RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2015 GeschäftszahlLVwG-SB-14-0013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend eine Bestrafung nach der Gewerbeordnung (GewO) 1994, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend eine Bestrafung nach der Gewerbeordnung (GewO) 1994, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 23:00 Uhr – 23:50 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben zum angeführten Zeitpunkt als Gewerbetreibender des Betriebes *** in ***, ***, durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person an ***, geb. *** alkoholische Getränke ausschenken lassen, obwohl der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 367a i.V.m. § 114 GewO 1994Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 180 €, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden gemäß § 367a GewO Geldstrafe von 180 €, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden gemäß Paragraph 367 a, GewO Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 18,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 18,00 Gesamtbetrag: € 198,00“ In der Begründung führt die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass sie sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stütze sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***. Die Ausführungen im Einspruch des Beschwerdeführers vom *** sind zitiert sowie die Angaben der Zeugin *** in der Niederschrift vom ***. In der Begründung führt die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass sie sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stütze sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***. Die Ausführungen im Einspruch des Beschwerdeführers vom *** sind zitiert sowie die Angaben der Zeugin *** in der Niederschrift vom ***. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten als Schutzbehauptung gewertet werden müssen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Es sei richtig, dass er zum angegebenen Tatzeitpunkt im angeführten Lokal, im „***“ in ***, ***, tätig gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei jeder Gast gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes für die Dauer von 2 Stunden berechtigt gewesen, Getränke seiner Auswahl zu konsumieren. Der Vorwurf, dass es der betroffenen Person, ***, geboren ***, möglich gewesen wäre, in das Lokal zu gelangen sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe selbst strikte Eintrittskontrollen und Personenkontrollen durchgeführt. In seiner Vertretung seien diese lückenlos durch andere Dienstnehmer des Betriebes vorgenommen worden. ***, deren Alkoholisierung später auf einem Parkplatz, der nicht einmal seinem Betrieb zuzuordnen sei, festgestellt worden sein soll, sei ihm nicht bekannt. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass diese in seinem Lokal alkoholische Getränke konsumiert habe. Zum Beweis dieser lückenlosen Personenkontrollen werde er noch Zeugen nennen. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin *** bei ihrer Einvernahme werde schon allein durch den Umstand in Frage gestellt, als die Zeugin angebe, dass sie einen Eintritt von 10 € zu bezahlen hatte, um dann im Lokal des Beschwerdeführers Getränke konsumieren zu können. Der damals verlangte Eintritt habe 13 € betragen. Der Konsum alkoholischer Getränke sei auch noch dadurch eingeschränkt, dass die im *** beschäftigten Kellner einerseits die Anordnung hätten, ebenfalls nochmals entsprechende Gesichtskontrollen bei der Ausschank alkoholischer Getränke durchzuführen und andererseits lediglich Getränke in einem Becher mit einem Achtel Liter Inhalt ausgegeben worden seien. Jeder Gast sei verpflichtet, sich in einer Reihe vor ihm wartender Personen einzureihen und daher bestehe in dem zweistündigen Zeitraum, für den die Aktion gegolten habe, gar nicht die Möglichkeit, alkoholische Getränke in einem Ausmaß