4 AVG 1991 in Verbindung mit § 13 NÖ Straßengesetz 1999 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend die Bewilligung zur Herstellung einer Verkehrsanbindung bei den Gemeindestraßen „***“ und die Errichtung von PKW-Stellplätzen
Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stadtgemeinde *** die Bewilligung zur Herstellung einer Verkehrsanbindung bei den Gemeindestraßen „***“ und die Errichtung von PKW-Stellplätzen in ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** beantragt habe. Dagegen hätten die Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen vom *** sowie neuerlich Einwendungen in der Verhandlung vom *** erhoben bzw. wiederholt. Nach Wiedergabe der Gutachten in straßenbautechnischer und verkehrstechnischer Hinsicht wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführer zusammenfassend sinngemäß eingewendet hätten:
2 Z 3 ein subjektiv-öffentliches Recht eines Nachbarn unter anderem darin bestehe, dass ein bestehender Zugang oder eine bestehende Zufahrt zum Grundstück weiterhin gewährleistet werden müsse und dadurch eine Parteistellung im Bewilligungsverfahren auslöse, sei die genannte Gesetzesstelle auf den zuvor geschilderten Sachverhalt anzuwenden. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer von Beginn an ihre Stellung als Parteien im gegenständlichen Straßenbauprojekt damit begründet hätten, dass die Garage ihres Hauses *** unmittelbar in die *** münde, und beim bisherigen Verlauf der *** ein problemloses Zu- und Ausfahren aus der Garage von bzw. in die *** in beiden Richtungen möglich sei. Im Fall der Errichtung des geplanten Bauvorhabens, nämlich einer niveauansteigenden Rampe, würde durch deren Verlauf ein Zufahren von der Rampe und Einbiegen nach rechts in die bisherige *** und damit die Zufahrt zu ihrer Garage verkehrstechnisch nicht nur erschwert, sondern mehr oder minder unmöglich gemacht. Da damit die Zufahrt zu ihrer Garage von der *** einmündend über die *** und die Rampe nicht mehr erfolgen könnte, wären sie gezwungen, einen Umweg zu nehmen, der eine deutlich längere Fahrtstrecke verursachen würde. Dadurch käme es zu einer deutlichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit ihrer Liegenschaft. Da
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, ein subjektiv-öffentliches Recht eines Nachbarn unter anderem darin bestehe, dass ein bestehender Zugang oder eine bestehende Zufahrt zum Grundstück weiterhin gewährleistet werden müsse und dadurch eine Parteistellung im Bewilligungsverfahren auslöse, sei die genannte Gesetzesstelle auf den zuvor geschilderten Sachverhalt anzuwenden.
keine dadurch betroffen oder verletzt werden. Den Anrainern wird daher die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren aberkannt.“Am Ende der Verhandlungsschrift findet sich die Feststellung des Verhandlungsleiters, „dass die vorgebrachten Einwendungen keine Rechte
Paragraph 13, des NÖ Straßengesetzes 1999 berühren bzw. keine dadurch betroffen oder verletzt werden. Den Anrainern wird daher die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren aberkannt.“ Mit Schreiben vom *** beantragten die Beschwerdeführer die Zustellung einer Abschrift des Protokolles der mündlichen Verhandlung vom *** sowie die Zustellung des Bescheides hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens. Diesbezüglich wurde (erstmals) ausgeführt, dass die unbeschränkte und ungefährdete Zu- und Abfahrt zum Grundstück der Beschwerdeführer bei Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens nicht gewährleistet sei, weshalb ihnen Parteistellung zukomme. Diese beiden Anträge wurden mit Bescheid vom *** im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen festgestellt worden sei, dass keine Rechte
verletzt würden und deshalb die Parteistellung aberkannt worden sei.Diese beiden Anträge wurden mit Bescheid vom *** im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen festgestellt worden sei, dass keine Rechte
Paragraph 13, NÖ Straßengesetz berührt bzw. verletzt würden und deshalb die Parteistellung aberkannt worden sei. In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter anderem vorgebracht, dass eine Überprüfung, ob und in welcher Art und Weise das Vorbringen der Beschwerdeführer und ihre Einwendungen protokolliert worden seien, nicht möglich sei, sodass sich die Richtigkeit des Verhandlungsprotokolles einer diesbezüglichen Überprüfung entziehe. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Mit Berufungsvorentscheidung vom *** wurde der Berufung stattgegeben und den Anträgen entsprochen. Die Verhandlungsschrift vom *** sowie der zwischenzeitig mit Bescheid vom *** erlassene Bewilligungsbescheid wurden den Beschwerdeführern unter einem zugestellt. Gegen den Bescheid vom ***, mit welchem das Straßenbauvorhaben vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** bewilligt wurde, erhoben die Beschwerdeführer in der Folge Berufung mit der Begründung, dass ihre Einwendungen, die sie vor und während der Verhandlung vom *** und in ihrem Antrag vom *** erstattet bzw. erhoben hätten, keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten. Nach Errichtung der Rampe sei die direkte Zufahrt zur Garage ihres Grundstückes zumindest deutlich erschwert. Auch der Umstand, dass die Errichtung von PKW-Stellplätzen in der Einladungskundmachung zur Verhandlung nicht angeführt worden seien, begründe einen Verfahrensmangel. Mit dem gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. 4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere das dem Verfahren zu Grunde liegenden Einreichprojekt, die Verhandlungsschrift vom ***, das Vorbringen der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren und die in diesem Verfahren ergangenen oben genannten Bescheide. 5. Rechtslage:
