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LVwG-AV-155/001-2015

Obsah (23)§ 28§ 46§ 53b§ 25a§ 21a§ 8§ 7§ 11§ 293§ 2§ 123§ 31§ 17§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 12§ 13§§ 44§ 41§ 41a§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-155/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z. 2 lit. a i

Vm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG i

Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Oktober 2015, Zlen. LVwG-AV-155/002-2015 und LVwG-AV-155/003-2015, mit € 248,00 und € 288,00, insgesamt also € 536,00, bestimmten Barauslagen für die zu den mündlichen Verhandlungen am *** und am *** beigezogenen nichtamtlichen Dolmetschern binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Oktober 2015, Zlen. LVwG-AV-155/002-2015 und LVwG-AV-155/003-2015, mit € 248,00 und € 288,00, insgesamt also € 536,00, bestimmten Barauslagen für die zu den mündlichen Verhandlungen am *** und am *** beigezogenen nichtamtlichen Dolmetschern binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer, Herr ***, geb. am ***, StA: Bosnien und Herzegowina, ist seit dem *** mit Frau ***, geb. am ***, StA: Bosnien und Herzegowina, verheiratet und haben diese einen gemeinsamen Sohn, nämlich ***, geb. am ***, StA: Bosnien und Herzegowina. Seine Ehegattin hält sich aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ rechtmäßig gemeinsam mit seinem Sohn im Bundesgebiet an der Adresse ***, *** als Hauptwohnsitznehmerin auf. Am *** brachte der Beschwerdeführer über die österreichische Botschaft in *** einen „Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für beschränkt“ ein, aus welchem ersichtlich ist, dass der Aufenthaltszweck eine Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin ist. Diesem Antrag wurden vom Beschwerdeführer u.a. Kopien von Teilen seines Reisepasses und jenen seiner Ehegattin und seines Sohnes, eine in serbischer Sprache gehaltene Bestätigung vom *** über seine Heirat, eine aus dem Serbischen übersetzte Bescheinigung vom *** darüber, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder eine rechtskräftige Anklage erhoben worden ist noch ein nicht rechtskräftiges Urteil über strafbare Handlungen vorliegt, in serbischer Sprache gehaltene Bescheinigungen vom *** über seine Geburt und die seiner Ehegattin und vom *** über die seines Sohnes, Kopien der Aufenthaltstitel seiner Ehegattin und seines Sohnes, ein Antrag der Ehegattin vom *** auf bargeldlose Zahlung für ihr Gehalt, eine Bestätigung der NÖ GKK vom ***, dass seine Ehegattin für seinen Sohn Leistungen der Krankenversicherung bis zur Vollendung dessen

  1. Lebensjahres beanspruchen könne, eine Kopie der e-card seiner Ehegattin und die seines Sohnes, ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom *** für seine Ehegattin sowie ein „Zertifikat für abgeschlossenen Kurs“, Register Nummer ***, datiert mit ***, angeschlossen; mit diesem Zertifikat wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer „erfolgreich A1-1 den Deutschkurs von insgesamt 144 Stunden Zusammenarbeit mit *** Programm abgeschlossen hat, im Zentrum für edukation der Fremdsprachen ‚***‘“. Weiters waren diesem Antrag für seinen beabsichtigten Wohnsitz im Bundesgebiet an der Adresse ***, *** Meldebestätigungen aus dem Jahr *** der Stadtgemeinde ***, dass seine Ehegattin mit seinem Sohn seit *** bzw. *** an der Adresse ***, *** als Hauptwohnsitznehmer gemeldet sind, sowie eine Mietvereinbarung, abgeschlossen am *** zwischen dem Vermieter, Herrn ***, und seiner Ehegattin für die Dauer vom *** bis zum *** und einer Höhe des Mietzinses von € 85,00, sowie für den Nachweis des Lebensunterhaltes seiner Ehegattin zum einen eine Bestätigung über ihre Beschäftigung sowie zum anderen Lohn- und Arbeitsbescheinigungen für den Zeitraum *** bis ***, alle ausgestellt von der *** am ***, angeschlossen. Aus der Beschäftigungsbestätigung ist ersichtlich, dass seine Ehegattin in diesem Betrieb vom *** bis zum ***, vom *** bis zum ***, vom *** bis zum ***, vom *** bis zum ***, vom *** bis zum *** und seit dem *** beschäftigt war bzw. ist. Weiters wurde dem Antrag eine Kopie des Kontoauszuges eines der beiden Konten der Ehegattin vom *** angeschlossen, wobei ersichtlich ist, dass sich auf diesem Konto ein Guthaben in der Höhe von € 5.000,84 befindet. Dieser Antrag langte am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein. Aus den von der belangten Behörde im gesamten Verfahren abgerufenen ZMR-Anfragen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr *** jährlich mehrere Monate an der Adresse ***, *** als Hauptwohnsitznehmer gemeldet war. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2012 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am *** konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) davon informiert, dass infolge der Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit BGBl. I Nr. 38/2011 und deren Inkrafttreten am
  2. Juli 2011 sein Antrag als solcher auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG, gewertet werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dem Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen gewesen wären und wurde er aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen weitere, in diesem Schreiben näher angeführte Urkunden, u.a. ein „Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis A1-Niveau, nicht älter als 1 Jahr, von einem der

§ 21aAbs. 6 NAG i

Vm § 9b NAG-DV angeführten Institute (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, ***, ***, Österreichischer Integrationsfonds)“ vorzulegen.Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) davon informiert, dass infolge der Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und deren Inkrafttreten am 1. Juli 2011 sein Antrag als solcher auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, gewertet werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dem Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen gewesen wären und wurde er aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen weitere, in diesem Schreiben näher angeführte Urkunden, u.a. ein „Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis A1-Niveau, nicht älter als 1 Jahr, von einem der

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-DV angeführten Institute (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, ***, ***, Österreichischer Integrationsfonds)“ vorzulegen. Mit Schreiben vom *** teilte die Ehegattin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Sehbehinderung keinen schriftlichen Test ablegen könne. Falls dafür eine Bestätigung erforderlich sei, solle ihr dies mitgeteilt werden, damit eine Kontrolle bei einem Arzt durchgeführt werden könne. Mit diesem Schreiben wurden u.a. eine Mietvereinbarung, abgeschlossen am *** zwischen dem Vermieter, Herrn ***, und seiner Ehegattin für die Dauer vom *** bis zum *** und einer Höhe des Mietzinses von € 120,00 und von Betriebskosten in der Höhe von € 30,00, eine aus dem Serbischen übersetzte Bestätigung vom *** über den Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat, sowie für den Nachweis des Lebensunterhaltes seiner Ehegattin zum einen eine Bestätigung über ihre Beschäftigung sowie zum anderen Lohn- und Arbeitsbescheinigungen für den Zeitraum *** bis ***, alle ausgestellt von der *** am ***, angeschlossen. Aus der Beschäftigungsbestätigung ist ersichtlich, dass seine Ehegattin in diesem Betrieb neben den vorhin angeführten Zeiträumen auch vom *** bis zum *** und seit dem *** beschäftigt war bzw. ist. Weiters wurde eine Bezugsbestätigung vom AMS *** vom *** betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld seiner Ehegattin vom *** bis zum *** mit einem Tagsatz von € 27,92, ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom *** betreffend seine Ehegattin, eine Auskunft des KSV1870-Privatinformation vom *** über seine Ehegattin, aus der ersichtlich ist, dass keine Verbindlichkeiten und Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, eine aus dem Serbischen übersetzte Strafregisterbescheinigung vom *** seines Heimatstaates, aus der ersichtlich ist, dass gegen den Beschwerdeführer in der Strafevidenz seines Heimatstaates keine Angaben über Strafen des Beschwerdeführers vorliegen, und abermals eine Kopie des Zertifikates vom *** über die Absolvierung eines Deutschkurses in einem vorgelegt. Mit dem Bescheid vom *** wies die belangte Behörde den am *** gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 21aAbs.

1 NAG mangels Vorliegens eines vom Gesetz geforderten Nachweises von Deutschkenntnissen ab. Mit dem Bescheid vom *** wies die belangte Behörde den am *** gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG mangels Vorliegens eines vom Gesetz geforderten Nachweises von Deutschkenntnissen ab. Zugleich mit der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) legte der Beschwerdeführer ein medizinisches Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom *** vor, in welchem dieser aufgrund der am *** durchgeführten Untersuchung und seiner Diagnose einer hochgradigen Sehbehinderung beim Beschwerdeführer, die nahezu einer Blindheit entsprechen würde, infolge eines insulinpflichtigen Diabetes Mellitus zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den Deutsch-Integrationskurs zu besuchen, da er die Blindenschrift nicht beherrsche und die Sehkraft für eine normale Leseleistung nicht ausreiche. Zugleich mit der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) legte der Beschwerdeführer ein medizinisches Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** vor, in welchem dieser aufgrund der am *** durchgeführten Untersuchung und seiner Diagnose einer hochgradigen Sehbehinderung beim Beschwerdeführer, die nahezu einer Blindheit entsprechen würde, infolge eines insulinpflichtigen Diabetes Mellitus zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den Deutsch-Integrationskurs zu besuchen, da er die Blindenschrift nicht beherrsche und die Sehkraft für eine normale Leseleistung nicht ausreiche. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl. LVwG-AB-14-0236, Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück; gleichzeitig wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass zunächst festzuhalten sei, dass von der belangten Behörde zu Recht der vom Beschwerdeführer am *** gestellte Antrag als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 8Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 46 Abs. 1 NAG idgF gewertet worden sei. Unstrittig sei in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer am *** ein erforderlicher Quotenplatz zugeteilt hätte werden können. Der belangten Behörde sei auch zu folgen, dass im Hinblick darauf, dass vom Beschwerdeführer zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt sein müssten, der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger

§ 21aAbs.

