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{'item': 'LVwG-S-2011/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2011/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch ihre Sachwalterin ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt X vom ***, Zl.***, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch ihre Sachwalterin ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt römisch zehn vom ***, Zl.***, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 440,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 440,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung der §§ 5 Abs.2 Z.13 iVm § 38 Abs.1Z.1 und § 15 iVm § 38 Abs.3 TSchG eine Geldstrafe von insgesamt € 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung der Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins Z, Punkt eins und Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe von insgesamt € 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt: Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: von *** bis zum *** um 13 Uhr Ort: ***, *** Tatbeschreibung:
  3. Sie haben die Ernährung und Betreuung des von Ihnen gehaltenen Hundes, nämlich des weiblichen Golden Retriever Mischlings mit dem Rufnahmen ***, Chip ***, über mehrere Wochen in einer Weise vernachlässigt, dass diesem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Aufgrund der im Befund des Tierarztes *** vom *** erhobenen pathologischen Veränderungen (schlechter Ernährungszustand, massiver Haarausfall am gesamten Körper, Exkoriationen der Haut, juckende Entzündungen, Papeln und Erytheme der Haut) sowie der Schwere der pathologischen Veränderungen liegt im gegenständlichen Fall eine unterlassene Obsorge des Tieres in einem Schweregrad vor, der den Tatbestand der Tierquälerei gem. § 5 Abs. 2 Ziffer 13 TschG erfüllt.Sie haben die Ernährung und Betreuung des von Ihnen gehaltenen Hundes, nämlich des weiblichen Golden Retriever Mischlings mit dem Rufnahmen ***, Chip ***, über mehrere Wochen in einer Weise vernachlässigt, dass diesem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Aufgrund der im Befund des Tierarztes *** vom *** erhobenen pathologischen Veränderungen (schlechter Ernährungszustand, massiver Haarausfall am gesamten Körper, Exkoriationen der Haut, juckende Entzündungen, Papeln und Erytheme der Haut) sowie der Schwere der pathologischen Veränderungen liegt im gegenständlichen Fall eine unterlassene Obsorge des Tieres in einem Schweregrad vor, der den Tatbestand der Tierquälerei gem. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13 TschG erfüllt.,
  4. Sie haben den von Ihnen gehaltenen Hund, nämlich des weiblichen Golden Retriever Mischlings mit dem Rufnahmen ***, Chip ***, entgegen den Bestimmungen des § 15 Tierschutzgesetz trotz Anzeichen einer Krankheit (massiver Haarausfall am gesamten Körper, Exkoriationen, Entzündungen, Papeln und Erytheme der Haut) nicht unverzüglich unter Heranziehung eines Tierarztes ordnungsgemäß versorgt.“Sie haben den von Ihnen gehaltenen Hund, nämlich des weiblichen Golden Retriever Mischlings mit dem Rufnahmen ***, Chip ***, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Tierschutzgesetz trotz Anzeichen einer Krankheit (massiver Haarausfall am gesamten Körper, Exkoriationen, Entzündungen, Papeln und Erytheme der Haut) nicht unverzüglich unter Heranziehung eines Tierarztes ordnungsgemäß versorgt.“ Dagegen hat die Sachwalterin folgende Beschwerde erhoben: „In obseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich als Vereinssachwalterin innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom Magistrat der Stadt X vom ***, zugestellt am ***, betreffend der Straferkenntnis der Tierquälerei„In obseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich als Vereinssachwalterin innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom Magistrat der Stadt römisch zehn vom ***, zugestellt am ***, betreffend der Straferkenntnis der Tierquälerei Beschwerde. Die Beschwerde wird wie folgt begründet: Frau *** hat laut Gutachten von *** vom *** „eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional unreifen, instabilen und dissozialen Anteilen. Es finden sich bei Personen dieser Besonderheit deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen“. Frau *** neigt dazu, aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung, „geltende Normen und Gesetze zu missachten“. Nach § 3 VStG