zu konsumieren, um den bei der Zeugin festgestellten Verhaltenszustand herbeizuführen. Doch selbst dann, wenn es zu dem gegenständlichen Vorfall gekommen sein sollte, sei dieser allein aus dem Grund nicht vorwerfbar, als möglicherweise eine Verwechslung des Geburtsdatums stattgefunden habe. *** sei am *** geboren. Der Vorfall habe sich am *** somit insgesamt 8 Tage vor dem 16 Lebensjahr der betroffenen Zeugin ereignet. Allein aufgrund des Aussehens der Zeugin würde somit der Eindruck erweckt worden sein, dass die Zeugin das 16 Lebensjahr bereits zurückgelegt habe und daher Alkoholkonsum bzw. der Ausschank von Alkohol an sie möglich gewesen wäre. Allein dieser geringe Altersunterschied schließe ein Verschulden des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme noch namhaft zu machender Zeugen und seine Einvernahme.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht hat in den Verfahrensakt der Behörde Einsicht genommen: In der Anzeige der Polizeiinspektion *** ist im Punkt „Information an die Behörde“ Folgendes angeführt: „Am *** um 23:35 Uhr erstattetet auf der BLS *** ein anonymer Anrufer die Anzeige, dass in *** im Bereich der *** mehrere Jugendliche randalieren. Die Streife „*** Sektor ***“ mit *** und *** konnte im Bereich der *** keine Jugendlichen wahrnehmen. Die Beamten sahen dann um 23:53 Uhr neben dem Haus *** eine Gruppe von Jugendlichen, welche um eine am Boden liegende Person standen. Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass *** aufgrund ihrer Alkoholisierung am Boden lag. Sie gab an, dass sie im Lokal „***“ getrunken habe. Der Alkovortest ergab am *** um 00:00 Uhr einen Wert von 0,33 mg/l. *** ging dann ins Lokal „***“ um mit einem Verantwortlichen zu sprechen. Hinter der Bar standen 6 Personen. Der persönlich Bekannte *** wurde aufgefordert, vor das Lokal zu kommen. *** gab dort an, dass an Jugendliche unter 16 Jahren kein Alkohol ausgeschenkt wurde. Zu diesem Zeitpunkt standen auch mehrere Jugendliche vor dem Lokal. *** forderte *** auf, dass er dafür sorgen solle, dass die Jugendlichen nicht vor dem Lokal stehen und herumschreien bzw. keine Gläser aus dem Lokal mitnehmen. *** gab an, dass er nur mit einem zweiten Kellner im Lokal sei und nicht schauen könne. Aufgrund der Amtshandlung mit *** waren die Beamten noch einige Zeit im Bereich des Lokales. Vor dem Lokal standen meist eine Gruppe von ca. 10 bis 20 Jugendlichen. Trotz der Anwesenheit der Beamten schrieen die Jugendlichen immer wieder herum. Immer wieder kamen Personen mit ihren Gläser aus dem Lokal.“ Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft X gegen den Beschwerdeführer betreffend den Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis einer Strafverfügung erlassen. Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegen den Beschwerdeführer betreffend den Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis einer Strafverfügung erlassen. Der Beschwerdeführer hat innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und dort folgendes angeführt: „bezüglich der Strafverfügung, die ich von ihnen erhalten habe, bräuchte ich -detailiertere informationen. da meine kellner darüber informiert sind, keine alkoholischen getränke an jugendliche unter 16 ausschenken zu dürfen, würde mich interessieren, welche getränke *** bei welchem unserer kellner in der zeit von 23:00- 23:50 bestellt, serviert bekommen und auch bezahlt hat. ich kenne *** leider nicht, obwohl unser publikum geschätzt aus über 90% stammgästen besteht, über deren alter wir auch bescheid wissen. sollte es tatsächlich passiert sein, was ich jedoch nicht glaube, will ich auch den kellner dafür verantwortlich machen, was ich aber firmenintern regeln möchte. ich kann mich daran erinnern, dass mich ein polizist in diesem zeitraum aus dem lokal holte, obwohl ich viel zu tun hatte, um in einem relativ unfreundlichen ton mir folgendes