GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.zu Recht erkannt:, , Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. den Beschluss gefasst:
G) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.den Beschluss gefasst:, ,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. 3. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte es als Gewerbeinhaber (Gewerbewortlaut: „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 4 Personenkraftwagen“; Standort der Gewerbeberechtigung: ***, ***, ***) zu verantworten, dass Herr ***, der von ihm im Fahrdienst als Lenker eingesetzt worden sei, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Code 25 – „Zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt“) am ***, 11:47 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, ***, am öffentlichen Parkplatz nächst dem Nordeingang, außerhalb eines hierfür vorgesehenen Standplatzes gehalten habe, obwohl der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet und das Taxi weder als „bestellt“ oder „besetzt“, noch durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet gewesen sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte es als Gewerbeinhaber (Gewerbewortlaut: „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 4 Personenkraftwagen“; Standort der Gewerbeberechtigung: ***, ***, ***) zu verantworten, dass Herr ***, der von ihm im Fahrdienst als Lenker eingesetzt worden sei, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Code 25 – „Zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt“) am ***, 11:47 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, ***, am öffentlichen Parkplatz nächst dem Nordeingang, außerhalb eines hierfür vorgesehenen Standplatzes gehalten habe, obwohl der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet und das Taxi weder als „bestellt“ oder „besetzt“, noch durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung
1 NÖ Taxi-Betriebsordnung (BO) angelastet und wurde über ihn
G) eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 280 Euro/13 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde
G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 28 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 18, Absatz eins, NÖ Taxi-Betriebsordnung (BO) angelastet und wurde über ihn
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 280 Euro/13 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 28 Euro vorgeschrieben. In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Strafverfahrens. Begründend führte er dazu zusammengefasst aus, dass Herr *** Inhaber eines gültigen Taxilenkerausweises sei und auch die Bestimmungen der „Außer Dienstregelung“ kenne, welche ident mit jener der *** Landesbetriebsordnung sei. Bei der Dienstaufnahme werde der jeweilige Taxilenker auf die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Die vor Ort gesetzten Verstöße gegen die Betriebsordnung seien von ihm als Taxiunternehmer nicht beeinflussbar und steuerbar, da er sich logischerweise nicht in dem Taxi befunden hätte. Wann und wo seine Mitarbeiter Fahrgäste befördern oder abholen würden, sei ihm nicht bekannt, da der Taxilenker alleine mit dem Taxi unterwegs sei und er aus verständlichen Gründen nicht mit ihm fahren könne. Das gegenständliche Delikt sei ausschließlich von seinem Lenker *** gesetzt worden und treffe ihn kein Verschulden. Er könne sich als Taxiunternehmer durch die Ablegung der Taxilenkerprüfung, den Besuch des Vorbereitungskurses und seine Belehrung darauf verlassen, dass der jeweilige Taxilenker die entsprechenden gewerberelevanten Bestimmungen kenne und diese auch befolge. Er hätte sein Taxi mit allen entsprechenden Hilfsmitteln, wie der „außer Dienst Tafel“, ausgerüstet, damit sich seine Lenker entsprechend gesetzeskonform verhalten könnten. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Vom erkennenden Gericht wurde daher in dieser Rechtssache am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und der Zeuge *** einvernommen wurde. In das Beweisverfahren miteinbezogen wurde der in der Verhandlung verlesene verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X.Vom erkennenden Gericht wurde daher in dieser Rechtssache am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und der Zeuge *** einvernommen wurde. In das Beweisverfahren miteinbezogen wurde der in der Verhandlung verlesene verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er Taxiunternehmer mit vier Fahrzeugen sei, wobei er drei Fahrer beschäftige und auch selbst mit dem Taxi fahre. Sämtliche Fahrzeuge würden über die gesetzlich vorgeschriebene Ausstattung verfügen. Er kontrolliere auch wöchentlich, ob die Ausstattung vollständig sei und würden auch die Fahrer von ihm befragt werden, ob ihnen irgendwelche Mängel aufgefallen seien bzw. ob etwas fehlen würde. Auch das Fahrzeug, mit dem der Lenker *** am *** unterwegs gewesen sei, wäre mit der entsprechenden Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ ausgestattet gewesen. Das sei eine Tafel, die sie gratis von der Taxiinnung bekommen würden. Auf der einen Seite der Tafel stehe „außer Dienst“ und auf der anderen Seite „vorbestellter Wagen“ oder „vorbestellt“. Die Tafel stecke normalerweise im Fach an der Fahrertüre. Wenn man aussteige, greife man normalerweise in das Fach und lege die Tafel vorne in die Windschutzscheibe. *** sei seit ca. *** bei ihm als Taxilenker beschäftigt und eine sehr gewissenhafte und ausgesprochen verlässliche Person. Das Taxifahrzeug stehe ausschließlich zu seiner Verfügung und fahre er mit diesem Fahrzeug auch heim. Er komme einmal in der Woche in die Firma, um seine Fahrten abzurechnen. Anlässlich dieser Abrechnungen besichtige er auch das Fahrzeug und frage er entsprechend nach. Im Übrigen sei es *** überlassen, auf welchem Taxistandplatz er warte. Sie seien mit der Taxifunkzentrale zusammengeschlossen und würden sie über diese auch vorbestellte Fahrten bekommen. Er selbst wisse daher nie, wo seine Taxifahrer unterwegs seien. Die Taxifahrer würden sich grundsätzlich nur dann melden, wenn sie größere Fahrten, wie zum Beispiel ins Ausland, unternehmen würden. Für ihn sei es daher wie im konkreten Fall nicht möglich, hier irgendwelche Überprüfungen vor Ort durchzuführen, wo Taxilenker dann ihre Kunden aufnehmen oder auf Kunden warten würden. *** sei ein geprüfter Taxilenker, kenne sich aus und wisse daher, wie er sich im Taxidienst zu verhalten habe. Auch habe er ihn darauf hingewiesen, die entsprechenden Vorschriften zu beachten. Der Zeuge *** gab bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ an, dass er bezüglich dieses Sachverhalts von der Behörde eine Strafe bekommen und diese mittlerweile auch bezahlt habe. