Obsah (8)
§ 2§§ 1Art. 151Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-426/004-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsi
§ 2Abs.
5 FLG dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Verfahren ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind um das Verfahrensziel zu erreichen.
Paragraph 2, Absatz 5, FLG dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Verfahren ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind um das Verfahrensziel zu erreichen.
- Befund In das Z-Verfahren *** sind insgesamt 57 Parteien einbezogen von denen 10 einen Antrag auf Ausscheidung ihrer Grundstücke gestellt haben. Der gegenständliche Antrag wurde von der ABB am *** abgelehnt. Zwischenzeitlich wurden per Bescheid *** vom *** weitere Grundstücke in das Verfahren einbezogen sowie einige Grundstücke ausgeschieden. Einbezogene Grundstücke: Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Verfahrensgebiet weisen vielfach keine parallelen Längsgrenzen, ungünstige Ausformungen sowie ungünstige Längen-/Breitenverhältnisse auf. Durch die Kleinschlägigkeit und schlechte Ausformung von Grundstücken ist mit höheren Aufwendungen bei Maschinenkosten und Betriebsmitteln zu rechnen. In den „Richtlinien für die Ermittlung der Maschinenkosten“ werden folgende Faktoren angesetzt: Bei Flächen von 0,05 ha 1,57 (d.h. die variablen Maschinenkosten sind mit diesem Faktor zu multiplizieren), bei Flächen ab einer Größe von 1 ha beträgt dieser Faktor
- Erst bei sehr großen Flächen wird ein Abschlag (Faktor ist kleiner als 1) verrechnet. Auch ungünstige Grundstücksausformungen werden bei diesen Faktoren berücksichtigt. Trapezformen entsprechen einem zusätzlich zu berücksichtigenden Faktor von 1,1, Dreiecke 1,3 und Vielecke 1,
- Vielfach stimmen die Bewirtschaftungsgrenzen in der Natur nicht mit dem Stand im Kataster überein. Bestehendes Wegenetz: Es ist festzustellen, dass einerseits im Kataster ausgewiesene Wegparzellen in der Natur nicht vorhanden sind, andere ausgebaute Wege über Grundstücke im Privatbesitz führen (siehe detaillierte Aufstellung). Dies widerspricht einer rechtlich gesicherten öffentlichen Erschließung. Die Erhaltung dieser Wege unterliegt außerdem streng genommen den Grundeigentümern über deren Grundstücke sie verlaufen. Eine Erhaltung durch die Gemeinde und die Inanspruchnahme von Förderungen dafür im Rahmen des Güterwegebaues ist somit nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung existierte ein Entwurf für Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen in dem die geplanten Wege sowie wasserbaulichen Maßnahmen angeführt sind. GMA – Wege: Die geplanten Wege folgen zum Großteil den bereits in der Natur bestehenden und auch ausgebauten Wegen. Von den 28 geplanten Wegen werden lediglich 8 neu angelegt. Nr. Beschreibung Ausführung Bestand 1 Der Weg führt im Wesentlichen entlang der westl. Z-Grenze entlang des Waldes mit Ausnahme im Bereich der Grundstücke ***, *** und ***. Er dient u.a. auch der Erschließung der im AG liegenden westlichen Waldgrundstücke neu 2 Güterweg nach *** - Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** – Mappenberichtigung 1080m Asphalt 3 Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung 670m Asphalt 4 Bestehender, aber nicht mappierter Weg 330m Asphalt 5 Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung 1260m Asphalt 6 Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung 220m Asphalt 7 Bestehender, aber nicht mappierter Weg Erdweg 8 bestehender, nicht mappierter Weg bis zum im AG liegenden GSt. *** 650m Asphalt 9 Neuanlage an der NO-Grenze des Z-Gebietes neu 10 Folgt weitgehend dem Weggrundstück *** welches in der Natur großteils nicht ausgebaut ist. Bis zur ***. In der Natur besteht jedoch eine asphaltierte Verbindung zu Weg Nr. ***, welche rekultiviert werden soll 150m Asphalt 11 Vom Weggrundstück *** (***) Richtung N entlang der östl. Z-Grenze neu 12 Vom Weggrundstück *** (***) Richtung S entlang der östl. Z-Grenze neu 13 Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung 210m Asphalt 14 bestehender, nicht mappierter Weg Erdweg 15 bestehender, nicht mappierter Weg östlich des Ortsgebietes Erdweg 16 Neuanlage an der Z-Grenze zu Ortsgebiet neu 17 Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** bzw. *** – Mappenberichtigung 1500m Asphalt 18 Bestehender aber nicht mappierter Weg Erdweg 19 Bestehender aber nicht mappierter Weg zur *** Erdweg 20 Ausgehend von der *** entlang der südl. und in weiterer Folge westl. Z-Grenze verlaufender Weg. Mündet im Norden in Wegparzelle *** – Erschließung der Waldgrundstücke im AG,
