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LVwG-S-2325/001-2015

Obsah (6)§ 50§ 64§ 25aArt. 133§ 18§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2325/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 220,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) auf den Betrag von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 220,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) auf den Betrag von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird. 2. Der zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

§ 64Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) zu leistende Kostenbeitrag verringert sich auf 10,-- Euro. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht auferlegt.Der zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu leistende Kostenbeitrag verringert sich auf 10,-- Euro. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht auferlegt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Zeit: ***, 10:57 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** am 2. Fahrstreifen Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wurde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,32 Sekunden (gemessene Geschwindigkeit 115 km/h nach Abzug der Messtoleranz, Abstand von 10 Meter) festgestellt. Hinweis: Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt. Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag. Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § § 99 Abs. 2c Ziffer 4 StVO i.V.m. § 18 Abs. 1 StVOParagraph Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4 StVO in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 220,00 66Stunden § 99 Abs. 2c StVO€ 220,00 66Stunden Paragraph 99, Absatz 2 c, StVO Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 22,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 22,00 Gesamtbetrag: € 242,00“ Die Behörde stütze sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom ***. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und einerseits die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, andererseits inhaltliche Rechtswidrigkeit vorgebracht. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und nahm dabei Beweis auf durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde, Zl. ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen ***. Der Beschwerdeführer nahm aus beruflichen Gründen nicht persönlich an dieser Verhandlung teil, ebenso war kein Vertreter der Verwaltungsbehörde anwesend. Der Zeuge führte in dieser Verhandlung unter anderem wie folgt aus: „Es ist so, dass das Video gegenständlicher Überprüfungshandlung noch existiert und war es so, dass hier ein Überholvorgang mehrerer Fahrzeuge am dritten Fahrstreifen stattfand. Einerseits überholte der Beschwerdeführer, andererseits auch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug. Ein hinter dem Beschwerdeführer fahrendes Fahrzeug, nämlich ein weißer SUV, führte ebenso einen Überholvorgang am dritten Fahrstreifen durch und ist am Video erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich von diesem SUV bedrängt gefühlt hat. Er ordnete sich daher nach dem Überholvorgang gleich wieder am mittleren Fahrstreifen ein und missachtete dabei eigentlich den Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug. Es ist keineswegs so gewesen, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug ihn bei diesem Überholvorgang irgendwie beeinflusst oder geschnitten hätte. Beim Beschuldigten handelt es sich aber – soweit ich das aufgrund meiner dienstlichen Erfahrungen beurteilen kann – nicht um einen „typischen Drängler“, sondern ist schon davon auszugehen, dass er durch den hinterherfahrenden Lenker irritiert wurde bzw. mit dem Auffahren dieses SUV sich bedrängt gefühlt hat. Bei diesem SUV handelte es sich ja um ein größeres Fahrzeug, dies verstärkte vielleicht auch noch den Ausweichgedanken.“ Daraufhin führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich durch den hinterherfahrenden Lenker genötigt fühlte und deshalb den vorzeitigen Spurwechsel veranlasste, ohne ausreichenden Abstand einzuhalten. Das Verschulden des Beschwerdeführers wäre jedoch als gering anzusehen, die Tat wäre folgenlos geblieben und werde daher die Einstellung des Strafverfahrens bzw. eine Ermahnung begehrt. Die objektive Tatbildverwirklichung an sich wurde eingestanden. Rechtlich ist dazu Nachfolgendes auszuführen:

§ 18Abs. 1 St

VO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Paragraph 18, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Zufolge § 99 Abs. 2c Z 4 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug

§ 18Abs.

