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{'item': 'LVwG-S-691/001-2014'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25a§ 10§ 14§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-691/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) Folge gegeben, Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben, Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Eingangs wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in dieser Entscheidung nur über Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des NÖ Veranstaltungsgesetzes) abgesprochen wird. 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, er habe am *** in *** in der *** eine öffentliche Veranstaltung („*** Clubbing“) in einer nicht in diesem Umfang bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt: Zwar wäre eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung der Stadtgemeinde *** vom *** vorgelegen. Da bei der Veranstaltung aber eine Laseranlage zum Einsatz kam, wäre dafür

§ 10Abs.

3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung der NÖ Landesregierung erforderlich gewesen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, er habe am *** in *** in der *** eine öffentliche Veranstaltung („*** Clubbing“) in einer nicht in diesem Umfang bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt: Zwar wäre eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung der Stadtgemeinde *** vom *** vorgelegen. Da bei der Veranstaltung aber eine Laseranlage zum Einsatz kam, wäre dafür

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung der NÖ Landesregierung erforderlich gewesen. Wegen Übertretung von § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über den Beschwerdeführer

§ 14Abs.

1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Einsatz einer Musikanlage und einer Laseranlage zugestanden habe. Für die *** (***) sei mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung zur Durchführung von Clubbings erteilt worden. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen würden sich auf Fluchtwege, Beleuchtung, Brandschutzmaßnahmen sowie eine maximale Personenzahl und Stellplätze für Besucher beziehen. Zu einer Musikanlage oder anderen technischen Einrichtungen sei im Bescheid nichts festgelegt. Clubbings seien als Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen zu verstehen, wobei diese von Vereinen nach dem Vereinsgesetz 2002 oder auch von Gewerbetreibenden, vornehmlich in der wärmeren Jahreszeit, aber auch in den Herbst- und Wintermonaten, durchgeführt werden würden; auf diesen Veranstaltungen würden in der Regel Speisen und Getränke ausgeschenkt. In der gegenständlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung sei weder auf die Musikanlage noch auf sonstige technische Einrichtungen Bezug genommen worden. Aufgrund der Definition des Clubbing als Tanzveranstaltung ergebe sich, dass eine Musikdarbietung damit verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine für diesen Raum geeignete Musikanlage vom Bescheid mit umfasst sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde gefolgt und der diesbezügliche Tatvorwurf werde daher fallen gelassen. Hinsichtlich der Verwendung einer Laseranlage sei aber eine Genehmigungspflicht

§ 10Abs.

3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes anzunehmen, was durch die zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung telefonisch bestätigt worden sei. Die Genehmigungspflicht ergebe sich aus der besonderen Gefährlichkeit solcher Anlagen. Im Genehmigungsverfahren werde daher ein Sachverständiger beigezogen, um Gefahren für Nutzer und Gäste (z.B. Augenschäden) auszuschließen, und es würden Auflagen für den sicheren Betrieb vorgeschrieben. Da der Beschwerdeführer dem Betrieb einer Laseranlage zugegeben habe, habe er den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes verwirklicht.Wegen Übertretung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 14, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Einsatz einer Musikanlage und einer Laseranlage zugestanden habe. Für die *** (***) sei mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung zur Durchführung von Clubbings erteilt worden. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen würden sich auf Fluchtwege, Beleuchtung, Brandschutzmaßnahmen sowie eine maximale Personenzahl und Stellplätze für Besucher beziehen. Zu einer Musikanlage oder anderen technischen Einrichtungen sei im Bescheid nichts festgelegt. Clubbings seien als Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen zu verstehen, wobei diese von Vereinen nach dem Vereinsgesetz 2002 oder auch von Gewerbetreibenden, vornehmlich in der wärmeren Jahreszeit, aber auch in den Herbst- und Wintermonaten, durchgeführt werden würden; auf diesen Veranstaltungen würden in der Regel Speisen und Getränke ausgeschenkt. In der gegenständlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung sei weder auf die Musikanlage noch auf sonstige technische Einrichtungen Bezug genommen worden. Aufgrund der Definition des Clubbing als Tanzveranstaltung ergebe sich, dass eine Musikdarbietung damit verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine für diesen Raum geeignete Musikanlage vom Bescheid mit umfasst sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde gefolgt und der diesbezügliche Tatvorwurf werde daher fallen gelassen. Hinsichtlich der Verwendung einer Laseranlage sei aber eine Genehmigungspflicht