51 Z 8 B-VG ging mit
Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
Absatz 2,, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
AVG 1991 liefert eine
aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
Paragraph 15, AVG 1991 liefert eine
Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. § 42 Abs. 1 AVG 1991 besagt:Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 besagt: Wurde eine mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. § 13 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 lautet:
1 letzter Satz NÖ Straßengesetz 1999 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz NÖ Straßengesetz 1999 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Dass die Rechte, die Nachbarn in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen können, im § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 abschließend genannt sind, hat auch der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 31.03.2008, Zl. 2006/05/0275, klar ausgesprochen. Demnach kommen subjektiv-öffentliche Rechte dem Nachbarn (§ 13 Abs. 1 Z. 3) nach dem taxativen Katalog des § 13 Abs. 2 leg. cit. neben der Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück nur bezüglich der Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke und bezüglich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude zu Dass die Rechte, die Nachbarn in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen können, im Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 abschließend genannt sind, hat auch der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 31.03.2008, Zl. 2006/05/0275, klar ausgesprochen. Demnach kommen subjektiv-öffentliche Rechte dem Nachbarn (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,) nach dem taxativen Katalog des Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. neben der Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück nur bezüglich der Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke und bezüglich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude zu Aus dieser Bestimmung des § 13 Abs.2 NÖ Straßengesetz ergibt sich somit erschöpfend der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Straßenbaubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Straßenbauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Straßenbaubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden straßenbaurechtlichen Vorschriften (§ 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Aus dieser Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz ergibt sich somit erschöpfend der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Straßenbaubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Straßenbauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Straßenbaubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden straßenbaurechtlichen Vorschriften (Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Straßenbauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Straßenbauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Straßenbauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Straßenbauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Straßenbauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Straßenbauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Nun wird zwar von den Beschwerdeführern im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Z 3 leg.cit. immer wieder moniert, dass die Zufahrt zu ihrer Garage deutlich erschwert bzw. mehr oder minder unmöglich gemacht würde, doch ist es für die Beibehaltung der grundsätzlich durch das Gesetz gewährten Parteistellung – bei ordnungsgemäßer Kundmachung der mündlichen Verhandlung – erforderlich, eine mögliche Beeinträchtigung der den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte rechtzeitig, somit spätestens in der mündlichen Verhandlung, geltend zu machen. Wird bis zu diesem Zeitpunkt – ordnungsgemäße Ladung vorausgesetzt – keine Beeinträchtigung eines nach dem NÖ Straßengesetz 1999 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet, so erlischt die Parteistellung. Eine im Bewilligungsverfahren
1 AVG eingetretene Präklusion ist zu beachten und müssen verspätete Einwendungen unberücksichtigt bleiben.Nun wird zwar von den Beschwerdeführern im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. immer wieder moniert, dass die Zufahrt zu ihrer Garage deutlich erschwert bzw. mehr oder minder unmöglich gemacht würde, doch ist es für die Beibehaltung der grundsätzlich durch das Gesetz gewährten Parteistellung – bei ordnungsgemäßer Kundmachung der mündlichen Verhandlung – erforderlich, eine mögliche Beeinträchtigung der den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte rechtzeitig, somit spätestens in der mündlichen Verhandlung, geltend zu machen. Wird bis zu diesem Zeitpunkt – ordnungsgemäße Ladung vorausgesetzt – keine Beeinträchtigung eines nach dem NÖ Straßengesetz 1999 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet, so erlischt die Parteistellung. Eine im Bewilligungsverfahren
Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingetretene Präklusion ist zu beachten und müssen verspätete Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Einwendung im Rechtssinne nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Zl. 2013/05/0190 uvm). Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Einwendung im Rechtssinne nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird vergleiche VwGH 19.05.2015, Zl. 2013/05/0190 uvm). Zum Verlust der Parteistellung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (VwGH 27.08.2014, Zl. 2012/05/0027). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso ausgesprochen, dass auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG geladen wird, in der Lage sein muss, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft; im Übrigen steht es dem Nachbarn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen (vgl. VwGH 10.12.2013, Zl. 2010/05/0220). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso ausgesprochen, dass auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG geladen wird, in der Lage sein muss, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft; im Übrigen steht es dem Nachbarn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen vergleiche VwGH 10.12.2013, Zl. 2010/05/0220). Im gegenständlichen Fall wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG hingewiesen. Die Ladung wurde den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt und von ihnen eigenhändig übernommen. Auch zu Beginn der Verhandlung, an welcher die Beschwerdeführer (noch ohne Rechtsbeistand) teilnahmen, wurde laut Verhandlungsschrift „die rechtzeitige Verständigung aller Beteiligten über das Stattfinden der Verhandlung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 51/1991“ festgestellt. Im gegenständlichen Fall wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen. Die Ladung wurde den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt und von ihnen eigenhändig übernommen. Auch zu Beginn der Verhandlung, an welcher die Beschwerdeführer (noch ohne Rechtsbeistand) teilnahmen, wurde laut Verhandlungsschrift „die rechtzeitige Verständigung aller Beteiligten über das Stattfinden der Verhandlung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 51/1991“ festgestellt. Die im Schreiben vom *** sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** vorgebrachten Einwendungen sind im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung keine Einwendungen im Rechtssinne, zumal darin keines der in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht wird. Da also lediglich unzulässige Einwendungen rechtzeitig erhoben wurden, ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung Präklusion eingetreten.Die im Schreiben vom *** sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** vorgebrachten Einwendungen sind im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung keine Einwendungen im Rechtssinne, zumal darin keines der in Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht wird. Da also lediglich unzulässige Einwendungen rechtzeitig erhoben wurden, ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung Präklusion eingetreten. Das Vorbringen einer eingeschränkten oder unmöglichen Zufahrt zur Garage der Beschwerdeführer wurde erstmals im Schreiben vom *** kundgetan, somit eindeutig nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am ***. In der gegen den Bescheid vom *** (Abweisung des Antrages auf Zustellung des Verhandlungsprotokolles) erhobenen Berufung wurde zwar unter anderem vorgebracht, dass eine Überprüfung, ob und in welcher Art und Weise das Vorbringen der Beschwerdeführer und ihre Einwendungen protokolliert worden seien, nicht möglich sei, sodass sich die Richtigkeit des Verhandlungsprotokolles einer diesbezüglichen Überprüfung entziehe und dies einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Doch wurde weder behauptet, dass die Einwendung betreffend Garagenzufahrt fristgerecht im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattet worden sei, noch wurde für diese (nicht vorgebrachte) Behauptung eine Glaubhaftmachung in irgendeiner Weise dargetan. Eine Protokollrüge im Sinne des § 14 Abs. 3 AVG 1991 erfolgte nach Erhalt des Verhandlungsprotokolles nicht. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer die Zustellung einer Ausfertigung des Protokolles nicht bis zum Schluss der Verhandlung, sondern erst mit Schriftsatz vom *** verlangt haben, liefert die am *** aufgenommene Niederschrift mangels Einwendungen gegen die Niederschrift im Hinblick auf eine angebliche Unvollständigkeit der erhobenen Einwendungen daher
In der gegen den Bescheid vom *** (Abweisung des Antrages auf Zustellung des Verhandlungsprotokolles) erhobenen Berufung wurde zwar unter anderem vorgebracht, dass eine Überprüfung, ob und in welcher Art und Weise das Vorbringen der Beschwerdeführer und ihre Einwendungen protokolliert worden seien, nicht möglich sei, sodass sich die Richtigkeit des Verhandlungsprotokolles einer diesbezüglichen Überprüfung entziehe und dies einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Doch wurde weder behauptet, dass die Einwendung betreffend Garagenzufahrt fristgerecht im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattet worden sei, noch wurde für diese (nicht vorgebrachte) Behauptung eine Glaubhaftmachung in irgendeiner Weise dargetan. Eine Protokollrüge im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, AVG 1991 erfolgte nach Erhalt des Verhandlungsprotokolles nicht. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer die Zustellung einer Ausfertigung des Protokolles nicht bis zum Schluss der Verhandlung, sondern erst mit Schriftsatz vom *** verlangt haben, liefert die am *** aufgenommene Niederschrift mangels Einwendungen gegen die Niederschrift im Hinblick auf eine angebliche Unvollständigkeit der erhobenen Einwendungen daher
