GVG) Folge gegeben, Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird
G) eingestellt.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben, Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Eingangs wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in dieser Entscheidung nur über Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des NÖ Veranstaltungsgesetzes) abgesprochen wird. 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, er habe am *** in *** in der *** eine öffentliche Veranstaltung („*** Clubbing“) in einer nicht in diesem Umfang bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt: Zwar wäre eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung der Stadtgemeinde *** vom *** vorgelegen. Da bei der Veranstaltung aber eine Laseranlage zum Einsatz kam, wäre dafür
3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung der NÖ Landesregierung erforderlich gewesen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, er habe am *** in *** in der *** eine öffentliche Veranstaltung („*** Clubbing“) in einer nicht in diesem Umfang bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt: Zwar wäre eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung der Stadtgemeinde *** vom *** vorgelegen. Da bei der Veranstaltung aber eine Laseranlage zum Einsatz kam, wäre dafür
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung der NÖ Landesregierung erforderlich gewesen. Wegen Übertretung von § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über den Beschwerdeführer
1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Einsatz einer Musikanlage und einer Laseranlage zugestanden habe. Für die *** (***) sei mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung zur Durchführung von Clubbings erteilt worden. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen würden sich auf Fluchtwege, Beleuchtung, Brandschutzmaßnahmen sowie eine maximale Personenzahl und Stellplätze für Besucher beziehen. Zu einer Musikanlage oder anderen technischen Einrichtungen sei im Bescheid nichts festgelegt. Clubbings seien als Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen zu verstehen, wobei diese von Vereinen nach dem Vereinsgesetz 2002 oder auch von Gewerbetreibenden, vornehmlich in der wärmeren Jahreszeit, aber auch in den Herbst- und Wintermonaten, durchgeführt werden würden; auf diesen Veranstaltungen würden in der Regel Speisen und Getränke ausgeschenkt. In der gegenständlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung sei weder auf die Musikanlage noch auf sonstige technische Einrichtungen Bezug genommen worden. Aufgrund der Definition des Clubbing als Tanzveranstaltung ergebe sich, dass eine Musikdarbietung damit verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine für diesen Raum geeignete Musikanlage vom Bescheid mit umfasst sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde gefolgt und der diesbezügliche Tatvorwurf werde daher fallen gelassen. Hinsichtlich der Verwendung einer Laseranlage sei aber eine Genehmigungspflicht
3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes anzunehmen, was durch die zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung telefonisch bestätigt worden sei. Die Genehmigungspflicht ergebe sich aus der besonderen Gefährlichkeit solcher Anlagen. Im Genehmigungsverfahren werde daher ein Sachverständiger beigezogen, um Gefahren für Nutzer und Gäste (z.B. Augenschäden) auszuschließen, und es würden Auflagen für den sicheren Betrieb vorgeschrieben. Da der Beschwerdeführer dem Betrieb einer Laseranlage zugegeben habe, habe er den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes verwirklicht.Wegen Übertretung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Einsatz einer Musikanlage und einer Laseranlage zugestanden habe. Für die *** (***) sei mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung zur Durchführung von Clubbings erteilt worden. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen würden sich auf Fluchtwege, Beleuchtung, Brandschutzmaßnahmen sowie eine maximale Personenzahl und Stellplätze für Besucher beziehen. Zu einer Musikanlage oder anderen technischen Einrichtungen sei im Bescheid nichts festgelegt. Clubbings seien als Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen zu verstehen, wobei diese von Vereinen nach dem Vereinsgesetz 2002 oder auch von Gewerbetreibenden, vornehmlich in der wärmeren Jahreszeit, aber auch in den Herbst- und Wintermonaten, durchgeführt werden würden; auf diesen Veranstaltungen würden in der Regel Speisen und Getränke ausgeschenkt. In der gegenständlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung sei weder auf die Musikanlage noch auf sonstige technische Einrichtungen Bezug genommen worden. Aufgrund der Definition des Clubbing als Tanzveranstaltung ergebe sich, dass eine Musikdarbietung damit verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine für diesen Raum geeignete Musikanlage vom Bescheid mit umfasst sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde gefolgt und der diesbezügliche Tatvorwurf werde daher fallen gelassen. Hinsichtlich der Verwendung einer Laseranlage sei aber eine Genehmigungspflicht
