RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-932/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden.
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
- die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
- die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 2.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: §
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Sachverständige § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. § 53.
(1)Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Paragraph 53,
(1)Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (wie auch die Baubehörde II. Instanz bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Februar 2015) für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (gemäß § 70 leg.cit.) anzuwenden. Da Gegenstand des vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (wie auch die Baubehörde römisch zwei. Instanz bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Februar 2015) für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (gemäß Paragraph 70, leg.cit.) anzuwenden. Für die im Beschwerdeverfahren gegenständliche Steinwurfschlichtung, die zum Teil auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, situiert ist, liegt unbestritten zwar eine Baubewilligung vor. Allerdings hätte diese allein auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Grundstück errichtet werden müssen. Es ist unbestritten, dass die Steinwurfschlichtung zum Teil auch auf dem benachbarten Grundstück errichtet wurde. Entsprechend den Ausführungen der Baubehörden gründet sich der Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z.3 auf die fehlende Baubewilligung infolge der konsenswidrigen Errichtung der Steinwurfschlichtung.Für die im Beschwerdeverfahren gegenständliche Steinwurfschlichtung, die zum Teil auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, situiert ist, liegt unbestritten zwar eine Baubewilligung vor. Allerdings hätte diese allein auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Grundstück errichtet werden müssen. Es ist unbestritten, dass die Steinwurfschlichtung zum Teil auch auf dem benachbarten Grundstück errichtet wurde. Entsprechend den Ausführungen der Baubehörden gründet sich der Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, auf die fehlende Baubewilligung infolge der konsenswidrigen Errichtung der Steinwurfschlichtung. 3.1.
- Wurde eine Bauliche Anlage errichtet, die in ihren Ausmaßen und Lage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten (vgl. VwGH vom
- November 1990, Zl. 89/05/0026), abweicht, ist von einem rechtlichen aliud auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH vom
- Mai 2012, 2011/05/0073, mwN und vom
- September 2009, Zl. 2011/05/0023).Wurde eine Bauliche Anlage errichtet, die in ihren Ausmaßen und Lage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten vergleiche VwGH vom
- November 1990, Zl. 89/05/0026), abweicht, ist von einem rechtlichen aliud auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche VwGH vom ,
- Mai 2012, 2011/05/0073, mwN und vom
- September 2009, Zl. 2011/05/0023). Grundsätzlich bedarf es zur Herstellung einer solchen Steinwurfschalung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand- und rutschsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Die Errichtung einer solchen baulichen Anlage bedarf somit – engegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer - grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014). Diese liegt für die in geänderter Weise durchgeführte Ausführung der Steinwurfschlichtung nicht vor und findet sich auch nicht im Akt der mitbeteiligten Gemeinde.Grundsätzlich bedarf es zur Herstellung einer solchen Steinwurfschalung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand- und rutschsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom
- Juli 2003, , Zl. 2003/05/0043). Die Errichtung einer solchen baulichen Anlage bedarf somit – engegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer - grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 (bzw. Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014). Diese liegt für die in geänderter Weise durchgeführte Ausführung der Steinwurfschlichtung nicht vor und findet sich auch nicht im Akt der mitbeteiligten Gemeinde. 3.1.
- Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende Abbruchverfahren ist damit ausschließlich entscheidend, dass für die gegenständliche bauliche Anlage eine gültige Baubewilligung nicht besteht. Die Beschwerdeführer vermögen in ihrer Beschwerde auch nicht darzutun und zu beweisen, dass eine Baubewilligung vorliegt. Die monierte Aufforderung an die Beschwerdeführer zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages ist durch die nunmehr geltende NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen. Daraus folgt, dass, da gemäß § 35 Abs. 2 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrag vorgesehen ist, die Baubehörden auch nicht verpflichtet waren (bzw. sind), die Beschwerdeführer zu ersuchen, ein Bauansuchen – welches im Übrigen auch nicht bewilligungsfähig wäre – zu stellen.Daraus folgt, dass, da gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 vergleiche Paragraph 70, , Absatz eins, leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrag vorgesehen ist, die Baubehörden auch nicht verpflichtet waren (bzw. sind), die Beschwerdeführer zu ersuchen, ein Bauansuchen – welches im Übrigen auch nicht bewilligungsfähig wäre – zu stellen. Indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. z.B. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführer im vorliegenden Abbruchverfahren der Erfolg versagt.Indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche z.B. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführer im vorliegenden Abbruchverfahren der Erfolg versagt. 3.1.
