← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0838'}

Obsah (6)§ 279§ 25a§ 11§ 295§ 217Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0838 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 279

Bundesabgabenordnung wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Die Kommunalsteuer für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 2.002.315,80 mit € 60.069,47 festgesetzt.Der Säumniszuschlag für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Nachforderung von € 33.773,64 mit € 675,47 festgesetzt. Die Kommunalsteuer für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 1.968.863,97 mit € 59.065,92 festgesetzt.Der Säumniszuschlag für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Nachforderung von € 44.101,16 mit € 882,02 festgesetzt.

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: , Die Kommunalsteuer für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 2.002.315,80 mit € 60.069,47 festgesetzt., Der Säumniszuschlag für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Nachforderung von € 33.773,64 mit € 675,47 festgesetzt. , Die Kommunalsteuer für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 1.968.863,97 mit € 59.065,92 festgesetzt., Der Säumniszuschlag für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Nachforderung von € 44.101,16 mit € 882,02 festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

§ 25a

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Aufgrund seiner

§ 11Abs.

2 Kommunalsteuergesetz 1993 vorgenommenen Selbstberechnung wurden von Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) an die Marktgemeinde *** für *** € 26.295,83 und für *** € 14.964,76 als Kommunalsteuer entrichtet.Aufgrund seiner

Paragraph 11, Absatz 2, Kommunalsteuergesetz 1993 vorgenommenen Selbstberechnung wurden von Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) an die Marktgemeinde *** für *** € 26.295,83 und für *** € 14.964,76 als Kommunalsteuer entrichtet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Geschäftszahl ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Jahre *** und *** die Kommunalsteuer neu festgesetzt. Für *** wurde die Bemessungsgrundlage mit € 2.107.700,84 (anstelle der selbst berechneten Bemessungsgrundlage von € 876.527,74) neu festgesetzt. Für *** wurde die Bemessungsgrundlage mit € 2.072.488,39 (anstelle der selbst berechneten Bemessungsgrundlage von € 498.825,48) neu festgesetzt. Aufgrund des Gesamtkommunalsteuerbetrages von € 125.405,68 und den bisher geleisteten Zahlungen von € 41.260,60 ergeben sich daraus eine Kommunalsteuernachforderung in Höhe von € 84.145,08 sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 %, 1.682,

  1. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren habe sich ergeben dass die Arbeitslöhne der Dienstnehmer im Ausmaß der neu festgestellten Bemessungsgrundlagen der Betriebsstätte in *** zuzurechnen seien. Durch seine ausgewiesene steuerliche Vertretung erhob Herr *** dagegen fristgerecht die Berufung mit Schreiben vom ***. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf eine behauptete Rechtswidrigkeit der durchgeführten Kommunalsteuernachschau. Zudem wurde die Durchführung eines Zuteilungsverfahrens im Interesse aller betroffenen Gemeinden angeregt. Mit Bescheid vom ***, Geschäftszahl: GZ ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung des Herrn *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre *** und *** sowie eines Säumniszuschlages abgewiesen. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom ***, in welcher im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt wird. Strittig sei nicht, dass die Kommunalsteuer insgesamt korrekt abgeführt worden sei, sondern ob die Kommunalsteuer der Gemeinde *** allein zukomme oder auch auf Betriebsstätten in *** und *** entfalle. Die Entscheidung über diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
  2. November 2014, Zl. LVwG-AB-14-0838, bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Finanzamt *** anhängigen Verfahrens, betreffend die Zuteilung der Bemessungsgrundlage, ausgesetzt. Mit in Rechtskraft erwachsener Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes *** vom *** zu Abgabenkontonummer *** wurde dieses Zuteilungsverfahren abgeschlossen und die Zuteilung der Bemessungsgrundlagen vorgenommen. Für die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Kommunalsteuer wurden der Marktgemeinde *** für *** € 2.002.315,80 und für *** € 1.968.863,97 als Bemessungsgrundlagen zugeteilt.
  3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  4. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 217.
(1)Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.Paragraph 217,
(1)Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2)Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. … § 252.
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Paragraph 252,
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Ist ein Bescheid

§ 295Abs.

3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(3)Ist ein Bescheid

Paragraph 295, Absatz 3, geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. § 279.

