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LVwG-AV-664/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-664/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch *** als Sachwalter in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch *** als Sachwalter in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes sowie auf Leistungen bei Krankheit auf Rechtsgrundlage der §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 2 und 3, 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 12 Abs. 2 und 3 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes sowie auf Leistungen bei Krankheit auf Rechtsgrundlage der Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 7 Absatz eins, 2 und 3, 17 Absatz 2, 20, Absatz eins und 12 Absatz 2 und 3 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft in ***, ***, bewohne ein Eigenheim, habe keine tatsächlichen Wohnkosten und lebe in Wohngemeinschaft mit ihrer volljährigen Tochter sowie dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Sohn. Sie habe kein Einkommen. An Vermögen besitze sie 1/1 Anteil an der Liegenschaft EZ *** im Grundbuch KG ***. Sie sei nicht Arbeit suchend vorgemerkt. Eine Krankenversicherung sei nicht vorhanden. Die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft (Arbeitsfähigkeit) habe nicht erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei zwecks Feststellung der Sachverhaltselemente aufgefordert worden, sich bis spätestens *** beim AMS Arbeit suchend zu melden. Mit Schreiben vom *** seien ein psychiatrisches Gutachten vom *** von Frau *** sowie ein Gutachten vom *** von Frau *** vorgelegt worden und sei daraus seitens der Antragstellerin eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet worden. Für die aktuelle Feststellung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens über eine psychiatrische Untersuchung erforderlich und sei eine amtsärztliche Befundung notwendig. Mit Ladung vom *** sei die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert worden, sich am *** einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Termin sei unentschuldigt nicht wahrgenommen worden. Mit Schreiben vom *** sei der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Sachwalter, der vorstehende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden und sei eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. In der Stellungnahme vom *** sei der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt worden, dass seitens der Antragstellerin aus dem Gutachten der Sachverständigen *** vom *** und dem Gutachten der Sachverständigen *** vom *** abgeleitet werden könne, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und auf Basis der übermittelten Gutachten eine gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit eingeholt werden könnte. Laut Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom *** sei die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit nicht möglich, da dazu ein aktuelles psychiatrisches Gutachten vorgelegt werden müsse bzw. die Beschwerdeführerin selbst zu einer amtsärztlichen Untersuchung kommen müsse.In der Stellungnahme vom *** sei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt worden, dass seitens der Antragstellerin aus dem Gutachten der Sachverständigen *** vom *** und dem Gutachten der Sachverständigen *** vom *** abgeleitet werden könne, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und auf Basis der übermittelten Gutachten eine gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit eingeholt werden könnte. Laut Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** sei die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit nicht möglich, da dazu ein aktuelles psychiatrisches Gutachten vorgelegt werden müsse bzw. die Beschwerdeführerin selbst zu einer amtsärztlichen Untersuchung kommen müsse. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes würden wesentliche Grundlagen für die Entscheidungsfindung fehlen und sei der Antrag daher gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) abzuweisen gewesen.Aufgrund der mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes würden wesentliche Grundlagen für die Entscheidungsfindung fehlen und sei der Antrag daher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) abzuweisen gewesen. Unter Anführung der rechtlich relevanten Bestimmungen des NÖ MSG verwies die Behörde darauf, es sei nicht möglich gewesen, hinsichtlich der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft bzw. der Arbeitsfähigkeit eine Feststellung zu treffen, da die Hilfe suchende Person der Aufforderung vom *** zur Untersuchung durch den Amtsarzt nicht nachgekommen sei und sich damit der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung nicht unterzogen habe. Die Beschwerdeführerin sei auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden und sei die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts aus diesem Grund nicht möglich, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen wäre. Da keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt würden, wäre auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen. Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und als Beschwerdegrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wurde im Wesentlichen eingewendet, es seien medizinische Sachverständigengutachten vorgelegt worden, aus denen sich das Krankheitsbild der Betroffenen ergebe. Zusammenfassend sei festgehalten, dass die Betroffene an einem ausgeprägten Wahnsystem leide, welches für sie einzige Gültigkeit habe. Sie sei logischen Argumenten nicht zugänglich und vollkommen unkorrigierbar, es bestehe ein weitgehender Realitätsverlust, die Betroffene sei sich der aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile und Gefahren für ihre eigene Person nicht bewusst. Eine Besserung des Ergebnisses würde erst bei Krankheitseinsichtigkeit vorliegen, was gegenständlich nicht der Fall sei. Aus dem bisherigen Verhalten der Betroffenen und den Ergebnissen der erfolgten Begutachtungen gehe aus Sicht der Betroffenen eindeutig hervor, dass diese aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht mehr arbeitsfähig sei. Die vorliegenden Gutachten seien aussagekräftig und habe sich der Zustand der Betroffenen bis dato in keiner Weise gebessert, was auch ihr Verhalten im gegenständlichen Verfahren zeige. Für die Behörde hätte allenfalls auch die Möglichkeit bestanden, aufgrund der bisherigen Informationen und auf Basis der bisherigen Gutachten ein weiteres Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Betroffenen einzuholen. Allein daraus, dass sie zum Untersuchungstermin, wie erwartet, nicht erschienen sei, könne noch nicht davon ausgegangen werden, dass allein deshalb die mangelnde Arbeitsfähigkeit nicht erwiesen sei. Es ergebe sich aus diesen Gründen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, ebenso die Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens und werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Betroffenen antragsgemäß vom *** Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt werde, ebenso auf Leistungen bei Krankheit, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Einbeziehung des gesamten Akteninhaltes [beinhaltend Antrag vom ***, Urkunde zur Bestellung eines Sachwalters (***) zu GZ *** des Bezirksgerichtes X, amtsärztlicher Sachverständigenbeweis-BMS Arbeitsfähigkeit vom ***, AMS-Auskunftsverfahren (Abfragen vom *** und vom ***), Auszug aus dem Grundbuch der Katastralgemeinde ***, Einlagezahl ***, Bezirksgericht ***, Umsatzliste zu Konto ***, psychiatrischer Befund und Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ***, vom ***, Tagsatzungsprotokoll des Bezirksgerichtes *** vom ***, GZ ***, Niederschrift der BH X vom ***, aufgenommen mit der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Sachwalter, worin eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 610,49 ab *** bis längstens *** zuerkannt wird (Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes), Eingabe des Sachwalters an die Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Ladung der Beschwerdeführerin vom ***, Mitteilung des Sachverhaltes gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom ***, Stellungnahme des Sachwalters vom ***, Aktenvermerk vom ***, wonach ein Antrag auf Invaliditätspension nicht gestellt worden ist, AMS-Auskunftsverfahren vom ***] folgenden entscheidungsrelevanten, unbestrittenen Sachverhalt zu Grunde gelegt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Einbeziehung des gesamten Akteninhaltes [beinhaltend Antrag vom ***, Urkunde zur Bestellung eines Sachwalters (***) zu GZ *** des Bezirksgerichtes römisch zehn, amtsärztlicher Sachverständigenbeweis-BMS Arbeitsfähigkeit vom ***, AMS-Auskunftsverfahren (Abfragen vom *** und vom ***), Auszug aus dem Grundbuch der Katastralgemeinde ***, Einlagezahl ***, Bezirksgericht ***, Umsatzliste zu Konto ***, psychiatrischer Befund und Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ***, vom ***, Tagsatzungsprotokoll des Bezirksgerichtes *** vom ***, GZ ***, Niederschrift der BH römisch zehn vom ***, aufgenommen mit der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Sachwalter, worin eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 610,49 ab *** bis längstens *** zuerkannt wird (Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes), Eingabe des Sachwalters an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Ladung der Beschwerdeführerin vom ***, Mitteilung des Sachverhaltes gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom ***, Stellungnahme des Sachwalters vom ***, Aktenvermerk vom ***, wonach ein Antrag auf Invaliditätspension nicht gestellt worden ist, AMS-Auskunftsverfahren vom ***] folgenden entscheidungsrelevanten, unbestrittenen Sachverhalt zu Grunde gelegt: Die Behörde ist auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen von Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hat am *** Geldleistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum *** bis *** zuerkannt. Das Gutachten des Amtssachverständigen vom *** führt eine neuerliche Beurteilung in frühestens 6 Monaten als zielführend an. Eine amtsärztliche Stellungnahme vom *** verweist auf ein letztes Facharztgutachten vom *** und kann darin eine aktuell gültige Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht abgegeben werden, da dafür ein aktuelles Gutachten über die psychiatrische Untersuchung oder eine Begutachtung der Betreffenden im Zuge einer amtsärztlichen Beurteilung erforderlich ist. Weitere Gutachten wurden nicht vorgelegt und einer Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung vom *** (Ladungstermin ***) ist die Beschwerdeführerin unbestritten nicht nachgekommen. Mit Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes und der Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin der entscheidungsrelevante Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. In der dazu erstatteten Stellungnahme bezieht sich der Sachwalter der Betroffenen im Wesentlichen darauf, dass die Betroffene alle Ämter und Behörden sowie das Rechtssystem vehement ablehne. Der Umstand, dass sie den