RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-460/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Erwägungen: 4.
- Zum Sachverhalt: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem maßgeblichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise, die Bauklasse I, II sowie eine maximale Bebauungsdichte von 30 % festgelegt.Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem maßgeblichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise, die Bauklasse römisch eins, römisch zwei sowie eine maximale Bebauungsdichte von 30 % festgelegt. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des südlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes ***, KG ***. Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt an das Baugrundstück an der südlichen Seite. Sie ist damit Nachbarin im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996.Sie ist damit Nachbarin im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung
- Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 nachweislich vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt bis *** in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Fristgerechte Einwendungen hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 nachweislich vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt bis *** in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Fristgerechte Einwendungen hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. 4.
- Zur maßgeblichen Rechtslage: Mit
- Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Mit
- Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches ein seit *** anhängiges Baubewilligungsverfahren betrifft, sind daher weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. 4.
- Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Gegenstand der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, erteilten Baubewilligung ist das von der Bauwerberin eingereichte Projekt „Errichtung von 3 Reihenhäusern, 2 Doppelhäusern und 14 PKW Stellplätzen“ in ***, *** „aufgrund ihres Ansuchens vom ***“ sowie „der Bauverhandlung mit der Niederschrift vom ***“. Bewilligt wurde somit das am *** eingereichte Projekt in der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegenden – abgeänderten – Fassung. Es steht jedoch fest, dass einige Projektsänderungen erst nach der Bauverhandlung (abgeänderter Einreichplan vom ***) vorgenommen wurden. Dazu ist festzuhalten, dass über Projektsänderungen, die Parteienrechte auch nur berühren, also eine Möglichkeit der Rechtsverletzung gegeben ist, die betroffenen Personen zu informieren sind, gleichgültig, ob sie präkludiert waren bzw. ihre Parteistellung verloren haben. Entscheidend ist somit für einen Nachbarn, dass ihm durch die Projektsänderung nicht die Möglichkeit genommen wird, Rechte im Verfahren geltend zu machen. Dies setzt voraus, dass diese Rechte – die Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 – durch die Projektänderung überhaupt berührt sein können.Dazu ist festzuhalten, dass über Projektsänderungen, die Parteienrechte auch nur berühren, also eine Möglichkeit der Rechtsverletzung gegeben ist, die betroffenen Personen zu informieren sind, gleichgültig, ob sie präkludiert waren bzw. ihre Parteistellung verloren haben. Entscheidend ist somit für einen Nachbarn, dass ihm durch die Projektsänderung nicht die Möglichkeit genommen wird, Rechte im Verfahren geltend zu machen. Dies setzt voraus, dass diese Rechte – die Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 – durch die Projektänderung überhaupt berührt sein können. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Sofern mit einem Beschwerdevorbringen eine objektive Rechtswidrigkeit behauptet wird, kann diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, 2012, S. 188).Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Sofern mit einem Beschwerdevorbringen eine objektive Rechtswidrigkeit behauptet wird, kann diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, 2012, S. 188). Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
- Februar 1984, 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 1984, 82/05/0158). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH
- Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH
- September 2011, 2010/21/0429; VwGH
- November 2010, 2007/21/0493; VwGH
- Dezember 2006, 2005/05/0142; VwGH
- Dezember 2005, 2004/07/0010; E
- Oktober 1988, 88/01/0002). Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH
- Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH
- September 2011, 2010/21/0429; VwGH
- November 2010, 2007/21/0493; VwGH
- Dezember 2006, 2005/05/0142; VwGH
- Dezember 2005, 2004/07/0010; E
- Oktober 1988, 88/01/0002). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen.Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. E
- März 2012, 2012/11/0013; VwGH
- April 2004, 2004/21/0014; VwGH
- Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH
- April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche E
- März 2012, 2012/11/0013; VwGH
- April 2004, 2004/21/0014; VwGH
- Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH
- April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Berufungsbehörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Berufungsbehörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung als rechtmäßig anzusehen war. 4.
