Obsah (6)
Art. 133Art. 151§ 25a§ 24§ 28§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-428/002-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 151Abs.
51 Z 8 leg. cit. ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vom NÖ Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, leg.
cit. ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vom NÖ Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 13Abs.
1 FLG muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLG muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die -Strichaufzählung notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder -Strichaufzählung sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.
§ 13Abs.
3 leg. cit. müssen, wenn die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig wird, die hiefür erforderlichen Grundflächen gegen angemessene Geldentschädigung (Ersatz des Verkehrswertes) abgetreten werden, die von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen ist. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke, die von diesen gemeinsamen Anlagen betroffen wurden.
Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. müssen, wenn die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig wird, die hiefür erforderlichen Grundflächen gegen angemessene Geldentschädigung (Ersatz des Verkehrswertes) abgetreten werden, die von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen ist. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke, die von diesen gemeinsamen Anlagen betroffen wurden.
- Erwägungen: Zunächst ist auf das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der NÖ Landesregierung vom ***, *** zu verweisen. Darin ist wörtlich ausgeführt: „Im Bereich des Abfindungsgrundstückes *** befindet sich ein als gemeinsame Anlage errichteter Entwässerungsgraben, dessen Ausscheidungsbreite unterdimensioniert ist, sodass nicht nur die Grabenböschung selbst, sondern in weiterer Folge auch Teile des genannten Abfindungsgrundstückes abrutschen. Unvermeidbar zu Herstellung eines anstandslosen Funktionierens der schadlosen Wasserabfuhr ist deshalb eine flächenmäßige Erweiterung der betreffenden gemeinsamen Anlage auf Kosten der Abfindung der Berufungswerber. (…)“. Dieses Erkenntnis ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Damit erhält die Partei das subjektive Recht auf ein bindungsgemäßes verwaltungsbehördliches Verfahren. Die Bindung erlischt im Falle einer Änderung notwendiger Voraussetzungen für die Verwirklichung der bindenden Rechtsansicht. So lange weder eine Änderung jener Sachverhaltselemente eingetreten ist, von deren Zutreffen die geäußerten Rechtsansichten notwendigerweise ausdrücklich oder erschließbar abhängen, noch die Rechtslage eine Änderung erfahren hat, ist eine Bindung gegeben (vgl. Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG, ZfV 1976, 133ff). Die so zu verstehende Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des LAS Erkenntnisses erstreckt sich in der Folge auch auf die Verwaltungsbehörde selbst, auf das LVwG sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH vom 19.12.2012 und vom 12.08.2014, 2013/06/0087). Dieses Erkenntnis ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Damit erhält die Partei das subjektive Recht auf ein bindungsgemäßes verwaltungsbehördliches Verfahren. Die Bindung erlischt im Falle einer Änderung notwendiger Voraussetzungen für die Verwirklichung der bindenden Rechtsansicht. So lange weder eine Änderung jener Sachverhaltselemente eingetreten ist, von deren Zutreffen die geäußerten Rechtsansichten notwendigerweise ausdrücklich oder erschließbar abhängen, noch die Rechtslage eine Änderung erfahren hat, ist eine Bindung gegeben vergleiche Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, ZfV 1976, 133ff). Die so zu verstehende Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des LAS Erkenntnisses erstreckt sich in der Folge auch auf die Verwaltungsbehörde selbst, auf das LVwG sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche VwGH vom 19.12.2012 und vom 12.08.2014, 2013/06/0087). Damit ist aber ein nochmaliges Eingehen auf die Frage der Erforderlichkeit einer ergänzenden gemeinsamen Maßnahme und Anlage in Form einer Grundabtretung durch die Parteien *** zur Verbreiterung des Wassergrabens – dies sind im konkreten Fall die oben erwähnten tragenden Gründe – aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Sowohl die Parteien *** als auch das LVwG selbst sind unabänderlich an dieses Ergebnis gebunden. Somit gehen aber alle Einwendungen der Beschwerdeführer, die diesen Umstand bezweifeln, schon aus diesem rechtlichen Grund ins Leere. Im bekämpften Bescheid wurde die Verbreiterung des Grabens zwischen den Grenzpunkten *** und *** derart vorgenommen, dass der Abflussgraben in seiner Breite ab dem Grenzpunkt *** größer wird und daher das Abfindungsgrundstück *** keinen Schaden erleidet. Zugleich wird dadurch die Standsicherheit der Grabenböschung gewährleistet. Dies ist die zentrale Aussage des agrartechnischen Gutachtens. Damit steht aber auch fest, dass die Kernforderung des zuvor