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes anzunehmen, was durch die zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung telefonisch bestätigt worden sei. Die Genehmigungspflicht ergebe sich aus der besonderen Gefährlichkeit solcher Anlagen. Im Genehmigungsverfahren werde daher ein Sachverständiger beigezogen, um Gefahren für Nutzer und Gäste (z.B. Augenschäden) auszuschließen, und es würden Auflagen für den sicheren Betrieb vorgeschrieben. Da der Beschwerdeführer dem Betrieb einer Laseranlage zugegeben habe, habe er den Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes verwirklicht. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere Verletzung der behördlichen Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit sowie antizipierende Beweiswürdigung vorgebracht. Der Beschwerdeführer wies zunächst darauf hin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ihre bis dahin vertretene Rechtsansicht, dass auch eine Musikanlage nicht von der genannten Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung umfasst sei, zu Recht verworfen habe. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion der Laserlichtanlage unter § 14 Abs. 1 Z 10 iVm § 10 Abs. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes werde nun bekämpft. Es könne nicht von der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Laseranlage ausgegangen werden. Die gegenständliche Laserlichtanlage sei nach den einschlägigen ÖNORMEN zertifiziert (EN 60825–1, ÖNORM S 1105). Konkret handle es sich um zwei kleine Laserlichtanlagen einer näher genannten international renommierten Herstellerfirma. Beide würden

dem für Laser maßgebenden Klassifizierungssystem einem Laser der „Klasse 1“ entsprechen, der Laserstrahl sei für das menschliche Auge und für die menschliche Haut gänzlich ungefährlich. Die völlig ungefährliche Laserlichtanlage sei insofern bedenkenlos als Teil der jedenfalls genehmigten Lichtanlage zu werten. Die Laserlichtanlage sei vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Clubbing angemietet worden, eine gesonderte Genehmigungspflicht sei gerade nicht anzunehmen, da bei Clubbing–Veranstaltungen diese Geräte als schlichter Teil der Lichtanlage und letztlich integraler Bestandteil der Darbietung zu werten seien. Die Verwendung der Laserlichtanlage sei daher aus technischer Sicht völlig unbedenklich, aus rechtlicher Sicht daher umso mehr im Rahmen der bescheidmäßigen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vom *** durch die Stadtgemeinde *** mitumfasst. Soweit sich die belangte Behörde in der Begründung unter Hinweis auf eine telefonische Auskunft darauf beziehe, eine Laserlichtanlage erfordere eine Genehmigung durch die NÖ Landesregierung, liege eine pauschale (Schein-)Begründung vor. In der Folge verweist der Beschwerdeführer darauf, dass für die Laserlichtanlage entsprechende Zertifikate vorliegen würden. Es handle sich um standardisierte Laserlichtanlagen, welche massenweise angefertigt werden würden. Die im Rahmen von § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes genannten Beispiele würden sich hingegen auf individuell hergestellte Bühnenvorrichtungen beziehen. Völlig ungefährliche Laserlichtanlagen der Klasse 1, welche die vorgenannten Zertifikate für sich hätten, könnten daher aus rechtlicher Sicht nicht in diesen Genehmigungskatalog fallen, da sie nicht individuell angefertigt bzw. zu individuellen Bühnenzwecken adoptiert worden seien. Aufgrund des Wortlautes von § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes sei zwingend davon auszugehen, dass eben nur solche „besonderen“ Bühnengewerke, welche unter maschineller Verwendung eine Personenbeförderung mit sich bringen würden bzw. die im Zusammenhang mit einer Bühne verwendete „besondere“ Pyrotechnik, sohin Anlagen mit erhöhter Brand und Explosionsgefahr, einer Genehmigung nach diesem Tatbestand bedürften. Eine ganz und gar alltäglich bei Clubbing–Veranstaltungen verwendete Laserlichtanlage könne daher nie und nimmer als derart besondere Bühnenanlage bezeichnet werden, sondern stelle vielmehr einen allgemeinen Bestandteil einer herkömmlichen Lichtanlage zu Clubbingzwecken dar. Eine Personenbeförderung bzw. eine Brand- oder Explosionsgefahr sei bei der konkreten Laserlichtanlage völlig ausgeschlossen. Ergänzend werde festgehalten, dass die konkreten beiden Laserstrahlen grundsätzlich in einem Winkel positioniert gewesen seien, welcher ausschloss, dass Clubbingbesucher in Kopf- oder Körperhöhe bestrahlt werden würden. Ausgehend von der erhöhten Bühne seien die gegenständlichen Laserstrahlen ausschließlich auf „Über-Kopfhöhe“ in den Saal projiziert worden, sodass auch aus physikalischer Sicht eine Gefährdung von Clubbingbesuchern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Vorfeld ausgeschlossen gewesen wäre.In der Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere Verletzung der behördlichen Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit sowie antizipierende Beweiswürdigung vorgebracht. Der Beschwerdeführer wies zunächst darauf hin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ihre bis dahin vertretene Rechtsansicht, dass auch eine Musikanlage nicht von der genannten Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung umfasst sei, zu Recht verworfen habe. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion der Laserlichtanlage unter Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes werde nun bekämpft. Es könne nicht von der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Laseranlage ausgegangen werden. Die gegenständliche Laserlichtanlage sei nach den einschlägigen ÖNORMEN zertifiziert (EN 60825–1, ÖNORM S 1105). Konkret handle es sich um zwei kleine Laserlichtanlagen einer näher genannten international renommierten Herstellerfirma. Beide würden