- Zu den erhobenen Einwendungen: Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Zu insofern vergleichbaren Rechtslage im § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom
- Juni 1990, 89/05/0240).Zu insofern vergleichbaren Rechtslage im Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom
- Juni 1990, 89/05/0240). „Berührt“ ist demnach im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH vom
- September 2009, 2006/05/0080, uva). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein vergleiche VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH vom
- Juli 2006, 2005/05/0146). Im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz wendete die Beschwerdeführerin gegen das gegenständliche Bauvorhaben ein, dass der Abstand zum hinteren Bauwich zu gering sei. Die Parkplätze an der hinteren Grundgrenze würden Immissionen zum hinteren Grundstück erzeugen. In der Berufung wurde zudem vorgebracht, dass im Bescheid das falsche Datum der Bauverhandlung angeführt sei, dass während der Bauverhandlung die geplante Bebauung nicht ausgesteckt gewesen sei, dass der Bescheid nach Änderung der Einreichpläne ohne Parteiengehör ergangen sei, dass die geplante Höhe der Häuser nicht ins Ortsbild passe und mit einer enormen Lärmbelästigung zu rechnen sei. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen - es sei mit Lärmbelästigung zu rechnen - in ihren Nachbarrechten verletzt, ist festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH vom
- Dezember 2003, 2003/05/0205). Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen - es sei mit Lärmbelästigung zu rechnen - in ihren Nachbarrechten verletzt, ist festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben vergleiche VwGH vom
- Dezember 2003, 2003/05/0205). Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. Auch Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden von dem nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten Schutz vor Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst (vgl. VwGH vom
- Dezember 2009, 2008/05/0130).Auch Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden von dem nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten Schutz vor Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst vergleiche VwGH vom
- Dezember 2009, 2008/05/0130). Die im hier anzuwendenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** vorgeschriebenen zwei Stellplätze pro Wohneinheit gelten somit als „Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 1996, sodass das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht bzw. vom Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 umfasst ist und daher ebenfalls keine taugliche Einwendung darstellt.Die im hier anzuwendenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** vorgeschriebenen zwei Stellplätze pro Wohneinheit gelten somit als „Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996, sodass das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht bzw. vom Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 umfasst ist und daher ebenfalls keine taugliche Einwendung darstellt. Das Vorbringen, dass „der Abstand zum hinteren Bauwich zu gering“ sei, richtet sich erkennbar gegen die Gebäudehöhe und die Verletzung von Abstandsvorschriften. Einem Nachbarn kommt im Baubewilligungsverfahren allerdings nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zu. Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist.Einem Nachbarn kommt im Baubewilligungsverfahren allerdings nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zu. Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über Bauwich und zulässige Bebauungshöhe ist den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 nur insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. VwGH 4.7.2000, 2000/05/0120). Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über Bauwich und zulässige Bebauungshöhe ist den Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 nur insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen vergleiche VwGH 4.7.2000, 2000/05/0120). Dem Anrainer kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Allen angeführten Einwendungen gemeinsam ist, dass sie erst nach Ablauf der gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 in der Verständigung vom *** eingeräumten Frist erhoben wurden und daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich sind.Allen angeführten Einwendungen gemeinsam ist, dass sie erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 in der Verständigung vom *** eingeräumten Frist erhoben wurden und daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich sind. 4.
- Zur Parteistellung und rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen: Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH vom
- März 2002, Zl. 2001/07/0169). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche VwGH vom
- März 2002, Zl. 2001/07/0169). Die Möglichkeit in der Verhandlung Einwendungen zu erheben setzt aber voraus, dass bei der Verhandlung die Parteistellung überhaupt noch aufrecht war. Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren nämlich zunächst § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren nämlich zunächst Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom Einlangen eines Baubewilligungsantrages nachweislich verständigt wurde, soweit sie nicht spätestens binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde Einwendungen erhebt. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr nachweislich zugestellte Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 vom ***, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt hat. Dies war nicht der Fall. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr nachweislich zugestellte Verständigung gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 vom ***, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt hat. Dies war nicht der Fall. Innerhalb der in der Verständigung eingeräumten Frist wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. Zufolge § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 ist ihre Parteistellung damit erloschen. Das gesamte spätere Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung nicht mehr beachtlich, da sie dem Verfahren nicht mehr als Partei hinzuzuziehen war. Durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung nicht wiedererlangen. Zufolge Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 ist ihre Parteistellung damit erloschen. Das gesamte spätere Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung nicht mehr beachtlich, da sie dem Verfahren nicht mehr als Partei hinzuzuziehen war. Durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung nicht wiedererlangen. Von der Präklusionswirkung nicht umfasst sind nachträgliche Projektsänderungen, soweit damit vom Gegenstand der Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 bzw. der Verhandlungsausschreibung abgewichen wird. Die Rechtsfolge der Präklusion bezieht sich nämlich nur auf das