(1)ist der Handelnde nicht strafbar, wenn er zum Zeitpunkt der Tat „wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln“.Nach Paragraph 3, VStG
(1)ist der Handelnde nicht strafbar, wenn er zum Zeitpunkt der Tat „wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln“. Da die bei Frau *** vorliegende und diagnostizierte dazu führt, dass Frau *** deutliche Störungen in der Wahrnehmung der Realität hat, wie sie die Bewusstseinsstörung als Symptom beschreibt, scheint mir der §3 VStG
(1)erfüllt und Frau *** für die oben angeführte Tat nicht zu bestrafen.“ Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige der Veterinärabteilung des Magistrates der Stadt X vom ***, GZ: ***, wonach die Golden Retriever Mischlingshündin „***“, geb. ***, Chip Nr.: ***, wegen Vernachlässigung durch die Beschwerdeführerin als Halterin, am *** abgenommen und ins Tierheim *** verbracht wurde. Bereits seit *** (ATA-Kontrolle) ist bekannt, dass die Hündin unter einer Hauterkrankung leidet. Da eine weitere Kontrolle ergab, dass die Hündin weiter unter Mangelernährung und einem massiven Haarausfall und juckenden Entzündungen, Papeln und Erytheme der Haut leidet, welche überwiegend unbehandelt blieben offensichtlich auch schlecht bzw. mangelernährt ist, wurde sie abgenommen und das gegenständliche Strafverfahren eingeleitet.Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige der Veterinärabteilung des Magistrates der Stadt römisch zehn vom ***, GZ: ***, wonach die Golden Retriever Mischlingshündin „***“, geb. ***, Chip Nr.: ***, wegen Vernachlässigung durch die Beschwerdeführerin als Halterin, am *** abgenommen und ins Tierheim *** verbracht wurde. Bereits seit *** (ATA-Kontrolle) ist bekannt, dass die Hündin unter einer Hauterkrankung leidet. Da eine weitere Kontrolle ergab, dass die Hündin weiter unter Mangelernährung und einem massiven Haarausfall und juckenden Entzündungen, Papeln und Erytheme der Haut leidet, welche überwiegend unbehandelt blieben offensichtlich auch schlecht bzw. mangelernährt ist, wurde sie abgenommen und das gegenständliche Strafverfahren eingeleitet. Bis Anfang *** habe die Mutter der Beschwerdeführerin die Tierarztrechnungen bezahlt, seither ihre finanzielle Unterstützung eingestellt, sodass der Hund seither verwahrloste. Im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens wurde seitens des BG *** ein neurologisch-Psychiatrisches Gutachten der Frau ***, Fachärztin für Psychiatrie vom ***, eingeholt, welches zum hier interessierenden Beschwerdegegenstand Folgendes ausführt: „De BF habe *** seit 4 Jahren bei sich, die Hündin sei immer hin und her geschoben worden und jetzt schon den 4. Besitzer, obwohl sie „die Bravste der Welt“ sei. Sie habe den Hund haben wollen und von einer Frau, die ihn los werden wollte, übernommen, da sie mit ihrem Freund in dessen Haus mit Garten gewohnt habe. Jetzt in der 70 m² Wohnung gehe sie mindestens 3x täglich mit ihm spazieren. Sie sei von Fremden im Internet und bei der Behörde angezeigt worden, weil sie ihren Hund ohne Leine in *** auf einer Grünfläche habe laufen lassen und ihr Exfreund habe sie ebenfalls schlecht gemacht, weshalb ihr der Hund schließlich abgenommen worden sei. Es stimme nicht, dass sie dem Hund zu wenig zu fressen gegeben hätte und ihn nicht zum Tierarzt gebracht hätte. Immer noch habe sie Tierfutter (10kg – 8 €-***) zu Hause und habe dem Hund auch Pferdefleisch mit Nudeln gefüttert, wie es der TA geraten hätte, da der Hund an Hautausschlägen und Ekzemen gelitten hätte. Sie habe mehrere TÄ aufgesucht, die alle eine unterschiedliche Diagnose gestellt hätten (Gräserallergie, Nahrungsmittelallergie). Der Hund habe Spritzen bekommen und möglicherweise habe sie