- Erschließung der östlich gelegenen Abfindungsgrundstücke neu 21 Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung 120m Asphalt 22 Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung 900m Asphalt 23 Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung sowie Erfassung dessen nicht mappierte westliche Verlängerung 710m Asphalt 24 Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** bzw. *** - Mappenberichtigung 700m Asphalt 25 Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** bzw. *** - Mappenberichtigung 200m Asphalt 26 Verbindung Weg Nr. *** zur *** Tw. an westl. Z-Grenze verlaufend – Erschließung Waldgrundstücke im AG neu 27 Bestehender, aber nicht mappierter Weg Erdweg 28 Soll den derzeit bestehenden Weg *** ersetzen, welcher von der *** Richtung Osten bis ins AG verläuft und der diagonal zur Bewirtschaftungsrichtung verläuft. Die endgültige Lage ist noch nicht fixiert. Bestand ca. 70m Asphalt, neu ca. 670m Schotter Die neuen Wege sind bis auf ein Stück des Weges *** (Anbindung an *** - 60m Asphalt) als Schotterwege geplant. GMA – Wasserbau Der Ort *** liegt in der Talsenke des *** und wird bei Starkregen durch die von den umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücken abfließenden Wässer belastet. Aus diesem Grund sind rund um das Ortsgebiet 5 Rückhaltebecken geplant, die einen kontrolliert verzögerten Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers gewährleisten sollen. Die Lage von vier Rückhaltebecken ist aufgrund der Topographie vorgegeben, ein fünftes (RHB 2 westlich des Ortsgebietes) ist in der Lage veränderbar. GMA – Grünmaßnahmen Derzeit ist noch keine Planung von Grünmaßnahmen verfügbar, da aktuell an der Aufnahme des Öko-Ist Standes gearbeitet wird. An Änderungen der Bewirtschaftungsrichtung ist lt. OPL lediglich im Bereich zwischen den Wegen *** und *** gedacht. Grundstücke der Beschwerdeführer im Detail GSt Fläche Kompl. Info Mangel Bemerkung GMA *** 599 m² 1 Mappenstand, Form, Erschließung *** 3424 m² 1 Mappenstand, Form, Erschließung Weg *** *** 4806 m² 1 Mappenstand, Form, Erschließung Weg *** *** 1801 m² 1 Mappenstand, Form, Erschließung 10630 m²
- Gutachten Es wurden 4 Grundstücke der Beschwerdeführer (ONr ***) mit einer Gesamtfläche von 1,0630ha in das Verfahren einbezogen, die sich zu einem Bewirtschaftungskomplex arrondieren. Grundstücksmängel - Verbesserungsmöglichkeiten: Bei den einbezogenen Grundstücken kann durch eine Zusammenlegung das Längen-/Breitenverhältnis verbessert werden. Dadurch ist eine wirtschaftlichere Bearbeitung der Grundstücke, Verringerung der Maschinenkosten und des Betriebsmitteleinsatzes sowie einer Verringerung der Randverluste durch ein günstigeres Längen-/ Breitenverhältnis zu erwarten. Form – Erschließung: Komplex 1 der Beschwerdeführer weist keine parallelen Längsgrenzen auf, welche außerdem einen mehrfach geknickten Verlauf zeigen. Erschlossen sind die Grundstücke über einen nicht mappierten Weg an der Ostseite des Komplexes, haben also keine öffentliche Erschließung. Gutachten *** und *** – *** Katasterstand: Die Bewirtschaftung entspricht nicht dem Katasterstand Durch das Verfahren würde neben Verbesserungen der Grundstückausformungen auch Rechtssicherheit durch vermessene und vermarkte Grenzen sowie eine Richtigstellung des Katasters erreicht. Von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen betroffene Grundstücke: Von der Anlage neuer bzw. Richtigstellung bereits bestehender Wege sind folgende Grundstücke des Beschwerdeführers direkt betroffen: GSt. *** und *** – Weg *** Eine Ausscheidung der angeführten Grundstücke würde somit die Ausführung der geplanten Anlagen verhindern. Außerdem liegen sie mitten im Verfahrensgebiet, sodass sie nicht ohne Nachteile für die Ausformung der Abfindungsgrundstücke anderer Parteien aus dem Verfahren ausgeschieden werden könnten. Somit wären die Bedingungen
§2Abs.
5 FLG nicht gegeben.“Somit wären die Bedingungen
§2
Absatz 5, FLG nicht gegeben.“ Im Rahmen der Durchführung des Parteiengehörs gaben die Parteien *** folgende Stellungnahme ab: „Im anhängigen Ausscheidungsverfahren wird innerhalb offener Frist des zugestellten Gutachtens von *** am *** folgende Stellungnahme gem.§45 Abs.3AVG erstattet:Stellungnahme gem.§45 Absatz 3 A, römisch fünf G, erstattet: Das gesamte Gutachten leidet aufgrund einer mangelhaften Befundaufnahme an Unvollständigkeiten, Widersprüchlichkeiten und ist Unschlüssig. Der Punkt 2.Sachverhalt ist unvollständig und gehört ergänzt, dass die gesetzliche Verfahrenszielsetzung
§§ 1,2 FLG 1975 anhand des EU Rechtes zu prüfen ist.