dem für Laser maßgebenden Klassifizierungssystem einem Laser der „Klasse 1“ entsprechen, der Laserstrahl sei für das menschliche Auge und für die menschliche Haut gänzlich ungefährlich. Die völlig ungefährliche Laserlichtanlage sei insofern bedenkenlos als Teil der jedenfalls genehmigten Lichtanlage zu werten. Die Laserlichtanlage sei vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Clubbing angemietet worden, eine gesonderte Genehmigungspflicht sei gerade nicht anzunehmen, da bei Clubbing–Veranstaltungen diese Geräte als schlichter Teil der Lichtanlage und letztlich integraler Bestandteil der Darbietung zu werten seien. Die Verwendung der Laserlichtanlage sei daher aus technischer Sicht völlig unbedenklich, aus rechtlicher Sicht daher umso mehr im Rahmen der bescheidmäßigen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vom *** durch die Stadtgemeinde *** mitumfasst. Soweit sich die belangte Behörde in der Begründung unter Hinweis auf eine telefonische Auskunft darauf beziehe, eine Laserlichtanlage erfordere eine Genehmigung durch die NÖ Landesregierung, liege eine pauschale (Schein-)Begründung vor. In der Folge verweist der Beschwerdeführer darauf, dass für die Laserlichtanlage entsprechende Zertifikate vorliegen würden. Es handle sich um standardisierte Laserlichtanlagen, welche massenweise angefertigt werden würden. Die im Rahmen von Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes genannten Beispiele würden sich hingegen auf individuell hergestellte Bühnenvorrichtungen beziehen. Völlig ungefährliche Laserlichtanlagen der Klasse 1, welche die vorgenannten Zertifikate für sich hätten, könnten daher aus rechtlicher Sicht nicht in diesen Genehmigungskatalog fallen, da sie nicht individuell angefertigt bzw. zu individuellen Bühnenzwecken adoptiert worden seien. Aufgrund des Wortlautes von Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sei zwingend davon auszugehen, dass eben nur solche „besonderen“ Bühnengewerke, welche unter maschineller Verwendung eine Personenbeförderung mit sich bringen würden bzw. die im Zusammenhang mit einer Bühne verwendete „besondere“ Pyrotechnik, sohin Anlagen mit erhöhter Brand und Explosionsgefahr, einer Genehmigung nach diesem Tatbestand bedürften. Eine ganz und gar alltäglich bei Clubbing–Veranstaltungen verwendete Laserlichtanlage könne daher nie und nimmer als derart besondere Bühnenanlage bezeichnet werden, sondern stelle vielmehr einen allgemeinen Bestandteil einer herkömmlichen Lichtanlage zu Clubbingzwecken dar. Eine Personenbeförderung bzw. eine Brand- oder Explosionsgefahr sei bei der konkreten Laserlichtanlage völlig ausgeschlossen. Ergänzend werde festgehalten, dass die konkreten beiden Laserstrahlen grundsätzlich in einem Winkel positioniert gewesen seien, welcher ausschloss, dass Clubbingbesucher in Kopf- oder Körperhöhe bestrahlt werden würden. Ausgehend von der erhöhten Bühne seien die gegenständlichen Laserstrahlen ausschließlich auf „Über-Kopfhöhe“ in den Saal projiziert worden, sodass auch aus physikalischer Sicht eine Gefährdung von Clubbingbesuchern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Vorfeld ausgeschlossen gewesen wäre. Eine konkrete Bezeichnung der verwendeten Laserlichtanlage (Name, Typ) ist in der Beschwerde nicht erfolgt. Es wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen *** und *** sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Physik mit Spezialgebiet Laser und Lasersicherheit beantragt. Der Beschwerdeführer beantragte, dass Straferkenntnis zu beheben, in eventu das Strafausmaß herabzusetzen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Handlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in den von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt betreffend Anmeldung des gegenständlichen „*** Clubbings“ am ***, ***, sowie in den von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt betreffend Erteilung der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung an die ***, ***. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er die verwendete Laseranlage bei der Firma *** mit Sitz in *** bestellt habe und von der Firma keinerlei Hinweise darauf bekommen habe, dass er eine Genehmigung der Landesregierung brauche. Die genannte Firma habe öfters bei Veranstaltungen in Österreich mitgewirkt. Er habe etwa fünf Jahre hindurch Clubbings veranstaltet. Am *** habe er zum ersten Mal den großen Laser verwendet. Davor habe er nur LED-Leuchten, die wie Laser ausgesehen hätten, verwendet. Seit *** veranstalte er keine Clubbings mehr. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat ergänzend vorgebracht, dass bei der gegenständlichen Clubbing-Veranstaltung ein Laserschutzbeauftragter der Firma ***, Herr ***, vor Ort gewesen sei. Bei der darauffolgenden Veranstaltung im ***, bei der in sicherheitstechnischer Hinsicht gleich agiert worden wäre wie beim gegenständlichen Clubbing, sei die gleiche Anlage verwendet worden, dabei sei ebenfalls Herr *** anwesend gewesen, im *** sei sogar eine TÜV-Bestätigung (Prüfprotokoll vom ***) vorhanden gewesen. Schriftliche Bestätigungen dazu wurden vorgelegt: In einem undatierten Schreiben der *** wird von dieser bestätigt, dass für jede Veranstaltung immer derselbe Laser sowie immer der gleiche Aufbau bzw. die gleiche Position verwendet werde. In dem vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Prüfprotokoll vom *** wird bei den Gerätedaten angeführt, dass es sich um den Typ 3 x PIKO RGB gehandelt hätte, Hersteller RTI, Klasse 4, Leistung 3 x 11 W, Wellenlänge 445 nm – 655 nm. Unter der Rubrik „Schutz vor Brand durch Laserstrahlung“ wird angeführt, dass der Laserstrahl durch den mechanischen Geräteaufbau nicht auf leicht entzündbare Materialen auftreffen könne. Eine Projektionswand komme nicht zur Anwendung. In einer Skizze vom Einsatzort ist zu erkennen, dass sich die Laser beim DJ-Pult befunden haben. In der Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass beim gegenständlichen Clubbing nicht drei, sondern nur die beiden vorderen Laseranlagen verwendet worden seien. Diese seien über Kopf positioniert gewesen und hätten „Über-Kopf“ gestrahlt. Weiters legte der Vertreter des Beschwerdeführers Beispielsbilder für LED-Lampen, wie sie auch am *** verwendet wurden, vor. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass eine Gefährdung vorliegen könnte, weist der Vertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass die belangte Behörde eine Genehmigungspflicht bloß annehme. Die Klassifizierung Klasse 1 bis 4 ergäbe sich aus EN-Normen. Jeder Laser werde mittels des Lidschlussreflex eingestellt, wobei ein Grenzwert von 1 mW relevant sei und bei Überschreiten desselben sich der menschliche Körper wegdrehe. Herr *** habe entsprechend dieser Vorgaben die beiden Lasern beim gegenständlichen Clubbing entsprechend eingestellt, sodass im Publikumsbereich nie ein höherer Wert als 1 mW erreicht worden sei. Zusätzlich seien die beiden Laser über Kopf und fix montiert gewesen. Aus dem Prüfprotokoll gehe somit hervor, dass die Laseranlage gesetzes- und regelkonform verwendet worden sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass aus der vorgelegten Sachverständigenliste hervorgehe, dass bloß zwei Sachverständige zur Verfügung stünden und im Hinblick auf die Vielzahl von Clubbing-Veranstaltungen wohl nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verwendung des gegenständlichen Lasers eine Genehmigungspflicht auslösen würde. Die Laseranlage sei nur für das Clubbing am *** aufgebaut und danach wieder entfernt worden. Der Beschwerdeführer hat die in der Beschwerde formulierten Beweisanträge nicht weiter aufrecht gehalten; er hat auch keine weiteren Beweisanträge gestellt.
