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{'item': 'LVwG-HL-14-0016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlLVwG-HL-14-0016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA *** in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde –der Bezirkshauptmannschaft X – vom *** zu Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF, nach antragsgemäß durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom *** am Sitz der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG, verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA *** in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde –der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn – vom *** zu Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF, nach antragsgemäß durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom *** am Sitz der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG, verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben und sohin gefasst folgender B e s c h l u s sauf Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1
  2. Fall VStG idgF.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG stattgegeben und sohin gefasst folgender , , B e s c h l u s s, , auf Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall VStG idgF.,
  4. Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die Verwaltungsbehörde zum Kostenersatz verpflichten, wird gemäß § 50 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die Verwaltungsbehörde zum Kostenersatz verpflichten, wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.,
  5. Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VWGVG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VWGVG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer *** wegen angelasteter Übertretung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG unter Anwendung der Strafnorm des § 111 Abs. 1 Z 1 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 56 Stunden) verhängt, wobei der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG gesetzeskonform mit 36,50 Euro bemessen wurde.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer *** wegen angelasteter Übertretung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 56 Stunden) verhängt, wobei der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesetzeskonform mit 36,50 Euro bemessen wurde. Angelastet wurde ihm, einen konkret Beschäftigten nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖ Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet zu haben, wie dies anlässlich einer Kontrolle nach dem ASVG und dem AuslBG durch Organe der Finanzpolizei, Team ***, an der genannten Autobahnraststation *** erhoben worden sei. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, wurde gegenständliches Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten, Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und schlussendlich begehrt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Zeugen ***, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. In concreto sei das gesamte Verfahren grob mangelhaft geblieben, wäre das Beweisverfahren durch Einvernahme des Zeugen *** zu führen gewesen und hätte es sich bei der vorgenommenen Weinlieferung um einen einmaligen, unentgeltlichen, ausschließlichen Freundschaftsdienst gehandelt, wäre weder ein Dienstverhältnis noch ein dienstnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen. In Hinblick auf dieses Vorbringen wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft X anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, seine ausgewiesene Rechtsvertretung, sowie der geladene Zeuge *** erschienen sind, seitens der Finanzpolizei trotz nachgewiesener Ladung niemand anwesend war, nach ergänzender Durchführung des Beweisverfahrens schlussendlich die Verkündung des der Beschwerde stattgebenden Spruches mit der wesentlichen Begründung erfolgte, darauf die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss fußt.In Hinblick auf dieses Vorbringen wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, seine ausgewiesene Rechtsvertretung, sowie der geladene Zeuge *** erschienen sind, seitens der Finanzpolizei trotz nachgewiesener Ladung niemand anwesend war, nach ergänzender Durchführung des Beweisverfahrens schlussendlich die Verkündung des der Beschwerde stattgebenden Spruches mit der wesentlichen Begründung erfolgte, darauf die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss fußt. Dazu wird nunmehr präzisierend ausgeführt wie folgt und vorweg folgender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt: Der durch Organe der Finanzpolizei beamtshandelte pensionierte Landesbeamte *** ist jahrelang der Familie des Beschwerdeführers, ***, freundschaftlich verbunden, diese enge persönliche Beziehung schon von der Vatergeneration des *** herrührt, gemeinsame Hobbies und ein gemeinsames Aufwachsen des Zeugen *** mit dem Vater des Beschwerdeführers Gründe für die heute noch gegebene enge familiäre Bindung und das von beiden Seiten gepflegte freundschaftliche Verhältnis sind. Diese Freundschaft dokumentiert sich auch in regelmäßigen, nicht anlassbezogenen Besuchen, im Regelfall ein- bis zweimal monatlich. *** ist