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** sei damals ein neues Fahrzeug gewesen und sei auch mit der Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ ausgestattet gewesen. Soweit er sich erinnern könne, habe er damals einen Fahrgast ins *** gebracht, der ihn auf einen Kaffee eingeladen habe, und habe er offensichtlich vergessen diese Tafel einzulegen. Das Taxifahrzeug stehe zu seiner Verfügung und werde bei ihm zu Hause auch nachts eingestellt. Seine Aufträge bekomme er entweder am Standplatz oder eben über die Taxifunkzentrale vermittelt. Seinem Chef teile er nicht jedes Mal mit, wo er hinfahren würde, der bekomme dann immer am Monatsende eine Liste mit sämtlichen von der Taxifunkzentrale vermittelten Aufträgen, die er erhalten habe. Seinem Chef teile er höchstens mit, wenn er einen Auftrag für eine Auslandsfahrt habe. Dies allein schon aus Sicherheitsgründen, damit jemand wisse, wo er unterwegs sei, falls etwas passieren würde. Vom Landesverwaltungsgericht NÖ wurde dazu Nachstehendes erwogen:
1 BO darf ein Taxi auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften des Abs. 3 halten oder parken, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BO darf ein Taxi auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften des Absatz 3, halten oder parken, wenn der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder das Taxi als „besetzt“ oder „bestellt“ gekennzeichnet ist oder das Taxi durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist.
G begeht abgesehen von
dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis Z 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelverkG begeht abgesehen von
dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Ziffer eins bis Ziffer 4, genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Die NÖ Taxi-Betriebsordnung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich aufgrund des § 13 Abs. 3 und 4 GelverkG erlassen.Die NÖ Taxi-Betriebsordnung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich aufgrund des Paragraph 13, Absatz 3, und 4 GelverkG erlassen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften zur Ausübung des Taxigewerbes trifft grundsätzlich den Unternehmer oder die ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellten Personen. Normadressat der im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und der NÖ Taxi-Betriebsordnung normierten Regelungen kann nach Maßgabe der jeweiligen Ge- oder Verbotsnorm jedoch zufolge § 15 Abs. 5 Z 1 GelverkG auch der weisungsgebundene, in einem Arbeitsverhältnis stehende Lenker des Taxifahrzeuges sein.Normadressat der im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und der NÖ Taxi-Betriebsordnung normierten Regelungen kann nach Maßgabe der jeweiligen Ge- oder Verbotsnorm jedoch zufolge Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG auch der weisungsgebundene, in einem Arbeitsverhältnis stehende Lenker des Taxifahrzeuges sein. Es ist daher von Fall zu Fall zu prüfen, ob sich die betreffende Norm an den Unternehmer oder an den jeweiligen Lenker richtet. § 18 Abs. 1 BO sieht unter dem Titel „Verhalten außerhalb von Standplätzen“ vor, dass der Fahrpreisanzeiger auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb eines Standplatzes einzuschalten ist oder das Taxi als besetzt oder bestellt bzw. mittels gut lesbarer Tafel in der Windschutzscheibe als außer Dienst gekennzeichnet sein muss. Paragraph 18, Absatz eins, BO sieht unter dem Titel „Verhalten außerhalb von Standplätzen“ vor, dass der Fahrpreisanzeiger auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb eines Standplatzes einzuschalten ist oder das Taxi als besetzt oder bestellt bzw. mittels gut lesbarer Tafel in der Windschutzscheibe als außer Dienst gekennzeichnet sein muss. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht dafür, dass sich diese notwendigerweise nur an den Lenker des Taxifahrzeuges richtet. Dies hat die belangte Behörde verkannt und die gesetzliche Strafbestimmung in überschießender Weise zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Tat i.S. des § 7 VStG vorsätzlich veranlasst oder erleichtert hätte, lieferte weder die Anzeige noch das Ermittlungsverfahren ausreichende Anhaltspunkte.Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht dafür, dass sich diese notwendigerweise nur an den Lenker des Taxifahrzeuges richtet. Dies hat die belangte Behörde verkannt und die gesetzliche Strafbestimmung in überschießender Weise zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Tat i.S. des Paragraph 7, VStG vorsätzlich veranlasst oder erleichtert hätte, lieferte weder die Anzeige noch das Ermittlungsverfahren ausreichende Anhaltspunkte. Dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers konnte der Erfolg sohin nicht versagt werden und war das dazu geführte Verfahren nach spruchgenannter Vorschrift einzustellen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.14.0159
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.