  2. Feststellungen und Beweiswürdigung: Am *** hat in der *** (***) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, die Veranstaltung „*** Clubbing“ stattgefunden. Die Veranstaltung war allgemein zugänglich. An der Veranstaltung haben weniger als 3 000 Personen teilgenommen. Bei der Veranstaltung wurden – unter anderem – LED-Lampen sowie zwei Laserlichtanlagen des Typs PIKO RGB, Hersteller RTI, Klasse 4, Leistung 2 x 11 W, Wellenlänge 445 nm – 655 nm verwendet. Die beiden Laserlichtanlagen waren im Bereich des DJ-Pults „Über-Kopf“ positioniert und so eingestellt, dass sie über die Köpfe der Teilnehmer gestrahlt haben und nicht nach unten geschwenkt werden konnten. Für die *** liegt eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, betreffend die Durchführung von Clubbings vor. In der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung werden vor allem sicherheitstechnische, rettungstechnische und brandschutztechnische Umstände geregelt. Weder zur Beleuchtung noch zur Lärmbelästigung ist in der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung Relevantes enthalten. Im Veranstaltungskonzept wird allerdings angeführt, dass jede Veranstaltung vom jeweiligen Veranstalter anzumelden sei und Details von Veranstaltungen nicht von dieser Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung umfasst seien. Mit Schreiben vom *** hat der Beschwerdeführer eine Veranstaltungsanmeldung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz für die Veranstaltung „*** Clubbing“ vorgenommen. In der Veranstaltungsanmeldung werden als Bezeichnung bzw. Gegenstand der Veranstaltung „*** Clubbing“ angeführt, der Zeitraum der Veranstaltung wird näher spezifiziert, weiters werden der Ort der Veranstaltung, die Eintrittspreise sowie die erwartete Gesamtbesucheranzahl und die maximal mögliche Besucheranzahl angegeben. Die Veranstaltungsanmeldung hatte keine Beilagen und sie enthält auch keine Aussagen zur Verwendung einer Musik- oder Lichtanlage. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt und Auflagen bzw. Beschränkungen erteilt. Unter Spruchpunkt II.2 dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Auflagen der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vom *** bindend und genauest einzuhalten sind. In Auflage II.14 hat der Bürgermeister vorgeschrieben dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Veranstaltung der Lärmpegel von 70 dB, gemessen in einem Abstand von einem Meter vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen der nächsten Wohnnachbarschaft sowie von 100 dB, gemessen direkt am Veranstaltungsort, nicht überschritten wird. Nähere Angaben zur Lichtanlage sind auch in diesem Bescheid nicht enthalten.Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt und Auflagen bzw. Beschränkungen erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei.2 dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Auflagen der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vom *** bindend und genauest einzuhalten sind. In Auflage römisch zwei.14 hat der Bürgermeister vorgeschrieben dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Veranstaltung der Lärmpegel von 70 dB, gemessen in einem Abstand von einem Meter vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen der nächsten Wohnnachbarschaft sowie von 100 dB, gemessen direkt am Veranstaltungsort, nicht überschritten wird. Nähere Angaben zur Lichtanlage sind auch in diesem Bescheid nicht enthalten. Eine Bewilligung der NÖ Landesregierung für das gegenständliche Clubbing

