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{'item': 'LVwG-S-343/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-343/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die RichterinHR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin, HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, Spruchpunkte

  1. bis 9., wird aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, Spruchpunkte
  2. bis 9., wird aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurden in den Spruchpunkten
  3. bis
  4. jeweils wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG, nach § 111 Abs. 2 ASVG iVm § 20 VStG Geldstrafen von jeweils € 365,-- verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 56 Stunden angedroht. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurden in den Spruchpunkten
  5. bis
  6. jeweils wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG Geldstrafen von jeweils € 365,-- verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 56 Stunden angedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es jeweils als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer neun namentlich bezeichnete und nach Geburtsdatum identifizierte Personen am ***, um 20:15 Uhr, beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet wurden. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, den jeweiligen Beschäftigten vor Arbeitsantritt richtig anzumelden. Diese Meldung wurde falsch bzw. nicht erstattet. Arbeitsantritt: ***, um 20:30 Uhr. Beschäftigungsort: Steinbruchgelände Parzelle ***, ***, Niederösterreich. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Vorwurf unrichtig sei. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher zur Durchführung der *** Party am *** gewesen sei. Als Angestellter bei *** habe er die arbeitsrechtlichen Befugnisse von diesem erhalten, das Catering für solche Veranstaltungen zu organisieren und auch das entsprechende Personal aufzunehmen. Er habe auch die Pflicht gehabt, das Personal anzumelden. Herr *** sei in einigen größeren Unternehmen tätig und habe auch sonst einige Funktionen und daher liege es auf der Hand, dass er entsprechendes Personal habe, das für ihn gewisse Aufgaben durchführe. Die Anmeldungen seien auch vor Veranstaltungsbeginn vom Steuerberater von Herrn *** durchgeführt worden. Wenn Herr *** nun in der ersten Aussage gemeint habe, dass er es nicht toleriert hätte, könne es sich nur um ein Missverständnis handeln. Was Herr *** nicht toleriert hätte, wäre der Umstand, dass er die Personalkosten für die neun bei ihm angemeldeten und in der Gastronomie bei dieser Veranstaltung tätigen Mitarbeiter trage und dass dem Beschwerdeführer der Umsatz aus der Gastronomie zufließe. Dass Herr *** diesen Umstand nicht geduldet hätte, sei auch völlig verständlich. Dies sei, wie auch bei den anderen Veranstaltungen, bei denen sie kooperiert hätten, nicht der Fall. Insoferne hätte die Fragestellung der Finanzpolizei einfach genauer sein müssen, dann wäre schon bei der ersten Befragung der wahre Sachverhalt ans Tageslicht gekommen. Außerdem sei Herr *** gerade, wie auch aus seiner Aussage ersichtlich, aus Peru zurückgekommen, sei noch nicht im Besitz aller Informationen gewesen und sei offenbar, was auch menschlich nachvollziehbar sei, mit der Situation auch auf Grund der mangelnden Information, überfordert gewesen. In einer weiteren Stellungnahme (diese werde noch einmal beigelegt) im Ermittlungsverfahren habe daher *** den wahren Sachverhalt klargestellt. Diese Stellungnahme sei in die Beweiswürdigung der belangten Behörde überhaupt nicht eingeflossen. Warum der Beschwerdeführer neun Mitarbeiter einstellen und die Personalkosten für diese Mitarbeiter, die ausschließlich im Catering tätig gewesen seien, tragen sollte, wenn der Umsatz aus der Gastronomie nachweislich, auch dies sei im Verfahren durch den Steuerberater von Herrn *** belegt worden, dem Gastronomiebereich zufließe, sei völlig unverständlich und sei dies eben auch nicht der Fall. Es habe auch sonst keinen Zahlungsfluss zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gastronomiebetreiber gegeben, sodass der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte die Arbeitnehmer anmelden müssen, allein schon aus wirtschaftlicher Sicht völliger Unsinn sei. Als Verantwortlicher sei der Beschwerdeführer natürlich für die Organisation der Veranstaltung zuständig und habe mit allen seinen Vertragspartnern (Musik, Werbung, Catering) gesprochen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Dem