Vorhaben, soweit es Gegenstand der Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 bzw. der Verhandlungsausschreibung war. Von der Präklusionswirkung nicht umfasst sind nachträgliche Projektsänderungen, soweit damit vom Gegenstand der Verständigung gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 bzw. der Verhandlungsausschreibung abgewichen wird. Die Rechtsfolge der Präklusion bezieht sich nämlich nur auf das Vorhaben, soweit es Gegenstand der Verständigung gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 bzw. der Verhandlungsausschreibung war. Neueinwendungen sind allerdings nur in jenen Bereichen möglich, in denen das bisherige Projekt abgeändert wurde und eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 19.9.2000, 98/05/0171; 29.4.2008, 2007/05/0313; ua.).Neueinwendungen sind allerdings nur in jenen Bereichen möglich, in denen das bisherige Projekt abgeändert wurde und eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn nicht von vorneherein ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 19.9.2000, 98/05/0171; 29.4.2008, 2007/05/0313; ua.). Durch die Projektsergänzungen (Lageänderung des Doppelhauses an der hinteren Grundgrenze, Errichtung einer massiven Mauer in der Höhe von 2 m entlang der östlichen Grundgrenze sowie an der südlichen Grundgrenze) kann die Möglichkeit einer Berührung von Rechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 der unmittelbar angrenzenden Nachbarn nicht von vorneherein gänzlich ausgeschlossen werden.Durch die Projektsergänzungen (Lageänderung des Doppelhauses an der hinteren Grundgrenze, Errichtung einer massiven Mauer in der Höhe von 2 m entlang der östlichen Grundgrenze sowie an der südlichen Grundgrenze) kann die Möglichkeit einer Berührung von Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 der unmittelbar angrenzenden Nachbarn nicht von vorneherein gänzlich ausgeschlossen werden. Zwar ist eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß der Z. 2 aufgrund des dort vorgesehenen Einwendungsausschlusses, wonach einem Nachbarn kein Schutz vor Immissionen zukommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, ausgeschlossen.Zwar ist eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß der Ziffer 2, aufgrund des dort vorgesehenen Einwendungsausschlusses, wonach einem Nachbarn kein Schutz vor Immissionen zukommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, ausgeschlossen. Dass durch diese Projektsänderungen subjektiv-öffentliche Rechte der unmittelbar angrenzenden Nachbarn gemäß Z. 1 und Z. 3 berührt werden könnten, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es besteht durch diese Projektsänderungen zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, eine Präklusion konnte nicht eintreten, sodass diesbezüglich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin noch besteht. Ob eine Verletzung von Parteirechten im Ergebnis vorliegt, wird von der belangten Behörde im weiteren Verfahren, nach entsprechender Wahrung des Parteiengehörs, noch zu klären sein.Dass durch diese Projektsänderungen subjektiv-öffentliche Rechte der unmittelbar angrenzenden Nachbarn gemäß Ziffer eins und Ziffer 3, berührt werden könnten, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es besteht durch diese Projektsänderungen zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, eine Präklusion konnte nicht eintreten, sodass diesbezüglich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin noch besteht. Ob eine Verletzung von Parteirechten im Ergebnis vorliegt, wird von der belangten Behörde im weiteren Verfahren, nach entsprechender Wahrung des Parteiengehörs, noch zu klären sein. 4.
- Zur Unrechtmäßigkeit der Berufungszurückweisung: Dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zur Gänze verloren hätte, kann im Hinblick auf die nach der Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 bzw. nach der Verhandlungsausschreibung vorgenommenen Projektsänderungen nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführerin kommt entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der nachträglichen Projektsänderungen jedenfalls Parteistellung zu. Die Berufung war daher zulässig.Dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zur Gänze verloren hätte, kann im Hinblick auf die nach der Verständigung gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 bzw. nach der Verhandlungsausschreibung vorgenommenen Projektsänderungen nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführerin kommt entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der nachträglichen Projektsänderungen jedenfalls Parteistellung zu. Die Berufung war daher zulässig. Die Berufungsbehörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin aus Formalgründen, nämlich aufgrund der von ihr konstatierten fehlenden Parteistellung, zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid stellt sich ausschließlich als verfahrensrechtlicher Bescheid dar, mit dem eine Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Das Landesverwaltungsgericht war daher lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob die von der Berufungsbehörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Die Unzulässigkeit der Berufung wäre nur begründet in einem Mangel der Prozessvoraussetzungen aufgrund der von der Berufungsbehörde angenommen fehlenden Parteistellung, wovon allerdings im Hinblick auf die nach der Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 bzw. nach der Verhandlungsausschreibung vorgenommenen Projektsänderungen mangels diesbezüglicher Präklusion nicht mehr auszugehen ist. Die Berufungsbehörde hätte sich in der Sache mit dem Berufungsbegehren auseinander zu setzen und insofern auch in merito zu entscheiden gehabt. Die Berufungsbehörde ist ihrer Verpflichtung zur Sachentscheidung jedoch nicht nachgekommen. Die Unzulässigkeit der Berufung wäre nur begründet in einem Mangel der Prozessvoraussetzungen aufgrund der von der Berufungsbehörde angenommen fehlenden Parteistellung, wovon allerdings im Hinblick auf die nach der Verständigung gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 bzw. nach der Verhandlungsausschreibung vorgenommenen Projektsänderungen mangels diesbezüglicher Präklusion nicht mehr auszugehen ist. Die Berufungsbehörde hätte sich in der Sache mit dem Berufungsbegehren auseinander zu setzen und insofern auch in merito zu entscheiden gehabt. Die Berufungsbehörde ist ihrer Verpflichtung zur Sachentscheidung jedoch nicht nachgekommen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Berufung war daher nicht rechtmäßig. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 4.
- Ergänzendes: In der Folge wird der Stadtrat der Stadtgemeinde *** in der Sache über die wiederum unerledigte Berufung abzusprechen haben. Im Hinblick auf die nunmehrige Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, 2012/03/0038).Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, 2012/03/0038).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.460.001.2015