§ 10Abs.

3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes liegt nicht vor.Eine Bewilligung der NÖ Landesregierung für das gegenständliche Clubbing

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes liegt nicht vor. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am ***. Dass Laserlichtanlagen der Klasse 4 verwendet worden sind, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Prüfprotokoll vom *** für den Einsatzeitraum vom *** bis *** und der ebenso vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bestätigung, dass diese Anlage am *** genauso verwendet worden sei. Diese Bestätigung wurde in der mündlichen Verhandlung lediglich dahingehend abgeändert, als beim Clubbing am *** nicht drei, sondern nur zwei Laserlichtanlagen verwendet worden seien. Das erkennende Gericht hat keinen Grund zur Annahme, dass dies unzutreffend wäre; für die Behauptungen in der Beschwerde, wonach ein Laser der Klasse 1 verwendet worden wäre, liegen keine Beweise vor. Das Vorbringen erweist sich daher als unglaubwürdig. Der übrige Sachverhalt wurde nicht bestritten. 5. Rechtslage und Erwägungen: 5.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.

§ 4Abs.

2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.5.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.

Paragraph 4, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

§ 10Abs.

1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. § 10 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes legt fest, wann Veranstaltungsbetriebsstätten keiner gesonderten Bewilligung nach § 10 leg. cit. bedürfen.

Paragraph 10, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Paragraph 10, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes legt fest, wann Veranstaltungsbetriebsstätten keiner gesonderten Bewilligung nach Paragraph 10, leg. cit. bedürfen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Veranstaltungsanmeldung vorgenommen. Das für die Veranstaltungsanmeldung verwendete Formular enthält im Sinne von § 5 Z 6 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Rubrik „Bezeichnung bzw. Gegenstand der Veranstaltung“. Der Beschwerdeführer hat dazu angeführt: „*** Clubbing“.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Veranstaltungsanmeldung vorgenommen. Das für die Veranstaltungsanmeldung verwendete Formular enthält im Sinne von Paragraph 5, Ziffer 6, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Rubrik „Bezeichnung bzw. Gegenstand der Veranstaltung“. Der Beschwerdeführer hat dazu angeführt: „*** Clubbing“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts enthält diese Veranstaltungsanmeldung somit zutreffend die Bezeichnung der Veranstaltung, nämlich „*** Clubbing“. Was aber genau Gegenstand der Veranstaltung war, bringt die Bezeichnung allein nicht hinreichend zum Ausdruck. Insbesondere geht aus der Veranstaltungsanmeldung nicht hervor, ob bzw. welche Lichtanlage verwendet werden sollte. 5.