1 NAG Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen habe, wobei dieser Nachweis durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen habe, in welchem diese bestätige, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfüge und welches zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein dürfe. Ein solches habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, doch habe dieser behauptet, dass er aufgrund seines physischen Gesundheitszustandes im Sinne des § 21a Abs. 4 NAG nicht zumutbar einen dementsprechenden Nachweis erbringen hätte können. Ein derartiger Nachweis einer solchen physischen oder psychischen Beeinträchtigung wiederum sei vom Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen jedoch durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu erbringen. In diesem Zusammenhang sei unstrittig, dass dieser Nachweis vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der belangten Behörde nicht erbracht worden sei. Erst mit dem Rechtsmittel sei vom Beschwerdeführer nunmehr ein medizinisches Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom *** vorgelegt worden, welches dokumentiere, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, den Deutsch-Integrationskurs zu besuchen, da er die Blindenschrift nicht beherrsche und die Sehkraft für eine normale Leseleistung nicht ausreiche. Diese massive Beeinträchtigung der Sehkraft sei nach Ansicht des Amtsarztes offensichtlich auf die bestehende Grunderkrankung des Beschwerdeführers in Form eines insulinpflichtigen Diabetes Mellitus zurückzuführen. Mit der Vorlage dieses amtsärztlichen Gutachtens sei somit vom Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren der entsprechende Nachweis

§ 21aAbs.

4 Z. 2 NAG erbracht worden, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung

§ 21aAbs.

1 NAG ausgenommen sei. Dadurch, dass vom Beschwerdeführer nunmehr eben dieser zusätzliche Nachweis

§ 21aAbs.

4 Z. 2 NAG erbracht worden sei, seien die gesamten weiteren Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, insbesondere unter Zugrundelegung des § 11 Abs. 2 bzw. das Nichtvorliegen allfälliger Erteilungshindernisse im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG zu prüfen und zu beurteilen, dies vor allem unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer bereits vorgelegten und von ihm noch bzw. nochmals vorzulegender Urkunden bzw. allenfalls durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin. Zudem sei, falls noch erforderlich, zusätzlich eine Beurteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen. Im Ergebnis ergebe sich sohin daraus, dass das gesamte notwendige Ermittlungsverfahren lediglich unter Ausklammerung des § 21a NAG durchzuführen sei, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl. LVwG-AB-14-0236, Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück; gleichzeitig wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass zunächst festzuhalten sei, dass von der belangten Behörde zu Recht der vom Beschwerdeführer am *** gestellte Antrag als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, NAG idgF gewertet worden sei. Unstrittig sei in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer am *** ein erforderlicher Quotenplatz zugeteilt hätte werden können. Der belangten Behörde sei auch zu folgen, dass im Hinblick darauf, dass vom Beschwerdeführer zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt sein müssten, der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen habe, wobei dieser Nachweis durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen habe, in welchem diese bestätige, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfüge und welches zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein dürfe. Ein solches habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, doch habe dieser behauptet, dass er aufgrund seines physischen Gesundheitszustandes im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG nicht zumutbar einen dementsprechenden Nachweis erbringen hätte können. Ein derartiger Nachweis einer solchen physischen oder psychischen Beeinträchtigung wiederum sei vom Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen jedoch durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu erbringen. In diesem Zusammenhang sei unstrittig, dass dieser Nachweis vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der belangten Behörde nicht erbracht worden sei. Erst mit dem Rechtsmittel sei vom Beschwerdeführer nunmehr ein medizinisches Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** vorgelegt worden, welches dokumentiere, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, den Deutsch-Integrationskurs zu besuchen, da er die Blindenschrift nicht beherrsche und die Sehkraft für eine normale Leseleistung nicht ausreiche. Diese massive Beeinträchtigung der Sehkraft sei nach Ansicht des Amtsarztes offensichtlich auf die bestehende Grunderkrankung des Beschwerdeführers in Form eines insulinpflichtigen Diabetes Mellitus zurückzuführen. Mit der Vorlage dieses amtsärztlichen Gutachtens sei somit vom Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren der entsprechende Nachweis

Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG erbracht worden, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG ausgenommen sei. Dadurch, dass vom Beschwerdeführer nunmehr eben dieser zusätzliche Nachweis

Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG erbracht worden sei, seien die gesamten weiteren Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, insbesondere unter Zugrundelegung des Paragraph 11, Absatz 2, bzw. das Nichtvorliegen allfälliger Erteilungshindernisse im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG zu prüfen und zu beurteilen, dies vor allem unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer bereits vorgelegten und von ihm noch bzw. nochmals vorzulegender Urkunden bzw. allenfalls durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin. Zudem sei, falls noch erforderlich, zusätzlich eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmen. Im Ergebnis ergebe sich sohin daraus, dass das gesamte notwendige Ermittlungsverfahren lediglich unter Ausklammerung des Paragraph 21 a, NAG durchzuführen sei, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zwecks Prüfung der maßgebenden Erteilungsvoraussetzungen mit Verbesserungsauftrag vom *** nochmals auf, die

§ 7

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise binnen einer Frist von 3 Wochen vorzulegen, somit u.a. auch einen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, einen aktuellen Grundbuchauszug vom Unterkunftsgeber und einen Nachweis betreffend die Bezahlung der monatlichen Miete und Betriebskosten für den Zeitraum *** bis ***, sowie einen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (aktueller Versicherungsdatenauszug inklusive Beitragsgrundlagennachweis *** von der Sozialversicherung betreffend seine Ehegattin) sowie einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes betreffend seine Ehegattin (Einkommensteuerbescheid ***, Dienstvertrag bzw. Dienstzettel, Lohnzettel mit ausgewiesenem monatlichen Nettobezug für den Zeitraum *** bis *** sowie Nachweis der Überweisung des Lohnes für diesen Zeitraum auf das Lohnkonto seiner Ehegattin) sowie die Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen bzw. Pfändungen (aktuelle Kreditschutzverband-Privatauskunft betreffend seine Ehegattin).In der Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zwecks Prüfung der maßgebenden Erteilungsvoraussetzungen mit Verbesserungsauftrag vom *** nochmals auf, die

Paragraph 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise binnen einer Frist von 3 Wochen vorzulegen, somit u.a. auch einen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, einen aktuellen Grundbuchauszug vom Unterkunftsgeber und einen Nachweis betreffend die Bezahlung der monatlichen Miete und Betriebskosten für den Zeitraum *** bis ***, sowie einen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (aktueller Versicherungsdatenauszug inklusive Beitragsgrundlagennachweis *** von der Sozialversicherung betreffend seine Ehegattin) sowie einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes betreffend seine Ehegattin (Einkommensteuerbescheid ***, Dienstvertrag bzw. Dienstzettel, Lohnzettel mit ausgewiesenem monatlichen Nettobezug für den Zeitraum *** bis *** sowie Nachweis der Überweisung des Lohnes für diesen Zeitraum auf das Lohnkonto seiner Ehegattin) sowie die Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen bzw. Pfändungen (aktuelle Kreditschutzverband-Privatauskunft betreffend seine Ehegattin). Mit Schreiben vom *** und vom *** legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sodann u.a. Unterlagen betreffend die Einkommenssituation seiner Ehegattin in Form von Lohn- und Arbeitsbescheinigungen für den Zeitraum *** bis ***, alle von der *** am *** ausgestellt, eine Bezugsbestätigung vom AMS *** vom *** betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld seiner Ehegattin vom *** bis zum *** mit einem Tagsatz von € 28,59, eine Liste vom *** betreffend die auf dem Konto seiner Ehegattin bei der *** gebuchten Umsätze vom *** bis ***, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom *** betreffend seine Ehegattin, aus der ersichtlich ist, dass keine Verbindlichkeiten und Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, eine aus dem Serbischen übersetzte Strafregisterbescheinigung vom *** seines Heimatstaates, aus der ersichtlich ist, dass gegen den Beschwerdeführer in der Strafevidenz seines Heimatstaates keine Angaben über Strafen des Beschwerdeführers vorliegen, eine aus dem Serbischen übersetzte Wohnsitzbescheinigung vom *** seines Heimatstaates, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem *** in *** wohnhaft sei, sowie ein Versicherungsdatenauszug vom *** hinsichtlich seiner Ehegattin vor. Betreffend seine beabsichtigte Unterkunftnahme in ***, ***, legte er eine am *** zwischen dem Vermieter, Herrn ***, und seiner Ehegattin abgeschlossene Mietvereinbarung sowie eine Mietbestätigung, ausgestellt am ***, vor, aus denen zu entnehmen ist, dass der Mietvertrag für die Wohnung im Haus *** vom *** bis zum *** gültig ist, wobei ausschließlich der Innenraum der Wohnung im Haus ***, bestehend aus zwei Zimmer, Wohnküche, Bad und WC vermietet wird; die Nutzfläche der Wohnung beträgt 67 m². Weiters stehen ein Warmwasserspeicher und eine Zentralheizung zur Verfügung. Der Mietzins beträgt nunmehr monatlich € 125,00 und die Betriebskosten betragen monatlich € 50,

