Die erforderlichen Geräte und Einrichtungen seien auch von einem Sachverständigen der belangten Behörde überprüft und für in Ordnung und ausreichend befunden worden. Sodann sei dem Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt worden, dass grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung vorliegen würden, aber eine solche nicht erteilt werden würde, bevor der *** nicht seine Beschwerde gegen den Widerruf der Ermächtigung vom *** zurückziehen würde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die *** mit der weiteren Vertretung beauftragt und sei daraufhin der Vertreter des Beschwerdeführers erstmals am *** telefonisch mit der NÖ Landesregierung in Kontakt getreten. Zwei ermächtigte Personen könnten nach Ansicht der belangten Behörde nicht zur selben Zeit am selben Standort tätig sein. In der Folge habe der Vertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Ermächtigung des *** auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** und der gleichzeitig ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid derzeit nicht aufrecht bestehe und am entsprechenden Standort daher vom *** keinerlei Begutachtungstätigkeit durchgeführt werde.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag im Juli *** auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular sämtliche Informationen und Unterlagen vorgelegt habe, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden
Paragraph 57 a, KFG belegen würden. Die erforderlichen Geräte und Einrichtungen seien auch von einem Sachverständigen der belangten Behörde überprüft und für in Ordnung und ausreichend befunden worden. Sodann sei dem Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt worden, dass grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung vorliegen würden, aber eine solche nicht erteilt werden würde, bevor der *** nicht seine Beschwerde gegen den Widerruf der Ermächtigung vom *** zurückziehen würde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die *** mit der weiteren Vertretung beauftragt und sei daraufhin der Vertreter des Beschwerdeführers erstmals am *** telefonisch mit der NÖ Landesregierung in Kontakt getreten. Zwei ermächtigte Personen könnten nach Ansicht der belangten Behörde nicht zur selben Zeit am selben Standort tätig sein. In der Folge habe der Vertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Ermächtigung des *** auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** und der gleichzeitig ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid derzeit nicht aufrecht bestehe und am entsprechenden Standort daher vom *** keinerlei Begutachtungstätigkeit durchgeführt werde. Der angefochtene Bescheid beschränke sich bei seiner Begründung darauf auf eine Beschwerde des *** gegen den Widerruf von dessen Ermächtigung zu verweisen. Dies sei aber für die Entscheidung des Antrages entgegen den Ausführungen der belangten Behörde völlig irrelevant. In offenkundiger Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer, trotz Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen die Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen verwehrt. Als einzige Begründung dafür habe die belangte Behörde ausgeführt, dass anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer die bestehenden Einrichtungen des *** weiterverwende bzw. mitbenützen wolle. Eine derartige Mitbenützung sei nicht mit den Intentionen des Gesetzgebers vereinbar. Diese Ansicht sei einerseits unrichtig und aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten. Darüber hinaus liege aber die behauptete Benützung derselben Einrichtungen durch zwei Ermächtigte nicht einmal vor. § 57a KFG verlange lediglich, dass der berechtigte Gewerbetreibende über die erforderlichen Einrichtungen verfügen müsse.Der angefochtene Bescheid beschränke sich bei seiner Begründung darauf auf eine Beschwerde des *** gegen den Widerruf von dessen Ermächtigung zu verweisen. Dies sei aber für die Entscheidung des Antrages entgegen den Ausführungen der belangten Behörde völlig irrelevant. In offenkundiger Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer, trotz Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen die Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen verwehrt. Als einzige Begründung dafür habe die belangte Behörde ausgeführt, dass anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer die bestehenden Einrichtungen des *** weiterverwende bzw. mitbenützen wolle. Eine derartige Mitbenützung sei nicht mit den Intentionen des Gesetzgebers vereinbar. Diese Ansicht sei einerseits unrichtig und aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten. Darüber hinaus liege aber die behauptete Benützung derselben Einrichtungen durch zwei Ermächtigte nicht einmal vor. Paragraph 57 a, KFG verlange lediglich, dass der berechtigte Gewerbetreibende über die erforderlichen Einrichtungen verfügen müsse. § 4 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung sehe ebenfalls nur vor, dass der berechtigte Gewerbetreibende für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in der Anlage 2 für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorie vorgesehenen Einrichtungen verfügen müsse. Aus beiden Bestimmungen sei weder abzuleiten dass der Ermächtigte Eigentümer dieser Einrichtung sein müsse noch, dass der Gesetzgeber verbieten würde, dass mehrere Gewerbetreibende dieselbe Einrichtung z.B. an unterschiedlichen Wochentagen verwenden würden. Es könne eine solche Intention dem Gesetzgeber auch nicht sinnvoll unterstellt werden, weil es naturgemäß nur darum gehe, dass eben ausreichende Einrichtungen vorhanden seien. Es gäbe keinerlei Grund, dass der Gesetzgeber die Ermächtigung von Personen, Vereinen oder Behörden ausschließen wolle, denen die Räumlichkeiten und notwendigen Einrichtungen auf Basis eines Mietvertrages, Leasingvertrages oder eben einer Nutzungsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden würden. Vielmehr werde dies im Geschäftsleben vielfach so sein, ohne dass dadurch eine Ermächtigung verweigert werden solle. Es sei möglich, dass der Vertrag, der Grundlage für die Überlassung der Einrichtungen an den Ermächtigten darstelle, später aufgelöst werden könne oder die Berechtigung daraus sonst wegfalle. In diesen Fällen sei es eben die Verpflichtung des Ermächtigten für entsprechenden Ersatz zu sorgen oder seine Ermächtigung auf Grund des späteren Wegfalls der erforderlichen Einrichtungen von sich aus zurückzulegen. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausginge, dass irgendwann zwei Ermächtigte, nämlich der Beschwerdeführer und der *** zur Begutachtung am selben Standort ermächtigt wären, würde kein gesetzliches Hindernis gegen die Erteilung der Ermächtigung sprechen. Im gegenständlichen Fall bestehe aber ohnehin nicht einmal die Gefahr, dass zwei Ermächtigte dieselben Einrichtungen und Geräte verwenden würden. In der Vereinbarung zwischen *** und dem Beschwerdeführer über die Überlassung der Räumlichkeiten und erforderlichen Einrichtungen und Geräte sei ausdrücklich festgehalten, dass die Nutzungsbefugnis des Beschwerdeführers mit der Wiedererlangung der Ermächtigung des *** zur Durchführung von Begutachtungen gemäß § 57a automatisch ende. Es sei daher in diesem Fall ausreichend sichergestellt, dass auch bei Wiedererlangung der Ermächtigung durch den *** nicht zwei Ermächtigte dieselben Einrichtungen verwenden würden und sei dadurch nach Ansicht des Beschwerdeführers die von der Behörde ausgeführten Bedenken unbegründet. Wenn die Behörde befürchte, dass der Beschwerdeführer seine Ermächtigung nach Wiedererlangung der Ermächtigung durch den *** nicht freiwillig zurücklege, so sei jedenfalls sichergestellt, dass die belangte Behörde von dieser Wiedererlangung der Ermächtigung durch den *** als mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kenntnis erlange und sollte der Beschwerdeführer nicht die Verfügung über andere Einrichtungen und Geräte nachweisen die Ermächtigung entzogen werden könne. Die belangte Behörde übersehe bei ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung offenkundig, dass der von ihr befürchtete Fall, dass ein Ermächtigter trotz der gesetzlichen Verpflichtung nicht dauerhaft über die erforderlichen Einrichtungen verfüge, in