mitzuteilen : "drüben auf dem parkplatz liegt ein mädchen-und SIE haben an dieses mädchen alkohol ausgeschenkt, und schauen sie, dass sich im umkreis des lokales keine Ieute aufhalten" -darauf sagte ich: nein das stimmt nicht- und ich habe drinnen viel arbeit und kann mich nicht auch noch um die Ieute auf der strasse kümmern. ich ging dann wieder an die arbeitweil der polizist mir nichts mehr zu sagen hatte. abschliessend möchte ich noch anmerken, dass wir bei noch "fremden" bzw. "neuen" jungen gästen auch immer ausweise verlangen. wenn sie keinen bei sich haben, bekommen sie auch nichts alkoholisches. Verstärkte kontrollen von polizeibeamten, die angeblich in letzter zeit nur bei uns öfters vorkommen, sind, was das "ältere publikum" betrifft, nicht gerade umsatzfördernd... ….. für den weiteren verlauf bezüglich der sache mit *** stehen ich und mein kellnerteam ihnen gerne zur verfügung." Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft X *** als Zeugin vernommen. Diese hat bei ihrer Einvernahme Folgendes angegeben:Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn *** als Zeugin vernommen. Diese hat bei ihrer Einvernahme Folgendes angegeben: "Am *** ging ich ca. zwischen 21.00 und 22.00 Uhr in das Lokal "***" in der ***, ***. An diesem Abend war ein Eintritt von € 10,- zu bezahlen und danach hat man ca. 2 Stunden alle Getränke konsumieren können. Ich bezahlte den Eintritt von € 10,--. Ich wurde weder nach meinem Alter gefragt, noch wurde ein Ausweis verlangt. Ich holte mir selbst die Getränke von der Bar und wurde auch hier nicht nach meinem Alter gefragt. Ich erhielt die Getränke vom Personal, wer genau mir die Getränke gegeben hat, kann ich nicht sagen, da mir das Personal nicht bekannt ist." Eine weitere Stellungnahme dazu hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft X das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Eine weitere Stellungnahme dazu hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Mit Schreiben vom *** hat der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht die Vernehmung von vier näher gennannten Zeugen beantragt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer, und ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** als Zeugen vernommen wurden. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme folgendes angegeben: „Ich mache eine derartige Aktion in etwa ein Mal im Jahr und nenne das „Vorglühen“. Üblicher Weise kommen die jungen Leute erst gegen Mitternacht bzw. 01.00 Uhr und haben vorher schon wo anders „vorgeglüht“. Ich wollte, dass die Leute früher ins Lokal kommen. Es ist so, dass ich das Lokal dann gegen ca. 20.00 Uhr aufsperre und es in der Zeit von 20.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr Getränke zum Pauschalpreis von 10 Euro gibt. Weiters werden 3 Euro Einsatz für den Plastikbecher verrechnet. In diesen gehen 0,25 l. Mit den 3 Euro Einsatz habe ich es unter Kontrolle, dass die Leute die Becher nicht draußen wegwerfen. An Getränken gibt es Wein und Bier und diverse Mixgetränke, z.B. Bacardi, Wodka, Malibu, Ferrari (Wodka mit Red Bull) oder normalen Schankrum (22 %) mit Cola. Hochprozentiges gibt es nicht. Ich mache die Mischungen bewusst nicht so stark, also es sind meistens auch entsprechend Eiswürfel drinnen. Ich stehe beim Windfang, dieser ist relativ schmal, das heißt, man kommt nicht an mir vorbei. Ich kassiere die 10 Euro Eintritt plus 3 Euro Einsatz für den Becher. Stempel gibt es keinen, die Leute bekommen einen Becher. Bei den Stammgästen, die ich schon kenne und deren Alter ich weiß, mache ich keine Ausweiskontrolle, ansonsten gibt es eine strenge Ausweiskontrolle. Ich schreibe das auch auf *** hinein bzw. habe Plakate bzw. damals hatte ich noch Plakate im Lokal mit dem Hinweis, dass unter 16 Jahren kein Eintritt möglich ist. Beim Vorglühen waren es in etwa 70 bis 80 Leute. Wenn diese Aktion vorbei