  1. Ebenso ist der Mietvereinbarung zu entnehmen, dass im Falle der Nichtbezahlung der Miete bis zum
  2. jedes Monats der Mietvertrag ohne Ankündigung an den Mieter automatisch als Kündigung des Mietvertrages gilt und im Kündigungsfall kein Anspruch auf eine Ersatzwohnung besteht. Aus der Mietbestätigung ist zu entnehmen, dass seine Ehegattin die Miete mitsamt den Betriebskosten bisher immer pünktlich an den Vermieter bar bezahlt hat. Im Zuge der aufenthaltsbehördlichen Erhebungen durch die belangte Behörde teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom *** mit, dass betreffend den Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden, und teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom *** mit, dass keine Umstände bekannt seien, welche für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem NAG maßgeblich seien, insbesondere seien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Verfahren zum Beschwerdeführer anhängig. Mit Schreiben vom *** teilte die Stadtgemeinde *** wiederum mit, dass sich an der Adresse ***, *** zwei Wohnhäuser, welche für Wohnzwecke geeignet seien, befinden würden, wobei diese Wohnhäuser eine Nutzfläche von 138,74 m² und 72,60 m² aufweisen würden; laut Meldeamt der Stadtgemeinde *** hätten an dieser Adresse derzeit bereits 33 Personen ihren Wohnsitz aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer sei dort zuletzt bis zum *** gemeldet gewesen. Bei der Baubehörde sei bezüglich einer Zwangsversteigerung oder eines – auch von der Baubehörde - beabsichtigten Abbruches nichts bekannt. Ob es sich um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG handle, habe die belangte Behörde selbst zu beurteilen. Im Zuge der aufenthaltsbehördlichen Erhebungen durch die belangte Behörde teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom *** mit, dass betreffend den Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden, und teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom *** mit, dass keine Umstände bekannt seien, welche für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem NAG maßgeblich seien, insbesondere seien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Verfahren zum Beschwerdeführer anhängig. Mit Schreiben vom *** teilte die Stadtgemeinde *** wiederum mit, dass sich an der Adresse ***, *** zwei Wohnhäuser, welche für Wohnzwecke geeignet seien, befinden würden, wobei diese Wohnhäuser eine Nutzfläche von 138,74 m² und 72,60 m² aufweisen würden; laut Meldeamt der Stadtgemeinde *** hätten an dieser Adresse derzeit bereits 33 Personen ihren Wohnsitz aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer sei dort zuletzt bis zum *** gemeldet gewesen. Bei der Baubehörde sei bezüglich einer Zwangsversteigerung oder eines – auch von der Baubehörde - beabsichtigten Abbruches nichts bekannt. Ob es sich um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle, habe die belangte Behörde selbst zu beurteilen. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Zitierung der verfahrensrelevanten Gesetzesbestimmungen verständigt. Im Wesentlichen wurde u.a. festgehalten, dass die in den Lohn- und Arbeitsbescheinigungen ausgewiesenen Nettobezüge mit den auf dem Konto seiner Ehegattin gebuchten Umsätzen differieren würden und die Überweisung des Lohnes für den Monat *** sowie ein etwaiger Bezug von Familienbeihilfe dieser Liste nicht zu entnehmen sei. Der ebenfalls mittels Verbesserungsauftrages vom *** geforderte Einkommenssteuerbescheid *** sowie der Dienstvertrag bzw. der aktuelle Dienstzettel seien bis dato nicht übermittelt worden. Weiters seien keine Angaben hinsichtlich etwaiger bestehender Unterhaltsverpflichtungen sowie die Höhe eventuell diesbezüglich von seiner Ehegattin zu entrichtenden Zahlungen getätigt worden. Betreffend seine beabsichtigte Unterkunftnahme in ***, ***, seien der mittels Verbesserungsauftrages vom *** ebenfalls nachweislich geforderte aktuelle Grundbuchauszug vom Unterkunftsgeber sowie der Nachweis (Kassabelege bei Barzahlung der Miete) betreffend die Bezahlung der monatlichen Miete und Betriebskosten für den Zeitraum *** bis *** bis dato ebenso nicht übermittelt worden. Im Zuge der aufenthaltsbehördlichen Erhebungen sei von der Stadtgemeinde *** mitgeteilt worden, dass sich an der Adresse ***, *** zwei Wohnhäuser, welche für Wohnzwecke geeignet seien, befinden würden. Diese Wohnhäuser würden eine Nutzfläche von 138,74 m² und 72,60 m² aufweisen. Laut Meldeamt der Stadtgemeinde *** hätten an dieser Adresse derzeit bereits 33 Personen ihren Wohnsitz aufrecht gemeldet. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Wohnung für die Unterkunftnahme einer weiteren Person als nicht ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG anzusehen sei. Aufgrund des Fehlens eines Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft auf die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, liege somit ein Fehlen der Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs.

2 Z. 2 NAG vor. Weiters sei aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung am Verfahren das Vorliegen eines für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gesicherten Lebensunterhaltes nicht ersichtlich. Es liege somit weiters ein Fehlen der Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs. 2 Z. 4 i

Vm § 11 Abs. 5 NAG vor.Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Zitierung der verfahrensrelevanten Gesetzesbestimmungen verständigt. Im Wesentlichen wurde u.a. festgehalten, dass die in den Lohn- und Arbeitsbescheinigungen ausgewiesenen Nettobezüge mit den auf dem Konto seiner Ehegattin gebuchten Umsätzen differieren würden und die Überweisung des Lohnes für den Monat *** sowie ein etwaiger Bezug von Familienbeihilfe dieser Liste nicht zu entnehmen sei. Der ebenfalls mittels Verbesserungsauftrages vom , *** geforderte Einkommenssteuerbescheid *** sowie der Dienstvertrag bzw. der aktuelle Dienstzettel seien bis dato nicht übermittelt worden. Weiters seien keine Angaben hinsichtlich etwaiger bestehender Unterhaltsverpflichtungen sowie die Höhe eventuell diesbezüglich von seiner Ehegattin zu entrichtenden Zahlungen getätigt worden. Betreffend seine beabsichtigte Unterkunftnahme in ***, ***, seien der mittels Verbesserungsauftrages vom *** ebenfalls nachweislich geforderte aktuelle Grundbuchauszug vom Unterkunftsgeber sowie der Nachweis (Kassabelege bei Barzahlung der Miete) betreffend die Bezahlung der monatlichen Miete und Betriebskosten für den Zeitraum *** bis *** bis dato ebenso nicht übermittelt worden. Im Zuge der aufenthaltsbehördlichen Erhebungen sei von der Stadtgemeinde *** mitgeteilt worden, dass sich an der Adresse ***, *** zwei Wohnhäuser, welche für Wohnzwecke geeignet seien, befinden würden. Diese Wohnhäuser würden eine Nutzfläche von 138,74 m² und 72,60 m² aufweisen. Laut Meldeamt der Stadtgemeinde *** hätten an dieser Adresse derzeit bereits 33 Personen ihren Wohnsitz aufrecht gemeldet. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Wohnung für die Unterkunftnahme einer weiteren Person als nicht ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG anzusehen sei. Aufgrund des Fehlens eines Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft auf die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, liege somit ein Fehlen der Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG vor. Weiters sei aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung am Verfahren das Vorliegen eines für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gesicherten Lebensunterhaltes nicht ersichtlich. Es liege somit weiters ein Fehlen der Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG vor. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Aufgrund dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme legte der Vermieter der belangten Behörde mit Schreiben vom *** einen Grundbuchauszug vom *** betreffend die Liegenschaften an den Adressen *** und *** vor und teilte er gleichzeitig mit, dass sich die verfahrensgegenständliche Wohnung im größeren der beiden Häuser befinde. Die Wohnung habe ca. 70 m² und bestehe aus Vorraum, Bad/WC, Wohnessraum und Schlafzimmer. Der Beschwerdeführer werde von dieser Wohnung Fotos übermitteln. Die Angaben seitens der Gemeinde in Bezug auf die 138 m² seien falsch. Das Haus sei zweigeschossig und weise ca. 300 m² auf. Zusätzlich zur Wohnung von Frau *** würden sich in diesem Gebäude einige andere Wohnungen sowie einige Einzimmerwohnungen befinden, was die hohe Anzahl an dort wohnhaften Personen erkläre. Fast alle diese Wohnungen - ausgenommen die Einzimmerwohnungen - würden von Familien mit Kindern bewohnt. Der Beschwerdeführer legte im Hinblick auf die Verständigung der Beweisaufnahme Unterlagen betreffend die Einkommenssituation seiner Ehegattin vor, und zwar einen Kontoauszug bezüglich der Anweisung der Familienbeihilfe auf das Konto seiner Ehegattin, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, ausgestellt vom Finanzamt *** am ***, einen Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom *** bis *** sowie Lohn/Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum *** bis ***, ausgestellt von ***. Weiters teilte er mit, dass die Differenz zwischen dem Kontoauszug und der Lohnbestätigung 1 % vom Bruttolohn die Abgabe an den *** sei. Mit Schreiben vom *** teilte die Stadtgemeinde *** mit, dass auf dem Gemeindeamt aufgrund des Alters des Wohnhauses keine Unterlagen über das verfahrensgegenständliche Wohnhaus aufliegen würden. Nach einer Begehung im Jahr *** für die Berechnung der Kanal/Wasservorschreibung seien für das Wohnhaus 1 eine Fläche von 138,74 m² und für das Wohnhaus 2 eine Fläche von 72,60 m² herangezogen worden. Mangels weiterer Unterlagen könnten die Angaben des Vermieters nicht bestätigt werden. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann den am *** gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 11Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass vom Beschwerdeführer im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werden könne, keine Stellungnahme und keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt worden seien. Weder die in der Mitteilung des Unterkunftsgebers erfolgte Ankündigung der Vorlage von Fotos betreffend die Wohnsituation noch die Vorlage eines Bestandsplanes betreffend die Liegenschaft seien erfolgt. Eine neuerliche Nachfrage bei der Stadtgemeinde *** habe ebenfalls ergeben, dass betreffend die Liegenschaft an der Adresse *** keine Unterlagen vorliegen würden und die Größe der Gebäude aufgrund einer Begehung im Jahr *** für die Berechnung der Kanal/Wasservorschreibung erhoben und im Zuge dessen eine geringere Größe der Gebäude festgestellt worden sei als vom Unterkunftsgeber bekanntgegeben worden sei. Da ein Nachweis (Bestandsplan) betreffend die Größe der Wohnung mit der Adresse *** weder der Gemeinde vorliege noch im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von ihm vorgelegt worden sei, liege der Nachweis

§ 11Abs.

2 Z. 2 NAG, dass er über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, verfügen würde, nicht vor. Diese Annahme werde insbesondere auch dadurch bekräftigt, dass laut Mietvereinbarung vom *** bei Nichtbezahlung der Miete bis zum 5. des Monats ohne Ankündigung an den Mieter der Mitvertrag als gekündigt gelte und kein Anspruch auf eine Ersatzwohnung bestehe. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann den am *** gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass vom Beschwerdeführer im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werden könne, keine Stellungnahme und keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt worden seien. Weder die in der Mitteilung des Unterkunftsgebers erfolgte Ankündigung der Vorlage von Fotos betreffend die Wohnsituation noch die Vorlage eines Bestandsplanes betreffend die Liegenschaft seien erfolgt. Eine neuerliche Nachfrage bei der Stadtgemeinde *** habe ebenfalls ergeben, dass betreffend die Liegenschaft an der Adresse *** keine Unterlagen vorliegen würden und die Größe der Gebäude aufgrund einer Begehung im Jahr *** für die Berechnung der Kanal/Wasservorschreibung erhoben und im Zuge dessen eine geringere Größe der Gebäude festgestellt worden sei als vom Unterkunftsgeber bekanntgegeben worden sei. Da ein Nachweis (Bestandsplan) betreffend die Größe der Wohnung mit der Adresse *** weder der Gemeinde vorliege noch im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von ihm vorgelegt worden sei, liege der Nachweis

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, dass er über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, verfügen würde, nicht vor. Diese Annahme werde insbesondere auch dadurch bekräftigt, dass laut Mietvereinbarung vom *** bei Nichtbezahlung der Miete bis zum 5. des Monats ohne Ankündigung an den Mieter der Mitvertrag als gekündigt gelte und kein Anspruch auf eine Ersatzwohnung bestehe. Da der gegenständliche Antrag damit begründet werde, dass die Familienzusammenführung

§ 46Abs.