mit der letzten zu lange zugewartet, keinesfalls habe sie dem Hund Leiden zufügen wollen. Sie dürfe ihn im Tierheim nicht einmal besuchen und er fehle ihr sehr, sie würde einen Besuch auch gar nicht verkraften. Es sei auch besser den Hund nicht mehr zurückzunehmen, da es nur wieder Schwierigkeiten bringe. (Die Patientin weint)“ Ärztlicher Befundbericht *** vom ***: „Es besteht eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik. Sie gibt an, in ihrer 2 Jahren dauernden Beziehung Gewalt erlebt zu haben, es hätte diesbezüglich auch eine Gerichtsverhandlung gegeben, des weiteren gibt sie an, durch ihren Ex-Freund zu Schulden gekommen zu sein. Deutlich gestörtes Schlafverhalten, mitunter tagelang nicht geschlafen, zwischendurch mit deutlich fraktioniertem Nachtschlaf, Reizbarkeit, labile Stimmung, Impulshaftigkeit, schlage dann auch mit Händen durch eine Glastüre. Beginn einer Behandlung mit Trittico, bei fehlender Besserung ergänzend Wellbutrin. Psychotherapeutische Unterstützung wäre von Vorteil, Kontrolle in 6 Wochen.“ Zum psychopathologischen Status führt die Gutachterin aus: „Zum Zeitpunkt der Untersuchung ist die Patientin wach, bei klarem Bewusstsein, Gedankenduktus formal und inhaltlich geordnet, das Denkziel wird ohne Umwege erreicht. Kognitive Leistungen: altersentsprechend unauffällig, Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer o.B., Gedächtnisleistungen: sowohl Altgedächtnis als auch Kurzzeitgedächtnis und Merkfähigkeit für neue Inhalte unauffällig, primäre Intelligenz: durchschnittlich Informationsstand deutlich unterdurchschnittlich, Fähigkeit zu logischem planvollen Handeln und Abschätzen daraus resultierender Konsequenzen teilweise eingeschränkt, Einsichts-, Urteils und Geschäftsfähigkeit teilweise eingeschränkt, Testierfähigkeit scheint gegeben, Stimmung neutral, Antrieb reduziert, generell Neigung zu Trägheit und Bequemlichkeit, geringer Eigeninitiative und Spontanität, Neigung zu fehlender Eigenverantwortlichkeit und fatalistischen Denken („Es ist mir passiert“), geringes Problembewusstsein für aktuelle Lebenssituationen und Konflikte, Missachtung geltender Normen und Gesetze, Kritikfähigkeit für eigenes Verhalten reduziert, Affizierbarkeit eher in den negativen Skalenbereich verschoben, Neigung zu eher negativistischer Weltsicht, „Schwarzsehen“, Affekte modulierend, kein Hinweis auf psychotische Phänomene, wahnhaftes oder delirantes Verhalten, kein Hinweis auf floride Halluzinationen, anamn. Vd. a. Cannabis-Konsum passager, derzeit kein Hinweis auf Suchtmittelgebrauch,kein Hinweis auf psychotische Phänomene, wahnhaftes oder delirantes Verhalten, kein Hinweis auf floride Halluzinationen, anamn. römisch fünf d. a. Cannabis-Konsum passager, derzeit kein Hinweis auf Suchtmittelgebrauch, Verhalten freundlich und kooperativ, um Mitarbeit bemüht, sehr bemüht, eine „gute Fassade“ aufrecht zu erhalten, sich in einem guten Licht zu präsentieren, Vd. a. gemischte Persönlichkeitsstörung (emotional unreif, instabil, teilweise dissozial),römisch fünf d. a. gemischte Persönlichkeitsstörung (emotional unreif, instabil, teilweise dissozial), Schlaf gut, Vd. A. Ess-Störung bei Adipositas, Schlaf derzeit gut, anamn. Insomnic im Rahmen einer Anpassungsstörung.“Schlaf gut, römisch fünf d. A. Ess-Störung bei Adipositas, Schlaf derzeit gut, anamn. Insomnic im Rahmen einer Anpassungsstörung.“ Am *** wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgeschrieben, bei der die Beschwerdeführerin und ein medizinischer Amtssachverständiger einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Die Sachwalterin legte vor den Beschluss des BG *** vom ***, Zl. ***, wonach die Beschwerdeführerin gem. § 268 ABGB hinsichtlich der Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten besachwaltet wurde.Die Sachwalterin legte vor den Beschluss des BG *** vom ***, Zl. ***, wonach die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 268, ABGB hinsichtlich der Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten besachwaltet wurde. Die Beschwerdeführerin gab an: „Ich