- Eine Vorfrage gemäß § 38 AVG ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden ist (vgl. VwGH vom
- Februar 1992, ZI.91/19/0320, vom
- Mai 2009, ZI. 2007/09/0113, und vom
- März 2010, ZI. 2008/18/0305). Präjudiziell bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung eine Rechtsfrage betreffen muss, deren Beantwortung für die Hauptfrageentscheidung eine notwendige Grundlage ist und die diese Rechtsfrage in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 188). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen bezüglich Vorfragen in baurechtlichen Angelegenheiten ausgesprochen, dass eine strittigen Grundgrenze (vgl. VwGH vom
- Dezember 2009, ZI. 2008/05/0143) und die Feststellung von Eigentumsverhältnissen am überbauten Grund (vgl. VwGH vom 15.Dezember 2009, ZI. 2007/05/0057) zivilrechtliche Vorfragen gemäß § 38 AVG darstellen können. Da jedoch nach der seit
- Jänner 2015 anzuwendenden Bestimmung des § 35 Abs. 2 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrag vorgesehen ist, kommt der Klärung der Eigentumsverhältnisse bzw. der Überbauung nun keine Bedeutung als Vorfrage (mehr) für das in Rede stehende Bauverfahren zu. Eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden ist vergleiche VwGH vom
- Februar 1992, ZI.91/19/0320, vom
- Mai 2009, ZI. 2007/09/0113, und vom
- März 2010, , ZI. 2008/18/0305). Präjudiziell bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung eine Rechtsfrage betreffen muss, deren Beantwortung für die Hauptfrageentscheidung eine notwendige Grundlage ist und die diese Rechtsfrage in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 188). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen bezüglich Vorfragen in baurechtlichen Angelegenheiten ausgesprochen, dass eine strittigen Grundgrenze vergleiche VwGH vom
- Dezember 2009, ZI. 2008/05/0143) und die Feststellung von Eigentumsverhältnissen am überbauten Grund vergleiche VwGH vom 15.Dezember 2009, ZI. 2007/05/0057) zivilrechtliche Vorfragen gemäß Paragraph 38, AVG darstellen können. Da jedoch nach der seit
- Jänner 2015 anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrag vorgesehen ist, kommt der Klärung der Eigentumsverhältnisse bzw. der Überbauung nun keine Bedeutung als Vorfrage (mehr) für das in Rede stehende Bauverfahren zu. 3.1.
- Grundsätzlich ist auszuführen, dass aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, ein Befangenheitsgrund nicht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 93/06/0212, sowie vom
- Juli 2010, Zl. 2008/05/0115). § 52 Abs. 1 AVG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Behörde die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen für die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige beizuziehen hat. Nur in den in Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bestimmung genannten Fällen ist ausnahmsweise die Beiziehung einer anderen geeigneten Person als Sachverständigen zulässig (vgl. VwGH vom
- Mai 2012, Zl. 2010/06/0171). Grundsätzlich ist auszuführen, dass aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, ein Befangenheitsgrund nicht abgeleitet werden kann vergleiche VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 93/06/0212, sowie vom
- Juli 2010, Zl. 2008/05/0115). Paragraph 52, Absatz eins, AVG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Behörde die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen für die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige beizuziehen hat. Nur in den in Absatz 2 und Absatz 3, dieser Bestimmung genannten Fällen ist ausnahmsweise die Beiziehung einer anderen geeigneten Person als Sachverständigen zulässig vergleiche VwGH vom