ist, dann gehe ich vom Windfang weg und dann habe ich normalen Lokalbetrieb, d.h. der Eintritt kann erfolgen, ohne etwas zu bezahlen, aber für die Getränkekonsumation ist zu bezahlen. Das heißt nach 22.00 Uhr werden die Becher zurückgegeben und es gibt normale Gläser. Nach 22.00 Uhr ist die Sache wieder überschaubar, da viele Leute dann auch wieder weggehen. Meiner Meinung sind dann noch in etwa 15 bis 20 Leute nach dieser Aktion im Lokal und es füllt sich dann. Es ist aber zum Teil auch unterschiedlich, ich kann mich an die Situation am konkreten Abend nicht erinnern. Wenn jemand nach 22.00 Uhr etwas zu trinken möchte, geht er entweder an die Bar und bestellt sich was bzw. wenn nicht so viel los ist, gehe ich auch an den Tisch und nehme Bestellungen auf. Die Getränke sind gleich zu bezahlen. Wenn ich jemanden nicht kenne, verlange ich einen Ausweis, meine Kellner sind angewiesen, das genauso zu machen. Dies mache ich zumindest, wenn ich skeptisch bin. Wenn jemand jünger aussieht als 16, verlange ich einen Ausweis, wenn jemand aussieht wie 20, verlange ich keinen. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, wie *** ausgesehen hat, ich kenne sie auch nicht. An dem Abend vom *** waren wir zu zweit.“ Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gibt der Beschwerdeführer an: „Mir wurde erzählt, dass Frau *** einen Ausweis mit einem älteren Geburtsdatum hatte, der offenbar gefälscht war.“ Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin: „Eine gute Freundin von *** hat mir erzählt, dass diese den Ausweis gefälscht hat, sie hat mich aber gebeten, ihren Namen nicht zu nennen, da sonst klar ist, von wem die Information kommt. Die Dame, die mir das gesagt hat, ist mehr oder minder ein Stammgast von mir, das heißt, ich kenne sie schon länger. Wir haben natürlich auch über den Vorfall geredet, weil mir das keine Ruhe gelassen hat, da ich schon immer kontrolliere und mich es dann ärgert, wenn ich dann so hingestellt werde, als ob mir das egal wäre. Ich glaube, dass die Dame ein bisschen älter war als die ***. Diese Dame kenne ich aus dem Lokal. Es gibt in der *** noch ein zweites Lokal (2 Mal ums Eck, Gehzeit 2 bis 3 Minuten). Nach dem Vorglühen gehen die meisten dann einmal dorthin und manche kommen wieder zurück. Die Leute gehen dann auch oft, wenn viel los ist, hin und her. Natürlich kann es so sein, dass dann auch Leute aus meinem Lokal mit dem Becher auf die Straße gehen. Manchmal wollen sie dann auch raus, weil es im Lokal zu heiß ist. Es ist aber auch oft so, dass die Jugendlichen vor den Lokalen ihre von zu Hause mitgenommenen Getränke bunkern und ich kann das natürlich nicht kontrollieren. Der Nachbarwirt und ich haben unterschiedliche Gläser, damit wir sie auseinanderkennen, und wir haben das Abkommen, dass wir am Ende jeder Woche Gläser tauschen. Die Polizei regt sich auch öfters auf, dass es vor dem Lokal ausschaut, d.h., dass Glasscherben herumliegen, aber ich kehre jeden Tag zusammen, obwohl der „Mist“ jetzt nicht durch mich verursacht wurde. Die Veranstaltungen gibt es üblicher Weise ein Mal im Jahr. Nach dem damaligen Vorfall habe ich sie aber nur mehr ein Mal gemacht, ob ich das noch einmal machen werde, weiß ich nicht. Die Veranstaltung ist an und für sich kein Geschäft für mich, sondern dient nur der Mundpropaganda. …. Ich selbst habe, nachdem die Polizei gekommen ist, *** nicht gesehen. Die Polizei hat mich nur sinngemäß zusammengeschimpft, dass sie sich bei mir betrunken hat. Sinngemäß haben sie gesagt, dass ich ihr Alkohol gegeben hätte und sie noch nicht 16 ist. Ich kann mich aber an den Inhalt des Gespräches heute nicht mehr so erinnern, da ich auf Grund der Vielzahl der Leute im Lokal im Stress war und wieder ins Lokal hinein wollte.