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LVwG-S-2812/001-2015

Obsah (7)§ 50§ 25aArt. 133§ 99§ 49§ 17§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2812/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte *** mit Strafverfügung vom ***, ***, wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 3 lit.a i.V.m. § 24 Abs. 1 lit.n St

VO mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden). Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bestrafte *** mit Strafverfügung vom ***, ***, wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden). Diese Strafverfügung wurde am *** zugestellt. Am *** erhob *** dagegen Einspruch. Die Bezirkshauptmannschaft X verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** vom verspätet eingebrachten Einspruch.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** vom verspätet eingebrachten Einspruch. In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er den gelben Zettel der Post am *** im Postkasten gehabt habe, den Brief habe er allerdings erst am *** abholen können. Arbeitsbedingt, er arbeite bei den ***, habe er an allen Tagen von 08:00 bis 18:00 Uhr noch im Büro sein müssen, dies aufgrund der Flüchtlingskrise. Die Post habe vor 08:00 Uhr und nach 18:Uhr und am Samstag zu. Erst am Freitag, den ***, habe er den Brief dann bei der Post abholen können. Wenn er dies berücksichtige und auch erst reagieren könne, wenn er den Brief in Händen habe, wären die 14 Tage erst am *** zu ende. Er sei außerdem noch im Anschluss vom *** bis *** in der Gesundheitseinrichtung *** aufgrund seiner Rückenschmerzen in der Nähe von *** gewesen und habe dort keinen Zugang zu Mail/PC/Fax gehabt, um einen Einspruch zusammenzustellen. Gleich nach seiner Rückkehr habe er den Einspruch verfasst. Er möchte noch sagen, dass eine Frist, die er sowieso für viel zu kurz halte, nichts an den Problemen und Tatsachen seines Einspruchs ändere. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X den Einspruch vom *** als verspätet eingebracht zurück. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Einspruch vom *** als verspätet eingebracht zurück. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit dem Antrag, die ihm unzumutbaren Umstände zu berücksichtigen und den Einspruch vom *** und die Beschwerde zu bearbeiten bzw. die Strafverfügung in eine Verwarnung umzuwandeln. In der Begründung wurde das Schreiben vom *** wiederholt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 49Abs. 1 VSt

G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

§ 49Abs. 3 VSt

G ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

Paragraph 49, Absatz 3, VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. § 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet:

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Wie aus dem im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Rückschein zu entnehmen ist, wurde die Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle am *** beim Postamt *** hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist ist auf dem Rückschein, der als öffentliche Urkunde geeignet ist, vollen Beweis zu machen, der *** vermerkt. Dieser Tag ist

§ 17Abs. 3 dritter Satz Zustell

G als Zustelltag anzusehen. Die zweiwöchige Frist begann daher am Mittwoch, den *** und endete am ***.Dieser Tag ist

Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustellG als Zustelltag anzusehen. Die zweiwöchige Frist begann daher am Mittwoch, den *** und endete am ***. Eine hinterlegte Sendung gilt nur dann nicht als zugestellt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit an der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist darunter die dauernde Ortsabwesenheit zu verstehen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubs oder eines Krankenaufenthaltes (vgl. VwGH vom 24.03.1988, 87/09/0262). Die berufsbedingte Abwesenheit während des Arbeitstages ändert nichts an der Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung. Das Problem der Abholung von Schriftstücken von der Post trifft jede Berufstätige, jeden Berufstätigen, der nicht die Möglichkeit hat, von seiner Wohnadresse aus die Arbeit zu verrichten. Eine hinterlegte Sendung gilt nur dann nicht als zugestellt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit an der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist darunter die dauernde Ortsabwesenheit zu verstehen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubs oder eines Krankenaufenthaltes vergleiche VwGH vom 24.03.1988, 87/09/0262). Die berufsbedingte Abwesenheit während des Arbeitstages ändert nichts an der Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung. Das Problem der Abholung von Schriftstücken von der Post trifft jede Berufstätige, jeden Berufstätigen, der nicht die Möglichkeit hat, von seiner Wohnadresse aus die Arbeit zu verrichten. Wann der Empfänger das gültig hinterlegte Schriftstück vom Postamt abholt, fällt in seinen Verantwortungsbereich. Vom Beschwerdeführer wurde ausgeführt, am Freitag, den ***, den Brief bei der Post abgeholt zu haben. Zu dieser Zeit war die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Das Vorbringen, anschließend in einer Gesundheitseinrichtung gewesen zu sein und dort keinen Zugang zu Mail/PC/Fax gehabt zu haben, ändert nichts am Fristenlauf. Ein Einspruch kann in jeder Form eingebracht werden, auch leserlich handschriftlich, es bestehen keine Formvorschriften. Im Gesetz ist eine behördliche Verlängerung der Einspruchsfrist nicht vorgesehen, umso weniger ist es für die Behörde zulässig, einen verspäteten Einspruch inhaltlich zu bearbeiten bzw. ein Strafverfahren einzuleiten.

§ 49Abs. 3 VSt

G ist bei verspäteter Einspruchseinbringung die Strafverfügung zu vollstrecken. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X erfolgte daher zu Recht.

Paragraph 49, Absatz 3, VStG ist bei verspäteter Einspruchseinbringung die Strafverfügung zu vollstrecken. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erfolgte daher zu Recht.

§ 44Abs. 3 Z 4 Vw

GVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2812.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.