bin Raumpflegerin, ich habe ab *** eine Beschäftigung. Ich werde in Zukunft monatlich netto ca. € 900,-- bis € 1.000,-- verdienen. Ich habe keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Ich besitze ein Gartengrundstück. Ich habe *** ca. zweieinhalb bis drei Jahre gehabt und im Dezember (***) ist sie mir abgenommen worden. Ich habe gehört, kann das aber nicht bestätigen, dass sie jetzt eine neue Besitzerin hat. Ich habe den gegenständlichen Hund der Vorbesitzerin regelrecht abgenommen, weil sie in einem noch schlimmeren Zustand gewesen ist, als auf den Fotos sichtbar. Der Hund hatte 17 Kilo. Die Dame hat gesagt, sie wird eingeschläfert, wenn ich sie nicht mitnehme, deshalb habe ich sie mitgenommen. Ich war dann bei etlichen Tierärzten und jeder Tierarzt hat mir eine andere Diagnose gestellt. Einer hat gesagt, es ist eine Gräserallergie (Herr ***), sie war auch im Tierheim bei dem Tierarzt. Sie hat immer zwei, drei Spritzen bekommen und es hat geheißen, dass ich sie einmal in der Woche baden soll. Es ist immer wieder besser geworden und nach zwei, drei Monaten wieder schlechter. Auf dem im Akt einliegenden Foto ist der Zustand sehr schlecht. Ich zeige Fotos auf meinem Handy von ***, in welche Einsicht genommen wird - Es zeigt den Hund im Jahr *** und ist darauf keine Hauterkrankung zu erkennen bzw. ist das Haarkleid etwas dünn. Es haben die Tierarztrechnungen sowohl meine Mutter als auch meine Großeltern bezahlt und es war nie Thema, dass sie das nicht tun. Es war ein Fehler von mir, dass ich den Hund im Tatzeitraum nicht behandeln ließ. Zwei Monate vor dem *** waren wir beim Tierarzt. Ich hätte dann zwei oder drei Wochen früher gehen sollen.“ Der Medizinische Amtssachverständige hat anhand der vorliegenden psychiatrischen Befunde nachstehendes ergänzendes Gutachten erstattet: „Befund Fragestellung: Ist Frau *** in der Lage, das Unerlaubte ihrer Tat (Vernachlässigung eines Hundes) auf Grund von Vorliegen von Bewusstseinsstörungen, krankhaften Störungen des Geistes oder Geistesschwäche einzusehen oder dieser Einsicht nach gemäß zu handeln? Vorliegende Befunde: Neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachen vom *** (erstellt im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens). Diagnosen: Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional unreif-instabil-dissozial), anamnestisch Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und Insomnie ***, Cannabis Besitz vom ***-***. Keine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten (MMSE: 30/30 Punkten). Kein Hinweis auf psychotischen Phänomene, kein wahnhaftes Verhalten. Gutachten: Bei Frau *** liegt keine Geistesschwäche, keine Bewusstseinsstörung und keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, dies geht aus dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten eindeutig hervor. Aus amtsärztlicher Sicht kann somit ausgesagt werden, dass Fr. *** in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten (keine Geistesschwäche), des Bewusstseinszustandes (keine Bewusstseinsstörung) bzw. sowie der Geistestätigkeit (keine diesbezügliche Störung, keine psychotischen Elemente vorhanden) zum Tatzeitpunkt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit fähig war, das Unerlaubte ihrer Tat („Vernachlässigung eines Hundes“) einzusehen und danach zu handeln. Frau *** leidet aber unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Definition einer „dissozialen Persönlichkeitsstörung“ laut IDC-10 (Auszug): „Persönlichkeitsstörung, die durch eine Missachtung sozialer Verpflichtungen und herzloses Unbeteiligtsein an Gefühlen anderer gekennzeichnet ist“. Für die Pflege eines Hundes ist ein hohes Maß an empathischen Fähigkeiten erforderlich. Dieses Maß an fürsorglichen Fähigkeiten liegt bei Frau *** nicht vor. Sie kann daher ein Tier nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betreuen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 5 (Verbot der Tierquälerei)Paragraph 5, (Verbot der Tierquälerei)
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer ……..