Einerseits die Verschmelzung der bodenreformatorischen Komponente mit der betriebswirtschaftlichen Komponente und andererseits die Interpretation der Entbehrlichkeit aufgrund von Mängel des FLG in einem planwirtschaftlichen Umfeld und der Wandel dieser in Stärken in einem marktwirtschaftlichen Umfeld.Der Punkt 2.Sachverhalt ist unvollständig und gehört ergänzt, dass die gesetzliche Verfahrenszielsetzung
Paragraphen eins, ,2 FLG 1975 anhand des EU Rechtes zu prüfen ist. Einerseits die Verschmelzung der bodenreformatorischen Komponente mit der betriebswirtschaftlichen Komponente und andererseits die Interpretation der Entbehrlichkeit aufgrund von Mängel des FLG in einem planwirtschaftlichen Umfeld und der Wandel dieser in Stärken in einem marktwirtschaftlichen Umfeld. Grundlage des europäischen Agrarrechts bilden die Artikel 38 (ex-Artikel 32 EGV) bis 44 (ex-Artikel 38 EGV) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darin sind folgende Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt: Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen Stabilisierung der Märkte Sicherstellung der Versorgung Sorgetragung für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Im Rahmen dieser rechtlichen Zielvorgaben wird durch Direktförderungen jedes einzelnen Landwirtes im Wege von Beihilfen das Ziel der angemessenen Einkommenssicherung der in der Landwirtschaft tätigen Personen verfolgt. Es wird dadurch primär versucht, die Überschussproduktion zu drosseln und ökologische Leistungen, die nicht durch den Markt abgegolten werden, dem Landwirt zu ersetzen. Die auf Ausscheidung beantragten Grundstücke bzw. Komplexe sind allesamt naturnahe Strukturelemente und entsprechen optimal den bodenreformatorischen Zielsetzungen der GAP weshalb auch kein öffentliches Interesse besteht diese durch gesetzmäßige Abfindungen zu zerstören. Der Befund gehört um diese Frage konkret ergänzt und explizit auch festgestellt ob die Liegenschaften konventionell oder biologisch bewirtschaftet werden und worin die ungünstige Grundstücksform besteht hinsichtlich der GAP Zielsetzungen. Insbesondere soll die Genussregionenlandschaft *** aufgrund der optimalen Längsgrenzen sowie der typisch dem Landschaftsbild entsprechenden Längen-Breitenverhältnisse jedes Grundstückes analysiert und typologisiert werden die die Unterscheidbarkeit zu anderen Landschaften sicherstellt. Explizit soll der Beitrag jedes einzelnen Grundstückes aufgrund dieser natürlichen Gegebenheiten befundet werden und das kleinräumige Kleinklima im ökologischen Mehrwert bewertet werden. Weiters ist der Befund anhand der nachfolgend angeführten Fragen mangelhaft und gehört ergänzt: Im Z -Gebiet *** befindet sich eine illegale Mülldeponie die von der Marktgemeinde *** betrieben wurde. Die genannten Grundstücke im Ausscheidungsantrag sind alle frei von dieser Altlast und schon deshalb entbehrlich weil aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es möglich ist, nach welcher für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise für sie optimal abgefunden zu werden, weil es regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Flurbereinigung gibt (vgl. VwGH vom
- April 1995, Zl. 92/07/0204).diese zugeteilt zu erhalten. Konkret muss im Befund erörtert werden wo diese Deponie sich befindet und worin die gesetzliche Verfahrenszielsetzung besteht?Im Z -Gebiet *** befindet sich eine illegale Mülldeponie die von der Marktgemeinde *** betrieben wurde. Die genannten Grundstücke im Ausscheidungsantrag sind alle frei von dieser Altlast und schon deshalb entbehrlich weil aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es möglich ist, nach welcher für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise für sie optimal abgefunden zu werden, weil es regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Flurbereinigung gibt vergleiche VwGH vom
- April 1995, Zl. 92/07/0204).diese zugeteilt zu erhalten. Konkret muss im Befund erörtert werden wo diese Deponie sich befindet und worin die gesetzliche Verfahrenszielsetzung besteht? Es wäre ein völliges Sonderopfer als Eigentümer nach erfolgter Zuteilung einer solchen Abfindung diese Altlastenfläche gesetzmäßig zu sanieren. Diesbezüglich wird auch auf die Haftung des SV verwiesen der diesen maßgeblichen Umstand nicht in den Befund aufgenommen hat. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Verfahrensgebiet besitzen allesamt eine günstige Form und Größe die entsprechend der Natur angepasst sind. Den forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der KG *** die auch Bestandteil des landw. Betriebserfolges sind verweigert die Behörde in gesetzwidriger Weise die Zuständigkeit um Mängelerhebungen des FLG durchzuführen. Konkret gehört im Befund dargestellt weshalb forstwirtschaftliche Liegenschaften in der KG *** nachträglich einbezogen werden und andere nicht. Generelle Richtlinien für die Ermittlung der Maschinenkosten finden hier keine Anwendung aufgrund der Grundstücksformen bzw. Wirtschaftskomplexe die in Form und Größe der Natur angepasst sind. Die genannten Grundstücke werden in Eigenmechanisierung(***) bewirtschaftet und diesbezüglich sind die Aufwendung nicht als Kosten begründbar. Die angenommenen Zuschläge der Kleinschlägigkeit kommen nur bei Überbetrieblicher Bewirtschaftung zur Geltung soferne sie nicht bei Auftragsvergabe wegverhandelt werden. Sie sind deshalb nur kalkulatorische Kosten die aber im konkreten hier nicht schlagend werden. Eine Deckungsbeitragkalkulation besteht aus verschiedenen v.k. Positionen (kalkulatorische Größen an Kosten und tatsächliche Kosten) die als Planungs –und Kalkulationsgrundlage dienen. Ein Fixkostenblock aller einbezogenen Grundstücke(Einleitungsverordnung) sind jedoch die Beiträge zur SVB die exponentiell steigen und die die genannte fiktionale Effizienzsteigerung im Gutachten zunichte machen können. Durch die Durchführung dieser Bodenreformmaßnahme kommt es zu einer zusätzlichen Steigerung dieser Beiträge die Einkommensunabhängig sind, sodass die Wirkung negativ im landw. Betriebserforlg wirksam wird. Diese Regelung als Bundesgesetz stellt aufgrund des Stufenbaues der Rechtsordnung eine rechtliche Unmöglichkeit dar, dass diese Bodenreformmaßnahme