passionierter Jäger, der für *** und den darauffolgenden Tag zu einer Jagd nach Oberösterreich – *** – vom dortigen Oberjäger, der ihm schon von früheren Jagderlebnissen bekannt ist, eingeladen wurde. Aus diesem Grunde nahm *** mit *** zeitnah Kontakt auf, um seinen sogenannten Jagdherrn Wein von ***, der sich auch beruflich mit dem Weinverkauf beschäftigt, als Präsent mitzubringen. Nach dieser telefonischen Bestellung fuhr *** zum Anwesen des ***, um die Kiste Wein, die als Geschenk gedacht war, persönlich abzuholen. Im Zuge des dort zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen persönlichen Gespräches fragte *** seinen Freund ***, ob er ihm eine kleinere Weinlieferung nach *** mitnehmen könne. Dazu erklärte sich *** bereit und ging auf den Vorschlag des ***, dass er mit seinem eigenen Wagen der Marke Mercedes Sprinter die Lieferung tätigen und mit diesem zum Jagdausflug weiterfahren könne, ein. Das ursprüngliche Ziel der Jagd und der Ort der Weinlieferung bedingte keine beträchtliche kilometermäßige Mehrbelastung oder einen Umweg, befinden sich die beiden Punkte straßenverkehrsmäßig gesehen in einer Linie, nur einige wenige Kilometer entfernt. Während der am darauffolgenden Tag erfolgten Fahrt mit dem Klein-LKW des ***, welcher mit rund 20 Kisten Wein beladen war, sich auch die vollständige Jagdausrüstung des *** im Fond befand, erfolgte an der genannten Tatörtlichkeit die Anhaltung durch Organe der Finanzpolizei. Die Amtshandlung ging so vor sich, dass *** von den männlichen amtshandelnden Beamten nach dem Vorhandensein der E-Card sowie der Fahrzeugpapiere gefragt wurde, er den Beamten erklärte, dass er für einen guten Freund Wein liefern würde und auch dezidiert angab, dafür keine Gegenleistung, egal welcher Art, von seinem Freund zu bekommen. Nach Unterschriftsleistung am Einvernahmeprotokoll, nach Abschluss der Amtshandlung in einem Bus der Finanz, wurde *** bedeutet, dass diese Amtshandlung beendet sei, er die Fahrt fortsetzen könne und die Befragung mit der geleisteten Unterschrift hinsichtlich der handschriftlich verfassten Aufzeichnungen seitens des einvernehmenden Finanzbeamten erledigt wäre. ***, in Ermangelung der bei der Amtshandlung nicht vorhandenen Lesebrille, unterfertigte das Protokoll, ohne dieses aufmerksam gelesen zu haben, dies nach mündlichem Vorhalt der handschriftlich festgehaltenen Angaben durch den erhebenden Finanzbeamten. Während der Amtshandlung hat *** nichts von dem geplanten Jagdausflug erzählt, weil er dies nicht für wichtig hielt und insbesondere auch von den Beamten nicht danach gefragt worden sei. Nach Ende der Amtshandlung hat *** den Beschwerdeführer von dem Vorfall telefonisch informiert, dieser die Mitteilung zur Kenntnis nahm. Es erfolgte dann, wie vorgesehen, an einem vorab zwischen dem Beschwerdeführer und dem Abnehmer des Weins festgelegten Ort die Übergabe des Weines, respektive der Ware, ohne nähere Verkaufsgespräche oder Aufnahme weiterer Bestellungen oder einer Inkassotätigkeit. All diese Fragen sind ohne Zutun des Zeugen *** zwischen dem Beschwerdeführer *** und seines Kunden vorab vereinbart worden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der durchaus glaubwürdigen, lebensnahen Angabe des Beschwerdeführers, und insbesondere der als äußerst glaubwürdig anzusehenden, nicht formelhaft geschilderten Darlegung des Geschehensablaufes durch den unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen ***, welcher auch persönlichkeitsmäßig aufgrund seiner unbekümmerten Art ein Bild äußerster Glaubwürdigkeit auf das Gericht vermittelte, initiativ von sich aus alles darlegte, und seine Schilderung auch in logischer Hinsicht und hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes ein in sich geschlossenes Bild der Glaubwürdigkeit ergab, keinerlei wesentliche Widersprüchlichkeiten erkennbar waren und diese Angaben auch mit den zeitnahen, aktenkundigen Feststellungen gut in Einklang zu bringen sind. Im Übrigen erscheint auch die Schilderung der Amtshandlung durch die Organe der Finanzpolizei als äußerst glaubwürdig und stellt die als wahr unterstellte Schilderung des *** hinsichtlich des Ablaufes und des Vorhaltes der Protokollierung eine nicht unbedenkliche Vorgangsweise der Erhebung dar. Rechtlich folgt daher: Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgebiet in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgebiet in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Zufolge Abs. 1a leg. cit. kann – kursorisch ausgeführt – der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er dieser in zwei Schritten nachkommt, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, den Namen und Versicherungsnummer bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme meldet, und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachliefert.Zufolge Absatz eins a, leg. cit. kann – kursorisch ausgeführt – der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er dieser in zwei Schritten nachkommt, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, den Namen und Versicherungsnummer bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme meldet, und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachliefert. Zufolge § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.Zufolge Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit einem Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 leg. cit. entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, leg. cit. entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – welcher sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anschließt – hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0075 u.a.