(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 2.2. Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) Erhebungsberechtigte Gemeinde § 7.
(1)Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. …Paragraph 7,
(1)Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. … Steuersatz § 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. …Paragraph 9, Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. … Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage § 10.
(1)Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen.Paragraph 10,
(1)Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen. …
(4)Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Zerlegung mit Zerlegungsbescheid durchzuführen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Zerlegung dargetan wird. § 196 Abs. 2 bis Abs. 4 und § 297 Abs. 2 erster Satz der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden.
(4)Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Zerlegung mit Zerlegungsbescheid durchzuführen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Zerlegung dargetan wird. Paragraph 196, Absatz 2 bis Absatz 4 und Paragraph 297, Absatz 2, erster Satz der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (Paragraph 11, Absatz eins,) gestellt werden.
(5)Auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5)Auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (Paragraph 11, Absatz eins,) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(6)Ist ein Kommunalsteuerbescheid von einem Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Zerlegungs oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen von der Gemeinde durch einen neuen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen, oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zur Kommunalsteuerfestsetzung: Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes *** vom ***, Abgabenkontonummer ***, wurde für das Unternehmen des Beschwerdeführers die Bemessungsgrundlage u.a. für die verfahrensgegenständlichen Jahre *** und *** den beteiligten Gemeinden zugeteilt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Zuteilungsbescheid im Sinne des § 252 BAO bzw. § 10 Abs. 5 KommStG.Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes *** vom ***, Abgabenkontonummer ***, wurde für das Unternehmen des Beschwerdeführers die Bemessungsgrundlage u.a. für die verfahrensgegenständlichen Jahre *** und *** den beteiligten Gemeinden zugeteilt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Zuteilungsbescheid im Sinne des Paragraph 252, BAO bzw. Paragraph 10, Absatz 5, KommStG. Die Zuteilung der Bemessungsgrundlage geht mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der persönlichen und sachlichen Abgabenpflicht einher (VwGH 31.1.2001, 2000/13/0001, 0002; 4.2.2009, 2008/15/0003). Mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes *** vom *** wurde das Beteiligungsverhältnis der hebeberechtigten Gemeinden an der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers für die verfahrensgegenständlichen Jahre *** und *** verbindlich festgestellt bzw. die Bemessungsgrundlage auf die beteiligten Gemeinden anteilig zugeteilt. Einer Abgabenfestsetzung, welche aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens und der aus § 279 BAO folgenden Verpflichtung zur Sachentscheidung nunmehr vom Landesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, ist diese verbindliche Zuteilung der Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Einer Abgabenfestsetzung, welche aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens und der aus Paragraph 279, BAO folgenden Verpflichtung zur Sachentscheidung nunmehr vom Landesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, ist diese verbindliche Zuteilung der Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Die Kommunalsteuerfestsetzung ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes *** vom ***) getroffenen Feststellungen gebunden. Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO, § 10 Abs. 6 KommStG) ausdrücklich normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass das Landesverwaltungsgericht bei der Kommunalsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Zuteilungsbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. zur Grundsteuerfestsetzung VwGH vom 20.1.1992, ZI. 91/15/0134).Die im Gesetz vergleiche Paragraph 252, BAO, Paragraph 10, Absatz 6, KommStG) ausdrücklich normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass das Landesverwaltungsgericht bei der Kommunalsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Zuteilungsbescheid zum Ausdruck kommt vergleiche zur Grundsteuerfestsetzung VwGH vom 20.1.1992, ZI. 91/15/0134). Das Landesverwaltungsgericht hat daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die vom Finanzamt *** festgestellten Bemessungsgrundlagen für die vom Beschwerdeführer an die Marktgemeinde *** zu entrichtende Kommunalsteuer in folgender Höhe zu Grunde zu legen: - für *** € 2.002.315,80 - für *** € 1.968.863,97 Unter Anwendung des gesetzlichen Steuersatzes von 3 % ergeben sich daraus die im Spruch festgesetzten Jahreskommunalsteuerbeträge von € 60.069,47 (für ***) und € 59.065,92 (für ***). 3.
  3. Zum Säumniszuschlag: Die Verhängung von Säumniszuschlägen ist grundsätzlich verschuldensunabhängig (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 217 Anm. 8). Die Verhängung von Säumniszuschlägen ist grundsätzlich verschuldensunabhängig vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 217, Anmerkung 8).

§ 217Abs.

7 BAO sind jedoch "auf Antrag des Abgabepflichtigen … Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."

Paragraph 217, Absatz 7, BAO sind jedoch "auf Antrag des Abgabepflichtigen … Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt." Mangels Antrages

§ 217Abs.

7 BAO war ein Säumniszuschlag festzusetzen, dessen Höhe im Beschwerdeverfahren spruchgemäß richtigzustellen war.Mangels Antrages

Paragraph 217, Absatz 7, BAO war ein Säumniszuschlag festzusetzen, dessen Höhe im Beschwerdeverfahren spruchgemäß richtigzustellen war. Dem Beschwerdeführer steht es freilich jederzeit offen, an die Abgabenbehörde innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist einen Antrag

§ 217Abs. 7 BAO zu stellen (Vw

GH 14.11.2013, 2011/17/0140).Dem Beschwerdeführer steht es freilich jederzeit offen, an die Abgabenbehörde innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist einen Antrag

Paragraph 217, Absatz 7, BAO zu stellen (VwGH 14.11.2013, 2011/17/0140). Für die Bemessung eines Säumniszuschlages wird von folgenden an die Marktgemeinde *** bereits entrichteten Abgabenbeträgen ausgegangen: - für *** € 26.295,83 - für *** € 14.964,76 Für *** ergibt sich unter Zugrundelegung der festgesetzten Kommunalsteuer in Höhe von € 60.069,47 eine Nachforderung von € 33.773,64. Für *** ergibt sich unter Zugrundelegung der festgesetzten Kommunalsteuer in Höhe von € 59.065,92 eine Nachforderung von € 44.101,16. Der Säumniszuschlag beträgt

§ 217Abs.

2 BAO 2 % der Nachforderungen bzw. der nicht zeitgerecht entrichteten Beträge und errechnet sich daher mit € 675,47 für *** und mit € 882,02 für ***.Der Säumniszuschlag beträgt

Paragraph 217, Absatz 2, BAO 2 % der Nachforderungen bzw. der nicht zeitgerecht entrichteten Beträge und errechnet sich daher mit € 675,47 für *** und mit € 882,02 für ***. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0838

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.