positiv im landw. Betriebserfolg wirksam werden kann. Die auf Mehrertrag bzw. Kosteneffizienz ausgerichtet gesetzliche Verfahrenszielsetzung(lndustrialisierung) kann durch den volatilen Erzeugerpreis ebenfalls nicht immer im landw. Betriebserfolg positiv wirksam werden. Ein spezieller Zusatznutzen(höherer Erzeugerpreis) zur Rohertragssteigerung durch die bodenreformatorische Komponente (Genussregion) wird durch die Kommassierung unwiderbringlich zerstört. Konkret gehört im Befund dargestellt wie eine OB Kalkulation mit Vollkosten in der Marktwirschaft aussieht und weshalb nur eine Kostenposition im Befund behandelt wird und andere Positionen unberücksichtigt bleiben? Alle Kostenpositionen sollen durch Befundaufnahme dargestellt werden um den individuellen tatsächlichen Betriebserfolg eruieren zu können und durch welche Maßnahmen Effizienzsteigerungen möglich sind bzw. durch welche AFA Positionen individuell der bodenreformatorischen Komponente in einer Kalkulation zu berücksichtigen sind wie Meliorationen durchgeführte Geländeverbesserungen usw. Die Abweichung der tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenze zum Katasterstand ist irrelevant für den landw. Betriebserfolg im aktuellen Wirtschaftsumfeld. Die Europäische Union sieht als Bestandteil des lnvekos ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vor. Weiters wird der verpflichtende Einsatz von computergestützten geografischen Informationstechniken (GIS) einschließlich Luft- oder Satellitenbildern vorgeschrieben. ln Österreich erfolgt die Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf der Ebene des Feldstücks (grafisch und digital) und unter Heranziehung der ***-Hofkarten (kartografische Unterlagen, die ein Luftbild und den grafischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke umfassen; ***). Die Bestimmung der beihilfefähigen Fläche im lnvekos-GIS (die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und der tatsächlichen Nutzung entsprechenden Feldstücksdigitalisierung) ist eine behördliche Aufgabe, mit der die Landwirtschaftskammern betraut sind. Die Landwirtschaftskammern haben Lage, Ausmaß und Nutzungsart des Feldstücks unter verpflichtender Mitwirkung des betroffenen Landwirtes festzustellen. Jedenfalls bedarf es keiner Kommassierung um dieses Ziel zu erreichen. Diesbezüglich steht folgende Rechtsgrundlage zur Verfügung die in den Befund aufgenommen gehört: Bundesgesetz vom
- Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG) StF: BGBI. Nr. 306/1968 idF BGBI. Nr. 124/1969 (DFB) (NR: GP XI RV 508AB 949 S.
- u. S.
- BR: S. 267.)Stammfassung, BGBI. Nr. 306 aus 1968, in der Fassung BGBI. Nr. 124 aus 1969, (DFB) Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch elf Regierungsvorlage 508AB 949 S.
- u. S.
- Bundesrat:, S. 267.) Neuanlegung des Grenzkatasters § 15.
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgtParagraph 15,
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oderdurch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder
- durch die Neuanlegung des gesamten Grenzkatasters (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).durch die Neuanlegung des gesamten Grenzkatasters (allgemeine Neuanlegung Paragraphen 21 bis 32).
(2)Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld
§ 1Z 1 lit. a vorhanden ist.
(2)Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, vorhanden ist. Text § 16.
(1)Das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung anzuordnen.Paragraph 16,
(1)Das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung anzuordnen.
(2)Die Verordnung ist im "Amtsblatt für das Vermessungswesen" kundzumachen. Sie tritt, soweit darin nicht ein späteres lnkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3)Vom lnkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen. Der Befund gehört ergänzt wie die ganze KG *** in den Grenzkataster überführt werden kann ohne der Anwendung des FLG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. VwGH vom
- Dezember 2002, Zl. 99/07/0156, m.w.N.). Ferner liegt keine Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer durch eine lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ bessere Abfindung vor. Die Parteien haben auch keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Lagen oder eines bestimmten Ausmaßes in bestimmten Rieden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden vergleiche VwGH vom
- Dezember 2002, Zl. 99/07/0156, m.w.N.). Ferner liegt keine Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer durch eine lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ bessere Abfindung vor. Die Parteien haben auch keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Lagen oder eines bestimmten Ausmaßes in bestimmten Rieden. Das Gesetz kennt nur die gesetzlichen Strukturmängel und den gesetzlichen Betriebserfolg in einer planwirtschaftlichen Wirtschaftsweise die aber im Widerspruch zum landw. Betriebserfolg in einem marktwirtschaftlichen Umfeld steht. Bereits behobene Mängel im Rahmen der Marktwirtschaft die auch ident sind mit den Mängeln des FLG in einem planwirtschaftlichen Umfeld die bereits eingewendet wurden wie z.B. Meliorationen und Geländeverbesserung deren Kosten aber noch einen Zeitwert besitzen fanden keine Berücksichtigung. Der Befund gehört ergänzt welcher Zeitwert konkret bei jeder Liegenschaft noch besteht aufgrund von durchgeführten individuellen Bodenverbesserungsmaßnahmen. Die Wegeproblematik (Vermessung) obliegt dem Wegehalter also der Gemeinde *** und nicht dem Grundstückseigentümer. Für die Inanspruchnahme von Förderungen ist die Gemeinde zuständig die sich auch darum kümmern muss das die Voraussetzungen dafür vorliegen. Nachdem die geplanten Wege Großteils den bereits in der Natur bestehenden folgen widerspiegelt nur, dass auch eine Neueinteilung den bereits vorhandenen Grundstücken in Form und Größe der Natur angepassten folgt, sodass bei Ausscheidung der beantragten Grundstücke die anderen Parteien keinen wesentlichen Nachteil zu erwarten haben. Der Befund gehört ergänzt wie jede einzelne Liegenschaft erschlossen ist und wie der konkrete Plan einer Neuanlage der Wege aussieht um eine Unentbehrlichkeit begründen zu können. Explizit wird festgehalten, dass