RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1020/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs. 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 29
(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.Paragraph 29,
(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. § 41a
(6)leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.Paragraph 41 a,
(6)leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 25 a,
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Erwägungen: Vorangestellt wird, dass durch den Beschwerdeführer kein Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die durch die Bezirkshauptmannschaft X ausgesprochen wurde, gestellt wurde, weshalb durch das Gericht auf diesen Punkt nicht näher eingegangen wird. Vorangestellt wird, dass durch den Beschwerdeführer kein Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ausgesprochen wurde, gestellt wurde, weshalb durch das Gericht auf diesen Punkt nicht näher eingegangen wird. Unter Zugrundelegung des oben angeführten auch von der Verwaltungsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalts und des Ergebnisses des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens wird davon ausgegangen, dass der eingewendete Nachtrunk nicht stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hat demnach in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht. Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit und von sich aus hingewiesen wird (vgl. VwGH vom 12.11.1987, 87/02/0134). Trotz früher gebotener Gelegenheit anlässlich der Aufnahme der polizeilichen Niederschrift (Anzeige) hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Behauptung eines Nachtrunkes erst im Rahmen der Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens erstmalig erhoben und auch das nicht zur Gänze, weder hinsichtlich der exakten Menge noch der Zeit der Konsumation (vgl. VwGH vom 19.12.2005, 2002/03/0287). Weiters hat der Beschwerdeführer sämtliche an ihn gestellte Fragen, wie etwa nach dem vor dem Lenken genossenen Alkohol oder den eingenommenen Medikamenten detailgetreu beantwortet und war er in der Lage, in der niederschriftlichen Einvernahme, die im Übrigen ohnehin erst viele Stunden nach dem Unfall erfolgte, eine Schilderung des Unfallherganges zu geben, weshalb auf Grund dieses situationsbezogenen Verhaltens (vgl. VwGH vom
- November 1997, 95/03/0037 und /0044) keine eingeschränkte „Wahrnehmungs- und Denkleistung“ ausgerechnet bei der Frage nach einem Nachtrunk angenommen werden kann (vgl. VwGH vom 7.9.2007, 2006/02/0021). Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit und von sich aus hingewiesen wird vergleiche VwGH vom 12.11.1987, 87/02/0134). Trotz früher gebotener Gelegenheit anlässlich der Aufnahme der polizeilichen Niederschrift (Anzeige) hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Behauptung eines Nachtrunkes erst im Rahmen der Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens erstmalig erhoben und auch das nicht zur Gänze, weder hinsichtlich der exakten Menge noch der Zeit der Konsumation vergleiche VwGH vom 19.12.2005, 2002/03/0287). Weiters hat der Beschwerdeführer sämtliche an ihn gestellte Fragen, wie etwa nach dem vor dem Lenken genossenen Alkohol oder den eingenommenen Medikamenten detailgetreu beantwortet und war er in der Lage, in der niederschriftlichen Einvernahme, die im Übrigen ohnehin erst viele Stunden nach dem Unfall erfolgte, eine Schilderung des Unfallherganges zu geben, weshalb auf Grund dieses situationsbezogenen Verhaltens vergleiche VwGH vom
- November 1997, 95/03/0037 und /0044) keine eingeschränkte „Wahrnehmungs- und Denkleistung“ ausgerechnet bei der Frage nach einem Nachtrunk angenommen werden kann vergleiche VwGH vom 7.9.2007, 2006/02/0021). Alle diese Voraussetzungen für eine mögliche Anerkennung des Nachtrunks fehlen aber im vorliegenden Fall, auch die Aussage der Zeugin *** war insofern für den Beschwerdeführer nicht hilfreich, hat sie, abgesehen von der oben angeführten mangelnden Glaubwürdigkeit, dessen Angaben hinsichtlich der gesamten Alkoholmenge und der Konsumationszeit auch nicht bestätigen können. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind die in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen einer Wertung hinsichtlich Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat nicht zum ersten Mal gegen einschlägige Bestimmungen der StVO verstoßen, die in der Folge zu einem Entzug der Lenkerberechtigung führten. So wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mit Bescheid vom ***, *** ausgesprochen. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde u. a. die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B entzogen und neuerlich das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen sowie eine Nachschulung angeordnet. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind die in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen einer Wertung hinsichtlich Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat nicht zum ersten Mal gegen einschlägige Bestimmungen der StVO verstoßen, die in der Folge zu einem Entzug der Lenkerberechtigung führten. So wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mit Bescheid vom ***, *** ausgesprochen. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde u. a. die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B entzogen und neuerlich das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen sowie eine Nachschulung angeordnet. Das Verhalten muss darüber hinaus als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei bei einer solchen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ist. Ausschlaggebend sind insoweit im Übrigen die Wertung der bestimmten Tatsache, nämlich die Verwerflichkeit der Tatsache, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist daher – i.S. einer Prognoseentscheidung – für einen solchen Zeitraum zu verfügen, nach dessen Ablauf die Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt sein wird. Nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei bei einer solchen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ist. Ausschlaggebend sind insoweit im Übrigen die Wertung der bestimmten Tatsache, nämlich die Verwerflichkeit der Tatsache, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist daher – i.S. einer Prognoseentscheidung – für einen solchen Zeitraum zu verfügen, nach dessen Ablauf die Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt sein wird. Unter Berücksichtigung der oben genannten Beurteilungsparameter, insbesondere unter Einbeziehung der mehrmaligen einschlägigen Verfehlungen und der daraus ableitbaren offensichtlichen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und der bezüglichen Rechtsprechung scheint die von der belangten Behörde angenommene Frist von 9 Monaten ab Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht überhöht (vgl. VwGH vom 30.5.2001, 99/11/0159 und vom 8.8.2002, 2001/11/0210, wobei die hier zusätzlich Fahrerflucht im vorliegenden Fall unbeachtlich ist). Erst danach ist mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu rechnen. Unter Berücksichtigung der oben genannten Beurteilungsparameter, insbesondere unter Einbeziehung der mehrmaligen einschlägigen Verfehlungen und der daraus ableitbaren offensichtlichen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und der bezüglichen Rechtsprechung scheint die von der belangten Behörde angenommene Frist von 9 Monaten ab Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht überhöht vergleiche VwGH vom 30.5.2001, 99/11/0159 und vom 8.8.2002, 2001/11/0210, wobei die hier zusätzlich Fahrerflucht im vorliegenden Fall unbeachtlich ist). Erst danach ist mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu rechnen. An der Dauer der Entziehung vermag auch die Beschwerdebegründung nichts zu ändern, da persönliche, berufliche und familiäre Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist ausschließlich das öffentliche Interesse am Ausschluss verkehrsunzuverlässiger Lenker vom Straßenverkehr (vgl. VwGH vom 25.2.2003, 2003/11/0017). Bei der anzustellenden Prognose, wann die Verkehrszuverlässigkeit voraussichtlich wiedererlangt wird, sind lediglich die eingangs angeführten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 22.4.2002, 2001/11/0346). Somit muss die Argumentation, die Lenkerberechtigung aus „arbeitsmäßigen und familiären Gründen (Kind) zu benötigen, aus rechtlichen Gründen ins Leere gehen (vgl. VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017). An der Dauer der Entziehung vermag auch die Beschwerdebegründung nichts zu ändern, da persönliche, berufliche und familiäre Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist ausschließlich das öffentliche Interesse am Ausschluss verkehrsunzuverlässiger Lenker vom Straßenverkehr vergleiche VwGH vom 25.2.2003, 2003/11/0017). Bei der anzustellenden Prognose, wann die Verkehrszuverlässigkeit voraussichtlich wiedererlangt wird, sind lediglich die eingangs angeführten Kriterien maßgeblich vergleiche VwGH vom 22.4.2002, 2001/11/0346). Somit muss die Argumentation, die Lenkerberechtigung aus „arbeitsmäßigen und familiären Gründen (Kind) zu benötigen, aus rechtlichen Gründen ins Leere gehen vergleiche VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017). Die Bestimmungen des § 26 FSG können mangels gesetzlicher Deckung – weder die Bezirkshauptmannschaft X noch die Bezirkshauptmannschaft Y konnten Vormerkungen wegen Verstoßes gegen § 99 StVO übermitteln - hier nicht zur Anwendung kommen. Die Bestimmungen des Paragraph 26, FSG können mangels gesetzlicher Deckung – weder die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn noch die Bezirkshauptmannschaft Y konnten Vormerkungen wegen Verstoßes gegen Paragraph 99, StVO übermitteln - hier nicht zur Anwendung kommen. Da die restlichen Anordnungen des behördlichen Bescheides nicht bekämpft wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1020.001.2015