GVG eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid vom ***, Zlen. ***, ***, ***, entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich Herrn ***
Vm. § 7 FSG 1997 auf die Dauer von zwanzig Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das sei der ***, die von der Bezirkshauptmannschaft X am *** zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) A<25kW,A,B, wobei die Lenkberechtigung
1 Z. 1 nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten erlösche. Gleichzeitig wurde unter Anwendung des § 24 Abs. 3 FSG 1997 eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Einer eventuellen Beschwerde wurde
GVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l gelenkt und dabei am *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und habe er am *** trotz vorläufig abgenommenem Führerschein ein KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l gelenkt und liege auch ein Vormerkdelikt vor (§ 14 Abs. 8 FSG 1997). Die Anordnung der Nachschulung, verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gründe sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Beschwerde sei im Interesse der Verkehrssicherheit dringend geboten.Mit Bescheid vom ***, Zlen. ***, ***, ***, entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich Herrn ***
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 3 und Paragraph 26, FSG in Verbindung mit Paragraph 7, FSG 1997 auf die Dauer von zwanzig Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das sei der ***, die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) A<25kW,A,B, wobei die Lenkberechtigung
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten erlösche. Gleichzeitig wurde unter Anwendung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997 eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Einer eventuellen Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l gelenkt und dabei am *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und habe er am *** trotz vorläufig abgenommenem Führerschein ein KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l gelenkt und liege auch ein Vormerkdelikt vor (Paragraph 14, Absatz 8, FSG 1997). Die Anordnung der Nachschulung, verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gründe sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Beschwerde sei im Interesse der Verkehrssicherheit dringend geboten. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein unvollständiges Ermittlungsverfahren und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Weder seien die Vorfälle am *** und am *** noch das Vormerkdelikt hinsichtlich der Tat, der Tatorte und der Tatzeitpunkte ausreichend konkretisiert worden und sei auch die Dauer der Entziehung in keinster Weise nachvollziehbar begründet worden. Auch hätte die belangte Behörde seinen damaligen psychischen und gesundheitlichen Zustand feststellen müssen, wobei sich ergeben hätte, dass er sich aufgrund seiner Erkrankungen und medizinischen Eingriffen in einer psychischen Extremsituation befunden hätte. Er würde es bedauern, dass er seine Depressionen mit Alkohol zu bekämpfen versucht hätte, wobei dies nicht mehr vorkommen würde, da er wegen seines eventuellen Alkoholproblems betreut und versorgt werde. Die Berücksichtigung dieser Umstände würde rechtliche Relevanz hinsichtlich der Entzugsdauer zukommen. Zudem habe er die über diese Vorfälle verhängten Strafen aufgrund seiner Schuldeinsicht nicht bekämpft und sei der Parkschaden ebenfalls bereits beglichen. Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am *** verstorben sei und legte sie diesem Schreiben einen Ausdruck aus dem ZMR vom *** bei, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit dem *** an seiner Adresse aufgrund seines Todes abgemeldet ist. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit weder die Einleitung noch die Fortsetzung eines Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und ist die die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und ist die die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.309.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.