im Zeitpunkt der Verordnungserlassung die Verkehrserschließung jedes Grundstückes hinreichend gewährleistet war. Explizit muss der Befund ergänzt werden welche Pflichten dem Wegehalter zukommen. Ebenso haben Parteien die Ihren landw. Betriebserfolg durch die biologische Wirtschaftsweise sicherstellen keinen Nachteil zu erwarten wenn Liegenschaften in konventioneller Wirtschaftsweise ausgeschieden werden. Die Verpflichtung Rückhaltebecken zu errichten und zu betreiben obliegt ebenfalls nicht der Z-Gemeinschaft. ln dessen Kompetenzbereich die Errichtung solcher fällt kann entsprechend mit den Grundstückseigentümern Ablöseverhandlungen führen und diese errichten. Im Befund gehört dieses Faktum aufgenommen und ein konkreter Plan erstellt um einen konkreten Aussagegehalt zu erzielen und festgestellt werden kann wer für die Errichtung und Erhaltung zuständig ist. Diesbezüglich beantragen wir auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung um Fragen der Entbehrlichkeit noch ausführlicher diskutieren zu können. Im Ergebnis ist dieses Gutachten aufgrund der mangelhaften Befundaufnahme der konkret dargelegten Unvollständigkeiten, Unschlüssigkeiten und Widersprüchlichkeiten keinesfalls geeignet wesentliche Maßnahmen zu benennen die objektiv, zweckmäßig, zeitgemäß, adäquat und verhältnismäßig geeignet wären um die Bedingungen gem. §2 Abs.5 FLG auf Unentbehrlichkeit zu begründen weshalb unser gestellter, bestimmter und begründeter Antrag auf Ausscheidung aus dem Verfahrensgebiet stattzugeben ist insbesondere der Wandel von gesetzlichen Mängel des FLG in stärken desmarktwirtschaftlichen Umfeldes bleibt völlig unberücksichtigt.Im Ergebnis ist dieses Gutachten aufgrund der mangelhaften Befundaufnahme der konkret dargelegten Unvollständigkeiten, Unschlüssigkeiten und Widersprüchlichkeiten keinesfalls geeignet wesentliche Maßnahmen zu benennen die objektiv, zweckmäßig, zeitgemäß, adäquat und verhältnismäßig geeignet wären um die Bedingungen gem. §2 Absatz 5, FLG auf Unentbehrlichkeit zu begründen weshalb unser gestellter, bestimmter und begründeter Antrag auf Ausscheidung aus dem Verfahrensgebiet stattzugeben ist insbesondere der Wandel von gesetzlichen Mängel des FLG in stärken desmarktwirtschaftlichen Umfeldes bleibt völlig unberücksichtigt. Im Rahmen der vom LVwG durchgeführten Verhandlung zur Beschwerde der Parteien *** erklärte der Operationsleiter, dass derzeit lediglich ein Grobkonzept für Wege und eine Rückhaltebeckenanlage existiere, eine Grobeinteilung künftiger Abfindungen oder die Neuanlegung von Bewirtschaftungsrichtungen sind derzeit nicht einmal ansatzweise vorhanden.
- Rechtslage:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Art. 133Abs.
4 leg. cit. ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133, Absatz 4, leg.
cit. ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 25aAbs.
5 leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Paragraph 25 a, Absatz 5, leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1Abs.
1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
Paragraph eins, Absatz eins, FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
§ 1Abs.
2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchGemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
- Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
§ 1Abs.
3 leg. cit. sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
§ 2Abs.
5 leg. cit. dürfen ebenso Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muss spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muss spätestens erfolgen:
Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit. dürfen ebenso Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muss spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muss spätestens erfolgen: -Strichaufzählung bis zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen oder, wenn sie nicht angeordnet wird, -Strichaufzählung bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans. 5. Erwägungen: Von der Vielzahl der Anträge und Beschwerdeeinwendungen sowie darauf basierend den diese Argumente weiter ausführenden Einwänden, die im Rahmen des Parteiengehörs zum landwirtschaftlichen Gutachten, eingeholt durch das LVwG, abgegeben wurden, kann in der derzeitigen Verfahrensstufe „Ausscheidung bestimmter Grundstücke aus dem Verfahrensgebiet“ ausschließlich jenen rechtliche Relevanz zukommen, die sich substanziell auf die in § 2 Abs. 5 FLG normierten Ausscheidungsvoraussetzungen beziehen. Zu klären ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren demnach, ob die beantragten Grundstücke der Beschwerdeführer zur Erreichung bestimmter Verfahrensziele entbehrlich sind bzw. inwieweit dies von der NÖ Agrarbezirksbehörde für das LVwG nachvollziehbar in deren Verfahren bzw. Bescheid abgehandelt wurde oder, worauf noch später einzugehen ist, durch das LVwG im Rahmen einer meritorischen Entscheidung nachgeholt werden kann. Von der Vielzahl der Anträge und Beschwerdeeinwendungen sowie darauf basierend den diese Argumente weiter ausführenden Einwänden, die im Rahmen des Parteiengehörs zum landwirtschaftlichen Gutachten, eingeholt durch das LVwG, abgegeben wurden, kann in der derzeitigen Verfahrensstufe „Ausscheidung bestimmter Grundstücke aus dem Verfahrensgebiet“ ausschließlich jenen rechtliche Relevanz zukommen, die sich substanziell auf die in Paragraph 2, Absatz 5, FLG normierten Ausscheidungsvoraussetzungen beziehen. Zu klären ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren demnach, ob die beantragten Grundstücke der Beschwerdeführer zur Erreichung bestimmter Verfahrensziele entbehrlich sind bzw. inwieweit dies von der NÖ Agrarbezirksbehörde für das LVwG nachvollziehbar in deren Verfahren bzw. Bescheid abgehandelt wurde oder, worauf noch später einzugehen ist, durch das LVwG im Rahmen einer meritorischen Entscheidung nachgeholt werden kann. Der einzige Einwand der Parteien ***, der diese Voraussetzungen erfüllt und welchem demnach rechtliche Bedeutung zukommt, ist die Forderung nach Vorlage eines Grobentwurfes durch die Verwaltungsbehörde, der erste ansatzweise Planungen im Verfahrensgebiet soweit enthält, dass eine abschließende Beantwortung der zuvor aufgeworfenen Frage
§ 2Abs.