  1. Unter einem Clubbing versteht man eine „spezielle Musik- oder Tanz-Veranstaltung in einer Diskothek oder an anderen Orten“ (vgl. Wikipedia vom
  2. Oktober 2015, https://de.wikipedia.org/wiki/Clubbing) bzw. „eine größere Tanz-, Festveranstaltung einer Disco, eines Nachtklubs o. Ä.“ (Duden-online vom
  3. Oktober 2015, http://www.duden.de/rechtschreibung/Clubbing). Clubbings können auch als Unterhaltungsveranstaltungen in unterschiedlichen, teils einfachen Lokalitäten charakterisiert werden, bei denen neben der Konsumation von Speisen und Getränken laute Musik gespielt und vielfach auch getanzt wird (vgl. Stolzlechner, Gewerberechtsfragen im Zusammenhang mit Clubbings in Niederösterreich, ZVG 2014, 422, mit weiteren Hinweisen). Auch wenn es – soweit ersichtlich – „in den einschlägigen Fachkreisen noch keine sicheren Auffassungen“ dafür gibt, „was unter Clubbing genau zu verstehen ist und durch welche Merkmale es sich von anderen Unterhaltungsveranstaltungen unterscheidet“ (vgl. Stolzlechner, Gewerberechtsfragen im Zusammenhang mit Clubbings in Niederösterreich, ZVG 2014, 422), ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zumindest davon auszugehen, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen mit der Bezeichnung Clubbing zumindest Musik- und auch Lichtanlagen verwendet werden. Dies entspricht der Lebenserfahrung und geht auch aus den in den obigen Online-Definitionen gezogenen Vergleichen mit Diskotheken hervor.5.
  4. Unter einem Clubbing versteht man eine „spezielle Musik- oder Tanz-Veranstaltung in einer Diskothek oder an anderen Orten“ vergleiche Wikipedia vom
  5. Oktober 2015, https://de.wikipedia.org/wiki/Clubbing) bzw. „eine größere Tanz-, Festveranstaltung einer Disco, eines Nachtklubs o. Ä.“ (Duden-online vom
  6. Oktober 2015, http://www.duden.de/rechtschreibung/Clubbing). Clubbings können auch als Unterhaltungsveranstaltungen in unterschiedlichen, teils einfachen Lokalitäten charakterisiert werden, bei denen neben der Konsumation von Speisen und Getränken laute Musik gespielt und vielfach auch getanzt wird vergleiche Stolzlechner, Gewerberechtsfragen im Zusammenhang mit Clubbings in Niederösterreich, ZVG 2014, 422, mit weiteren Hinweisen). Auch wenn es – soweit ersichtlich – „in den einschlägigen Fachkreisen noch keine sicheren Auffassungen“ dafür gibt, „was unter Clubbing genau zu verstehen ist und durch welche Merkmale es sich von anderen Unterhaltungsveranstaltungen unterscheidet“ vergleiche Stolzlechner, Gewerberechtsfragen im Zusammenhang mit Clubbings in Niederösterreich, ZVG 2014, 422), ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zumindest davon auszugehen, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen mit der Bezeichnung Clubbing zumindest Musik- und auch Lichtanlagen verwendet werden. Dies entspricht der Lebenserfahrung und geht auch aus den in den obigen Online-Definitionen gezogenen Vergleichen mit Diskotheken hervor. Welche Lichtanlage konkret verwendet werden sollte, ist aus der Veranstaltungsanmeldung aber nicht ersichtlich. Der Bürgermeister hat auf Grund der Veranstaltungsanmeldung auch kein Verbesserungsverfahren durchgeführt und etwa im Hinblick auf § 12 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes erhoben, was konkret Gegenstand der angemeldeten Veranstaltung wäre. Er hat vielmehr mit Bescheid vom *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt und Auflagen bzw. Beschränkungen für die Durchführung der Veranstaltung erteilt, ohne näher darauf einzugehen, was Gegenstand der angemeldeten Veranstaltung war und ob somit die Veranstaltungsbetriebsstätte aus dem Jahr *** überhaupt tauglich wäre.Welche Lichtanlage konkret verwendet werden sollte, ist aus der Veranstaltungsanmeldung aber nicht ersichtlich. Der Bürgermeister hat auf Grund der Veranstaltungsanmeldung auch kein Verbesserungsverfahren durchgeführt und etwa im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes erhoben, was konkret Gegenstand der angemeldeten Veranstaltung wäre. Er hat vielmehr mit Bescheid vom *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt und Auflagen bzw. Beschränkungen für die Durchführung der Veranstaltung erteilt, ohne näher darauf einzugehen, was Gegenstand der angemeldeten Veranstaltung war und ob somit die Veranstaltungsbetriebsstätte aus dem Jahr *** überhaupt tauglich wäre. Weder im Spruch noch in der (zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehenden) Begründung des Bescheides vom *** wird geklärt, was konkret Gegenstand der Veranstaltung sein sollte. Es könnte allenfalls auch, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgt, die Verwendung einer Laserlichtanlage mitumfasst sein (was aber nicht zwingend ist). 5.
  7. § 10 Abs. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes enthält Zuständigkeitsvorschriften. Die belangte Behörde geht davon aus, dass für die Verwendung der Laseranlage eine (gesonderte) Bewilligung der NÖ Landesregierung