1 NAG mit seiner Ehegattin angestrebt werde, sei auch davon auszugehen, dass er im Fall der Niederlassung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin, nämlich auf jene seiner Ehegattin, angewiesen sei. Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen würden, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen sei, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt worden. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz

§ 293ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr *** betrage der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.286,03 und müsse für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Betrag von € 132,34 monatlich zur Verfügung stehen.

§ 11Abs.

5 NAG würden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Betreffend die regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkunft in ***, *** sei den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (Mietbestätigung vom ***) zu entnehmen, dass die monatliche Miete inklusive Betriebskosten € 175,00 betrage. Diese liege derzeit unter dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrag (für das Jahr *** in der Höhe von € 274,06) und könne somit unberücksichtigt bleiben. Jedoch müsse diesbezüglich in Erwägung gezogen werden, dass er sich im Falle einer laut Mietvereinbarung durchaus im Bereich des Möglichen unangekündigten Kündigung des Mietvertrages - laut Mietvereinbarung werde in einem solchen Fall eine Ersatzwohnung vom Unterkunftsgeber nicht zur Verfügung gestellt - in weiterer Folge am freien Wohnungsmarkt um eine ortsübliche Unterkunft umsehen müsste und es ihm am freien Wohnungsmarkt wohl kaum möglich sein werde, eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, im Hinblick auf die Wohnungsgröße und hierfür zu entrichtender Miete und Betriebskosten zu den derzeitigen Konditionen zu erhalten. Zu der mittels Verbesserungsauftrages vom *** sowie mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom *** erfolgten Aufforderung zur Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen sei nicht Stellung genommen und keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt worden. Seinen Angaben im Antrag zufolge bestünden jedoch Unterhaltsverpflichtungen betreffend sein gemeinsam im Haushalt seiner Ehegattin lebendes minderjähriges Kind ***. Betreffend etwaiger von seiner Ehegattin zu tragenden regelmäßigen Aufwendungen für Kredite bzw. Pfändungen würden in den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (KSV1870-Privatinformation vom ***) betreffend seine Ehegattin keine Kreditverbindlichkeiten aufscheinen. Es müsse im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliege, eine Prognose darüber erstellt werden, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lasse. Unter festen und regelmäßigen Einkünften seien solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden hätten und auch weiter zu erwarten seien, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lasse. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen von der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.418,37 (€ 1.286,03 + € 132,34) netto erforderlich. Den vorliegenden Unterlagen bezüglich eines gesicherten Lebensunterhaltes der Familienerhalterin sei dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom *** bis ***, am *** von der *** ausgestellt, zu entnehmen, dass die steuerpflichtigen Einkommensbezüge seiner Ehegattin im Jahr *** € 10.171,63 (monatlich durchschnittlich € 1.017,16) betragen hätten. Der Aufforderung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides *** sowie des Dienstvertrages bzw. Dienstzettels betreffend seine Ehegattin sei er nicht nachgekommen. Den vorliegenden Unterlagen betreffend die Einkommenssituation seiner Ehegattin für das Jahr *** sei der Bezugsbestätigung, ausgestellt am *** vom AMS ***, zu entnehmen, dass seine Ehegattin im Zeitraum *** bis *** Arbeitslosengeld bezogen habe. Der vorliegenden Umsatzliste betreffend das Lohnkonto seiner Ehegattin sei zu entnehmen, dass die Höhe des Arbeitslosengeldbezuges im Monat *** € 886,29 und im Monat *** € 800,52 betragen habe. Weiters sei den im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegten Unterlagen (Lohn- und Arbeitsbescheinigung, ausgestellt von der ***) betreffend die Einkommenssituation seiner Ehegattin zu entnehmen, dass im Zeitraum *** bis *** die Nettoeinkünfte inklusive Sonderzahlung € 8.588,50 (monatlich durchschnittlich € 1.226,92) betragen hätten. Ebenfalls vorgelegt worden sei ein Kontoauszug betreffend den Bezug von Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 175,70 für sein Kind. Sowohl die für das Jahr *** (€ 10.171,63, monatlich durchschnittlich € 1.017,16) als auch die für das Jahr *** (*** bis ***) nachgewiesenen Einkünfte (Nettolöhne von der *** in der Höhe von € 8.588,50, Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.686,81 sowie Bezug der Familienbeihilfe für den Zeitraum *** bis *** in der Höhe von € 1.581,30) in der Höhe von insgesamt € 11.856,61 (monatlich durchschnittlich € 1.317,40) würden wesentlich unter dem erforderlichen Richtsatz

§ 293ASVG in der Höhe von € 1.418,37 liegen.

Mangels Vorliegens eines gegenteiligen Nachweises müsse somit davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen von seiner Ehegattin und Familienerhalterin nicht erzielt werden könne. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs. 2 Z. 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG zukünftig vorliegen würden. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und dass er auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgangsweise liege nicht im Sinne des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden

§ 11Abs. 2 Z. 4 i

Vm Abs. 5 NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft habe. Eine Zukunftsprognose, ob seine Ehegattin als unterhaltspflichtige Familienerhalterin für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu seinen Gunsten erfolgen. Da der gegenständliche Antrag damit begründet werde, dass die Familienzusammenführung

Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit seiner Ehegattin angestrebt werde, sei auch davon auszugehen, dass er im Fall der Niederlassung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin, nämlich auf jene seiner Ehegattin, angewiesen sei. Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen würden, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen sei, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt worden. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr *** betrage der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.286,03 und müsse für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Betrag von € 132,34 monatlich zur Verfügung stehen.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG würden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Betreffend die regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkunft in ***, *** sei den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (Mietbestätigung vom ***) zu entnehmen, dass die monatliche Miete inklusive Betriebskosten € 175,00 betrage. Diese liege derzeit unter dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Betrag (für das Jahr *** in der Höhe von € 274,06) und könne somit unberücksichtigt bleiben. Jedoch müsse diesbezüglich in Erwägung gezogen werden, dass er sich im Falle einer laut Mietvereinbarung durchaus im Bereich des Möglichen unangekündigten Kündigung des Mietvertrages - laut Mietvereinbarung werde in einem solchen Fall eine Ersatzwohnung vom Unterkunftsgeber nicht zur Verfügung gestellt - in weiterer Folge am freien Wohnungsmarkt um eine ortsübliche Unterkunft umsehen müsste und es ihm am freien Wohnungsmarkt wohl kaum möglich sein werde, eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, im Hinblick auf die Wohnungsgröße und hierfür zu entrichtender Miete und Betriebskosten zu den derzeitigen Konditionen zu erhalten. Zu der mittels Verbesserungsauftrages vom *** sowie mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom *** erfolgten Aufforderung zur Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen sei nicht Stellung genommen und keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt worden. Seinen Angaben im Antrag zufolge bestünden jedoch Unterhaltsverpflichtungen betreffend sein gemeinsam im Haushalt seiner Ehegattin lebendes minderjähriges Kind ***. Betreffend etwaiger von seiner Ehegattin zu tragenden regelmäßigen Aufwendungen für Kredite bzw. Pfändungen würden in den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (KSV1870-Privatinformation vom ***) betreffend seine Ehegattin keine Kreditverbindlichkeiten aufscheinen. Es müsse im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliege, eine Prognose darüber erstellt werden, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lasse. Unter festen und regelmäßigen Einkünften seien solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden hätten und auch weiter zu erwarten seien, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lasse. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen von der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.418,37 (€ 1.286,03 + € 132,34) netto erforderlich. Den vorliegenden Unterlagen bezüglich eines gesicherten Lebensunterhaltes der Familienerhalterin sei dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom *** bis ***, am *** von der *** ausgestellt, zu entnehmen, dass die steuerpflichtigen Einkommensbezüge seiner Ehegattin im Jahr *** € 10.171,63 (monatlich durchschnittlich € 1.017,16) betragen hätten. Der Aufforderung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides *** sowie des Dienstvertrages bzw. Dienstzettels betreffend seine Ehegattin sei er nicht nachgekommen. Den vorliegenden Unterlagen betreffend die Einkommenssituation seiner Ehegattin für das Jahr *** sei der Bezugsbestätigung, ausgestellt am *** vom AMS ***, zu entnehmen, dass seine Ehegattin im Zeitraum *** bis *** Arbeitslosengeld bezogen habe. Der vorliegenden Umsatzliste betreffend das Lohnkonto seiner Ehegattin sei zu entnehmen, dass die Höhe des Arbeitslosengeldbezuges im Monat *** € 886,29 und im Monat *** € 800,52 betragen habe. Weiters sei den im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegten Unterlagen (Lohn- und Arbeitsbescheinigung, ausgestellt von der ***) betreffend die Einkommenssituation seiner Ehegattin zu entnehmen, dass im Zeitraum *** bis *** die Nettoeinkünfte inklusive Sonderzahlung € 8.588,50 (monatlich durchschnittlich € 1.226,92) betragen hätten. Ebenfalls vorgelegt worden sei ein Kontoauszug betreffend den Bezug von Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 175,70 für sein Kind. Sowohl die für das Jahr *** (€ 10.171,63, monatlich durchschnittlich € 1.017,16) als auch die für das Jahr *** (*** bis ***) nachgewiesenen Einkünfte (Nettolöhne von der *** in der Höhe von € 8.588,50, Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.686,81 sowie Bezug der Familienbeihilfe für den Zeitraum *** bis *** in der Höhe von € 1.581,30) in der Höhe von insgesamt € 11.856,61 (monatlich durchschnittlich € 1.317,40) würden wesentlich unter dem erforderlichen Richtsatz