5 FLG überhaupt ermöglich wird. Der einzige Einwand der Parteien ***, der diese Voraussetzungen erfüllt und welchem demnach rechtliche Bedeutung zukommt, ist die Forderung nach Vorlage eines Grobentwurfes durch die Verwaltungsbehörde, der erste ansatzweise Planungen im Verfahrensgebiet soweit enthält, dass eine abschließende Beantwortung der zuvor aufgeworfenen Frage
Paragraph 2, Absatz 5, FLG überhaupt ermöglich wird. Der vorliegende Bescheid der NÖ ABB erfüllt diese Kriterien nicht. In dessen Begründung wird vielmehr ausschließlich allgemein auf vorgefundene Agrarstrukturmängel wie ungünstigen Grundstücksformen, nicht parallele Konfigurationen, zersplitterten Grundbesitz, Fehlen einer ordnungsgemäßen Wegerschließung, Fehlen einer entsprechenden Vermessung etc. verwiesen und die bloße Absicht zum Ausdruck gebracht, diese agrarstrukturellen Mängel beseitigen oder mildern zu wollen. Durch welche Maßnahmen, Eingriffe oder Planungen dies konkret geschehen soll, wird nicht einmal ansatzweise ausgeführt. In der Bescheidbegründung findet sich die weitere Ausführung, dass erst dann Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Verfahrensgebiet ausgeschieden werden können, wenn genau bekannt ist, welche für die Erreichung von Verfahrenszielen unbedingt erforderlich bzw. welche hiefür entbehrlich sind. Das sei derzeit aber noch nicht möglich. Gerade diese Frage hätte aber mit dem vorliegenden Bescheid geklärt werden sollen. Zu deren Beantwortung hätte es zwar keiner detaillierten Feinplanung bedurft, ein grober Erstentwurf wäre allerdings erforderlich gewesen. Dieser hätte wenigstens dem Anspruch genügen müssen, den Parteien aber auch dem LVwG die Beurteilung zu ermöglichen, ob die antragsgegenständlichen Grundstücke zur Erreichung dieser Ziele unentbehrlich sind oder nicht. Die in der Begründung des bekämpften Bescheides enthaltenen rechtlichen Ausführungen stellen hingegen nur allgemein fest, dass die gegenständlichen Grundstücke zur Erreichung von Verfahrenszielen wie Beseitigung ungünstiger Grundstücksformen erforderlich sind und sie deshalb nicht ausgeschieden werden können. Andernfalls müssten vorhandene Grenzen bestehen bleiben. Diese Nachteile würden sich sowohl auf Eigen- als auch auf Fremdgrundstücke auswirken. Sowohl die in den Bescheid (schon zuvor erwähnte) eingearbeitete Stellungnahme des Operationsleiters, die von grundlegenden vorhandenen agrarstrukturellen Mängeln und der Absicht, diese zu beseitigen oder wenigstens zu mildern spricht, als auch die eben angesprochenen rechtlichen Überlegungen sind als tragfähige Begründung für die Beantwortung der allein maßgeblichen Frage, ob die beantragten Grundstücke zur Erreichung dieser Ziele unbedingt herangezogen werden müssen, weil sie durch die Zielerreichung betroffen sind, nicht aussagekräftig. Auch auf den allgemeinen Hinweis auf beabsichtigte Neuplanungen zur Bereinigung gewisser Agrarstrukturmängel trifft dies zu. Diese generellen Aussagen gehen über eine Begründung für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht hinaus. Gleiches gilt für die angestrebte generelle Formverbesserung der Neugrundstücke, für die Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse und die Behinderung bei der anstehenden Verringerung von Erosionsschäden durch Gräben, Rückhaltebecken oder der Errichtung von Grünanlagen. Angesprochen werden auch hier vielmehr grundlegende Voraussetzungen zur Erlassung der Einleitungsverordnung, die in einem landwirtschaftlichen Einleitungsgutachten zu klären sind. Bei diesem Verfahrensschritt ist diese allgemeinere Betrachtungsweise ausreichend. Für eine rechtlich tragfähige Begründung der hier bekämpften Entscheidung wäre mehr geboten gewesen. Die Agrarbezirksbehörde wäre angehalten gewesen, unter Anführung konkreter, von ihr als maßgeblich angesehener Feststellungen darzulegen, welche, nicht bloß dass gewisse, Agrarstrukturmängel als gegeben anzunehmen sind und welche, nicht bloß dass entsprechende, Neuplanungen diese zu beseitigen oder zu mildern geeignet sind. Ebenso reichen Hinweise auf generelle Formverbesserungsabsichten oder eine Neukonzeption des Wegenetzes nicht aus, erforderlich gewesen wäre das Vorliegen konkreterer Planungen. Dies hätte durch Erstellung eines ersten Grobentwurfes der künftigen Gestaltung des Verfahrensgebiets erfolgen können, der inhaltlich soweit determiniert sein hätte müssen, dass es Parteien aber auch dem LVwG möglich gewesen wäre, die von der NÖ ABB angenommene Unentbehrlichkeit der betreffenden Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 5 FLG auf seine Begründetheit zu überprüfen (vgl. VwGH vom