§ 10Abs.

3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlich gewesen wäre.5.3. Paragraph 10, Absatz 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes enthält Zuständigkeitsvorschriften. Die belangte Behörde geht davon aus, dass für die Verwendung der Laseranlage eine (gesonderte) Bewilligung der NÖ Landesregierung

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlich gewesen wäre. Nach § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes ist für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte die Landesregierung zuständig, wenn „bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind“.Nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes ist für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte die Landesregierung zuständig, wenn „bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind“. Bei der Verwendung von Laserlicht der Klasse 4 ist zu beachten, dass die Laserstrahlung Brand- und Explosionsgefahr verursachen kann. Dies folgt aus der Einteilung von Laserlicht nach der Lasernorm DIN EN 60825-1. Im Prüfprotokoll vom *** wird ebenfalls angeführt, dass bei Laser der Klasse 4 Brandgefahr besteht. Zwar enthält das NÖ Veranstaltungsgesetz keine Legaldefinition dessen, was unter besonderen technischen Betriebseinrichtungen zu verstehen ist. Unstrittig sind dies aber auf Grund der im Klammerausdruck enthaltenen Wortfolge in § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes „pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts folgt aus dieser beispielhaften Aufzählung, dass eine besondere technische Betriebseinrichtung dann vorliegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine besondere Brand- und Explosionsgefahr gegeben ist.Zwar enthält das NÖ Veranstaltungsgesetz keine Legaldefinition dessen, was unter besonderen technischen Betriebseinrichtungen zu verstehen ist. Unstrittig sind dies aber auf Grund der im Klammerausdruck enthaltenen Wortfolge in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes „pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts folgt aus dieser beispielhaften Aufzählung, dass eine besondere technische Betriebseinrichtung dann vorliegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine besondere Brand- und Explosionsgefahr gegeben ist. Somit wäre für das Clubbing am ***

§ 10Abs.

3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine (allenfalls Änderung der aus dem Jahr *** vorliegenden) Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte durch die NÖ Landesregierung erforderlich gewesen.Somit wäre für das Clubbing am ***

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine (allenfalls Änderung der aus dem Jahr *** vorliegenden) Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte durch die NÖ Landesregierung erforderlich gewesen. 5.4. Wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10), begeht

§ 14Abs.

1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.5.4. Wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (Paragraph 10,), begeht

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Der Verwaltungsstraftatbestand hat Konstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne einer nach § 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung eine Veranstaltung durchführt. Der Beschwerdeführer hat, da er eine Veranstaltung in einer nicht von der zuständigen Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt hat, den Verwaltungsstraftatbestand von § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt.Der Verwaltungsstraftatbestand hat Konstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne einer nach Paragraph 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung eine Veranstaltung durchführt. Der Beschwerdeführer hat, da er eine Veranstaltung in einer nicht von der zuständigen Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt hat, den Verwaltungsstraftatbestand von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt. 5.

  1. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.5.
  2. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt. Dies bewirkt nach Ansicht des erkennenden Gerichts Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG (vgl. VwGH
  3. März 2002, 99/13/0027).Dem Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt. Dies bewirkt nach Ansicht des erkennenden Gerichts Straflosigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vergleiche VwGH
  4. März 2002, 99/13/0027). Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren vom erkennenden Gericht Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren vom erkennenden Gericht Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.691.001.2014

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