Paragraph 293, ASVG in der Höhe von € 1.418,37 liegen. Mangels Vorliegens eines gegenteiligen Nachweises müsse somit davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen von seiner Ehegattin und Familienerhalterin nicht erzielt werden könne. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zukünftig vorliegen würden. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und dass er auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgangsweise liege nicht im Sinne des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft habe. Eine Zukunftsprognose, ob seine Ehegattin als unterhaltspflichtige Familienerhalterin für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu seinen Gunsten erfolgen. Bezüglich des § 11 Abs. 3 NAG werde erwogen, dass seine Ehegattin bereits seit dem *** durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei. Er habe mit ihr am *** in Bosnien und Herzegowina die Ehe geschlossen, jedoch habe er bisher - selbst als sein gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei - eine Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin nicht angestrebt, sondern habe er sein gesamtes Leben in seinem Heimatland verbracht, sodass davon ausgegangen werden könne, dass er im Bundesgebiet kein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit seiner Ehegattin geführt habe. Es könne somit sehr wohl davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland, dessen Sprache er mächtig sei, in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass seine Ehegattin in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Im Zuge der erforderlichen lnteressenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt seiner Ehegattin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch stelle die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar und sei kein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht worden. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu seinen Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, Zl. G 119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugestehe. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren bestehe laut EMGR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend sei daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG hätte daher nicht zu seinen Gunsten angewendet werden können, weshalb ihm aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z. 2 NAG sowie

§ 11Abs. 2 Z. 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen sei, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Bezüglich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG werde erwogen, dass seine Ehegattin bereits seit dem *** durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei. Er habe mit ihr am *** in Bosnien und Herzegowina die Ehe geschlossen, jedoch habe er bisher - selbst als sein gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei - eine Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin nicht angestrebt, sondern habe er sein gesamtes Leben in seinem Heimatland verbracht, sodass davon ausgegangen werden könne, dass er im Bundesgebiet kein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit seiner Ehegattin geführt habe. Es könne somit sehr wohl davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland, dessen Sprache er mächtig sei, in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass seine Ehegattin in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Im Zuge der erforderlichen lnteressenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt seiner Ehegattin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch stelle die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar und sei kein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht worden. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu seinen Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, Zl. G 119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugestehe. Artikel 8, EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den bestgeeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren bestehe laut EMGR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend sei daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG hätte daher nicht zu seinen Gunsten angewendet werden können, weshalb ihm aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG sowie

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen sei, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er seit dem Jahr *** laufend Anträge auf die Erteilung einer Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung stelle und seien diese seit dem Jahr *** immer wieder wegen neuer Gründe abgelehnt worden. Da seine Familie in Österreich lebe, wünsche er sich, dass er mit seiner Familie in Österreich zusammenlebe, zumal sein Kind unter der Trennung sehr leide. Die Wohnung, in der seine Ehegattin und sein Sohn leben würden, entspreche den Lebensumständen und sei groß genug und nicht teuer. Da der Mietvertrag bis nächstes Jahr gelte und dieser weiterhin verlängert werde, sehe er diesbezüglich keinen Grund für die Ablehnung seines Aufenthaltes in Österreich. Für den Aufenthalt und die notwendigen finanziellen Unterstützungen werde ihnen ihr Onkel, Herr ***, geb. am ***, der seit Jahren in Österreich lebe, arbeite und gut verdiene und im selben Haus wohne, unterstützen. Seine Ehegattin habe in Österreich auch ihren Vater, der auch seit Jahren in Österreich lebe und in Pension sei, der sie ebenfalls finanziell unterstützen könne. Bis jetzt hätten sie mit dem Gehalt seiner Ehegattin ordentlich und gut leben können und hätten sie daneben auch etwas ansparen können, was heutzutage schwierig sei. Bis jetzt seien sie noch von niemandem finanziell abhängig. Sie hätten alles, was man zum Leben brauche. Dieser Beschwerde sind 18 Fotos von der verfahrensgegenständlichen Wohnung beigelegt, wovon 5 Fotos den Außenbereich des Wohnhauses und 13 Fotos die verfahrensgegenständliche Wohnung selbst zeigen, eine Kopie der Mietbestätigung vom ***, wonach seine Ehegattin die Mieten an den Vermieter immer pünktlich bezahle, eine Kopie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** zum Zwecke der Darstellung seiner Bemühungen um die Erlangung seines Aufenthaltstitels, drei Listen vom *** über die auf dem Konto seiner Ehegattin gebuchten Umsätze von *** bis *** – beinhaltend Gehalt/Lohn vom *** bis ***, wobei per Handschrift der Ehegattin der Lohn für *** in der Höhe der Barauszahlung von € 1.923,48 zugefügt ist, Familienbeihilfe vom *** bis *** inklusive Rückzahlung der Einkommenssteuer und Arbeitslosengeld vom *** bis *** vom AMS Niederösterreich - , eine Mitteilung des Finanzamtes *** vom *** an seine Ehegattin über die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn vom *** bis *** sowie des Erhalts des Kinderabsetzbetrages für seinen Sohn vom *** bis ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen für seine Ehegattin für den Zeitraum von *** bis ***, einen Kontoauszug über das Konto seiner Ehegattin über ein Guthaben von € 7.065,70 sowie eine notariell beglaubigte Haftungserklärung