- 1992, 92/07/0131). Sowohl die in den Bescheid (schon zuvor erwähnte) eingearbeitete Stellungnahme des Operationsleiters, die von grundlegenden vorhandenen agrarstrukturellen Mängeln und der Absicht, diese zu beseitigen oder wenigstens zu mildern spricht, als auch die eben angesprochenen rechtlichen Überlegungen sind als tragfähige Begründung für die Beantwortung der allein maßgeblichen Frage, ob die beantragten Grundstücke zur Erreichung dieser Ziele unbedingt herangezogen werden müssen, weil sie durch die Zielerreichung betroffen sind, nicht aussagekräftig. Auch auf den allgemeinen Hinweis auf beabsichtigte Neuplanungen zur Bereinigung gewisser Agrarstrukturmängel trifft dies zu. Diese generellen Aussagen gehen über eine Begründung für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht hinaus. Gleiches gilt für die angestrebte generelle Formverbesserung der Neugrundstücke, für die Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse und die Behinderung bei der anstehenden Verringerung von Erosionsschäden durch Gräben, Rückhaltebecken oder der Errichtung von Grünanlagen. Angesprochen werden auch hier vielmehr grundlegende Voraussetzungen zur Erlassung der Einleitungsverordnung, die in einem landwirtschaftlichen Einleitungsgutachten zu klären sind. Bei diesem Verfahrensschritt ist diese allgemeinere Betrachtungsweise ausreichend. Für eine rechtlich tragfähige Begründung der hier bekämpften Entscheidung wäre mehr geboten gewesen. Die Agrarbezirksbehörde wäre angehalten gewesen, unter Anführung konkreter, von ihr als maßgeblich angesehener Feststellungen darzulegen, welche, nicht bloß dass gewisse, Agrarstrukturmängel als gegeben anzunehmen sind und welche, nicht bloß dass entsprechende, Neuplanungen diese zu beseitigen oder zu mildern geeignet sind. Ebenso reichen Hinweise auf generelle Formverbesserungsabsichten oder eine Neukonzeption des Wegenetzes nicht aus, erforderlich gewesen wäre das Vorliegen konkreterer Planungen. Dies hätte durch Erstellung eines ersten Grobentwurfes der künftigen Gestaltung des Verfahrensgebiets erfolgen können, der inhaltlich soweit determiniert sein hätte müssen, dass es Parteien aber auch dem LVwG möglich gewesen wäre, die von der NÖ ABB angenommene Unentbehrlichkeit der betreffenden Grundstücke im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, FLG auf seine Begründetheit zu überprüfen vergleiche VwGH vom
- 1992, 92/07/0131). Hinsichtlich des Wegenetzes und eines Rückhaltebeckens spräche eine isolierte Betrachtung zwar für die Unentbehrlichkeit einiger der betroffenen Grundstücke. Eine abschließende Beurteilung setzt aber ein Gesamtkonzept voraus, welches auch hinsichtlich der derzeitig prima facie als notwendig erscheinenden Grundstücke zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Es zeigt sich darin, dass eine Unteilbarkeit (§ 59 Abs. 1 AVG) der Sache vorliegt, die eine gesonderte Entscheidung hinsichtlich einzelner der in Rede stehenden Grundstücke verbietet. Es kann sich doch im weiteren Verfahrensverlauf herausstellen, dass durch die dann bekannte und folglich zumindest in wesentlichen Teilen umzusetzende Flureinteilung mit einer Änderung wenigstens eines Teils der jetzt angenommenen notwendigen gemeinsamen Anlagen verbunden ist. Wäre das Wegenetz Voraussetzung für die künftige Neueinteilung, hätte zumindest die Bewirtschaftungsrichtung für die von der Wegführung betroffenen Riede schon jetzt angegeben werden können, da dies eigentlich (auch) eine Voraussetzung für die jeweilige Anlage des Wegenetzes darstellt. Das trifft aber offensichtlich nicht zu. Für eine abschließende Beurteilung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme der antragsgegenständlichen Grundstücke zur Erreichung bestimmter Verfahrensziele ist daher das Bestehen eines Gesamtgrobkonzepts für eine Neueinteilung unumgänglich. Hinsichtlich des Wegenetzes und eines Rückhaltebeckens spräche eine isolierte Betrachtung zwar für die Unentbehrlichkeit einiger der betroffenen Grundstücke. Eine abschließende Beurteilung setzt aber ein Gesamtkonzept voraus, welches auch hinsichtlich der derzeitig prima facie als notwendig erscheinenden Grundstücke zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Es zeigt sich darin, dass eine Unteilbarkeit (Paragraph 59, Absatz eins, AVG) der Sache vorliegt, die eine gesonderte Entscheidung hinsichtlich einzelner der in Rede stehenden Grundstücke verbietet. Es kann sich doch im weiteren Verfahrensverlauf herausstellen, dass durch die dann bekannte und folglich zumindest in wesentlichen Teilen umzusetzende Flureinteilung mit einer Änderung wenigstens eines Teils der jetzt angenommenen notwendigen gemeinsamen Anlagen verbunden ist. Wäre das Wegenetz Voraussetzung für die künftige Neueinteilung, hätte zumindest die Bewirtschaftungsrichtung für die von der Wegführung betroffenen Riede schon jetzt angegeben werden können, da dies eigentlich (auch) eine Voraussetzung für die jeweilige Anlage des Wegenetzes darstellt. Das trifft aber offensichtlich nicht zu. Für eine abschließende Beurteilung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme der antragsgegenständlichen Grundstücke zur Erreichung bestimmter Verfahrensziele ist daher das Bestehen eines Gesamtgrobkonzepts für eine Neueinteilung unumgänglich. Nach der Systematik des § 28 VwGVG stellt die Möglichkeit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen behördlichen Entscheidung nach Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsverpflichtung des LVwG dar. Unter der Zielsetzung einer Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das LVwG vorgenommen werden (vgl. VwGH vom
- 2014, Ro 2014/03/0063). Der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht des LVwG und der damit verbundenen Entscheidung in der „Sache“ widerspricht die Annahme, es entspräche dem Willen des Gesetzgebers, im Weg einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang des LVwG derart zu beschränken, dass diese meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde. Ebenso kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Beschwerde sämtliche, auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Genau so wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für ihn über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem LVwG ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH vom