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes anzunehmen, was durch die zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung telefonisch bestätigt worden sei. Die Genehmigungspflicht ergebe sich aus der besonderen Gefährlichkeit solcher Anlagen. Im Genehmigungsverfahren werde daher ein Sachverständiger beigezogen, um Gefahren für Nutzer und Gäste (z.B. Augenschäden) auszuschließen, und es würden Auflagen für den sicheren Betrieb vorgeschrieben. Da der Beschwerdeführer dem Betrieb einer Laseranlage zugegeben habe, habe er den Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes verwirklicht. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere Verletzung der behördlichen Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit sowie antizipierende Beweiswürdigung vorgebracht. Der Beschwerdeführer wies zunächst darauf hin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ihre bis dahin vertretene Rechtsansicht, dass auch eine Musikanlage nicht von der genannten Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung umfasst sei, zu Recht verworfen habe. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion der Laserlichtanlage unter § 14 Abs. 1 Z 10 iVm § 10 Abs. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes werde nun bekämpft. Es könne nicht von der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Laseranlage ausgegangen werden. Die gegenständliche Laserlichtanlage sei nach den einschlägigen ÖNORMEN zertifiziert (EN 60825–1, ÖNORM S 1105). Konkret handle es sich um zwei kleine Laserlichtanlagen einer näher genannten international renommierten Herstellerfirma. Beide würden
dem für Laser maßgebenden Klassifizierungssystem einem Laser der „Klasse 1“ entsprechen, der Laserstrahl sei für das menschliche Auge und für die menschliche Haut gänzlich ungefährlich. Die völlig ungefährliche Laserlichtanlage sei insofern bedenkenlos als Teil der jedenfalls genehmigten Lichtanlage zu werten. Die Laserlichtanlage sei vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Clubbing angemietet worden, eine gesonderte Genehmigungspflicht sei gerade nicht anzunehmen, da bei Clubbing–Veranstaltungen diese Geräte als schlichter Teil der Lichtanlage und letztlich integraler Bestandteil der Darbietung zu werten seien. Die Verwendung der Laserlichtanlage sei daher aus technischer Sicht völlig unbedenklich, aus rechtlicher Sicht daher umso mehr im Rahmen der bescheidmäßigen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vom *** durch die Stadtgemeinde *** mitumfasst. Soweit sich die belangte Behörde in der Begründung unter Hinweis auf eine telefonische Auskunft darauf beziehe, eine Laserlichtanlage erfordere eine Genehmigung durch die NÖ Landesregierung, liege eine pauschale (Schein-)Begründung vor. In der Folge verweist der Beschwerdeführer darauf, dass für die Laserlichtanlage entsprechende Zertifikate vorliegen würden. Es handle sich um standardisierte Laserlichtanlagen, welche massenweise angefertigt werden würden. Die im Rahmen von § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes genannten Beispiele würden sich hingegen auf individuell hergestellte Bühnenvorrichtungen beziehen. Völlig ungefährliche Laserlichtanlagen der Klasse 1, welche die vorgenannten Zertifikate für sich hätten, könnten daher aus rechtlicher Sicht nicht in diesen Genehmigungskatalog fallen, da sie nicht individuell angefertigt bzw. zu individuellen Bühnenzwecken adoptiert worden seien. Aufgrund des Wortlautes von § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes sei zwingend davon auszugehen, dass eben nur solche „besonderen“ Bühnengewerke, welche unter maschineller Verwendung eine Personenbeförderung mit sich bringen würden bzw. die im Zusammenhang mit einer Bühne verwendete „besondere“ Pyrotechnik, sohin Anlagen mit erhöhter Brand und Explosionsgefahr, einer Genehmigung nach diesem Tatbestand bedürften. Eine ganz und gar alltäglich bei Clubbing–Veranstaltungen verwendete Laserlichtanlage könne daher nie und nimmer als derart besondere Bühnenanlage bezeichnet werden, sondern stelle vielmehr einen allgemeinen Bestandteil einer herkömmlichen Lichtanlage zu Clubbingzwecken dar. Eine Personenbeförderung bzw. eine Brand- oder Explosionsgefahr sei bei der konkreten Laserlichtanlage völlig ausgeschlossen. Ergänzend werde festgehalten, dass die konkreten beiden Laserstrahlen grundsätzlich in einem Winkel positioniert gewesen seien, welcher ausschloss, dass Clubbingbesucher in Kopf- oder Körperhöhe bestrahlt werden würden. Ausgehend von der erhöhten Bühne seien die gegenständlichen Laserstrahlen ausschließlich auf „Über-Kopfhöhe“ in den Saal projiziert worden, sodass auch aus physikalischer Sicht eine Gefährdung von Clubbingbesuchern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Vorfeld ausgeschlossen gewesen wäre.In der Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere Verletzung der behördlichen Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit sowie antizipierende Beweiswürdigung vorgebracht. Der Beschwerdeführer wies zunächst darauf hin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ihre bis dahin vertretene Rechtsansicht, dass auch eine Musikanlage nicht von der genannten Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung umfasst sei, zu Recht verworfen habe. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion der Laserlichtanlage unter Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes werde nun bekämpft. Es könne nicht von der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Laseranlage ausgegangen werden. Die gegenständliche Laserlichtanlage sei nach den einschlägigen ÖNORMEN zertifiziert (EN 60825–1, ÖNORM S 1105). Konkret handle es sich um zwei kleine Laserlichtanlagen einer näher genannten international renommierten Herstellerfirma. Beide würden