jedem anderen Fall genauso eintreten könne. Auch jeder andere Verein, Gewerbetreibender oder andere ermächtigte Person könne Einrichtungen, die ihr bei der Erteilung der Ermächtigung zur Verfügung gestanden wären, später verkaufen, genauso wie diese Einrichtungen beschädigt oder zerstört werden könnten oder aus sonstigen Gründen nicht mehr für eine verlässliche Begutachtung taugen würden. Hier sei es eben eine Verpflichtung des Ermächtigten entweder für entsprechenden Ersatz zu sorgen oder seine Ermächtigung zurückzulegen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfülle. Im verfahrensgegenständlichen Fall wäre die Ermächtigung jedenfalls zu erteilen gewesen.Paragraph 4, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung sehe ebenfalls nur vor, dass der berechtigte Gewerbetreibende für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in der Anlage 2 für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorie vorgesehenen Einrichtungen verfügen müsse. Aus beiden Bestimmungen sei weder abzuleiten dass der Ermächtigte Eigentümer dieser Einrichtung sein müsse noch, dass der Gesetzgeber verbieten würde, dass mehrere Gewerbetreibende dieselbe Einrichtung z.B. an unterschiedlichen Wochentagen verwenden würden. Es könne eine solche Intention dem Gesetzgeber auch nicht sinnvoll unterstellt werden, weil es naturgemäß nur darum gehe, dass eben ausreichende Einrichtungen vorhanden seien. Es gäbe keinerlei Grund, dass der Gesetzgeber die Ermächtigung von Personen, Vereinen oder Behörden ausschließen wolle, denen die Räumlichkeiten und notwendigen Einrichtungen auf Basis eines Mietvertrages, Leasingvertrages oder eben einer Nutzungsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden würden. Vielmehr werde dies im Geschäftsleben vielfach so sein, ohne dass dadurch eine Ermächtigung verweigert werden solle. Es sei möglich, dass der Vertrag, der Grundlage für die Überlassung der Einrichtungen an den Ermächtigten darstelle, später aufgelöst werden könne oder die Berechtigung daraus sonst wegfalle. In diesen Fällen sei es eben die Verpflichtung des Ermächtigten für entsprechenden Ersatz zu sorgen oder seine Ermächtigung auf Grund des späteren Wegfalls der erforderlichen Einrichtungen von sich aus zurückzulegen. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausginge, dass irgendwann zwei Ermächtigte, nämlich der Beschwerdeführer und der *** zur Begutachtung am selben Standort ermächtigt wären, würde kein gesetzliches Hindernis gegen die Erteilung der Ermächtigung sprechen. Im gegenständlichen Fall bestehe aber ohnehin nicht einmal die Gefahr, dass zwei Ermächtigte dieselben Einrichtungen und Geräte verwenden würden. In der Vereinbarung zwischen *** und dem Beschwerdeführer über die Überlassung der Räumlichkeiten und erforderlichen Einrichtungen und Geräte sei ausdrücklich festgehalten, dass die Nutzungsbefugnis des Beschwerdeführers mit der Wiedererlangung der Ermächtigung des *** zur Durchführung von Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, automatisch ende. Es sei daher in diesem Fall ausreichend sichergestellt, dass auch bei Wiedererlangung der Ermächtigung durch den *** nicht zwei Ermächtigte dieselben Einrichtungen verwenden würden und sei dadurch nach Ansicht des Beschwerdeführers die von der Behörde ausgeführten Bedenken unbegründet. Wenn die Behörde befürchte, dass der Beschwerdeführer seine Ermächtigung nach Wiedererlangung der Ermächtigung durch den *** nicht freiwillig zurücklege, so sei jedenfalls sichergestellt, dass die belangte Behörde von dieser Wiedererlangung der Ermächtigung durch den *** als mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kenntnis erlange und sollte der Beschwerdeführer nicht die Verfügung über andere Einrichtungen und Geräte nachweisen die Ermächtigung entzogen werden könne. Die belangte Behörde übersehe bei ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung offenkundig, dass der von ihr befürchtete Fall, dass ein Ermächtigter trotz der gesetzlichen Verpflichtung nicht dauerhaft über die erforderlichen Einrichtungen verfüge, in jedem anderen Fall genauso eintreten könne. Auch