- 2014, Ro 2014/03/0066). Schlussendlich kann für das LVwG aus dem Zusammenwirken von verfahrens- und materiellrechtlichen Normen die Befugnis erwachsen, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht genannt wurden (vgl. VwGH vom
- 2015, Ra 2014/07/0077). Nach der Systematik des Paragraph 28, VwGVG stellt die Möglichkeit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen behördlichen Entscheidung nach Absatz 3, der genannten Gesetzesstelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsverpflichtung des LVwG dar. Unter der Zielsetzung einer Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das LVwG vorgenommen werden vergleiche VwGH vom
- 2014, Ro 2014/03/0063). Der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht des LVwG und der damit verbundenen Entscheidung in der „Sache“ widerspricht die Annahme, es entspräche dem Willen des Gesetzgebers, im Weg einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang des LVwG derart zu beschränken, dass diese meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde. Ebenso kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Beschwerde sämtliche, auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Genau so wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für ihn über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem LVwG ausgeschlossen wäre vergleiche VwGH vom
- 2014, Ro 2014/03/0066). Schlussendlich kann für das LVwG aus dem Zusammenwirken von verfahrens- und materiellrechtlichen Normen die Befugnis erwachsen, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht genannt wurden vergleiche VwGH vom
- 2015, Ra 2014/07/0077). Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur und des konkreten Sachverhalts kommt das LVwG zu dem Schluss, dass auf Grund des vollständigen Fehlens eines Gesamtgrobkonzepts seitens der NÖ ABB, welches eine Beurteilung der Inanspruchnahme der gegenständlichen Grundstücke zur Erreichung bestimmter Verfahrensziele ermöglicht, eine Behebung des bekämpften Bescheides und eine Rückverweisung der Angelegenheit an die NÖ ABB unvermeidbar ist. Partiell könnte für einige gemeinsame Anlagen die Notwendigkeit der Belassung einzelner Grundstücke der Beschwerdeführer im Verfahrensgebiet zwar durch das Ermittlungsverfahren des LVwG „nachgeholt“ werden, doch ist das unter dem Aspekt des Erfordernisses eines kompletten Grobplanungskonzepts für eine inhaltliche Entscheidung auf Grund der oben aufgezeigten Untrennbarkeit der (Teil-) Planungen und der daraus resultierenden unterschiedlichen Schlussfolgerungen zu wenig. Auf der anderen Seite war es dem LVwG nicht möglich, diese weiteren fehlenden Planungen, die für eine materielle Entscheidung hinsichtlich aller beantragten Grundstücke erforderlich wären, nachzuholen. Dies käme einer vollständigen Überwälzung des Ermittlungsverfahrens auf bzw. Durchführung des Verfahrens durch das LVwG gleich. Außerdem wäre zutreffendenfalls eine wesentliche Verlängerung des Verfahrens die Folge, da das LVwG keinerlei verfahrensspezifischen Vorkenntnisse besitzt, wie das bei der NÖ ABB der Fall ist. Abgesehen von diesem Umstand wäre für den (theoretischen Fall) der vollständigen Erstellung einer Erstplanung durch das LVwG mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen, da diesem kein Amtssachverständiger aus dem Bereich Landwirtschaft mit den erforderlichen bodenreformatorischen Spezialkenntnissen zur Verfügung steht. Somit kann diese Aufgabe wesentlich schneller und kostengünstiger von der schon bisher im Zusammenlegungsverfahren *** tätigen NÖ ABB bewerkstelligt werden. Der Vollständigkeit halber, obwohl rechtlich wegen der getroffenen Entscheidung nicht mehr relevant, sei noch erwähnt, dass die Anregung der Beschwerdeführer, zur Beantwortung der Frage, ob die im FLG normierten zu beseitigenden oder zu behebenden Agrarstrukturmängel nicht auf Grund des marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystems zu Stärken mutiert sind und somit beibehalten werden sollten, eine Vorabentscheidung beim EuGH einzuholen, nicht greifen kann. Zum derzeitigen Verfahrensstand ist ausschließlich entscheidungsrelevant, ob die betreffenden Grundstücke zur Erreichung bestimmter Verfahrensziele in Anspruch zu nehmen sind oder nicht. Es ist denkunmöglich, dass die Beantwortung der gegenständlichen Frage Auswirkungen auf das anhängige Verfahren haben kann. Die angesprochenen Richtlinien (FFH-, Vogelschutzrichtlinie) sind in die Gesetzestexte (Grundsatzgesetz und Ausführungsgesetz) ohnehin eingearbeitet und werden somit angewendet, allerdings erst in einer der kommenden Verfahrensstufen (GMA-Plan). Hier kommt ihnen keine rechtliche Bedeutung zu. Vom Ergebnis her gleiches gilt für die Kosten-, Bewertungs- und Zuteilungsfrage (Mülldeponie). Im Übrigen werden in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Gutachten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Fragen aufgeworfen, die ausschließlich auf politischer Ebene zu klären sind und auf das vorliegende Verfahren aus rechtlicher Sicht keine Auswirkungen haben.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.426.004.2014