1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.Zufolge Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug

Paragraph 18, Absatz eins, nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt. Nach der Judikatur ist von einem Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände keinerlei Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann.Nach der Judikatur ist von einem Hintereinanderfahren im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, StVO dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände keinerlei Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg einzuhalten der – für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde – in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 28.03.2006, Zl. 2003/03/0299).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg einzuhalten der – für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde – in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt vergleiche dazu das Erkenntnis vom 28.03.2006, Zl. 2003/03/0299). Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der tatsächliche Abstand 0,32 Sekunden betragen. Der Beschwerdeführer hat sohin den Tatbestand des § 18 Abs. 1 StVO in der den Strafrahmen erhöhenden Begehungsform des § 99 Abs. 2c Z 4 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht. Diese Verwirklichung an sich wird auch gar nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat sohin den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, StVO in der den Strafrahmen erhöhenden Begehungsform des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4, StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht. Diese Verwirklichung an sich wird auch gar nicht in Abrede gestellt. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

dieser Bestimmung genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

dieser Bestimmung genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er hätte aufgrund eines nötigenden Verhaltens des hinterherfahrenden Fahrzeuglenkers einen vorzeitigen Spurwechsel zu veranlassen gehabt und daher einen nicht ausreichenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug einhalten können so wird ausgeführt, dass für das Gericht durchaus glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer „Stresssituation“ befunden hat. Als geprüfter Fahrzeuglenker darf er sich jedoch von einem herannahenden Fahrzeug nicht so irritieren lassen, dass er sich zu einem riskanten Fahrmanöver hinreißen lässt. So hätte er entweder auf der dritten Spur verweilen müssen um noch ein weiteres Fahrzeug zu überholen oder den Fahrstreifenwechsel mit einer Geschwindigkeitsreduktion und einer daraus resultierenden Abstandsvergrößerung zum vorderen Fahrzeug durchzuführen gehabt. War der Beschwerdeführer hingegen mit gegenständlicher Situation zur Gänze überfordert, so stellt sich in diesem Zusammenhang weniger die Frage, ob ihn an dieser Übertretung ein Verschulden trifft, sondern vielmehr, ob er überhaupt über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu lenken. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht nachvollziehbar darlegen, dass ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften nicht möglich gewesen wäre. Somit ist ihm die verfahrensgegenständliche Übertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Die Tat ist dem Beschwerdeführer daher auch subjektiv vorzuwerfen, wenngleich die Gesamtsituation bei der Strafbemessung – insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens - Auswirkungen hat. Zur Strafbemessung war hier wie folgt zu erwägen: § 99 Abs 2c Z 4 StVO lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4, StVO lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug

§ 18Abs.

1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug

Paragraph 18, Absatz eins, nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die Verkürzung des Abstandes zum Vorderfahrzeug im oben beschriebenen Ausmaß hat der Beschwerdeführer den mit der zitierten Norm verfolgten Zweck, die Gefahren von Auffahrunfällen, die insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten regelmäßig schwere Sach- und Personenschäden nach sich ziehen, zu minimieren, erheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt kann daher nicht als bloß geringfügig beurteilt werden. Es ist hier allerdings zu berücksichtigen, dass von der Erstbehörde zu Unrecht nicht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu Grunde gelegt wurde. Zudem befasste sich die Verwaltungsbehörde nicht mit dem konkreten Umstand des Überholvorganges und konnte der Zeuge glaubhaft darlegen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen „typischen Drängler“ handelt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die sich die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe keineswegs im untersten Bereich (Strafrahmen beginnt bei € 72,-) der gesetzlichen Mindeststrafe befindet, obwohl im Verfahren auf keine Erschwerungsgründe hingewiesen wurde. Wenn nun auf die Höchststrafe des Strafrahmens (€ 2180,-) Bezug genommen wird, so ist auszuführen, – wenngleich die Verwerflichkeit der Tat nicht ausgeblendet werden darf - dass sich die Strafnorm auf Abstandsverletzungen des zeitlichen Sicherheitsabstand im Bereich von 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden bezieht und im gegenständlichen Fall „immerhin“ ein Abstand von 0,32 Sekunden eingehalten wurde. Berücksichtigt man nun des Weiteren, dass es auch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen der Verhängung entsprechender Geldstrafen bedarf, war eine weitere Strafherabsetzung jedoch nicht möglich. Es scheidet zudem die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG aus, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.Es scheidet zudem die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, VStG aus, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Ebenso konnte mit der Erteilung einer Ermahnung aufgrund des Schutzzweckes der Norm und der Tatsache, dass durch Abstandsverletzungen folgenschwere Unfälle herbeigeführt werden können, nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt geht das erkennende Gericht davon aus, dass die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) tat-, täter- und schuldangemessen ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Bestimmung. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2325.001.2015

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