jeder andere Verein, Gewerbetreibender oder andere ermächtigte Person könne Einrichtungen, die ihr bei der Erteilung der Ermächtigung zur Verfügung gestanden wären, später verkaufen, genauso wie diese Einrichtungen beschädigt oder zerstört werden könnten oder aus sonstigen Gründen nicht mehr für eine verlässliche Begutachtung taugen würden. Hier sei es eben eine Verpflichtung des Ermächtigten entweder für entsprechenden Ersatz zu sorgen oder seine Ermächtigung zurückzulegen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfülle. Im verfahrensgegenständlichen Fall wäre die Ermächtigung jedenfalls zu erteilen gewesen. Dieser Beschwerde wurde eine Bestätigung datiert mit *** beigelegt, wonach der *** und der nunmehrige Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigten, dass der Beschwerdeführer die alleinige und volle Verfügung über sämtliche der beigelegten Geräteliste aufgeführten Geräte zustehe. Ausdrücklich wurde in dieser Bestätigung festgehalten, dass diese Nutzungsvereinbarung bzw. Nutzungsbefugnis mit der Wiedererlangung der Ermächtigung zur Durchführung von Begutachtungen durch den *** befristet sei und daher mit der Wiedererlangung der Ermächtigung durch den *** diese Vereinbarung automatisch ende ohne dass es einer entsprechenden Aufkündigung bedurft hätte. Auf Grund dieser Beschwerde sowie auf Grund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht NÖ für den *** eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde in der Anberaumung aufgefordert betreffend der im Antrag vom *** genannten Geräte einen Nachweis hinsichtlich der alleinigen Verfügbarkeit über diese in dem Betrieb am Standort ***, *** vorzulegen. In der Folge wurde seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung datiert mit *** vorgelegt, in der festgehalten wurde, dass diese Nutzungsvereinbarung bzw. diese Nutzungsbefugnis, die mit Bestätigung vom *** bestätigte Vereinbarung vollinhaltlich ersetze und nicht mehr mit der in der Zwischenzeit erfolgten Wiedererlangung der Ermächtigung durch den *** befristet oder auflösend bedingt sei. In dieser Nutzungsvereinbarung wurde von beiden Unterfertigten festgehalten, dass ausreichend Sorge getragen werden würde, dass der *** die Räumlichkeiten und Einrichtungen bzw. Geräte gemäß Geräteliste für die für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderliche Zeit gegen Voranmeldung ausschließlich zur Verfügung stehen würden und von ihr für ihre Prüftätigkeit genutzt werden könnten. Eine Geräteliste nach § 57a KFG wurde dieser Bestätigung beigelegt. Weiters wurde eine Kopie einer § 57a Besprechung vom *** als Ergebnisprotokoll einer Tagung in *** des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie beigelegt.In der Folge wurde seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung datiert mit *** vorgelegt, in der festgehalten wurde, dass diese Nutzungsvereinbarung bzw. diese Nutzungsbefugnis, die mit Bestätigung vom *** bestätigte Vereinbarung vollinhaltlich ersetze und nicht mehr mit der in der Zwischenzeit erfolgten Wiedererlangung der Ermächtigung durch den *** befristet oder auflösend bedingt sei. In dieser Nutzungsvereinbarung wurde von beiden Unterfertigten festgehalten, dass ausreichend Sorge getragen werden würde, dass der *** die Räumlichkeiten und Einrichtungen bzw. Geräte gemäß Geräteliste für die für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderliche Zeit gegen Voranmeldung ausschließlich zur Verfügung stehen würden und von ihr für ihre Prüftätigkeit genutzt werden könnten. Eine Geräteliste nach Paragraph 57 a, KFG wurde dieser Bestätigung beigelegt. Weiters wurde eine Kopie einer Paragraph 57 a, Besprechung vom *** als Ergebnisprotokoll einer Tagung in *** des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie beigelegt. Ergänzend wurde zusätzlich ausgeführt, dass trotz aufrechter Ermächtigung des *** der Beschwerdeführer eine Begutachtung von Fahrzeugen in den Räumlichkeiten und mit den Geräten des *** in der Prüfstelle in *** *** anstrebe und daher eine neue Vereinbarung getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer und der *** hätten diesbezüglich vereinbart, dass der Beschwerdeführer gegen Voranmeldung die Möglichkeit zur Nutzung der Geräte laut Gerätelistebeilage 5 zum Antrag vom *** erhalte und auch die entsprechenden Ergebnisse und Ausdrucke zu seiner Verfügung bekomme, um die Anforderungen an eine Überprüfung gemäß § 57a KFG auch hinsichtlich der erforderlichen Dokumentationspflichten erfüllen könne. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass jeder Ermächtigte über eine ausschließliche Benützungsbefugnis für die vorgesehenen Einrichtungen verfügen müsse, sei nicht richtig und in keiner Weise aus § 4 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ableitbar. Dem Gesetzgeber komme es nachvollziehbar darauf an, dass dem Ermächtigten entsprechende Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten zur Verfügung stünden. Ob die Verfügung über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen durch ein Eigentumsrecht an diesen Einrichtungen oder obligatorische Verfügungsberechtigungen bestehen und hergestellt werden würden, sowie ob die Verfügung über diese Einrichtungen dem Ermächtigten ausschließlich zustünden, sei weder aus dem Gesetzeswortlaut noch sonst aus dem Gesetz abzuleiten. Natürlich liege es an den Ermächtigten, die sich Einrichtungen oder Räumlichkeiten teilen würden, organisatorisch sicherzustellen, dass eine Prüfung möglich sei und auch dem entsprechend Ermächtigten zweifelsfrei zuordenbar sei. Auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem Protokoll einer Tagung am ***, welches Erlasscharakter habe, zu dieser Frage ausdrücklich festgehalten, dass es grundsätzlich zulässig sei, wenn an einem Standort zwei gemäß § 57a KFG ermächtigte Unternehmen tätig seien, die die gleichen oder aneinandergrenzenden Räumlichkeiten und die gleichen Anlagen benützen würden. Es würde in diesem Erlass sogar für zulässig erachtet, dass die gleichen geeigneten Personen namhaft gemacht werden würden. Es sei in diesem Erlass lediglich festgehalten, dass auf die exakte Zuordenbarkeit der Prüfergebnisse zu einer bestimmten Stelle geachtet werden müsse.Ergänzend wurde zusätzlich ausgeführt, dass trotz aufrechter Ermächtigung des *** der Beschwerdeführer eine Begutachtung von Fahrzeugen in den Räumlichkeiten und mit den Geräten des *** in der Prüfstelle in *** *** anstrebe und daher eine neue Vereinbarung getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer und der *** hätten diesbezüglich vereinbart, dass der Beschwerdeführer gegen Voranmeldung die Möglichkeit zur Nutzung der Geräte laut Gerätelistebeilage 5 zum Antrag vom *** erhalte und auch die entsprechenden Ergebnisse und Ausdrucke zu seiner Verfügung bekomme, um die Anforderungen an eine Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, KFG auch hinsichtlich der erforderlichen Dokumentationspflichten erfüllen könne. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass jeder Ermächtigte über eine ausschließliche Benützungsbefugnis für die vorgesehenen Einrichtungen verfügen müsse, sei nicht richtig und in keiner Weise aus Paragraph 4, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ableitbar. Dem Gesetzgeber komme es nachvollziehbar darauf an, dass dem Ermächtigten entsprechende Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten zur Verfügung stünden. Ob die Verfügung über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen durch ein Eigentumsrecht an diesen Einrichtungen oder obligatorische Verfügungsberechtigungen bestehen und hergestellt werden würden, sowie ob die Verfügung über diese Einrichtungen dem Ermächtigten ausschließlich zustünden, sei weder aus dem Gesetzeswortlaut noch sonst aus dem Gesetz abzuleiten. Natürlich liege es an den Ermächtigten, die sich Einrichtungen oder Räumlichkeiten teilen würden, organisatorisch sicherzustellen, dass eine Prüfung möglich sei und auch dem entsprechend Ermächtigten zweifelsfrei zuordenbar sei. Auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem Protokoll einer Tagung am ***, welches Erlasscharakter habe, zu dieser Frage ausdrücklich festgehalten, dass es grundsätzlich zulässig sei, wenn an einem Standort zwei gemäß