Beschwerdeführer sei deswegen aber eine faktische Machthaberposition nicht zuzusprechen, aus welcher eine Verpflichtung abzuleiten wäre, er hätte die Mitarbeiter seiner Vertragspartner anmelden müssen. Der Vorgang bei dieser Veranstaltung sei im normalen Geschäftsleben eine Selbstverständlichkeit, nämlich, dass sich ein Veranstalter gewisser Vertragspartner bediene, um eben eine Veranstaltung durchzuführen, und nichts Anderes sei hier passiert. Dass im Vorfeld natürlich zwischen Veranstalter und Vertragspartnern abgeklärt werde, wer, was, wie und wann zu erledigen habe, sei ebenfalls eine absolute Selbstverständlichkeit im Geschäftsleben. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer aus, dass es im gegenständlichen Fall zwei komplett getrennte Bereiche gegeben habe, nämlich auf der einen Seite den Veranstaltungsbereich und auf der anderen Seite den gastronomischen Bereich, für den Herr *** bzw. seine beauftragten Mitarbeiter zuständig gewesen seien. Die Mitarbeiter im gastronomischen Bereich seien auch seitens der Firma *** nachweislich im Vorfeld der Veranstaltung angemeldet worden und sei auch der komplette gastronomische Umsatz in die Buchhaltung „***“ eingeflossen. Es gebe auch entsprechende Unterlagen, die der Steuerberater von Herrn *** bereits der Behörde vorgelegt habe und sei dieser vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt jederzeit durch Zeugenaussagen nachvollziehbar. Es sei auch nachweislich kein Geld von ihm an *** oder in die Gegenrichtung geflossen. Es werde daher beantragt, das Strafverfahren ersatzlos einzustellen. In der vom Beschwerdeführer beigeschlossenen Stellungnahme von Herrn *** wurde von diesem festgehalten, dass es richtig sei, dass das ihm gehörende *** bei dieser Veranstaltung das Catering gemacht und nicht veranstaltet habe. Die spruchgegenständlichen Personen hätten für das Catering und nicht für die Veranstaltung gearbeitet. Herr *** habe die Anmeldung dieser Personen nicht selbst vorgenommen, sondern habe dies der bei ihm beschäftigte Beschwerdeführer gemacht. Ihm oblägen die Organisation und Erledigung solcher Aufgaben während der Abwesenheit des Herrn ***. Im konkreten Fall habe es zwei komplett getrennte Bereiche, nämlich den Veranstaltungsbereich und den gastronomischen Bereich, gegeben. Für den gastronomischen Bereich sei Herr ***, für den Veranstaltungsbereich sei Frau ***, zuständig gewesen. Die Mitarbeiter im gastronomischen Bereich seien auch nachweislich von Herrn *** bzw. von dem von ihm Beauftragten bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, durch Einvernahme des Zeugen *** sowie anhand des Aktes der Behörde, ***, auf dessen Verlesung der Beschwerdeführer und der Vertreter der Finanzbehörde verzichteten, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, durch Einvernahme des Zeugen *** sowie anhand des Aktes der Behörde, ***, auf dessen Verlesung der Beschwerdeführer und der Vertreter der Finanzbehörde verzichteten, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Verlesung der schriftlichen Stellungnahme der *** vom *** an Herrn ***. In dieser Stellungnahme teilte die Steuerberatungsgesellschaft mit, dass auf Ersuchen von Herrn *** (Finanzpolizei) diesem die Buchhaltungsunterlagen des *** für die Monate *** bis *** sowie Lohnverrechnungsunterlagen für diesen Zeitraum zur Einsichtnahme vorgelegt worden seien. Im Zuge dieser Einsichtnahme habe Herr Regierungsrat *** feststellen können, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus dem gastronomischen Teil der Veranstaltung, inklusive ordnungsgemäßer Anmeldung der Dienstgeber, in der Buchhaltung des *** korrekt erfasst seien. Weiters habe sich Herr *** davon überzeugen können, dass die Einnahmen aus den Eintritten und die Ausgaben aus den Marketingmaßnahmen im Zusammenhang mit der ***-Party-Veranstaltung, unabhängig vom gastronomischen Teil, über Frau *** verrechnet worden seien und dass die daraus resultierenden Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß in der Einkommensteuererklärung von Frau *** für das Jahr *** erklärt worden seien. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Anlässlich einer finanzpolizeilichen Kontrolle wurden am ***, um 20:15:00 Uhr, in ***, auf dem Steinbruchgelände Parzelle ***, bei einer ***-Party-Veranstaltung, neun Personen arbeitend angetroffen. Sie waren als Schankgehilfen, Kellner, Buffetkräfte bzw. eine Person als Kassier eingesetzt. Die bezeichneten Personen waren zur Sozialversicherung bei der ***, Gastgewerbe, ***, ***, zum Zeitpunkt der Kontrolle angemeldet. Diese Veranstaltung war in zwei organisatorische Bereiche getrennt, nämlich in die Durchführung der Veranstaltung selbst, welche Frau *** vorgenommen hat, daraus die Einnahmen einhob und auch versteuerte, und in den Bereich „***“, aus welchem die *** Gastgewerbe die Einnahmen erzielte, in der Buchhaltung auswies bzw. versteuerte. Laut Versicherungsdatenauszug war der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitpunkt sozialversicherungsrechtlich als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei *** (ab ***) gemeldet. Dieser Sachverhalt ergab sich aus den vorliegenden Dokumenten und aus den schriftlichen Stellungnahmen (Versicherungsdatenauszüge, Stellungnahme der Steuerberatungsgesellschaft, Stellungnahme von Herrn ***). Die Tatsache, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus dem gastronomischen Teil dieser Veranstaltung, einschließlich der Anmeldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung, lautend auf *** Gastgewerbe, in der Buchhaltung des *** erfasst sind und dafür auch die entsprechenden Lohnverrechnungsunterlagen bei der Herrn *** steuertechnisch betreuenden Steuerberatungsgesellschaft auflagen, ergab sich nicht nur aus der diesbezüglichen Stellungnahme der *** vom ***, sondern wurden diese Sachverhaltselemente auch durch die Zeugenaussage des Herrn *** in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt. Weiters war das Beweisergebnis, wonach über Frau *** die aus der Veranstaltung selbst resultierenden Einnahmen und Ausgaben in deren Einkommensteuererklärung für das Jahr *** erfasst wurden, als nicht widerlegt anzusehen. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, lauten: Gemäß § 4 Abs. 2,
  7. Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eins, Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. § 33

(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. § 111
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. … Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. Bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, wobei entscheidend bleibt, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 2007/08/0179 mit Hinweis auf 88/08/0269).Bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, wobei entscheidend bleibt, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche VwGH 2007/08/0179 mit Hinweis auf 88/08/0269). Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens und dessen Ergebnis hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erweisbar war, dass die spruchgegenständlichen Personen im angelasteten Tatzeitpunkt auf Rechnung und im Betrieb des Beschwerdeführers und in einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zu demselben die Dienstleistungen im Bereich des Catering und der Eintrittskasse erbracht haben. Vielmehr fand sich eine Vielzahl von Hinweisen darauf, dass sich der Beschwerdeführer selbst zur Einzelfirma *** Gastgewerbe und damit zu Herrn *** in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis befand, die Veranstaltung selbst Frau *** zuzuordnen ist und das Catering für diese Veranstaltung im Auftrag und auf Rechnung der Einzelfirma des Herrn *** erfolgte, wie auch jedenfalls davon auszugehen war, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus dem gastronomischen Teil dieser Veranstaltung, inklusive der Anmeldung der spruchgegenständlichen Personen, in der Buchhaltung des „***“, also des Betriebes der *** Gastgewerbe, erfasst wurden. Da somit auf Grund des erzielten und erzielbaren Beweisergebnisses davon auszugehen war, dass die spruchgegenständlichen Personen nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als Dienstnehmer dem Beschwerdeführer als Dienstgeber zuzuordnen waren, war im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihn eine Verpflichtung zur Anmeldung der spruchgegenständlichen Personen bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen nicht traf. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkte 1.bis 9.) spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu nach § 45 Abs. 1 Ziffer 1 Verwaltungsstrafgesetz einzustellen.Es war daher das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkte 1.bis 9.) spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 Verwaltungsstrafgesetz einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.343.001.2014

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