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LVwG-S-1802/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1802/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Führerscheingesetz (FSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Führerscheingesetz (FSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 702,60 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 702,60 Euro zu leisten.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FührerscheingesetzParagraph eins, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVOParagraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.566,90 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.566,90 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zahl *** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 363,-- (Spruchpunkt 1.; Ersatzfreiheitsstrafe 167 Stunden) bzw. € 3150,-- (Spruchpunkt
  5. Ersatzfreiheitsstrafe 578 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten von € 351,30 verhängt. Er habe:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Zahl *** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 363,-- (Spruchpunkt 1.; Ersatzfreiheitsstrafe 167 Stunden) bzw. € 3150,-- (Spruchpunkt
  6. Ersatzfreiheitsstrafe 578 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten von € 351,30 verhängt. Er habe:
  7. am *** um 12:55 Uhr in ***, *** sein 2-rädriges Kleinkraftrad *** ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse A1 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei er überhaupt keine gültige Klasse von Lenkerberechtigungen besessen habe;
  8. am *** um 14:10 Uhr im Gemeindegebiet ***, Krankenhaus, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er ein Fahrzeug gelenkt habe und vermutet werden konnte, dass er sich in einem noch alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat. Er habe dadurch zu
  9. § 1 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz, zu
  10. § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVO verletzt.
  11. am *** um 12:55 Uhr in ***, *** sein 2-rädriges Kleinkraftrad *** ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse A1 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei er überhaupt keine gültige Klasse von Lenkerberechtigungen besessen habe;
  12. am *** um 14:10 Uhr im Gemeindegebiet ***, Krankenhaus, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er ein Fahrzeug gelenkt habe und vermutet werden konnte, dass er sich in einem noch alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat. Er habe dadurch zu
  13. Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz, zu
  14. Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO verletzt. Begründend führte die Behörde aus: Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern bis einschließlich *** (Bescheid der BH X vom ***, Zahl ***).Begründend führte die Behörde aus: Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern bis einschließlich *** (Bescheid der BH römisch zehn vom ***, Zahl ***). Der Beschwerdeführer habe am *** gegen 12:00 Uhr einen Mopedunfall auf dem *** in *** verursacht. Beim Eintreffen der Polizeibeamten am Unfallort sei er von der Rettung erstversorgt worden und dann mit der Rettung ins Krankenhaus *** eingeliefert worden, dies habe er auch nicht bestritten. Die Polizeibeamten hätten am Unfallort beim Beschwerdeführer sichtliche Alkoholisierungsmerkmale festgestellt, weshalb er am selben Tag im Krankenhaus *** um 14:10 Uhr zu einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert wurde, welche er verweigert habe. Seine Rechtfertigung, er hätte ohnehin keinen Alkohol getrunken, vermöge die Tatsache, dass er die Atemluftuntersuchung verweigert habe, nicht zu entkräften. Bei der Strafbemessung sei die Behörde von einem geschätzten Monatseinkommen von ca. € 1200.-- ausgegangen und habe einschlägige, noch nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkungen erschwerend berücksichtigt.
  15. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner als Einspruch bezeichneten Beschwerde, eingelangt am ***, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinen Alkoholtest verweigert habe, sondern aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage gewesen sei den Test durchzuführen. Er habe große Kopfschmerzen gehabt und sei durch seine Rippenverletzungen nicht in der Verfassung gewesen, diesen Test zu machen. Die Polizistin sei 2 m weit weg gestanden und habe so sicher nicht feststellen können, ob er Alkohol konsumiert habe.