erwähnten Erkenntnisses des LAS als erfüllt zu betrachten ist. Ob in diesem Zusammenhang Grabenüberfahrten ohne Verrohrung vorhanden sind, wie die Beschwerdeführer behaupten, oder im weiteren Grabenverlauf statt drei nur zwei Rohre mit den Durchmessern 30 cm und 40 cm vorhanden sind (woraus im Übrigen nicht auf ein nicht Funktionieren einer gefahrlosen Wasserabfuhr geschlossen werden kann, da im Vorfeld ein Rohr mit dem Durchmesser 60 cm vorhanden ist) ist unabhängig von den vorigen Ausführungen auch deshalb rechtlich unbeachtlich, da dies vom Inhalt des nunmehr bekämpften Bescheides nicht umfasst ist. Im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde können aber nur solche Umstände mit dem Anspruch auf inhaltliche Überprüfung releviert werden, die vom Umfang dieses Bescheides betroffen sind. Das trifft auf die eben genannten Argumente aber nicht zu. Die angesprochenen Punkte sind in zuvor erlassenen schon rechtskräftigen Bescheiden geregelt worden und können aus diesem Grund nicht nochmals aufgerollt werden (vgl. VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244). Demnach ist aus Ob in diesem Zusammenhang Grabenüberfahrten ohne Verrohrung vorhanden sind, wie die Beschwerdeführer behaupten, oder im weiteren Grabenverlauf statt drei nur zwei Rohre mit den Durchmessern 30 cm und 40 cm vorhanden sind (woraus im Übrigen nicht auf ein nicht Funktionieren einer gefahrlosen Wasserabfuhr geschlossen werden kann, da im Vorfeld ein Rohr mit dem Durchmesser 60 cm vorhanden ist) ist unabhängig von den vorigen Ausführungen auch deshalb rechtlich unbeachtlich, da dies vom Inhalt des nunmehr bekämpften Bescheides nicht umfasst ist. Im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde können aber nur solche Umstände mit dem Anspruch auf inhaltliche Überprüfung releviert werden, die vom Umfang dieses Bescheides betroffen sind. Das trifft auf die eben genannten Argumente aber nicht zu. Die angesprochenen Punkte sind in zuvor erlassenen schon rechtskräftigen Bescheiden geregelt worden und können aus diesem Grund nicht nochmals aufgerollt werden vergleiche VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244). Demnach ist aus § 68 Abs 1 AVG das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen Soweit Flächendiskrepanzen - 18 m², 17 m² bzw. 1 m² - angesprochen werden, gilt auch zu diesem Punkt, dass es sich hiebei um keinen Bescheidinhalt des nunmehr bekämpften GMA-Plans handelt. Dies ist im Zusammenlegungsplan im Rahmen der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung einzuwenden bzw. zu prüfen. Auch über den Grundabzug im öffentlichen Interesse zur Herstellung eines Radweges der Gemeinde wird mit dem vorliegenden Bescheid nicht abgesprochen und kann erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Anspruch auf inhaltliche Überprüfung eingewendet werden. Das ist Ausfluss des Stufenbaus eines Zusammenlegungsverfahrens. Diese Gliederung bringt es mit sich, dass keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf. Zutreffendenfalls würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens genommen werden. Der rechtskräftige Abschluss einer Stufe bildet die Voraussetzung für die Durchführung des nächsten Verfahrensschritts und muss diesem auch zu Grunde gelegt werden. Zugleich ist aber dadurch das Aufrollen der gleichen Frage in einer späteren Verfahrensstufe nicht mehr zulässig (vgl. VwGH vom 22.06.1993, Slg. NF Nr. 13859/A und VfGH vom 5.03.1984, Slg. Nr. 9.960). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Fragen, über die in einer späteren Verfahrensstufe bescheidmäßig abzusprechen ist, nicht davor geklärt werden können. Soweit Flächendiskrepanzen - 18 m², 17 m² bzw. 1 m² - angesprochen werden, gilt auch zu diesem Punkt, dass es sich hiebei um keinen Bescheidinhalt des nunmehr bekämpften GMA-Plans handelt. Dies ist im Zusammenlegungsplan im Rahmen der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung einzuwenden bzw. zu prüfen. Auch über den Grundabzug im öffentlichen Interesse zur Herstellung eines Radweges der Gemeinde wird mit dem vorliegenden Bescheid nicht abgesprochen und kann erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Anspruch auf inhaltliche Überprüfung eingewendet werden. Das ist Ausfluss des Stufenbaus eines Zusammenlegungsverfahrens. Diese Gliederung bringt es mit sich, dass keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf. Zutreffendenfalls würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens genommen werden. Der rechtskräftige Abschluss einer Stufe bildet die Voraussetzung für die Durchführung des nächsten Verfahrensschritts und muss diesem auch zu Grunde gelegt werden. Zugleich ist aber dadurch das Aufrollen der gleichen Frage in einer späteren Verfahrensstufe nicht mehr zulässig vergleiche VwGH vom 22.06.1993, Slg. NF Nr. 13859/A und VfGH vom 5.03.1984, Slg. Nr. 9.960). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Fragen, über die in einer späteren Verfahrensstufe bescheidmäßig abzusprechen ist, nicht davor geklärt werden können. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.428.002.2014