dem für Laser maßgebenden Klassifizierungssystem einem Laser der „Klasse 1“ entsprechen, der Laserstrahl sei für das menschliche Auge und für die menschliche Haut gänzlich ungefährlich. Die völlig ungefährliche Laserlichtanlage sei insofern bedenkenlos als Teil der jedenfalls genehmigten Lichtanlage zu werten. Die Laserlichtanlage sei vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Clubbing angemietet worden, eine gesonderte Genehmigungspflicht sei gerade nicht anzunehmen, da bei Clubbing–Veranstaltungen diese Geräte als schlichter Teil der Lichtanlage und letztlich integraler Bestandteil der Darbietung zu werten seien. Die Verwendung der Laserlichtanlage sei daher aus technischer Sicht völlig unbedenklich, aus rechtlicher Sicht daher umso mehr im Rahmen der bescheidmäßigen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vom *** durch die Stadtgemeinde *** mitumfasst. Soweit sich die belangte Behörde in der Begründung unter Hinweis auf eine telefonische Auskunft darauf beziehe, eine Laserlichtanlage erfordere eine Genehmigung durch die NÖ Landesregierung, liege eine pauschale (Schein-)Begründung vor. In der Folge verweist der Beschwerdeführer darauf, dass für die Laserlichtanlage entsprechende Zertifikate vorliegen würden. Es handle sich um standardisierte Laserlichtanlagen, welche massenweise angefertigt werden würden. Die im Rahmen von Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes genannten Beispiele würden sich hingegen auf individuell hergestellte Bühnenvorrichtungen beziehen. Völlig ungefährliche Laserlichtanlagen der Klasse 1, welche die vorgenannten Zertifikate für sich hätten, könnten daher aus rechtlicher Sicht nicht in diesen Genehmigungskatalog fallen, da sie nicht individuell angefertigt bzw. zu individuellen Bühnenzwecken adoptiert worden seien. Aufgrund des Wortlautes von Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sei zwingend davon auszugehen, dass eben nur solche „besonderen“ Bühnengewerke, welche unter maschineller Verwendung eine Personenbeförderung mit sich bringen würden bzw. die im Zusammenhang mit einer Bühne verwendete „besondere“ Pyrotechnik, sohin Anlagen mit erhöhter Brand und Explosionsgefahr, einer Genehmigung nach diesem Tatbestand bedürften. Eine ganz und gar alltäglich bei Clubbing–Veranstaltungen verwendete Laserlichtanlage könne daher nie und nimmer als derart besondere Bühnenanlage bezeichnet werden, sondern stelle vielmehr einen allgemeinen Bestandteil einer herkömmlichen Lichtanlage zu Clubbingzwecken dar. Eine Personenbeförderung bzw. eine Brand- oder Explosionsgefahr sei bei der konkreten Laserlichtanlage völlig ausgeschlossen. Ergänzend werde festgehalten, dass die konkreten beiden Laserstrahlen grundsätzlich in einem Winkel positioniert gewesen seien, welcher ausschloss, dass Clubbingbesucher in Kopf- oder Körperhöhe bestrahlt werden würden. Ausgehend von der erhöhten Bühne seien die gegenständlichen Laserstrahlen ausschließlich auf „Über-Kopfhöhe“ in den Saal projiziert worden, sodass auch aus physikalischer Sicht eine Gefährdung von Clubbingbesuchern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Vorfeld ausgeschlossen gewesen wäre. Eine konkrete Bezeichnung der verwendeten Laserlichtanlage (Name, Typ) ist in der Beschwerde nicht erfolgt. Es wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen *** und *** sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Physik mit Spezialgebiet Laser und Lasersicherheit beantragt. Der Beschwerdeführer beantragte, dass Straferkenntnis zu beheben, in eventu das Strafausmaß herabzusetzen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes liegt nicht vor.Eine Bewilligung der NÖ Landesregierung für das gegenständliche Clubbing
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes liegt nicht vor. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am ***. Dass Laserlichtanlagen der Klasse 4 verwendet worden sind, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Prüfprotokoll vom *** für den Einsatzeitraum vom *** bis *** und der ebenso vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bestätigung, dass diese Anlage am *** genauso verwendet worden sei. Diese Bestätigung wurde in der mündlichen Verhandlung lediglich dahingehend abgeändert, als beim Clubbing am *** nicht drei, sondern nur zwei Laserlichtanlagen verwendet worden seien. Das erkennende Gericht hat keinen Grund zur Annahme, dass dies unzutreffend wäre; für die Behauptungen in der Beschwerde, wonach ein Laser der Klasse 1 verwendet worden wäre, liegen keine Beweise vor. Das Vorbringen erweist sich daher als unglaubwürdig. Der übrige Sachverhalt wurde nicht bestritten. 5. Rechtslage und Erwägungen: 5.1.