  16. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt sowie in öffentlicher mündlicher Verhandlung am *** durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen ***, Polizeiinspektion ***, und ***, Polizeiinspektion ***. Der Beschwerdeführer führte zum Tatvorwurf aus, er sei von Beruf Baggerfahrer, habe ein monatliches Nettoeinkommen von € 1200,--, sei Eigentümer eines Hauses, habe dafür Schulden in der Höhe von ca. € 16.000 bis € 18.000 und zahle monatlich € 350,-- zurück. Er sei sorgepflichtig für 2 minderjährige Kinder. Er sei am *** in *** beim *** mit seinem Motorrad gestürzt. Er habe Schürfwunden am Kopf und eine blutende Wunde am Fuß gehabt, seine Rippen seien geprellt gewesen und er habe wenig Luft bekommen. Er sei nicht alkoholisiert gewesen und habe vor Ort keinen Kontakt mit Polizeibeamten gehabt. Er sei mit der Rettung ins Krankenhaus *** gekommen, dort behandelt worden und es sei dann eine Polizistin gekommen und habe ihn aufgefordert, eine Atemluftprobe abzugeben. Er habe ihr gesagt dass er keine Luft bekomme und daher keine Atemluftprobe abgeben könne. Er hätte auch keine Blutprobe abgeben wollen, weil ihm so schlecht gewesen sei, könne sich jedoch nicht daran erinnern, dass er gesagt habe: „Nehmts das Blut“. Es sei jedoch richtig dass er damals ohne gültige Lenkberechtigung gefahren sei. Der Zeuge *** gab an, er könne sich an die Amtshandlung am *** am *** in *** erinnern. Er habe damals ein auf dem Boden liegendes Moped vorgefunden, sowie dessen Lenker. Der Lenker sei ansprechbar gewesen, am Gehsteig gesessen und mit dem Rücken auf die Mauer gelehnt. Er habe Verletzungen im Gesicht, nämlich Blutungen, gehabt. Der Zeuge habe diese Verletzungen nicht als schwer empfunden, und auch die Rettungsleute hätten gemeint, es sei nichts Tragisches. Aufgrund seines Ausweises konnte festgestellt werden, dass es sich um den jetzigen Beschwerdeführer handelte. Der Beschwerdeführer habe gelallt und es sei deutlich Alkoholgeruch in seinem Atem wahrzunehmen gewesen. An konkrete Aussagen von ihm könne sich der Zeuge nicht erinnern. Die Durchführung einer Atemluftuntersuchung an Ort und Stelle sei nicht möglich gewesen, deswegen verständigte er die Polizeiinspektionen ***, um die Atemluftuntersuchung im dortigen Krankenhaus vornehmen zu lassen. Der Zeuge *** führte aus, dass er am *** um 14:10 Uhr im Krankenhaus *** war, um den Beschwerdeführer eine Atemluftkontrolle durchzuführen. Er sei hierzu geschult und ermächtigt. Der Zeuge legte seine Ermächtigungsurkunde vor. Er könne sich einen konkreten Vorfall nicht mehr genau erinnern. Durch Einsicht in seine Aufzeichnungen und aus einem Gespräch mit seiner an der Amtshandlung beteiligten Kollegin gebe er an, dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert haben, eine Atemluftprobe abzugeben und er dies verweigert hätte. An das genaue Gespräch könne er sich nicht erinnern. Er lege dazu seinen Dienstvollzugsberichts vom ***, wo diese Amtshandlung und die Tatsache der Verweigerung im Zeitraum 13:20 Uhr bis 14:15 Uhr vermerkt ist, vor. Der Beschwerdeführer brachte abschließend vor, dass er sich nicht vorstellen könne, dass der Polizeibeamte seinen Ausweis kontrollieren habe, denn er trage keinen bei sich. Er habe sich maximal die Kontokarte oder die E-Card angeschaut haben können.