“ Die Zeugin *** hat bei ihrer Vernehmung folgendes angegeben. „Ich bin mit meiner Freundin nach *** gegangen und wir haben meinen Geburtstag gefeiert. Wir haben insoferne schon früher, d.h. vor meinem Geburtstag gefeiert, da meine Freundin an meinem Geburtstag nicht da war. Ich wollte mit meinen Freundinnen *** und *** Geburtstag feiern. *** war zu meinem Geburtstag nicht da. Wir sind gleich zum *** losgezogen. Wir sind zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr dorthin gekommen. Wir sind ins Lokal hineingegangen, ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob es eine Eingangskontrolle gegeben hat. Ich weiß nicht, ob ich vorher schon einmal im Lokal war, nachher war ich jedenfalls öfters. Ich kann mich an den Herrn (die Verhandlungsleiter zeigt auf den Beschwerdeführer) nicht erinnern. Ich war nachher 2 bis 3 Mal im Lokal. Ich habe bevor ich ins Lokal hineingegangen bin, schon etwas getrunken gehabt. Wir haben aus einer Flasche getrunken, in dieser war Wein gespritzt mit Saft drinnen. Ich glaube, dass ich in etwa 2 Gläser getrunken habe. Wenn man aus der Flasche trinkt, weiß man auch dann nicht, wieviel es genau war. Wir waren zuvor in *** woanders und haben eben dort schon etwas getrunken. Wir sind dann zu Dritt ins Lokal hinein. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob es eine Eingangskontrolle gegeben hat. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob ich damals, als ich ins Lokal hineingegangen bin, bereits betrunken war. Es ist auch schon so lange her. Ich habe im Lokal etwas getrunken, ich nehme an, Wein und was es sonst noch gegeben hat, ich weiß es allerdings heute nicht mehr, was genau ich getrunken habe und wieviel. Es war verschieden, manchmal habe ich die Getränke geholt und manchmal jemand anderer. Ich weiß heute nicht mehr, ob es Gläser oder Plastikbecher gegeben hat. Ich glaube, es hat einen Eintritt gegeben, aber ich bin mir nicht mehr sicher. Ich nehme schon an, dass ich das bezahlt habe. Ich habe keinen Ausweis herzeigen müssen, ich habe ja auch keinen Ausweis gehabt, wo ich schon 16 war. Einen Ausweis hatte ich natürlich schon. Mitgehabt habe ich an diesem Abend keinen.“ Auf Vorhalt der Aussage vom ***: „Ich kann mich heute nicht mehr so genau erinnern.“ Auf den Vorhalt, ob es üblich ist, dass Freundinnen zwecks Kinoeintritt oder Lokaleintritt Ausweise tauschen: „Welchen Ausweis hätte ich denn nehmen sollen, da ist ja überall ein Foto drinnen. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, wie ich zum Ort, wo mich die Polizei aufgegriffen hat, gekommen bin. Ich glaube auch nicht, dass jemand die Polizei gerufen hat, die war dann jedenfalls einfach da. Die Polizisten haben mich gefragt, wie alt ich bin, da habe ich dann gesagt, dass ich erst 15 bin. Ich musste dann einen Alkotest machen und habe dann meine Eltern angerufen, dass die mich holen. Das war alles noch vor dem Lokal ***.“ Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gibt die Zeugin an: „Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob meine Freundinnen Ausweise herzeigen mussten. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob ich einen Plastikbecher bekommen habe. Ich weiß nicht, vielleicht hat man beim Eingang schon einen Becher bekommen.“ Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin: „Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob jemand nicht ins Lokal hineindurfte, da er z.B. noch nicht 16 war.“ Über weiteres Befragen durch den Beschwerdeführervertreter: „Die *** war schon 16, die *** noch nicht. Ich weiß heute nicht mehr, ob die beiden Becher bekommen haben.“ Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin: „*** wohnt in ***, *** wohnt in ***. Ich bin noch im *** geblieben und *** und *** sind dann mit ihren Freunden nach Hause gegangen.