- Mai 2012, , Zl. 2010/06/0171). Darüber hinaus ist sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Beschwerdeschrift die Befangenheit nur lapidar damit vorgeworfen worden, der Sachverständige habe eine rechtliche Würdigung vorgenommen und den Abbruch der Steinwurfschalung empfohlen. Was den Umstand betrifft, dass der Amtssachverständige nach Meinung der Beschwerdeführer unzulässiger Weise festgestellt habe, dass sich die Steinwurfschalung teilweise öffentlichem Gut befinde (und damit eine Rechtsfrage gelöst habe), ist zu entgegnen, dass diese Aussage auf einem weiteren, schlüssigen und nachvollziehbaren Vermessungsgutachten beruht, welches in das Gutachten – neben den Ergebnissen eines Lokalaugenscheines - einbezogen wurde. Darüber hinaus findet sich in dem von den Beschwerdeführen vorgelegten Gutachten zur Standsicherheit kein Hinweise darauf, dass die Steinwurfschalung nicht über fremden Grund errichtet worden wäre. Die behauptete Äußerung des Amtssachverständigen, die Genehmigung sei möglich bzw. die Empfehlung mit Abbruchbescheid vorzugehen, können prima vista nicht als wichtige Gründe iSv § 53 Abs. 1 erster Satz iVm § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG angesehen werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2010/10/0183). Erstellt ein Sachverständiger ein schlüssiges Gutachten, so hat auf diese Eigenschaft der Umstand, dass der Sachverständige gleichzeitig eine "juristische Wertung " vorgenommen hat, keinen Einfluss. Eine Befangenheit des Sachverständigen liegt insoweit nicht vor (vgl. VwGH vom
- Jänner 1997, Zl. 93/10/0190). Im vorliegenden Fall sind nun keine Zweifel an der Schlüssigkeit des bzw. der Gutachten(s) aufgetreten. Schließlich kann die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständigen) nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S. 92, sowie VwGH vom
- März 2005, Zl. 2004/07/0199). Darüber hinaus ist sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Beschwerdeschrift die Befangenheit nur lapidar damit vorgeworfen worden, der Sachverständige habe eine rechtliche Würdigung vorgenommen und den Abbruch der Steinwurfschalung empfohlen. Was den Umstand betrifft, dass der Amtssachverständige nach Meinung der Beschwerdeführer unzulässiger Weise festgestellt habe, dass sich die Steinwurfschalung teilweise öffentlichem Gut befinde (und damit eine Rechtsfrage gelöst habe), ist zu entgegnen, dass diese Aussage auf einem weiteren, schlüssigen und nachvollziehbaren Vermessungsgutachten beruht, welches in das Gutachten – neben den Ergebnissen eines Lokalaugenscheines - einbezogen wurde. Darüber hinaus findet sich in dem von den Beschwerdeführen vorgelegten Gutachten zur Standsicherheit kein Hinweise darauf, dass die Steinwurfschalung nicht über fremden Grund errichtet worden wäre. Die behauptete Äußerung des Amtssachverständigen, die Genehmigung sei möglich bzw. die Empfehlung mit Abbruchbescheid vorzugehen, können prima vista nicht als wichtige Gründe iSv Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG angesehen werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH vom ,
- Juli 2011, Zl. 2010/10/0183). Erstellt ein Sachverständiger ein schlüssiges Gutachten, so hat auf diese Eigenschaft der Umstand, dass der Sachverständige gleichzeitig eine "juristische Wertung " vorgenommen hat, keinen Einfluss. Eine Befangenheit des Sachverständigen liegt insoweit nicht vor vergleiche VwGH vom ,
- Jänner 1997, Zl. 93/10/0190). Im vorliegenden Fall sind nun keine Zweifel an der Schlüssigkeit des bzw. der Gutachten(s) aufgetreten. Schließlich kann die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständigen) nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben vergleiche Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S. 92, sowie VwGH vom ,
- März 2005, Zl. 2004/07/0199). Diese Bedenken sind nicht aufgetreten, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer im Ergebnis kein Erfolg beschieden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- April 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- April 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist: Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständliche Steinwurfschlichtung erteilt hat, war spruchgemäß gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständliche Steinwurfschlichtung erteilt hat, war spruchgemäß gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, , Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von , 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
- Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.932.001.2015