  1. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; § 15 TSchG: Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.Paragraph 15, TSchG: Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. ……. Grundsätzlich hat die Behörde die Vorfrage der Partei – und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Vorliegen der Prozess- und Parteifähigkeit ist primär anhand der besonderen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen. Sofern sich darin keine diesbezügliche Regelung findet, sind subsidiär die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit kraft Verweisung durch § 9 AVG maßgeblich (vgl.: Hengstschläger/Leeb, AVG (
  2. Ausgabe 2014), § 9, RZ 4).Grundsätzlich hat die Behörde die Vorfrage der Partei – und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Vorliegen der Prozess- und Parteifähigkeit ist primär anhand der besonderen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen. Sofern sich darin keine diesbezügliche Regelung findet, sind subsidiär die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit kraft Verweisung durch Paragraph 9, AVG maßgeblich vergleiche, Hengstschläger/Leeb, AVG (
  3. Ausgabe 2014), Paragraph 9,, RZ 4). Die Bestellung eines Sachwalters wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Sie wirkt aber weder zurück noch ist sie in dem Sinn konstitutiv, dass für Zeiträume vor der Bestellung des Sachwalters von der Prozessfähigkeit des Beteiligten auszugehen wäre. Die Behörde hat also, wenn sich Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ergeben, diese Fähigkeit zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten zu prüfen. Es kommt also nicht (allein) darauf an, ob für die Partei bereits ein Sachwalter bestellt war, sondern darauf, ob sie handlungsfähig war (VwGH 2004/05/0326). Das Tier wurde im vorliegenden Fall im Zuge einer Amtshandlung am *** abgenommen. Der Sachwalterbestellung ist eine Begutachtung durch eine Sachverständige vorausgegangen, die im *** stattgefunden hat. Es ist also – und hier ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben – davon auszugehen, dass die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Befunderstellung, wahrscheinlich aber bereits auch schon viel früher gegeben war. Dem Akt ist zu entnehmen, dass im Zuge der Amtshandlungen, die letztendlich in der Abnahme und im Verfall des Tieres mündeten, aufgrund massiver Hauterkrankungen und Mangelernährung des Tieres stattgefunden haben. Man wird also davon ausgehen können, dass die Haltung des Tieres im Tatzeitraum völlig unzureichend war, dies vor allem deshalb, weil die Beschwerdeführerin mangels finanzieller Möglichkeiten weder Futter- noch Tierarztkosten tragen konnte. Der Sachwalter wurde auch für alle finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin bestellt. Die Legaldefinition in § 4 TSchG ist auch nicht mit jenen Erfordernissen zu verwechseln, die § 12 leg. cit. als Erfordernis für die Berechtigung zur Tierhaltung festlegt. Nach dieser Bestimmung ist – zusätzlich zum Mindestalter – auch eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Deliktsfähigkeit des Tierhalters vorausgesetzt. Hier wäre die zivilrechtliche Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe des § 21 ABGB iVm § 9 AVG maßgeblich. Diese Bestimmung soll eine dem TSchG entsprechende Haltung und Versorgung von Tieren sicherstellen, insbesondere dann, wenn der eigentliche Halter hierzu persönlich aus eigenem nicht in der Lage ist. Er ist dann auf Grund der Strafdrohung von § 38 Abs. 3 leg. cit. angehalten, das Tier einer hierzu geeigneten Person zu übergeben.Die Legaldefinition in Paragraph 4, TSchG ist auch nicht mit jenen Erfordernissen zu verwechseln, die Paragraph 12, leg. cit. als Erfordernis für die Berechtigung zur Tierhaltung festlegt. Nach dieser Bestimmung ist – zusätzlich zum Mindestalter – auch eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Deliktsfähigkeit des Tierhalters vorausgesetzt. Hier wäre die zivilrechtliche Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe des Paragraph 21, ABGB in Verbindung mit Paragraph 9, AVG maßgeblich. Diese Bestimmung soll eine dem TSchG entsprechende Haltung und Versorgung von Tieren sicherstellen, insbesondere dann, wenn der eigentliche Halter hierzu persönlich aus eigenem nicht in der Lage ist. Er ist dann auf Grund der Strafdrohung von Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit. angehalten, das Tier einer hierzu geeigneten Person zu