GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wird
Paragraph 28, Absatz 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund seines iranischen Führerscheines, ausgestellt von ***, Führerscheinnummer ***, für die Klassen AM, B, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund seines iranischen Führerscheines, ausgestellt von ***, Führerscheinnummer ***, für die Klassen AM, B, abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde unter anderem ausgeführt wie folgt: „Sie haben um Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund Ihres iranischen Führerscheines angesucht. Als Nachweis über den Besitz der Lenkberechtigung wurde von Ihnen das im Spruch des Bescheides angeführte Originaldokument angeführt. Das Dokument wurde zur Echtheitsprüfung an das Landeskriminalamt Niederösterreich vorgelegt. Die Überprüfung des Dokuments brachte folgendes Ergebnis: „… Das fragliche Formular stimmt teilweise in seiner Beschaffenheit (Bedruckstoff, Drucktechnik und Typographie, sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen) mit authentischem Vergleichsmaterial überein. Der Originalzustand ist nicht mehr gegeben, da das Formular / die Originalfolie händisch zugeschnitten und mit „TIXO-Streifen“ zugeklebt, bzw. mit einer weiteren, nicht behördlichen vorgesehenen Folie versehen wurde…“ „ … Bei den Untersuchungen der Ausfüllschrift konnte festgestellt werden, dass das „gestempelte“ Ausstellungsdatum teilweise unleserlich ist und offensichtlich dadurch vom Dolmetscher falsch übersetzt wurde. Der Führerschein wurde nicht am ***, sondern richtig umgerechnet am *** ausgestellt …“ Das Ergebnis der Überprüfung wurde Ihnen mit Schreiben vom *** zur Kenntnis gebracht und Sie gleichzeitig aufgefordert, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihnen absolvierte Ausbildung und die von ihnen erfolgreich abgelegte Prüfung. Innerhalb der gesetzten Frist konnten von Ihnen keine entsprechenden Unterlagen übermittelt werden. Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach § 23 Abs 3 FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach
Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann.Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach
Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann.
3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang unter gewissen Voraussetzungen zu erteilen. Da Sie, wie aus dem vorstehenden Ermittlungsergebnis ersichtlich, den Besitz der Lenkberechtigung nicht nachweisen konnten, war Ihr Antrag auf Umschreibung der Lenkberechtigung daher abzuweisen.“
Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang unter gewissen Voraussetzungen zu erteilen. Da Sie, wie aus dem vorstehenden Ermittlungsergebnis ersichtlich, den Besitz der Lenkberechtigung nicht nachweisen konnten, war Ihr Antrag auf Umschreibung der Lenkberechtigung daher abzuweisen.“ Da im Untersuchungsbericht vom ***, GZ: ***, betreffend die Echtheit des von der Bezirkshauptmannschaft X zur kriminaltechnischen Untersuchung vorgelegten iranischen Führerscheins des Herrn *** im Wesentlichen festgestellt wurde, dass das fragliche Formular teilweise in seiner Beschaffenheit mit authentischem Vergleichsmaterial übereinstimme, jedoch der Originalzustand nicht mehr gegeben sei, hat das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Schreiben vom *** die LPD NÖ – Landeskriminalamt, Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle, um Mitteilung ersucht, ob auf Grund der durchgeführten Untersuchung davon auszugehen sei, dass es sich bei der gegenständlichen Urkunde um eine Fälschung handle, da dies dem Untersuchungsbericht nicht eindeutig zu entnehmen sei.Da im Untersuchungsbericht vom ***, GZ: ***, betreffend die Echtheit des von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur kriminaltechnischen Untersuchung vorgelegten iranischen Führerscheins des Herrn *** im Wesentlichen festgestellt wurde, dass das fragliche Formular teilweise in seiner Beschaffenheit mit authentischem Vergleichsmaterial übereinstimme, jedoch der Originalzustand nicht mehr gegeben sei, hat das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Schreiben vom *** die LPD NÖ – Landeskriminalamt, Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle, um Mitteilung ersucht, ob auf Grund der durchgeführten Untersuchung davon auszugehen sei, dass es sich bei der gegenständlichen Urkunde um eine Fälschung handle, da dies dem Untersuchungsbericht nicht eindeutig zu entnehmen sei. Dazu hat die LPD NÖ mit Schreiben vom *** Stellung genommen und darin im Wesentlichen ausgeführt: „Die Beurteilung des ggst. Führerscheines erfolgte aufgrund der bereits zahlreich untersuchten Formulare, den verfügbaren Beschreibungen, sowie den Informationen der iranischen Botschaft. Lt. Botschaft sind Veränderungen, wie Zuschneiden oder die Anbringung weiterer Folien, nicht behördlich autorisiert. Daher die teilweise Übereinstimmung hinsichtlich Beschaffenheit. Keine zweifelsfreie Beurteilung konnte hinsichtlich der Gültigkeit abgegeben werden, da das Ausstellungsdatum teilweise unleserlich ist.“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich erneut aufgefordert bekannt zu geben, ob aufgrund der durchgeführten Untersuchung davon auszugehen sei, dass es sich bei der gegenständlichen Urkunde um eine Fälschung handle. Dies sei dem Untersuchungsbericht nicht eindeutig zu entnehmen und sei die Frage im Schreiben vom *** nach der Echtheit im Wesentlichen damit beantwortet worden, dass eine teilweise Übereinstimmung hinsichtlich der Beschaffenheit in Bezug auf Vergleichsmaterial vorliege, zur Gültigkeit jedoch keine Angaben gemacht werden könnten. Diese Anfrage wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich wie folgt mit Schreiben vom *** beantwortet: „Da lt. Auskunft der iranischen Botschaft Veränderungen, wie Zuschneiden oder die Anbringung weiterer Folien (und TIXO-Bändern) nicht behördlich autorisiert sind, unterscheidet sich der ggst. Fsch in seiner Beschaffenheit von den behördlich ausgegebenen Originalen. Die ho Feststellung und Dokumentation der auf diese Art durchgeführten Veränderungen (aus ho. Sicht eine Verfälschung) des Originalzustandes von Dokumenten, wurde in der Vergangenheit von den zuständigen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Da bei Asylwerbern personsbezogene Interpol-Anfragen bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates rechtlich nicht möglich sind, war eine Überprüfung auf diesem Wege ausgeschlossen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen:
Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des
nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, nachgewiesen ist und 4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
4 nachgewiesen wird oderentweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder 5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht. Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt (VwGH vom 24.05.2011, Zl. 2009/11/0030), hat die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen, ob sie aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. Zu letztgenanntem Ergebnis kann die belangte Behörde in einem Fall, in dem ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, insbesondere dann gelangen, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokuments sprechen. Das bloße Fehlen eines Nachweises in Form kriminaltechnischer Untersuchungen reicht jedoch nicht aus, um davon auszugehen, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23.11.2010, Zl. 2009/11/0272).Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt (VwGH vom 24.05.2011, Zl. 2009/11/0030), hat die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen, ob sie aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. Zu letztgenanntem Ergebnis kann die belangte Behörde in einem Fall, in dem ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, insbesondere dann gelangen, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokuments sprechen. Das bloße Fehlen eines Nachweises in Form kriminaltechnischer Untersuchungen reicht jedoch nicht aus, um davon auszugehen, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23.11.2010, Zl. 2009/11/0272). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung in der angefochtenen Entscheidung wörtlich zitiert, ohne daraus schlüssig abzuleiten, warum die vorgelegte Urkunde nicht echt sein soll. Andere Gründe, die gegen die Echtheit der Urkunde sprechen, hat die belangte Behörde nicht genannt. Wie sich aus den oben angeführten Schriftverkehr zwischen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und der Landespolizeidirektion Niederösterreich ergibt, konnte die kriminaltechnische Untersuchung keinen eindeutigen Beweis liefern, dass es sich beim gegenständlichen Führerschein um eine Fälschung handelt. Insbesondere wurde von der LPD NÖ festgestellt, dass der untersuchte Führerschein teilweise in seiner Beschaffenheit (Bedruckstoff, Drucktechnik und Typographie, sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen) mit authentischem Vergleichsmaterial übereinstimme. Zur Frage der Gültigkeit aufgrund der vorgenommenen Änderungen am Dokument im Hinblick darauf, ob diese Gültigkeit eine Voraussetzung für die Umschreibung des ausländischen Führerscheines ist, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: „Durch die Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 4 zweiter Satz FSG zur Beurteilung der Echtheit eines von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Führerscheins hat die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt.“ (VwGH vom 24.05.2011, Zl. 2009/11/0030)“„Durch die Anwendung der Kriterien des Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz FSG zur Beurteilung der Echtheit eines von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Führerscheins hat die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt.“ (VwGH vom 24.05.2011, Zl. 2009/11/0030)“ Allein auf Grund der konkreten kriminaltechnischen Untersuchung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Urkunde nicht echt ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3,
3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:„Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt
Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
Nach dem Akteninhalt gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass die praktische Fahrprüfung (Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, FSG) absolviert wurde, welche Voraussetzung für eine Führerscheinumschreibung ist, da die iranische Lenkberechtigung nicht
3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt gilt wie in Österreich.Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt gilt wie in Österreich. Der maßgebliche Sachverhalt ist daher in den aufgezeigten Punkten mangelhaft und bedarf einer Ergänzung. Es handelt sich dabei um wesentliche Sachverhaltselemente, die von der Behörde vor neuerlicher Entscheidung in der Sache zu erheben sind. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht ist auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden, da bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach bestandener praktischer Fahrprüfung, ein vorläufiger Führerschein auszuhändigen ist. Schon allein die dazu notwendigen administrativen Maßnahmen sind zuständigkeitshalber von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen, was unter anderem einen Zugang zum zentralen Führerscheinregister voraussetzt, über den das LVwG NÖ nicht verfügt.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.800.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.