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – welcher sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anschließt – hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0075 u.a.). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – dies in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung. Diese Feststellungen bieten eine Auswahl von Merkmalen, anhand derer vorliegender Sachverhalt zu prüfen ist, ob von einer Beschäftigung, respektive Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Gesetzes, gesprochen werden kann. Dies ist gegenständlich mit Sicherheit zu verneinen. Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des VwGH vom 18.10.2012, Zl. 99/09/0011 u.a., sind die typischen Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit herausgearbeitet worden, nämlich – nicht taxativ aufgezählt – die Verrichtung der Tätigkeit in einem Betrieb des Unternehmers, eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung, die Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit durch Weisungsgebundenheit oder das Vorliegen stiller Autorität, einer Berichterstattungspflicht sowie der Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers, wie auch das Ausüben der Tätigkeit für einen oder eine geringe Anzahl, nicht aber eine unbegrenzte Zahl ständig wechselnder Unternehmer, sowie das Vorliegen eines Konkurrenzverbotes, einer Unternehmensbindung, des wesentlichen Begriffes der Entgeltlichkeit und Klärung der Frage, wem die Arbeitsleistung zu Gute kommt. Unter gesetzeskonformer Gewichtung dieser Faktoren kommt im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der durchgeführten Beweiswürdigung, wonach sich das Gericht ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte und daher – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – von weiteren Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen war, zu dem rechtlichen Schluss, dass gegenständlich nicht einmal rudimentär Ansatzpunkte dafür gegeben sind, dass es sich bei der in Rede stehenden, einmaligen, unentgeltlichen Lieferung von Wein um ein Dienstverhältnis im Sinne des Gesetzes handelt, allein auch aus der Wertung des Umstandes, dass der ursprüngliche Zweck der Fahrt – Jagdausflug – ohne Inkaufnahme einer zeitlichen Verzögerung oder eines nennenswerten Umweges oder Abänderung des geplanten Ablaufes zustande gekommen ist. Sohin ist gegenständliche, einmalige, unentgeltliche Lieferung des Zeugen *** für seinen Freund *** nicht geeignet, die Stellung als Dienstnehmer oder die Subsumtion unter eine dienstnehmerähnliche Stellung zu begründen, liegen keine als unselbstständig rechtlich zu qualifizierende Tätigkeiten des Zeugen *** vor, gab es auch keine vertragliche Beziehung. Sohin hat der Beschwerdeführer *** nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen und hat er somit auch nicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.Sohin hat der Beschwerdeführer *** nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des Paragraph 33, ASVG verstoßen und hat er somit auch nicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß zur Einstellung zu bringen. Der Antrag auf Zuerkennung der Kosten der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Tragung der Kosten der Verteidigung nur in den Anwendungsfällen der §§ 35 und 40 VwGVG normiert ist, und somit in allen anderen Fällen eine solche Kostenersatzpflicht bei Obsiegen nicht vorgesehen ist. Die Kostenersatzregelungen des § 52 VwGVG beziehen sich – wie auch des § 64 VStG – auf den Verfahrenskostenbeitrag mit Bezug auf die Kosten der Behörde. Für die Kosten der Beteiligung, somit auch für den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gilt grundsätzlich der Grundsatz der Kostenselbsttragung.Der Antrag auf Zuerkennung der Kosten der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Tragung der Kosten der Verteidigung nur in den Anwendungsfällen der Paragraphen 35 und 40 VwGVG normiert ist, und somit in allen anderen Fällen eine solche Kostenersatzpflicht bei Obsiegen nicht vorgesehen ist. Die Kostenersatzregelungen des Paragraph 52, VwGVG beziehen sich – wie auch des Paragraph 64, VStG – auf den Verfahrenskostenbeitrag mit Bezug auf die Kosten der Behörde. Für die Kosten der Beteiligung, somit auch für den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gilt grundsätzlich der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen einschlägigen, ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, und hat das Gericht unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung die wesentlichen Fragen gesetzeskonform gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.HL.14.0016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.