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{'item': 'LVwG-AV-474/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-474/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 12 NAG Abs. 1 lautet:Paragraph 12, NAG Absatz eins, lautet: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß Paragraph 13 :,
  1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und
  2. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3 und
  3. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Der Richtsatz gemäß § 293 ASVG für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat; für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind weitere 134,59 Euro im Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** 278,72 Euro monatlich.Der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat; für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind weitere 134,59 Euro im Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** 278,72 Euro monatlich. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) mitheranzuziehen. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) mitheranzuziehen. Der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (zB VwGH vom 10.9.2013, 2013/18/0046).Der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (zB VwGH vom 10.9.2013, 2013/18/0046). Die Beschwerdeführerin hat auf Grund von § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zwecks Erreichen der Richtsätze für sie, ihren Ehegatten und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ein jährliches Einkommen von € 17.309,76 zu erwirtschaften. Da die laufenden Kosten von € 100,- monatlich für die Wohnung den Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 ASVG unterschreiten, können sie unberücksichtigt bleiben.Die Beschwerdeführerin hat auf Grund von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zwecks Erreichen der Richtsätze für sie, ihren Ehegatten und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ein jährliches Einkommen von € 17.309,76 zu erwirtschaften. Da die laufenden Kosten von € 100,- monatlich für die Wohnung den Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, ASVG unterschreiten, können sie unberücksichtigt bleiben. Strittig war, ob und wie das in China lebende Kind ebenfalls beim Richtsatz zu berücksichtigen ist. Die Behörde brachte vor, es sei der doppelte Waisenrichtsatz gem. § 293 Abs. 1 lit. c heranzuziehen. Monatlich wären daher € 963,50 und jährlich € 11.562 zu berücksichtigen.Strittig war, ob und wie das in China lebende Kind ebenfalls beim Richtsatz zu berücksichtigen ist. Die Behörde brachte vor, es sei der doppelte Waisenrichtsatz gem. Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, heranzuziehen. Monatlich wären daher € 963,50 und jährlich € 11.562 zu berücksichtigen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über ein jährliches Nettoeinkommen von € 15,256,64 aus der Beschäftigung bei ***. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung sind aber auch die Ersparnisse der Beschwerdeführerin von € 14.000,- zu berücksichtigen. In Summe stehen daher für den zwölfmonatigen Prognosezeitraum finanzielle Mittel von über € 29.000,- zur Verfügung. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß die Kosten des in China lebenden Kindes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, da selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Behörde die Richtsätze erreicht werden: Nachzuweisen sind nämlich unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung der Behörde € 17.309,76 zzgl. € 11.562, somit jährlich € 28.835,76; dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin erreicht. Ebenso muss nicht über das Vorbringen der Behörde, der Ehegatte erhalte tatsächlich von der *** ca. € 50,- weniger monatlich ausbezahlt, als auf den Abrechnungsbelegen ersichtlich, und der dazu ergangenen Rechtfertigung der Beschwerdeführerin abgesprochen werden, da in der obigen Rechnung das nachgewiesene Einkommen des Ehegatten bei der *** von über € 200,- Euro monatlich noch gar nicht berücksichtigt ist und dieses allfällige „Delta“ jedenfalls deutlich übersteigt. Auch darauf, ob der Ehegatte eigene Ersparnisse hat, kommt es angesichts des Sachverhalts und der dargelegten rechtlichen Beurteilung nicht an. Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 und des § 46 NAG liegen entsprechend der Feststellungen ebenfalls vor. Hinsichtlich des § 21a NAG ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin sogar über – durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen, welches den gesetzlichen Vorgaben erfüllt – Deutschkenntnisse des Niveaus A2 und nicht bloß A1 verfügt. Die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels ergibt sich aus § 21 NAG bzw. der Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin bis ***.Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 und des Paragraph 46, NAG liegen entsprechend der Feststellungen ebenfalls vor. Hinsichtlich des Paragraph 21 a, NAG ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin sogar über – durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen, welches den gesetzlichen Vorgaben erfüllt – Deutschkenntnisse des Niveaus A2 und nicht bloß A1 verfügt. Die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels ergibt sich aus Paragraph 21, NAG bzw. der Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin bis ***. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten und widersprochen gebliebenen Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom
  4. August 2015 zur GZ. LVwG-AV-474/002 wurde die Gebühr in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 213,30,-- Euro bestimmt und wurde diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsende Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten und widersprochen gebliebenen Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom
  5. August 2015 zur GZ. LVwG-AV-474/002 wurde die Gebühr in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 213,30,-- Euro bestimmt und wurde diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsende Gebühr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus dem im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus dem im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.474.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.