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von € 1200,--, ist Eigentümer eines Hauses, hat dafür Schulden in der Höhe von ca. € 16.000 bis € 18.000 und zahlt monatlich € 350,-- zurück. Er ist sorgepflichtig für 2 minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer hat am *** um 12:55 Uhr in ***, *** sein 2-rädriges Kleinkraftrad *** ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse A1 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei er überhaupt keine gültige Klasse von Lenkerberechtigungen besaß. Gegen ihn wurde bis einschließlich *** ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern verhängt (Bescheid der BH X vom ***, ***). Der Beschwerdeführer hat am *** um 12:55 Uhr in ***, *** sein 2-rädriges Kleinkraftrad *** ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse A1 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei er überhaupt keine gültige Klasse von Lenkerberechtigungen besaß. Gegen ihn wurde bis einschließlich *** ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern verhängt (Bescheid der BH römisch zehn vom ***, ***). Er hat weiters am *** um 14:10 Uhr im Gemeindegebiet ***, Krankenhaus, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er ein Fahrzeug gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass er sich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Beschwerdeführer hatte gegen 12:00 Uhr am angegebenen Tag einen Unfall in ***, *** durch Sturz mit seinem Motorfahrrad verursacht. Der einschreitende Polizeibeamte fand ihn dort vor, kontrollierte seine Identität, und nahm aufgrund von Lallens und deutlichem Alkoholgeruch im Atem des Beschwerdeführers eine mutmaßliche Alkoholisierung wahr. Da eine Atemluftuntersuchung an Ort und Stelle nicht möglich war, verständigte er die Polizeiinspektionen ***, da der Beschwerdeführer mit der Rettung dorthin geliefert wurde, damit die Untersuchung im Krankenhaus vorgenommen würde. Am selben Tag gegen 14:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer nach seiner medizinischen Versorgung im Krankenhaus *** von 2 Polizeibeamten – darunter war jedenfalls der Zeuge *** geschult und ermächtigt im Sinne des Gesetzes – aufgefordert, seine Atemluft untersuchen zu lassen. Er verweigerte dies unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche, nicht getilgte, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, insbesondere eine zu § 1 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Führerscheingesetz vom ***. Die von der Behörde offenbar bei der Strafbemessung herangezogene Bestrafung wegen § 5 Abs. 1 StVO vom *** ist hingegen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes bereits getilgt.Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche, nicht getilgte, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, insbesondere eine zu Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Führerscheingesetz vom ***. Die von der Behörde offenbar bei der Strafbemessung herangezogene Bestrafung wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO vom *** ist hingegen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes bereits getilgt.
  18. Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Inhaltes des gesamten Verwaltungsaktes und der Feststellungen der Behörde, in Bezug auf den ersten vorgeworfenen Tatbestand insbesondere aufgrund der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, welche durch die Feststellungen der Behörde im angefochtenen Straferkenntnis unterstützt werden. Hinsichtlich des
  19. Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses gründen sich die Feststellungen insbesondere auf die Aussagen der beiden Polizeibediensteten, denen das Landesverwaltungsgericht, insbesondere weil kein Grund ersichtlich ist, wieso sie trotz Aussage unter Wahrheitspflicht und disziplinarrechtlicher Verpflichtung hierzu falsche Aussagentätigkeiten würden, Glauben schenkt. Ihre Aussagen sind in sich schlüssig, miteinander vereinbar und bieten eine glaubwürdige Darstellung der Geschehnisse am Tag der Tat. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinen Aussagen betont, keinen Alkohol getrunken zu haben, erscheinen die Aussagen des Zeugen ***, wonach bei ihm aufgrund näher geschilderter Umstände der Verdacht einer Alkoholisierung entstanden ist, ausgesprochen glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat hingegen über das gesamte Verfahren versucht zu argumentieren, er sei nicht alkoholisiert gewesen. Für die Zwecke einer Bestrafung wegen Verweigerung einer Atemluftuntersuchung spielt die Frage der Alkoholisierung jedoch keine Rolle, vielmehr ist der Verdacht, es könne eine solche vorliegen, ausreichend. Dass dieser Verdacht vorlag, ist für das Landesverwaltungsgericht durch die Aussage des genannten Zeugens hinreichend geklärt. Aus den genannten Gründen – der Beschwerdeführer versuchte über das gesamte Verfahren, einschließlich in mündlicher Verhandlung, seine Alkoholisierung zu bestreiten, erschien dem erkennenden