§ 2Abs. 1 Z. 15 NAG des Herrn ***, geb. am ***, St

A: Bosnien und Herzegowina, für den Beschwerdeführer vom *** samt Einkommensnachweis vom ***, *** und ***. Dieser Beschwerde sind 18 Fotos von der verfahrensgegenständlichen Wohnung beigelegt, wovon 5 Fotos den Außenbereich des Wohnhauses und 13 Fotos die verfahrensgegenständliche Wohnung selbst zeigen, eine Kopie der Mietbestätigung vom ***, wonach seine Ehegattin die Mieten an den Vermieter immer pünktlich bezahle, eine Kopie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** zum Zwecke der Darstellung seiner Bemühungen um die Erlangung seines Aufenthaltstitels, drei Listen vom *** über die auf dem Konto seiner Ehegattin gebuchten Umsätze von *** bis *** – beinhaltend Gehalt/Lohn vom *** bis ***, wobei per Handschrift der Ehegattin der Lohn für *** in der Höhe der Barauszahlung von € 1.923,48 zugefügt ist, Familienbeihilfe vom *** bis *** inklusive Rückzahlung der Einkommenssteuer und Arbeitslosengeld vom *** bis *** vom AMS Niederösterreich - , eine Mitteilung des Finanzamtes *** vom *** an seine Ehegattin über die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn vom *** bis *** sowie des Erhalts des Kinderabsetzbetrages für seinen Sohn vom *** bis ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen für seine Ehegattin für den Zeitraum von *** bis ***, einen Kontoauszug über das Konto seiner Ehegattin über ein Guthaben von € 7.065,70 sowie eine notariell beglaubigte Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG des Herrn ***, geb. am ***, StA: Bosnien und Herzegowina, für den Beschwerdeführer vom *** samt Einkommensnachweis vom ***, *** und ***. Aus diesen Unterlagen ist hinsichtlich des Nettoverdienstes seiner Ehegattin ersichtlich, dass diese für den Zeitraum ihrer Arbeitslosigkeit vom *** bis zum *** einen Arbeitslosenbezug in der Höhe von € 1.743,99, im *** ein Nettogehalt in der Höhe von € 1.109,34, im *** in der Höhe von € 1.171,04, im *** in der Höhe von € 1.108,68, im *** in der Höhe von € 1.865,36, im *** in der Höhe von € 1.142,06, im *** in der Höhe von € 1.083,84, im *** in der Höhe von € 1.108,68, im *** in der Höhe von € 1.142,06, im *** in der Höhe von € 1.043,35 und im *** in der Höhe von € 1.923,48 und für ihre Arbeitslosigkeit vom *** bis zum *** in der Höhe von € 228,72 bezogen hat. Weiters hat sie monatlich die Familienbeihilfe in der Höhe von € 117,30 samt dem Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 58,40, insgesamt also in der Höhe von € 175,70, sowie im *** zusätzlich ein Schulgeld für ihren Sohn in der Höhe von € 100,00 bezogen. Des Weiteren ist im *** auch eine Rückzahlung des Finanzamtes betreffend die Einkommenssteuer in der Höhe von € 658,00 ersichtlich. Am *** und am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an denen sowohl der Beschwerdeführer und die belangte Behörde sowie seine Ehegattin als Zeugin als auch aufgrund der mangelnden deutschen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers die gerichtlich beeidete nichtamtliche Dolmetscherin für die kroatische, bosnische und serbische Sprache, Frau ***, an der Verhandlung am *** und Herr ***, gerichtlich beeideter nichtamtlicher Dolmetscher für die kroatische, bosnische und serbische Sprache, an der Verhandlung am *** teilnahmen, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin – diese als Zeugin – einvernommen wurden. Im Zuge dieser Einvernahmen legten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der Verhandlung vom *** folgende Unterlagen vor: ● eine Bezugsbestätigung des AMS *** vom *** über den Bezug von Arbeitslosengeld seiner Ehegattin vom *** bis ***, vom *** bis *** und vom *** bis zum ***, sowie Lohnbestätigungen der Zeugin über die Monate *** bis *** sowie von *** bis ***; ● eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom *** über seine Ehegattin, aus der ersichtlich ist, dass keine Verbindlichkeiten und Rückzahlungsverpflichtungen bestehen; ● ein Einkommenssteuerbescheid seiner Ehegattin für das Jahr *** vom Finanzamt *** vom ***; ● die auf dem Konto seiner Ehegattin gebuchten Umsätze vom *** bis zum ***, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich hinwies, dass der Lohn seiner Ehegattin für den Monat *** in bar ausbezahlt worden sei und daher nicht auf dem Konto aufscheine; ● ein Versicherungsdatenauszug über seine Ehegattin vom ***; ● eine Bestätigung der Meldung vom *** aus dem ZMR über den Beschwerdeführer; ● eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe und den Erhalt des Kinderabsetzbetrages seiner Ehegattin für den gemeinsamen Sohn *** für den Zeitraum von *** bis *** vom Finanzamt *** vom ***; ● eine Reisekrankenversicherung vom *** für den Beschwerdeführer; ● eine Bescheinigung über seine Heirat in serbischer Sprache vom *** und ● eine Geburtsurkunde über seinen Sohn *** in serbischer Sprache. Aus diesen Unterlagen ist hinsichtlich des Nettoverdienstes seiner Ehegattin ersichtlich, dass diese für den Zeitraum ihrer Arbeitslosigkeit vom *** bis zum *** einen Arbeitslosenbezug in der Höhe von € 1.773,88, im *** ein Nettogehalt in der Höhe von € 1.139,50, im *** in der Höhe von € 1.230,23, im *** in der Höhe von € 1.151,98, im *** in der Höhe von € 1.918,64, im *** in der Höhe von € 1.156,45 und im *** in der Höhe von € 1.097,14 bezogen hat. Weiters hat sie monatlich die Familienbeihilfe samt dem Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 175,70 sowie im September *** zusätzlich ein Schulgeld für ihren Sohn in der Höhe von € 100,00 bezogen. Des Weiteren ist auch eine Rückzahlung des Finanzamtes *** betreffend die Einkommenssteuer in der Höhe von € 194,00 ersichtlich. Weiters geht aus den Unterlagen hervor, dass seine Ehegattin keine Schulden und keine Zahlungen für Verbindlichkeiten zu leisten hat. Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde während der Verhandlung in Kopie ausgehändigt und teilte diese nach kurzer Durchsicht mit, dass diese Unterlagen zu umfangreich seien, sodass über diese Unterlagen in der Verhandlung selbst keine Stellungnahme abgegeben werden könne. Der belangten Behörde wurde daraufhin seitens des erkennenden Gerichtes eine Stellungnahmefrist bis zum *** gewährt. Aufgrund der Frage der belangten Behörde nach der Dauer der Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers legte dieser seinen Reisepass mit der Nr. *** im Original vor und ist aus diesem ersichtlich, dass dieser bis zum *** gültig ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab als Zeugin hinsichtlich der Frage, wie viele Personen in der verfahrensgegenständlichen Wohnung wohnen würden, an, dass in dieser nur drei Personen wohnen würden, nämlich sie selbst, der Beschwerdeführer und ihr gemeinsamer Sohn. Auf die Frage, warum 33 Personen an dieser Adresse gemeldet seien, antwortete sie, dass sie diese Zahl das erste Mal im angefochtenen Bescheid gesehen habe, sie könne sich aber nicht erklären, wie diese Zahl zustande komme. Auf Befragung gab sie weiters an, dass die Wohnung aus zwei Zimmern, einem Bad/WC und einem Vorraum bestehe und verwies sie in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten Fotos. Sie würde sich mit ihrem Ehegatten im Wohnschlafraum mit Küche aufhalten, während ihr Sohn ein eigenes Zimmer besitze. Auf die Frage, warum der Mietvertrag immer nur kurz befristet werde, gab die Zeugin an, dass sie die Gründe dafür nicht kenne, jedoch werde der Mietvertrag seit 8 Jahren immer wieder problemlos verlängert. Weiters gab die Zeugin an, dass die Mieten bisher immer pünktlich bezahlt worden seien. Auf die Frage des Landesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde, ob die belangte Behörde bei ihrer angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass 33 Personen in der verfahrensgegenständlichen Wohnung wohnen würden oder 33 Personen an dieser Adresse gemeldet seien, gab die belangte Behörde bekannt, dass sie davon ausgegangen sei, dass 33 Personen an dieser Adresse gemeldet seien und dafür die Quadratmeteranzahl für das Wohnhaus, die von der Stadtgemeinde *** bekanntgegeben worden sei, zu gering sei. Auf die Frage, warum ihr der Lohn für den *** bar ausbezahlt und ob ihr dieser wirklich bar ausbezahlt worden sei, gab die Zeugin an, dass die Firma, bei der sie arbeite, zu Weihnachten geschlossen habe und habe diese daher am *** an sie rund € 1.900,-- bar ausbezahlt; gleichzeitig sicherte sie zu, über diese Barauszahlung eine Bestätigung seitens der Firma vorzulegen. Hinsichtlich der Frage, wie das Guthaben in der Höhe von € 7.065,70 auf ihrem Konto zustande gekommen sei, gab die Zeugin an, dass sie diese Summe im Laufe von Jahren zusammengespart hätte. Auf die Frage, ob sie von ihren Verwandten finanziell unterstützt würde, gab sie an, dass sie von ihrem Onkel, der die Haftungserklärung abgegeben hätte, unterstützt werden würde, falls dies zur Erlangung des Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer erforderlich sei; monatliche Zahlungen würde sie keine erhalten. Sie habe ihren Bruder mit seiner Familie, ihre Schwester mit Familie und rund vier Onkel sowie ihren Sohn in Österreich, während der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Ehegattin und sein Kind in Österreich leben würden, während seine Verwandten und seine Eltern in Bosnien und Herzegowina leben würden. Er würde seit der visumfreien Einreise vor ca. 3 oder 4 Jahren die maximal erlaubte Zeit von 6 Monaten in Österreich bei seiner Familie verbringen und wohne in dieser Zeit auch bei dieser. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Medikamente für seine Krankheit nehme, gab die Zeugin an, dass er Insulin bekomme. Dieses werde von der Krankenkasse in Bosnien bezahlt. Er habe diesbezüglich lediglich einen Pauschalbetrag zu leisten. Die Kosten würden sich ungefähr bei € 3,00 oder € 4,00 bewegen. Auf die Frage, wer diese Kosten zukünftig im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich tragen würde, gab sie an, dass darüber noch nicht gesprochen worden sei und sie sich darüber noch keine Gedanken gemacht hätten. Auf die Frage, ob sie Eigentum in Bosnien und Herzegowina besitze, gab sie an, dass sie keines besitzen würde, und würde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Bosnien bei seinen Eltern wohnen. Sie hätten im *** geheiratet und hätten sie aufgrund ihrer damaligen Arbeitslosigkeit keine Familienzusammenführung angestrebt. Nachdem sie aber ein halbes Jahr gearbeitet hätte, habe sie seit dem *** die Familienzusammenführung angestrebt. Allerdings sei diese seit damals abgelehnt worden. Daraufhin habe sie versucht, für den Beschwerdeführer und für ihren Sohn jeweils in getrennten Verfahren die Aufenthaltstitel zu erlangen, wobei ihr das bisher nur bei ihrem Sohn gelungen sei. Des Weiteren gab sie über Befragung an, dass ihr bewusst sei, dass sie für den Beschwerdeführer und für ihren Sohn auch in Zukunft sorgen müsse, damit sie ein ordentliches Leben führen könnten, weshalb sie auch zukünftig arbeiten werde, wenn der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel bekommen würde. Mit Schreiben vom *** legte seine Ehegattin dem erkennenden Gericht die Bestätigung der *** vom *** über die Barauszahlung des Nettolohnes für den *** an seine Ehegattin in der Höhe von € 1.923,48 vor und wurde diese Bestätigung der belangten Behörde am *** übermittelt. Mit Schreiben vom *** hielt die belangte Behörde zu den durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am *** vorgelegten Unterlagen fest, dass unter Heranziehung der vorgelegten Einkommensnachweise aufgrund der Beschäftigung der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Firma *** und des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie unter Hinzurechnung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag sowohl für das Jahr *** als auch für das Jahr *** (bis zum bisherigen nachgewiesenen Zeitraum ***) festgestellt werden könne, dass ein ausreichendes Familieneinkommen nicht nachgewiesen werde. Für den Nachweis eines den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG entsprechenden Familieneinkommens werde nach dem bisherigen Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit des mit einem Kontoauszug dokumentierten Sparvermögens wesentlich sein. Da das niedergelassene Kind des Beschwerdeführers ***, geb. am ***, alsbald das 10. Lebensjahr vollenden werde, werde mit der Vollendung eine höhere Familienbeihilfe zu Auszahlung gelangen. Nach ihren Berechnungen würde diese insgesamt € 194,60 (€ 136,20 Familienbeihilfe und € 58,40 Kinderabsetzbetrag) betragen. Warum auf den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Umsatzbuchungen des Kontos der Ehegattin des Beschwerdeführers am *** ein Umsatz in der Höhe von € 275,70 mit der Bezeichnung „Familienbeihilfe ***“ aufscheine, sei daher fraglich und nicht nachvollziehbar.Mit Schreiben vom *** hielt die belangte Behörde zu den durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am *** vorgelegten Unterlagen fest, dass unter Heranziehung der vorgelegten Einkommensnachweise aufgrund der Beschäftigung der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Firma *** und des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie unter Hinzurechnung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag sowohl für das Jahr *** als auch für das Jahr *** (bis zum bisherigen nachgewiesenen Zeitraum ***) festgestellt werden könne, dass ein ausreichendes Familieneinkommen nicht nachgewiesen werde. Für den Nachweis eines den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG entsprechenden Familieneinkommens werde nach dem bisherigen Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit des mit einem Kontoauszug dokumentierten Sparvermögens wesentlich sein. Da das niedergelassene Kind des Beschwerdeführers ***, geb. am ***, alsbald das 10. Lebensjahr vollenden werde, werde mit der Vollendung eine höhere Familienbeihilfe zu Auszahlung gelangen. Nach ihren Berechnungen würde diese insgesamt € 194,60 (€ 136,20 Familienbeihilfe und € 58,40 Kinderabsetzbetrag) betragen. Warum auf den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Umsatzbuchungen des Kontos der Ehegattin des Beschwerdeführers am *** ein Umsatz in der Höhe von € 275,70 mit der Bezeichnung „Familienbeihilfe ***“ aufscheine, sei daher fraglich und nicht nachvollziehbar. In der am *** fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift über die Verhandlung vom *** sowie die Gebührennote der Frau *** sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom *** überreicht, wobei der Dolmetscher diese Stellungnahme auch für die Ehegattin des Beschwerdeführers, die erneut als Zeugin einvernommen wurde, übersetzt hat. Diese gab zur Frage, weshalb sie im *** als Familienbeihilfe € 275,70 bekommen habe, an, dass sie für ihren Sohn jedes Jahr im September Schulgeld in der Höhe von € 100,00 automatisch überwiesen bekomme, sodass die Familienbeihilfe im Monat September immer € 275,70 betrage. Sodann überreichte sie dem Gericht ihren Lohnzettel vom ***, der ein Gehalt von netto € 1.122,45 ausweist. Weiters legte sie einen Kontoauszug ihres Kontos über ein Sparguthaben von € 7.125,70 vor. Des Weiteren legte sie einen Arztbericht vom *** aus dem Heimatstaat des Beschwerdeführers über seine Krankheit und seine Therapie vor, wobei auch die Kosten enthalten sind. Auf die Frage, welche Medikamente der Beschwerdeführer nehmen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er täglich Insulin spritzen müsse. Des Weiteren müsse er Augentropfen nehmen. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich hinsichtlich seiner Augen weder verbessert noch verschlechtert, er sei gleich geblieben. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob er in Österreich krankenversichert bzw. unfallversichert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der letzten Verhandlung bereits eine Reisekrankenversicherung vorgelegt habe. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, wie hoch die Kosten der Reisekrankenversicherung seien, gab die Zeugin an, dass die Kosten rund € 45,00 für drei Monate betragen würden. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob er im Falle seines Aufenthaltes in Österreich versichert sei bzw. wie er sich die Versicherung vorstelle, antwortete die Zeugin, dass sie glaube, dass ihr Ehegatte

