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{'item': 'LVwG-AV-888/001-2015'}

Obsah (4)§§ 17§ 25a§ 13Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-888/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§§ 17, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) iVm § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ersatzlos behoben. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraphen 17, 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichts-, hofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: Der nachfolgend dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. 1.
  2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, Herrn ***, auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, C1, C1+E mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. 1.
  3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, Herrn ***, auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, C1, C1+E mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. 1.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. 1.
  5. Seitens der belangten Behörde wurden über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in Folge die verkehrspsychologische Stellungnahme vom ***, die psychiatrische Stellungnahme vom ***, die verkehrspsychologische Stellungnahme vom ***, die Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, sowie die Entziehungsbescheide vom ***, *** und vom *** vorgelegt. 1.
  6. Am *** wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Rechtssache des Beschwerdeführers durchgeführt, zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. 1.
  7. Mit Schreiben vom *** teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinen Antrag zurückziehe und die Klassen C bzw. E nochmals bei der belangten Behörde beantragen werde.
  8. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 2.1.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH). 2.1.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH). Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässige und fristgerechte –Beschwerde erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Beschwerdeantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde zurückgezogen werden (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, mwH). Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Beschwerde allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der angefochtene Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist (vgl. etwa VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504; 23.1.2014, 2013/07/0235; 5.3.2015, Ra 2014/02/0159).Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässige und fristgerechte –Beschwerde erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Beschwerdeantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde zurückgezogen werden vergleiche VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, mwH). Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Beschwerde allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der angefochtene Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist vergleiche etwa VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504; 23.1.2014, 2013/07/0235; 5.3.2015, Ra 2014/02/0159). Da der verfahrenseinleitende Antrag betreffend die im vorliegenden Fall maßgeblichen Klassen C, C+E, C1, C1+E ausdrücklich zurückgezogen wurde, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 2.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.888.001.2015

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