, Paragraph 15, AVG 1991 vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung. Die Beschwerdeführer selbst monieren in ihrer Berufung sowie in ihrer Beschwerde, „vor und während der Verhandlung vom *** und in ihrem Antrag vom ***“ bzw. „im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung und in weiterer Folge schriftlich Einwendungen gegen dieses Straßenbauvorhaben“ erhoben zu haben. Hierbei übersehen sie jedoch, dass die in ihrem Antrag vom *** erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Zufahrt zur Garage auf Grund der bereits eingetretenen Präklusion nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass die Beschwerdeführer ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1991 geladen wurden, jedoch fristgerecht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am *** lediglich unzulässige Einwendungen erhoben haben und daher – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – ihre Parteistellung im gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erloschen ist.Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass die Beschwerdeführer ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG 1991 geladen wurden, jedoch fristgerecht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am *** lediglich unzulässige Einwendungen erhoben haben und daher – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – ihre Parteistellung im gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erloschen ist. Da die Berufungslegitimation untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei verbunden ist, geht mit dem Verlust der Parteistellung des Berufungswerbers auch das Recht auf Einbringung der Berufung unter (VwGH 18.03.2015, Zl. 2013/04/0135). Im Hinblick darauf ist die Zurückweisung der Berufung durch den Gemeinderat nicht zu beanstanden und war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Wenngleich es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, über die erhobenen Einwendungen in materieller Hinsicht zu entscheiden, so darf dennoch ergänzend angemerkt werden, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem
2 Z 3 NÖ Straßengesetz gewährten subjektiv-öffentlichen Recht offenbar nicht vorliegt. Zum einen ergibt sich aus dem Vorbringen in der Berufung und Beschwerde der Beschwerdeführer, dass die direkte Zufahrt nach Durchführung des Straßenbauvorhabens „zumindest deutlich erschwert“ bzw. „mehr oder minder unmöglich“ sei. Dass die Zufahrt tatsächlich durch das Bauvorhaben zur Gänze verhindert werde, wurde weder geltend gemacht, noch ergibt sich derartiges aus dem Verfahrensakt. Laut straßenbautechnischem Gutachten (Verhandlungsschrift vom ***, Seite 6) hat das vorliegende Projekt auf die Grundstücksein- und –ausfahrten *** Rücksicht genommen. Die Verkehrsrelationen beim Ein- und Ausfahren aus der Garage und bei der Anbindung an die verlegte *** sind in allen Verkehrsbewegungen möglich und stellen in straßenbautechnischer Hinsicht keine Verschlechterung dar. Auch laut Schreiben der *** vom *** ist die bestehende Zufahrt an der Grundstücksgrenze gewährleistet. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 kein generelles Recht auf Beibehaltung einer bestehenden Zufahrt gewährt, sondern entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht. Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes
2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 kann somit nicht erkannt werden.Wenngleich es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, über die erhobenen Einwendungen in materieller Hinsicht zu entscheiden, so darf dennoch ergänzend angemerkt werden, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz gewährten subjektiv-öffentlichen Recht offenbar nicht vorliegt. Zum einen ergibt sich aus dem Vorbringen in der Berufung und Beschwerde der Beschwerdeführer, dass die direkte Zufahrt nach Durchführung des Straßenbauvorhabens „zumindest deutlich erschwert“ bzw. „mehr oder minder unmöglich“ sei. Dass die Zufahrt tatsächlich durch das Bauvorhaben zur Gänze verhindert werde, wurde weder geltend gemacht, noch ergibt sich derartiges aus dem Verfahrensakt. Laut straßenbautechnischem Gutachten (Verhandlungsschrift vom ***, Seite 6) hat das vorliegende Projekt auf die Grundstücksein- und –ausfahrten *** Rücksicht genommen. Die Verkehrsrelationen beim Ein- und Ausfahren aus der Garage und bei der Anbindung an die verlegte *** sind in allen Verkehrsbewegungen möglich und stellen in straßenbautechnischer Hinsicht keine Verschlechterung dar. Auch laut Schreiben der *** vom *** ist die bestehende Zufahrt an der Grundstücksgrenze gewährleistet. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 kein generelles Recht auf Beibehaltung einer bestehenden Zufahrt gewährt, sondern entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht. Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 kann somit nicht erkannt werden. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung war
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung der Nachbarn im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.).Diese Entscheidung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung der Nachbarn im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.). 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0153
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.