übergeben. Aus der Zusammenschau dieser Normen ergibt sich also, dass die mangelnde Berechtigung bzw. Befähigung zur Tierhaltung die Haltereigenschaft nicht ausschließt. Die Beschwerdeführerin war also zum Zeitpunkt der Tierabnahme Tierhalterin im Sinne des TSchG. Den hier zitierten mehreren Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage war, das Unrechtmäßige ihrer Handlungen (Unterlassungen) zu erkennen, indem sie bei klarem Bewusstsein ihre Denkziele bei durchschnittlicher Intelligenz ohne Umwege erreicht und die Fähigkeit zu planvollem Handeln und Abschätzen daraus resultierender Konsequenzen zwar teilweise eingeschränkt ist, jedoch kein Hinweise auf psychotische Phänomene vorliege. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geringen Problembewusstseins für aktuelle Lebenssituationen und Konflikte „geltende Normen und Gesetze missachtet“ und ihre Kritikfähigkeit in Bezug auf eigenes Verhalten reduziert ist, führt nach Ansicht des Gerichtes aber noch nicht zum Verlust der Geschäfts-und Deliktsfähigkeit im Sinne des § 3 VStG:Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geringen Problembewusstseins für aktuelle Lebenssituationen und Konflikte „geltende Normen und Gesetze missachtet“ und ihre Kritikfähigkeit in Bezug auf eigenes Verhalten reduziert ist, führt nach Ansicht des Gerichtes aber noch nicht zum Verlust der Geschäfts-und Deliktsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, VStG: Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistesfähigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die in § 3 VStG geregelte Zurechnungsfähigkeit bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Sie ist im Falle entsprechender objektiver Anhaltspunkte (für eine fehlende Zurechnungsfähigkeit) von der Behörde durch ein ärztliches Sachverständigengutachten (idR aus dem Fachgebiet der Psychiatrie) zu klären (so etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 10.10.1990, Zl. 90/03/0140, und vom 20.9.2000, Zl. 97/03/0375). Schuldausschließungsgründe, insbesondere die Zurechnungsunfähigkeit iSd § 3 VStG, bewirken, dass die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistesfähigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die in Paragraph 3, VStG geregelte Zurechnungsfähigkeit bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Sie ist im Falle entsprechender objektiver Anhaltspunkte (für eine fehlende Zurechnungsfähigkeit) von der Behörde durch ein ärztliches Sachverständigengutachten (idR aus dem Fachgebiet der Psychiatrie) zu klären (so etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 10.10.1990, Zl. 90/03/0140, und vom 20.9.2000, Zl. 97/03/0375). Schuldausschließungsgründe, insbesondere die Zurechnungsunfähigkeit iSd Paragraph 3, VStG, bewirken, dass die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist. Nach der Aktenlage in Verbindung mit der Sachwalterbestellung und dem Gutachten aus dem Pflegschaftsakt erwies sich die Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigengutachtens als erforderlich. Aufgrund des dargestellten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens von *** ist nicht von einer psychotischen Erkrankung auszugehen. Aktuell liegt dabei auch keine Beeinträchtigung mit Reduktion der intellektuellen Fähigkeiten, Denkstörungen und Einschränkungen des Realitätsbezuges vor. Somit konnte auch des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen nicht festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war. Sie war daher zweifelsfrei in der Lage die gesundheitliche Situation ihres Hundes zu erkennen und verpflichtet, aufgrund der Mangelernährung und schweren Hauterkrankung dringend Abhilfe zu schaffen. Indem sie dies unterließ, hat sie die vorliegenden, dem Grunde nach vorliegenden und unbestritten gebliebenen Verwaltungsstraftatbestände erfüllt. Zur Strafbemessung war festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten waren. Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen war der lange Übertretungszeitraum zu werten. (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen war der lange Übertretungszeitraum zu werten. (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängten Strafen, welche sich bezüglich des Deliktes der Tierquälerei als Mindeststrafe darstellt, erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (s.o.). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2011.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.