Paragraph 57 a, KFG ermächtigte Unternehmen tätig seien, die die gleichen oder aneinandergrenzenden Räumlichkeiten und die gleichen Anlagen benützen würden. Es würde in diesem Erlass sogar für zulässig erachtet, dass die gleichen geeigneten Personen namhaft gemacht werden würden. Es sei in diesem Erlass lediglich festgehalten, dass auf die exakte Zuordenbarkeit der Prüfergebnisse zu einer bestimmten Stelle geachtet werden müsse. § 4 PBStV, auf den sich die belangte Behörde ebenfalls beziehe, habe sich in diesem Punkt seit der Tagung vom *** und dem darüber verfassten Protokoll des BMVIT mit Erlasscharakter inhaltlich und wörtlich nicht verändert. Es sei lediglich bei einer Novelle im Jahr 2008 Ingenieurbüros zusätzlich aufgenommen und ein weiterer Abs. 2 über die Aufbewahrung der Messergebnisse ergänzend hinzugefügt worden. Dieser Erlass sei jedenfalls für die belangte Behörde bindend. Auch in anderen Bundesländern werde in der praktischen Handhabung die Nutzung von entsprechenden Räumlichkeiten und Einrichtungen durch mehrere Ermächtigte zugelassen, ohne dass das den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zitierten Intentionen des Gesetzgebers wiedersprechen würde.Paragraph 4, PBStV, auf den sich die belangte Behörde ebenfalls beziehe, habe sich in diesem Punkt seit der Tagung vom *** und dem darüber verfassten Protokoll des BMVIT mit Erlasscharakter inhaltlich und wörtlich nicht verändert. Es sei lediglich bei einer Novelle im Jahr 2008 Ingenieurbüros zusätzlich aufgenommen und ein weiterer Absatz 2, über die Aufbewahrung der Messergebnisse ergänzend hinzugefügt worden. Dieser Erlass sei jedenfalls für die belangte Behörde bindend. Auch in anderen Bundesländern werde in der praktischen Handhabung die Nutzung von entsprechenden Räumlichkeiten und Einrichtungen durch mehrere Ermächtigte zugelassen, ohne dass das den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zitierten Intentionen des Gesetzgebers wiedersprechen würde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Zl. LVwG-AB-14-0992 sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. August 2015, Zl. RA2015/11/0020-3, und Einvernahme des Beschwerdeführers, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die *** hat ihren firmenmäßigen Sitz in ***, ***. Handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer dieses Einzelunternehmens ist ***. Begutachtungen nach § 57a KFG sind am Standort ***, *** geplant und werden an diesem Standort die Räumlichkeiten und Geräte des *** angemietet, der wiederum an diesem Standort eine Ermächtigung zur wiederkehrenden
Die *** hat ihren firmenmäßigen Sitz in ***, ***. Handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer dieses Einzelunternehmens ist ***. Begutachtungen nach Paragraph 57 a, KFG sind am Standort ***, *** geplant und werden an diesem Standort die Räumlichkeiten und Geräte des *** angemietet, der wiederum an diesem Standort eine Ermächtigung zur wiederkehrenden
Paragraph 57 a, KFG erteilt hat. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** wurde die dem ***, *** erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, gemäß § 57a Abs. 2 KFG widerrufen. Dieser Bescheid wurde allerdings seitens des Landesverwaltungsgerichtes NÖ mit Erkenntnis vom
2 KFG verfügt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** wurde die dem ***, *** erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG widerrufen. Dieser Bescheid wurde allerdings seitens des Landesverwaltungsgerichtes NÖ mit Erkenntnis vom
Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG verfügt. Der nunmehrige Beschwerdeführer mietet eben an diesem Standort die Räumlichkeiten zu noch nicht vorher bestimmten Terminen kurzfristig an, ebenso werden die dem *** gehörenden Geräte seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers angemietet. Für die Wartung der Geräte ist grundsätzlich der *** zuständig. Eine eindeutige Zuordnung der Geräte ist nur insofern möglich, als diese im Eigentum des *** stehen und nach Terminvereinbarung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer genutzt werden. Wie viele Fahrzeuge und wie viele Tage pro Woche Fahrzeuge tatsächlich durch den Beschwerdeführer begutachtet werden, konnte nicht festgestellt werden, insbesondere konnte auch kein organisatorisches Konzept hinsichtlich einer genauen Nutzungsvereinbarung vorgelegt werden, ist doch der Gebrauch der Geräte vom jeweiligen Bedarf abhängig, der nicht vorab abgeschätzt werden konnte. Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht insbesondere auf Grund des im Wesentlichen unbestrittenen Akteninhaltes. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung: Gemäß § 57a Abs. 2 KFG hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals oder seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals oder seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. Gemäß § 4 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV idgF)Gemäß Paragraph 4, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV idgF) 1. müssen Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 2 PBStV ist bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, PBStV ist bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Nach der Bestimmung des § 57a KFG ist eine Ermächtigung unter anderem sohin nur dann zu erteilen, wenn die Einrichtungen den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Nach dieser Verordnung (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung) müssen die in Anlage 2 für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorie vorgesehenen Einrichtungen zumindest zuordenbar sein. In diese Richtung geht auch das Ergebnisprotokoll der § 57a-Besprechung, die vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführt wurde.Nach der Bestimmung des Paragraph 57 a, KFG ist eine Ermächtigung unter anderem sohin nur dann zu erteilen, wenn die Einrichtungen den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Nach dieser Verordnung (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung) müssen die in Anlage 2 für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorie vorgesehenen Einrichtungen zumindest zuordenbar sein. In diese Richtung geht auch das Ergebnisprotokoll der Paragraph 57 a, -, B, e, s, p, r, e, c, h, u, n, g,, die vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführt wurde. Genau an dieser Zuordenbarkeit fehlt es aber, sollen doch die an dem oben genannten Standort vorhandenen Geräte von beiden Ermächtigten genutzt werden. Befragt zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nutzungsvereinbarung, was es bedeute, dass durch entsprechende organisatorische Maßnahmen ausreichend Sorge dafür getragen werde, dass eine Zuordenbarkeit gegeben ist, wurde vom Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass es zwar grundsätzlich Terminvereinbarungen mit dem *** geben werde und dass die Geräte nicht zur selben Zeit vom *** genützt werden würden, weitere organisatorische Maßnahmen, die zur Zuordenbarkeit führen würden, wurden aber nicht genannt. Mit welchen organisatorischen Maßnahmen nun konkret diese Zuordenbarkeit sichergestellt wird, konnte der Beschwerdeführer damit nicht darlegen, ist doch weder ein Tag, noch die Anzahl der Fahrzeuge fix vereinbart und obliegt es sohin immer der Willensübereinstimmung beider Vertragspartner ob eine Begutachtung seitens des Beschwerdeführers stattfinden kann oder nicht. Der Beschwerdeführer wäre daher in der Benützung der Geräte immer von dem *** in *** abhängig, da er jedenfalls nicht selbst über Geräte verfügt. Von einer freien Verfügbarkeit und Benützungsbefugnis – wie dies der Gesetzgeber verlangt - kann daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts nicht gesprochen werden. Auch bleibt vollkommen offen, wer tatsächlich für die Funktionsfähigkeit der Geräte und für die Geeignetheit der Einrichtungen Sorge zu tragen hat. Auch könnte in der Ermächtigung nicht ausgesprochen werden, in welcher Weise die Prüfstelle erkennbar gemacht sein muss, könnte doch seitens des *** eine andere Kenntlichmachung als seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers verlangt werden. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4080
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.