Gericht dabei jedoch nicht glaubwürdig und ist der Darstellung des Zeugen ***, die wie gesagt in sich schlüssig, lebensnah und glaubwürdig sind, Glauben zu schenken – schenkt das Landesverwaltungsgericht auch der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe am Unfallort keinen Kontakt mit der Polizei gehabt, keinen Glauben. Dass der Beschwerdeführer die Atemluftuntersuchung verweigert hat, hat er selbst eingestanden und ergibt sich dies auch aus den Zeugenaussagen und dem vorgelegten Einsatzprotokoll. Die auf fehlendes Verschulden abzielenden Äußerungen des Beschwerdeführers, er sei wegen Atemnot und Drucks auf den Rippen gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, eine Atemluftuntersuchung vorzunehmen, werden vom Gericht als unglaubwürdig angesehen: Der Beschwerdeführer erlitt seinen Unfall über eine Stunde vor der verweigerten Atemluftuntersuchung, welche im Krankenhaus durchgeführt wurde. Er wurde zuvor im Krankenhaus medizinisch versorgt, wobei schon seinen eigenen Angaben nach diese Versorgung nur oberflächlich war. Aufgrund der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich derart schwere Beeinträchtigungen gehabt, wie von ihm anlässlich der Beschwerde behauptet, im Krankenhaus entsprechend versorgt worden wäre bzw. spätestens anlässlich der polizeilichen Aufforderung zur Atemluftuntersuchung ärztlichen Beistand zu Bestätigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gesucht hätte. Da die gesamte Amtshandlung, wie dargelegt, im Krankenhaus stattgefunden hat, hätte er hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstmals in seiner Beschwerde erstattet; in seiner Stellungnahme vom *** zur Aufforderung zur Rechtfertigung war davon keine Rede. Das Landesverwaltungsgericht geht im Übrigen davon aus, dass, hätte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen tatsächlich, wie von ihm behauptet, im Krankenhaus gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten geäußert, diese eine ärztliche Untersuchung, die an Ort und Stelle problemlos möglich gewesen wäre, veranlasst hätten, allein schon, um sicherzustellen, dass ihnen bei der Atemluftuntersuchung kein prozeduraler Fehler unterläuft; sie hätten ja gegebenenfalls auch eine Blutuntersuchung veranlassen können, hätte ein Arzt tatsächlich die Unmöglichkeit einer Atemluftuntersuchung bestätigt; auch dies wäre im Krankenhaus ohne unnötigen Aufschub möglich gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten.
  20. Rechtslage: Zum ersten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. § 37 Abs. 1 stellt ein Zuwiderhandeln unter Strafe, wobei gemäß Abs. 3 Z 1 leg. cit. eine Mindeststrafe von € 363,-- zu verhängen ist, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkerberechtigungen besitzt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Paragraph 37, Absatz eins, stellt ein Zuwiderhandeln unter Strafe, wobei gemäß Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. eine Mindeststrafe von € 363,-- zu verhängen ist, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkerberechtigungen besitzt. Indem der Beschwerdeführer ein zweirädriges Kraftrad, für dessen Lenken eine gültige Lenkberechtigung erforderlich ist, ohne eine solche gelenkt hat, wobei er überhaupt keine gültige Klasse von Lenkerberechtigungen besaß, hat er den Tatbestand des § 1 Abs. 3 FSG und die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mindeststrafe von € 363,-- gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 FSG in objektiver Weise verwirklicht.Indem der Beschwerdeführer ein zweirädriges Kraftrad, für dessen Lenken eine gültige Lenkberechtigung erforderlich ist, ohne eine solche gelenkt hat, wobei er überhaupt keine gültige Klasse von Lenkerberechtigungen besaß, hat er den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, FSG und die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mindeststrafe von € 363,-- gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG in objektiver Weise verwirklicht. Bei der genannten Straftat handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dieses bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung hat nicht stattgefunden. Es liegt daher auch die subjektive Tatseite vor.Bei der genannten Straftat handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dieses bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung hat nicht stattgefunden. Es liegt daher auch die subjektive Tatseite vor. In Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass die Behörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung liegen nicht vor, weshalb die Strafhöhe insoweit zu bestätigen ist. Zum zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen zu untersuchen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben […]. Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen zu untersuchen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben […]. Gemäß Absatz 4, leg. cit. sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben. § 99 Abs. 1 lit. b StVO sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Da der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass er sich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat, er von einem besonders geschulten und hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zu einer Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde und diese verweigert hat, hat er den objektiven Tatbestand der genannten Übertretung verwirklicht. Zwar darf eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol nur so lange verlangt werden, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können; diese Voraussetzung ist bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von nur knapp über einer Stunde jedenfalls gegeben (vgl. VwGH 19.12.2003, 2001/02/0019).Da der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass er sich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat, er von einem besonders geschulten und hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zu einer Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde und diese verweigert hat, hat er den objektiven Tatbestand der genannten Übertretung verwirklicht. Zwar darf eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol nur so lange verlangt werden, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können; diese Voraussetzung ist bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von nur knapp über einer Stunde jedenfalls gegeben vergleiche VwGH 19.12.2003, 2001/02/0019). Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich ebenfalls um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG handelt. Der Beschwerdeführer hat versucht, mangelndes Verschulden dadurch dazutun, indem er vorgebracht hat, er habe der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung nicht Folge leisten können, weil er gesundheitlich beeinträchtigt war. Aus den im Rahmen der Beweiswürdigung genannten Gründen ist ihm jedoch keine entsprechende Glaubhaftmachung gelungen. Es ist daher auch die subjektive Tatseite gegeben.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich ebenfalls um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, VStG handelt. Der Beschwerdeführer hat versucht, mangelndes Verschulden dadurch dazutun, indem er vorgebracht hat, er habe der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung nicht Folge leisten können, weil er gesundheitlich beeinträchtigt war. Aus den im Rahmen der Beweiswürdigung genannten Gründen ist ihm jedoch keine entsprechende Glaubhaftmachung gelungen. Es ist daher auch die subjektive Tatseite gegeben. Zu Strafbemessungen ist auszuführen dass die Behörde das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung erschwerend gewürdigt hat. Die einzig dafür in Betracht kommende Vormerkung ist jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes bereits getilgt und darf daher nicht mehr erschwerend gewürdigt werden. Die Strafbestimmungen der Straßenverkehrsordnung, welche die Verweigerung von Alkoholkontrollen unter Strafe stellen, dienen unter Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherung der jederzeitigen Möglichkeit, die Alkoholisierung eines Fahrzeuglenkers zu überprüfen. Eine solche Alkoholisierung gehört mithin zu den gefährlichsten Unfallursachen im Straßenverkehr und hat regelmäßig schwerste Unfälle mit entsprechendem Sach- und vor allem Personenschaden zur Folge. Den Vorschriften über die Verweigerung der Alkoholkontrolle misst der Gesetzgeber, wie an den gleichlautenden Strafhöhenbestimmungen zu erkennen, eine gleichwertige Bedeutung zu. Die Verweigerung einer Atemluftuntersuchung ist daher, was die Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs betrifft, der tatsächlichen Alkoholisierung gleichzuhalten. Mildernde Umstände, die für eine geringere Strafe sprechen, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nach medizinischer Versorgung und offenkundig in vollem Bewusstsein der Konsequenzen eine Atemluftuntersuchung verweigert und in der mündlichen Verhandlung sogar angegeben, er hätte auch eine Blutabnahme verweigert. Nicht bloß aus spezialpräventiven, sondern auch aus generalpräventiven Gründen ist daher die von der Behörde verhängte Strafhöhe trotz Wegfalls des Erschwernisgrundes nach wie vor als angemessen zu beurteilen. Es soll durch die Höhe der verhängten Strafe dem Beschwerdeführer, aber auch der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass die Verweigerung einer Atemluftuntersuchung wegen der extrem hohen Gefährlichkeit von Alkoholisierung im Straßenverkehr ein besonders verwerfliches Delikt ist. Die Behörde hat auch die Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Verhältnisse im Ergebnis richtig in die Strafhöhe einfließen lassen. Die von ihr verhängte Strafe ist somit als tat-, täter- und schuldangemessen zu werten und daher zu bestätigen.
  21. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1802.001.2015

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