← Österreich

{'item': 'LVwG-S-825/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-825/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. *** betreffend der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß GSpG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. *** betreffend der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß GSpG, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren hierzu eingestellt.
  2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 und § 52 Abs. 9 VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 50 und Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG § 64 Abs. 1 und 2 VStG Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG § 25a VwGGParagraph 25 a, VwGG § 45 Abs. 1 Z 1 VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  4. Gang des Verfahrens: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe keine Person bestimmt und zur Anwesenheit verpflichtet die den Verpflichtungen von Veranstalter und Inhaber gemäß § 50 Abs. 4 GSpG gegenüber den Kontrollorganen nachgekommen wäre. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe keine Person bestimmt und zur Anwesenheit verpflichtet die den Verpflichtungen von Veranstalter und Inhaber gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gegenüber den Kontrollorganen nachgekommen wäre. Begründend führte die Behörde aus, dass die Bedienstete *** aufgrund einer telefonischen Dienstanweisung keine Auskünfte erteilt habe. Eine andere Person zur Auskunft und Anwesenheit sei vom Beschwerdeführer nicht bestimmt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel und brachte vor, dass die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei. Die Mitwirkungspflicht endet dann, wenn die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG überschritten wird und bereits ein Verdacht auf einen Verstoß gegen das GSpG vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Zeugen *** und Verlesen der Verwaltungsakten.
  5. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen: Die gegenständliche Kontrolle des Lokals „***“ in ***, ***, begann um 16:55 Uhr. Dabei wurde ein vermutliches Glücksspielgerät nicht spielbereit vorgefunden. Weder die Bediensteten (Fr. *** und Fr. ***) noch die Organe der Finanzpolizei konnten das Gerät einschalten und bespielen. Um 17:25 wurde der Beschwerdeführer angerufen und gab er seiner Bediensteten *** die Anweisung keine Auskünfte über das vorgefundene Gerät zu erteilen. Zu dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer auch belehrt über seine Mitwirkungspflichten. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist im Wesentlichen unstrittig. Rechtlich folgt: Gemäß § 50 Abs. 4 GSpG sind die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG sind die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zu Beginn der Kontrolle die Bediensteten ihren Mitwirkungspflichten – sowie auch der Beschwerdeführer – sehr wohl nachgekommen sind. So geht aus der Anzeige eindeutig hervor, dass die Angestellten versuchten das Gerät in Betrieb zu nehmen und zeigten sich diese auch kooperativ. Erst gegen 17:25 Uhr erteilte der Beschwerdeführer den Angestellten die Weisung keine Auskünfte mehr über das Gerät zu erteilen. Hierzu ist festzuhalten, dass im Straferkenntnis jedenfalls betreffend den Zeitpunkt eine falsche Tatzeit anführt wurde. Da die Angestellten um 16:55 Uhr (also zu Beginn der Kontrolle) kooperativ waren wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gegen die Mitwirkungspflichten verstoßen. Ein etwaiger Verstoß erfolgte frühestens ab 17:25 Uhr. Weiter ist im vorliegenden Fall anzumerken, dass offensichtlich keine Glücksspielapperate oder Automaten bereitgehalten wurden. Das eine verdächtige Gerät konnte weder von den Angestellten noch von den Organen der Finanzpolizei in Betrieb genommen werden. Dies schließt zumindest nicht aus, dass das gegenständliche Gerät überhaupt nicht funktionsfähig bzw. defekt war und somit überhaupt keine Glücksspiele mit diesem angeboten werden konnten. Dieser Umstand war den Organen der Finanzpolizei jedoch um 17:25 Uhr hinreichend klar, da das Gerät zu diesem Zeitpunkt bereits eine halbe Stunde nicht in Betrieb genommen werden konnte. Die Duldungs und Mitwirkungspflichten enden jedoch dann, wenn bereits klar ist, dass bei einer Kontrolle keine Hinweise für eine Übertretung gefunden werden, bzw. ein Zusammenhang mit Glücksspiel hergestellt werden kann oder schlicht keine ausreichenden Hinweise auf ein Bereithalten von Glücksspieleinrichtungen gegeben ist. Genau dies ist im gegenständlichen Fall eingetreten. Den Organen der Finanzpolizei war bei dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer bereits seit 30 Minuten klar, dass das Gerät nicht betriebsbereit gemacht werden konnte. Selbst wenn es sich um ein Glücksspielgerät gehandelt hat, kann nicht belegt werden ob dieses Gerät jemals beim Beschwerdeführer in Betrieb war noch ob es beim Beschwerdeführer jemals funktionsfähig war. Der bloße Besitz eines Glücksspielgerätes ist jedoch nicht strafbar. Erst durch das Bereithalten eines Glücksspielgerätes entstehen auch die im Straferkenntnis vorgeworfenen Mitwirkungs- und Duldungspflichten. Auch aus diesem Grund – neben der falschen Tatzeit – war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.825.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.