aufgetragenen Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe, zeige, dass sich ihr Zustand in keinster Weise gebessert habe, da nach wie vor keine Einsicht in das Krankheitsbild bestehe und auch keinerlei Behandlungen gesetzt worden seien. Allenfalls könnte auf Basis der übermittelten Gutachten eine gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit eingeholt werden. Ein Antrag auf Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt wurde nicht gestellt. Weitere Befunde oder Gutachten wurden weder der Behörde noch dem Gericht vorgelegt. Beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X ist die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorstellig geworden. Weitere Befunde oder Gutachten wurden weder der Behörde noch dem Gericht vorgelegt. Beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorstellig geworden. In chronologischer Abfolge stellen sich die medizinischen Grundlagen für das Zustandsbild der Betroffenen im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt vollständig wie folgt dar: Aus dem Protokoll des Bezirksgerichtes *** vom ***, aufgenommen in der Pflegschaftssache zu GZ *** ergibt sich aus dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen ***, dass sich deutlichste Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bei der Beschwerdeführerin finden. Es liege zumindest eine wahnhafte Störung vor.In chronologischer Abfolge stellen sich die medizinischen Grundlagen für das Zustandsbild der Betroffenen im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt vollständig wie folgt dar: , Aus dem Protokoll des Bezirksgerichtes *** vom ***, aufgenommen in der Pflegschaftssache zu GZ *** ergibt sich aus dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen ***, dass sich deutlichste Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bei der Beschwerdeführerin finden. Es liege zumindest eine wahnhafte Störung vor. Mit Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer am *** durchgeführten ärztlichen Untersuchung die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Darin wurde weiter ausgeführt, dass eine neuerliche Beurteilung frühestens in 6 Monaten zielführend sei.Mit Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer am *** durchgeführten ärztlichen Untersuchung die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Darin wurde weiter ausgeführt, dass eine neuerliche Beurteilung frühestens in 6 Monaten zielführend sei. Vorliegend ist weiter das psychiatrische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ***, vom ***, aus welchem sich zusammengefasst ergibt, dass die Kriterien einer wahnhaften Störung erfüllt sind. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine unmittelbare, ernsthafte und erhebliche Fremdgefährdung oder auch Selbstgefährdung bestehe und Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom *** ergibt sich unzweifelhaft und nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur nach Vorlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens oder einer amtsärztlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin möglich ist. Unbestrittener Weise hat die Beschwerdeführerin weder ein aktuelles psychiatrisches Gutachten vorgelegt noch die amtsärztliche Begutachtung ermöglicht. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten (auszugsweise): „§ 5 Anspruchsberechtigte Personen

(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben … Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. § 17Paragraph 17 Informationspflicht der Behörde Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person
(1)Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. § 20Paragraph 20 Abweisung, Kürzung oder Einstellung
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.…“
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt., …“ Dem – dem gegenständlichen Antrag vorangehenden – im Zeitraum *** bis *** gewährten Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liegt die behördliche Auffassung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Grunde, dies auf Grundlage eines Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen. Aufgrund der gegenständlichen Antragstellung vom *** hatte die Behörde die Arbeitsfähigkeit als eine der Leistungsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen, dies im Hinblick darauf, dass es sich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht um ein arbeitsloses Grundeinkommen handelt. Die Gewährung von Hilfe ist bei arbeitsfähigen Personen vielmehr von der Bereitschaft zum Einsatz ihre Arbeitskraft abhängig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung stellt die zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010 getroffene Vereinbarung, die dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zugrunde liegt, darauf ab, dass es den Ländern freisteht, die Leistungen wie bisher in der Sozialhilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig zu machen. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Beschäftigung wird ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe abgestellt. Bestehen dort keine Ansprüche, sind die Zumutbarkeitskriterien wie bei der Notstandshilfe maßgebend, nach denen kein Berufsschutz mehr besteht. Damit soll ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden.Aufgrund der gegenständlichen Antragstellung vom *** hatte die Behörde die Arbeitsfähigkeit als eine der Leistungsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen, dies im Hinblick darauf, dass es sich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht um ein arbeitsloses Grundeinkommen handelt. Die Gewährung von Hilfe ist bei arbeitsfähigen Personen vielmehr von der Bereitschaft zum Einsatz ihre Arbeitskraft abhängig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung stellt die zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010, getroffene Vereinbarung, die dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zugrunde liegt, darauf ab, dass es den Ländern freisteht, die Leistungen wie bisher in der Sozialhilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig zu machen. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Beschäftigung wird ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe abgestellt. Bestehen dort keine Ansprüche, sind die Zumutbarkeitskriterien wie bei der Notstandshilfe maßgebend, nach denen kein Berufsschutz mehr besteht. Damit soll ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden. Der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebietet gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass unzureichende Mitwirkung der jeweiligen Leistung geltend machenden Person sanktioniert werden muss (vgl. Erläuterungen zur Vereinbarung, 677 Blg NR XXIV. GP).Der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebietet gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass unzureichende Mitwirkung der jeweiligen Leistung geltend machenden Person sanktioniert werden muss vergleiche Erläuterungen zur Vereinbarung, 677 Blg NR römisch 24 . GP). Im Verfahren über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist für eine ausreichende Feststellung des Sachverhaltes gerade im Bereich der Leistungen eine Mitwirkung der Hilfe suchenden Person unerlässlich. Dem entsprechend normiert § 17 Abs. 2 NÖ MSG eine Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person im Verfahren auf Zuerkennung einer Leistung. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt gemäß § 20 NÖ MSG zur Ablehnung des Antrages. Vor Abweisung des Antrages wegen mangelnder Mitwirkungspflicht ist der Antragsteller über die Rechtsfolgen zu informieren (vgl. Erläuterungen zu §§ 17 und 20 NÖ MSG). Im Verfahren über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist für eine ausreichende Feststellung des Sachverhaltes gerade im Bereich der Leistungen eine Mitwirkung der Hilfe suchenden Person unerlässlich. Dem entsprechend normiert Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG eine Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person im Verfahren auf Zuerkennung einer Leistung. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt gemäß Paragraph 20, NÖ MSG zur Ablehnung des Antrages. Vor Abweisung des Antrages wegen mangelnder Mitwirkungspflicht ist der Antragsteller über die Rechtsfolgen zu informieren vergleiche Erläuterungen zu Paragraphen 17 und 20 NÖ MSG). § 7 Abs. 2 letzter Satz NÖ MSG sieht bei Zweifel über die Arbeitsfähigkeit die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person vor, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz NÖ MSG sieht bei Zweifel über die Arbeitsfähigkeit die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person vor, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom *** ergeben sich nachvollziehbar derartige Zweifel über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dem aktenkundigen weiteren Vorgehen der Behörde ist nicht entgegenzutreten, hat sie nämlich die Beschwerdeführerin zum Zweck der aktuellen Feststellung der Arbeitsfähigkeit über die Notwendigkeit der Vorlage eines aktuellen Gutachtens über die psychiatrische Untersuchung und eine amtsärztliche Befundung aufgeklärt. Der Aufforderung zur amtsärztlichen Begutachtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Ebenso wurden aktuelle Gutachten über ihren Gesundheitszustand nicht vorgelegt. Die Behörde ist auch ihrer Hinweispflicht betreffend die Folgen der mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes nachgekommen. Die in der abschließenden behördlichen Stellungnahme vom *** – ebenso wie im nunmehrigen Beschwerdevorbringen – enthaltenen Einwendungen, die Behörde hätte aufgrund der bisherigen Informationen und auf Basis der bisherigen Gutachten ein weiteres Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Betroffenen einholen können, sind im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Voraussetzung, die Arbeitsfähigkeit (im Entscheidungszeitpunkt) festzustellen, nicht zielführend. Dem Einwand, es ergebe sich aus dem bisherigen Verhalten der Betroffenen (und den Ergebnissen der erfolgten Begutachtungen) eindeutig, dass diese aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht mehr arbeitsfähig sei, kann insofern nicht gefolgt werden, als bereits die amtsärztliche Stellungnahme vom *** eine persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin für erforderlich hält. Indem die Behörde auch dem Gesetz entsprechend auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung durch die Beschwerdeführerin hingewiesen hat, ist der Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ebenso wie auf Leistungen bei Krankheit nicht entgegenzutreten. Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil im vorliegenden Fall keine Beweisfragen oder strittige Tatsachenfeststellungen Gegenstand waren, sondern Verfahrensgegenstand die Lösung einer Rechtsfrage war, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen. Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil im vorliegenden Fall keine Beweisfragen oder strittige Tatsachenfeststellungen Gegenstand waren, sondern Verfahrensgegenstand die Lösung einer Rechtsfrage war, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.664.001.2015

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