1 Z 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.5.1.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
Paragraph 4, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. § 10 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes legt fest, wann Veranstaltungsbetriebsstätten keiner gesonderten Bewilligung nach § 10 leg. cit. bedürfen.
Paragraph 10, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Paragraph 10, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes legt fest, wann Veranstaltungsbetriebsstätten keiner gesonderten Bewilligung nach Paragraph 10, leg. cit. bedürfen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Veranstaltungsanmeldung vorgenommen. Das für die Veranstaltungsanmeldung verwendete Formular enthält im Sinne von § 5 Z 6 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Rubrik „Bezeichnung bzw. Gegenstand der Veranstaltung“. Der Beschwerdeführer hat dazu angeführt: „*** Clubbing“.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Veranstaltungsanmeldung vorgenommen. Das für die Veranstaltungsanmeldung verwendete Formular enthält im Sinne von Paragraph 5, Ziffer 6, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Rubrik „Bezeichnung bzw. Gegenstand der Veranstaltung“. Der Beschwerdeführer hat dazu angeführt: „*** Clubbing“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts enthält diese Veranstaltungsanmeldung somit zutreffend die Bezeichnung der Veranstaltung, nämlich „*** Clubbing“. Was aber genau Gegenstand der Veranstaltung war, bringt die Bezeichnung allein nicht hinreichend zum Ausdruck. Insbesondere geht aus der Veranstaltungsanmeldung nicht hervor, ob bzw. welche Lichtanlage verwendet werden sollte. 5.
3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlich gewesen wäre.5.3. Paragraph 10, Absatz 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes enthält Zuständigkeitsvorschriften. Die belangte Behörde geht davon aus, dass für die Verwendung der Laseranlage eine (gesonderte) Bewilligung der NÖ Landesregierung
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlich gewesen wäre. Nach § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes ist für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte die Landesregierung zuständig, wenn „bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind“.Nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes ist für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte die Landesregierung zuständig, wenn „bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind“. Bei der Verwendung von Laserlicht der Klasse 4 ist zu beachten, dass die Laserstrahlung Brand- und Explosionsgefahr verursachen kann. Dies folgt aus der Einteilung von Laserlicht nach der Lasernorm DIN EN 60825-1. Im Prüfprotokoll vom *** wird ebenfalls angeführt, dass bei Laser der Klasse 4 Brandgefahr besteht. Zwar enthält das NÖ Veranstaltungsgesetz keine Legaldefinition dessen, was unter besonderen technischen Betriebseinrichtungen zu verstehen ist. Unstrittig sind dies aber auf Grund der im Klammerausdruck enthaltenen Wortfolge in § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes „pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts folgt aus dieser beispielhaften Aufzählung, dass eine besondere technische Betriebseinrichtung dann vorliegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine besondere Brand- und Explosionsgefahr gegeben ist.Zwar enthält das NÖ Veranstaltungsgesetz keine Legaldefinition dessen, was unter besonderen technischen Betriebseinrichtungen zu verstehen ist. Unstrittig sind dies aber auf Grund der im Klammerausdruck enthaltenen Wortfolge in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes „pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts folgt aus dieser beispielhaften Aufzählung, dass eine besondere technische Betriebseinrichtung dann vorliegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine besondere Brand- und Explosionsgefahr gegeben ist. Somit wäre für das Clubbing am ***
3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine (allenfalls Änderung der aus dem Jahr *** vorliegenden) Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte durch die NÖ Landesregierung erforderlich gewesen.Somit wäre für das Clubbing am ***
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine (allenfalls Änderung der aus dem Jahr *** vorliegenden) Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte durch die NÖ Landesregierung erforderlich gewesen. 5.4. Wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10), begeht
1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.5.4. Wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (Paragraph 10,), begeht
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Der Verwaltungsstraftatbestand hat Konstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne einer nach § 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung eine Veranstaltung durchführt. Der Beschwerdeführer hat, da er eine Veranstaltung in einer nicht von der zuständigen Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt hat, den Verwaltungsstraftatbestand von § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt.Der Verwaltungsstraftatbestand hat Konstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne einer nach Paragraph 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung eine Veranstaltung durchführt. Der Beschwerdeführer hat, da er eine Veranstaltung in einer nicht von der zuständigen Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt hat, den Verwaltungsstraftatbestand von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt. 5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.