§ 123ASVG bei ihr mitversichert sei.

Sollte dies nicht der Fall sein, so würde dem Gesetz entsprechend eine Versicherung abgeschlossen werden. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob er im Falle seines Aufenthaltes in Österreich versichert sei bzw. wie er sich die Versicherung vorstelle, antwortete die Zeugin, dass sie glaube, dass ihr Ehegatte

Paragraph 123, ASVG bei ihr mitversichert sei. Sollte dies nicht der Fall sein, so würde dem Gesetz entsprechend eine Versicherung abgeschlossen werden. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob sie sich bereits erkundigt hätte, ob eine Mitversicherung möglich wäre und wie hoch dann die Beiträge seien, gab sie an, dass sie sich diesbezüglich noch nicht erkundigt hätte. Der Vertreter der belangten Behörde verwies sodann darauf, dass somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass für den Beschwerdeführer ein Versicherungsschutz im Inland vorliegen würde und daher § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG nicht erfüllt sei. Weiters seien auch die Kosten für den Krankenversicherungsschutz nicht bekannt.Der Vertreter der belangten Behörde verwies sodann darauf, dass somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass für den Beschwerdeführer ein Versicherungsschutz im Inland vorliegen würde und daher Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt sei. Weiters seien auch die Kosten für den Krankenversicherungsschutz nicht bekannt. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, wie ihr Sparguthaben zustande gekommen und wer über dieses Konto verfügungsberechtigt sei, gab die Zeugin an, dass sie dieses Guthaben angespart habe und sie alleine über das Konto verfügen könne; diesbezüglich würde sie eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, seit wann sie und wie sie das Guthaben angespart habe, gab sie an, dass sie diesen Betrag seit Aufnahme ihrer Arbeit im Jahre *** langsam angespart hätte, wobei nicht jedes Jahr die gleiche Summe zustande gekommen sei. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, wie sie dieses Geld auf das Konto überwiesen habe, gab sie an, dass sie dies in kleineren Beträgen getan hätte. Wenn sie diese Beträge zur Verfügung gehabt habe, habe sie diese per Automaten auf ihr Konto überwiesen. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob es über diese Einzahlungen einzelne Buchungen geben würde, gab sie an, dass sie das nicht wisse, und wisse sie auch nicht, ob sie diese einzelnen Buchungen abrufen könne. Der Vertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass gerade diese Buchungen zum Nachweis, dass dieses Sparguthaben langsam angespart worden sei, wichtig wären und gab die Zeugin sodann an, dass sie von diesem Konto laufend Geld abgehoben und auch wieder Geld eingezahlt habe. So habe sie, wenn sie z.B. zu ihrem Mann nach Bosnien fahre, immer Geld abgehoben, und dann habe sie wieder Geld eingezahlt. Wenn ihr Mann drei Monate in Bosnien aufhältig sei, so besuche sie ihn dort unten und hebe sie dafür Geld ab. Ob Nachweise über die Ein- und Auszahlungen möglich seien, sei ihr nicht bekannt. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, wie oft sie einen Kontoauszug von diesem Konto ausdrucke, gab sie an, dass sie das nicht jeden Tag mache, sondern nur dann, wenn sie von diesem Konto etwas Geld abhebe oder einzahle. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob sie eine Liste von Buchungen über dieses Konto vorlegen könne, sagte sie zu, dass sie zur Bank gehen und fragen werde, ob es eine solche Liste über die Buchungen gebe. Auf die Frage des Gerichts an die belangte Behörde, von welcher Quelle sie ausgehe, wenn dieses Geld nicht angespart worden sein soll, gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass es möglich wäre, dass es sich um ein sogenanntes „Wandersparguthaben“ handle, welches zum Nachweis für ein Sparguthaben von Person zu Person weitergegeben werde. Um dies auszuschließen, wäre es von Vorteil, den Nachweis zu erbringen, dass dieses angespart worden sei. Die Zeugin gab an, dass sie zur Bank gehen und sich bemühen werde, die Kontobewegungen auf ihr Konto zu bekommen und nachzuweisen, dass das Guthaben wirklich angespart worden sei. Sie gab auch bekannt, dass sie durchaus auch Beträge abgehoben und dann wieder eingezahlt habe. So habe sie z.B. vor kurzem ein Wohnzimmer einrichten wollen und habe sie dafür Geld abgehoben. Nachdem dies aber nicht zustande gekommen sei, habe sie das Geld wieder eingezahlt. Das sei eine größere Summe gewesen. Das Gericht forderte die Zeugin auf, den Nachweis, wer über das Sparguthaben verfügungsberechtigt sei, zu erbringen. Die Zeugin sagte zu, dass sie diesen Nachweis vorlegen werde und dass sie sich auch bemühen werde, die Kontobewegungen auf ihrem Sparkonto vorzulegen, wenn es möglich sei seit dem Jahr ***. Das Gericht merkte hiezu an, dass der Nachweis dieser Bewegungen seit dem Jahr *** nicht erforderlich sei, allerdings werde sie nicht daran gehindert, diesen freiwillig vorzulegen. Auf die Frage, ob irgendwelche Verbindlichkeiten, wie z.B. Kredite oder Schulden, offen seien und ob es Rückzahlungen geben würde, gaben der Beschwerdeführer und die Zeugin an, dass das nicht der Fall sei. Auch gebe es keine Alimentationszahlungen oder sonstige Unterhaltsverpflichtungen. Sie gaben an, dass *** ihr einziger gemeinsamer Sohn sei und dass aus früheren Beziehungen keine Kinder vorhanden seien. Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht sodann die Bestätigungen der *** vom *** und vom *** vor, wonach seine Ehegattin über ihre beiden bei dieser Bank geführten Girokonten – auf einem befindet sich auch das Sparguthaben in der Höhe von € 7.125,70 - alleinige Inhaberin sei und dass diese Girokonten seit dem *** geführt würden. Des Weiteren wurden vom Girokonto, auf dem sich das Sparguthaben befindet, Kontoübersichten samt Buchungszeilen vom *** bis zum *** vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass das Sparguthaben am *** € 5.410,84 und am *** € 4.800,84, am *** € 2.813,24 und am *** € 7.215,70 betrug. Aus den Buchungszeilen ist ersichtlich, dass in all den Jahren laufend Geld abgehoben und auch eingezahlt wurde, und zwar teilweise kleinere Beträge um die € 100,00 bis € 500,00 und teilweise auch größere Beträge um die € 1.500,00 bis € 2.000,00, bis zu maximal rund € 4.500,00 (Auszahlung) und maximal rund € 4.000,00 (Einzahlung). Weiters wurde eine Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse vom *** über die Mitversicherung des Beschwerdeführers bei seiner Ehegattin vorgelegt, wonach seine Ehegattin für den Beschwerdeführer Leistungen der Krankenversicherung beanspruchen könne. Aufgrund der Mitversicherung seines Sohnes fallen für seine Mitversicherung keine Kosten an. Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom *** zur Stellungnahme übermittelt und führte diese in ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen aus, dass der

§ 11Abs.

2 Z. 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden dürfe und dass diese Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen dürften. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Meinung vertrete, dass bei unbekannter Herkunft des Geldes dies allein nicht ausreiche, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können, vertrete sie im vorliegenden Fall die Meinung, dass aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge gerade nicht gesichert erscheine, dass die Geldmittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden. Dies deshalb, weil das Sparvermögen nicht durch kontinuierliche, kleinere Ansparungen gebildet worden sei, sondern sei das Sparvermögen durch nicht unwesentliche, hohe Eigenerlage zu Stande gekommen. Woher diese hohen Beträge stammen würden, sei bis dato unklar, da die Beträge nicht mit den auf den mit gleicher Urkundenvorlage übermittelten Kontoauszügen betragsmäßig ident seien.Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom *** zur Stellungnahme übermittelt und führte diese in ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen aus, dass der

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden dürfe und dass diese Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen dürften. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Meinung vertrete, dass bei unbekannter Herkunft des Geldes dies allein nicht ausreiche, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können, vertrete sie im vorliegenden Fall die Meinung, dass aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge gerade nicht gesichert erscheine, dass die Geldmittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden. Dies deshalb, weil das Sparvermögen nicht durch kontinuierliche, kleinere Ansparungen gebildet worden sei, sondern sei das Sparvermögen durch nicht unwesentliche, hohe Eigenerlage zu Stande gekommen. Woher diese hohen Beträge stammen würden, sei bis dato unklar, da die Beträge nicht mit den auf den mit gleicher Urkundenvorlage übermittelten Kontoauszügen betragsmäßig ident seien. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Zum rechtskräftigen Beschluss vom 23. Juni 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist festzuhalten, dass dieser den tragenden Aufhebungsgrund beinhaltet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren von der Verpflichtung

§ 21aAbs.

