ROG 2014, das ist der
  4. Februar 2015, anhängigen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen wären. Seit dem
  5. Februar 2015 ist gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des NÖ ROG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, das NÖ ROG 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Verfahren zu beachten ist, dass in dieser Norm keine Übergangsbestimmung festgelegt ist, nach welcher die am Tage des Inkrafttretens des NÖ ROG 2014, das ist der
  6. Februar 2015, anhängigen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen wären. Mangels Übergangsbestimmung hat das Verwaltungsgericht Niederösterreich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in Geltung stehende Rechtslage, somit die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, als maßgebliche Rechtsgrundlage anzuwenden. Gemäß § 20 Abs. 2 Z 1b NÖ ROG 2014 ist die Widmung einer land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle nunmehr nur dann zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben der in der Z 1a aufgezählten Bauwerke ist auch die erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes zulässig.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins b, NÖ ROG 2014 ist die Widmung einer land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle nunmehr nur dann zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben der in der Ziffer eins a, aufgezählten Bauwerke ist auch die erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes zulässig. Im gegenständlichen Fall befinden sich auf sämtlichen Flächen, auf welchen die Widmung land- und forstwirtschaftliche Hofstelle beabsichtigt ist und für welche die aufsichtsbehördliche Genehmigung der entsprechenden Verordnung versagt wurde, bereits bestehende Gehöfte. Diese Tatsache blieb im gesamten bisherigen Verfahren unbestritten. Auch in der Beschwerde wird dargelegt, dass lediglich Flächen umgewidmet werden sollen, die bereits von aktiven Hofverbänden genutzt werden. Im Motivenbericht zum NÖ ROG 2014 wird zur Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 1b leg. cit. ausgeführt, dass mit dieser neuen Regelung klargestellt wird, dass nur die Widmungsart Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes zulässt. Dies wird dann der Fall sein, wenn sich ein Betrieb aus naturräumlichen Gründen an einer geeigneteren Stelle ansiedeln muss oder aus einem beengten Baulandbereich in das Grünland absiedelt und der Bedarf des Wohnens beim Betrieb gegeben ist. Eine Hofstellenwidmung bei bereits landwirtschaftlich genutzten Wohngebäuden war bereits bisher nicht erforderlich und ist nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Im Motivenbericht zum NÖ ROG 2014 wird zur Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins b, leg. cit. ausgeführt, dass mit dieser neuen Regelung klargestellt wird, dass nur die Widmungsart Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes zulässt. Dies wird dann der Fall sein, wenn sich ein Betrieb aus naturräumlichen Gründen an einer geeigneteren Stelle ansiedeln muss oder aus einem beengten Baulandbereich in das Grünland absiedelt und der Bedarf des Wohnens beim Betrieb gegeben ist. Eine Hofstellenwidmung bei bereits landwirtschaftlich genutzten Wohngebäuden war bereits bisher nicht erforderlich und ist nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Da, wie bereits gesagt, unstrittig auf sämtlichen der geplanten als land- und forstwirtschaftliche Hofstellen zu widmenden Flächen bereits Hofverbände mit Wohngebäuden bestehen, kommt die gewünschte Widmung nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 2 Z 1b NÖ ROG 2014 nicht in Betracht und erfolgte die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung daher im Ergebnis zu Recht. Da, wie bereits gesagt, unstrittig auf sämtlichen der geplanten als land- und forstwirtschaftliche Hofstellen zu widmenden Flächen bereits Hofverbände mit Wohngebäuden bestehen, kommt die gewünschte Widmung nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins b, NÖ ROG 2014 nicht in Betracht und erfolgte die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung daher im Ergebnis zu Recht. Eine Beurteilung nach der Rechtslage des NÖ ROG 1976 kann daher ebenso unterbleiben wie die Frage der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal das NÖ ROG 1976 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Ungeachtet des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Ungeachtet des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0925

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.