1 NAG ausgenommen ist, da von ihm ein medizinisches Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom *** vorgelegt wurde, welches dokumentiert, dass er nicht in der Lage ist, den Deutsch-Integrationskurs zu besuchen, da er die Blindenschrift nicht beherrscht und die Sehkraft für eine normale Leseleistung nicht ausreicht. Diese massive Beeinträchtigung der Sehkraft ist nach Ansicht des Amtsarztes offensichtlich auf die bestehende Grunderkrankung des Beschwerdeführers in Form eines insulinpflichtigen Diabetes Mellitus zurückzuführen. Mit der Vorlage dieses amtsärztlichen Gutachtens wurde vom Beschwerdeführer somit im Beschwerdeverfahren der entsprechende Nachweis

§ 21aAbs.

4 Z. 2 NAG erbracht, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung

§ 21aAbs.

1 NAG ausgenommen ist. Da aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie aufgrund des persönlichen Eindruckes, den sich das erkennende Gericht über den Beschwerdeführer in den beiden mündlichen Verhandlungen machen konnte, davon auszugehen ist, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht seit diesem Beschluss nicht verändert hat, sind nicht nur die Parteien des Beschwerdeverfahrens, sondern

§ 31Vw

GVG auch das erkennende Gericht an diesen tragenden Aufhebungsgrund gebunden, sodass der Beschwerdeführer vom Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 21a NAG weiterhin befreit ist. Zum rechtskräftigen Beschluss vom 23. Juni 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist festzuhalten, dass dieser den tragenden Aufhebungsgrund beinhaltet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren von der Verpflichtung

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG ausgenommen ist, da von ihm ein medizinisches Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** vorgelegt wurde, welches dokumentiert, dass er nicht in der Lage ist, den Deutsch-Integrationskurs zu besuchen, da er die Blindenschrift nicht beherrscht und die Sehkraft für eine normale Leseleistung nicht ausreicht. Diese massive Beeinträchtigung der Sehkraft ist nach Ansicht des Amtsarztes offensichtlich auf die bestehende Grunderkrankung des Beschwerdeführers in Form eines insulinpflichtigen Diabetes Mellitus zurückzuführen. Mit der Vorlage dieses amtsärztlichen Gutachtens wurde vom Beschwerdeführer somit im Beschwerdeverfahren der entsprechende Nachweis

Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG erbracht, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG ausgenommen ist. Da aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie aufgrund des persönlichen Eindruckes, den sich das erkennende Gericht über den Beschwerdeführer in den beiden mündlichen Verhandlungen machen konnte, davon auszugehen ist, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht seit diesem Beschluss nicht verändert hat, sind nicht nur die Parteien des Beschwerdeverfahrens, sondern

Paragraph 31, VwGVG auch das erkennende Gericht an diesen tragenden Aufhebungsgrund gebunden, sodass der Beschwerdeführer vom Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Paragraph 21 a, NAG weiterhin befreit ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, sofern nicht anderes festgelegt ist. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, sofern nicht anderes festgelegt ist. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind gegenständlich von Relevanz:

§ 2Abs.

1 Z. 9 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

§ 2Abs.

1 Z. 10 NAG ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.

§ 8Abs.

1 Z. 2 NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt, erteilt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt, erteilt.

§ 11Abs. 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  3. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z. 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z. 1), wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z. 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z. 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBI.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. ln Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würden, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBI. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. ln Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würden, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 11Abs.

6 NAG muss die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z. 15) erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

Paragraph 11, Absatz 6, NAG muss die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

§ 12Abs.

1 Z. 1 NAG unterliegen den Regelungen über die Quotenpflicht

§ 13

die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 44Abs.

1, 46 Abs. 1 Z. 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, NAG unterliegen den Regelungen über die Quotenpflicht

Paragraph 13, die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3,

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 20Abs.

1 NAG befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 20, Absatz eins, NAG befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 20Abs.

2 NAG beginnt die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum, …

Paragraph 20, Absatz 2, NAG beginnt die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum, … Der Beschwerdeführer hat den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am *** über die österreichische Botschaft in *** gestellt. Er ist Familienangehöriger einer Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 2 Abs. 1 Z. 9 und Z. 10 NAG. Die zusammenführende Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“

§ 46Abs.

1 Z. 2 lit. a NAG, welcher bis *** Gültigkeit besitzt. Er ist Familienangehöriger einer Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 10, NAG. Die zusammenführende Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG, welcher bis *** Gültigkeit besitzt. Schon im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wurde dargelegt, dass der Reisepass des Beschwerdeführers eine Gültigkeit bis zum *** besitzt und dass ein Quotenplatz für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Verfügung steht, sodass die Quotenpflicht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht. Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 NAG liegen nicht vor.Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG liegen nicht vor. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes konnten rechtserhebliche Hindernisse, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland entgegenstehen, im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6 NAG nicht festgestellt werden. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, aufenthaltsschädliche ausländische oder inländische fremdenpolizeiliche Maßnahmen, Anordnungen, Bescheide oder dahingehende Verfahren gegen den Beschwerdeführer sind ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien inländischen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Auch eine Aufenthaltsehe ist aufgrund der Heirat im Jahr *** und der Geburt seines Sohnes im Jahr *** sowie seiner Kontakte zu seiner Ehegattin seit seiner Heirat zu verneinen (§ 11 Abs. 1 Z. 4 NAG), wobei in den beiden mündlichen Verhandlungen ein vertrauter Umgang der Ehegattin mit dem Beschwerdeführer beobachtet werden konnte. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes konnten rechtserhebliche Hindernisse, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland entgegenstehen, im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 6 NAG nicht festgestellt werden. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, aufenthaltsschädliche ausländische oder inländische fremdenpolizeiliche Maßnahmen, Anordnungen, Bescheide oder dahingehende Verfahren gegen den Beschwerdeführer sind ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien inländischen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Auch eine Aufenthaltsehe ist aufgrund der Heirat im Jahr *** und der Geburt seines Sohnes im Jahr *** sowie seiner Kontakte zu seiner Ehegattin seit seiner Heirat zu verneinen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG), wobei in den beiden mündlichen Verhandlungen ein vertrauter Umgang der Ehegattin mit dem Beschwerdeführer beobachtet werden konnte. Die auf den Beschwerdefall anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 Z. 1 bis 5 NAG) sind aus folgenden Gründen ebenfalls erfüllt:Die auf den Beschwerdefall anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 NAG) sind aus folgenden Gründen ebenfalls erfüllt: Der Beschwerdeführer ist unbescholten, er ist weder in Bosnien und Herzegowina noch in Österreich vorbestraft und es liegen auch keine Vormerkungen oder Hinweise auf laufende, noch nicht abgeschlossene gerichtliche Strafverfahren vor; sein Aufenthalt im Inland widerstreitet daher nicht öffentlichen Interessen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG).Der Beschwerdeführer ist unbescholten, er ist weder in Bosnien und Herzegowina noch in Österreich vorbestraft und es liegen auch keine Vormerkungen oder Hinweise auf laufende, noch nicht abgeschlossene gerichtliche Strafverfahren vor; sein Aufenthalt im Inland widerstreitet daher nicht öffentlichen Interessen vergleiche auch Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG). Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würde, ist ebenso nicht erkennbar (§ 11 Abs. 2 Z. 5 NAG).Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würde, ist ebenso nicht erkennbar (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG). Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, nachgewiesen, dass er, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei seiner Ehegattin in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert ist, womit er als Angehöriger über einen Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt, sodass er die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG erfüllt.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, nachgewiesen, dass er, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei seiner Ehegattin in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert ist, womit er als Angehöriger über einen Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt, sodass er die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG erfüllt. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, hat die belangte Behörde die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG gestützt, weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen vermocht hätte, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen hätte werden können, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die belangte Behörde in ihrer angefochtenen Entscheidung in keinster Weise dargelegt hat, inwiefern die verfahrensgegenständliche Wohnung keine ortsübliche Unterkunft darstellen soll und welche Kriterien und Bedingungen sie für eine solche ortsübliche Unterkunft im gegenständlichen Verfahren annimmt. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, hat die belangte Behörde die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gestützt, weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen vermocht hätte, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen hätte werden können, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die belangte Behörde in ihrer angefochtenen Entscheidung in keinster Weise dargelegt hat, inwiefern die verfahrensgegenständliche Wohnung keine ortsübliche Unterkunft darstellen soll und welche Kriterien und Bedingungen sie für eine solche ortsübliche Unterkunft im gegenständlichen Verfahren annimmt. Aus den im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Schreiben der Stadtgemeinde *** geht zunächst hervor, dass diese selbst aufgrund des Alters des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses und des Fehlens von Unterlagen über dieses die Ansicht der Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 19. September 1991, Zl. 91/06/0057, sowie VwGH vom 26. November 1992, Zl. 92/06/0152, sowie VwGH vom 23. November 1995, Zl. 93/06/0084, sowie VwGH vom 20. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066) der verfahrensgegenständlichen Wohnung bzw. des Wohnhauses vertritt, sodass es sich beim verfahrensgegenständlichen Wohnhaus und somit bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung um eine baubehördlich genehmigte und ordnungsgemäß errichtete Wohnung handelt. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** im Laufe der Jahre keine Veranlassung sah, in dieser Hinsicht baubehördlich tätig zu werden und eventuell baupolizeiliche Aufträge im Sinne der §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 bzw. §§ 34 und 35 der NÖ Bauordnung 2014 zu erteilen, wozu diese bei Vorliegen von Baugebrechen bereits von Amts wegen - unter Vermeidung der Begehung eines Amtsmissbrauches - verpflichtet wäre. Aus den im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Schreiben der Stadtgemeinde *** geht zunächst hervor, dass

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.