“ Auf Frage des Vertreters des Beschwerdeführers: „Ich kann ausschließen, dass ich einen Ausweis mithatte, der mich älter erscheinen hat lassen. Nach dem Aufgriff durch die Polizei haben mich meine Eltern abgeholt. Ich war nach 22.00 Uhr jedenfalls noch im Lokal, wann ich hinausgegangen bin, weiß ich heute nicht mehr. Ich glaube, dass ich zwischendurch, das heißt zwischen 22.00 Uhr und 23.35 Uhr auch im anderen Lokal in *** gewesen war. Ich selbst kann mich nicht mehr erinnern, es hat mir dann nur eine Freundin erzählt. Ich kann mich erinnern, dass ich im anderen Lokal sicher nichts getrunken habe, oder wenn, dann nur Wasser, ich weiß, dass ich schon so betrunken war, dass ich sicher nichts mehr bekommen hätte. Es war das erste Mal, dass ich so betrunken war.“ Der Zeuge *** hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben: „Wir sind eigentlich auf Grund einer Anzeige losgefahren. Diese hat die *** betroffen. Wir sind dorthin gefahren, dort war aber nichts, dann sind wir weitergefahren, die Runde und haben auf der Straße vor dem *** jemanden liegen gesehen. Wir sind stehen geblieben. Es ist ein junges Mädchen auf der Straße gelegen und rund herum standen Burschen. Ich glaube, dass einer davon ihr Freund war. Ich habe sie dann angesprochen. Einer der Freunde hat mir gesagt, dass es ihr nicht gut geht. Ich wollte die Rettung rufen, weil für mich war es klar, dass die Burschen selbst nicht viel älter waren als sie und ich habe gesagt, dann brauchen wir einen Erziehungsberechtigten. Wir haben die Eltern nicht sofort erreicht, ich glaube, die waren in einem Konzert und es hat länger gedauert, bis wir sie erreicht haben. Sie war ansprechbar, es ist ihr nur im Moment nicht gut gegangen, ich glaube auch, dass sie kurz vorher aus dem Lokal gekommen ist und ich kann mich erinnern, dass sie dann auch wieder aufgestanden ist. Ich habe sie gefragt, wo sie was getrunken hat und sie hat mir gesagt, im ***. Es war relativ viel los im Lokal, ich glaube, dass es eine Aktion gegeben hat mit Billigtrinken, der Kellner vom anderen Lokal hat jedenfalls gemeint, dass die Gäste schon betrunken kommen und er sie dann nicht mehr hereinlässt, da es sonst nur Schwierigkeiten gibt. Es kann aber auch sein, dass wir das vorher oder nachher wo gelesen haben. Es hat in etwa 10 Minuten gedauert, bis sie wieder gestanden ist. Dann haben wir sie erst zum Alkovortest aufgefordert. Grundsätzlich sind 0,33 Promille nicht viel, es kann aber auch sein, dass sie viel zu schnell getrunken hat und es ihr so schlecht gegangen ist, weil sie es nicht gewohnt war. An die Situation vor dem Lokal kann ich mir schon vorstellen, dass sie sich nicht erinnern kann. Meine Sorge war dann auch, dass es so lange gedauert hat, bis jemand gekommen ist, der volljährig war und auch die Verantwortung für sie übernommen hat.“ Der Zeuge *** hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben: „Soweit ich mich heute erinnern kann, wurden wir damals angefunkt, weil Jugendliche unterwegs waren und es zu Problemen gekommen ist. Ich bin damals nur für 3 Monate in *** zugeteilt gewesen und habe in dieser Zeit 4 Nachtdienste im Monate in *** absolviert. Das heißt, ich habe die Beteiligten und die Örtlichkeiten nicht so gut gekannt. Ich kann daher heute nicht mehr sagen, wo wir das junge Mädchen aufgegriffen haben. Ich kann mich erinnern, dass das Mädchen auf der Straße oder am Gehsteig ich glaube gekauert ist, sie war offensichtlich betrunken. Ich glaube, dass ein paar Leute bei ihr gestanden sind, ich glaube eine Freundin, aber das hat sich bei mir nicht mehr so eingeprägt. Ich glaube, dass sie der Kollege angesprochen hat, was er genau gesagt hat, weiß ich nicht mehr, das Übliche ist halt, dass man fragt, was los ist und ob es ein Problem gibt. Soweit ich mich erinnern kann, war sie schon ansprechbar. Für uns war eigentlich nur das Thema, ob es gesundheitliche Probleme gibt. Ich kann mich erinnern, dass wir jemanden verständigt haben, der dann auch gekommen ist. Dadurch, dass es nicht mein Rayon ist, habe ich das nicht mehr so in Erinnerung, ob es eine Aktion oder sonst etwas gegeben hat. Wir fragen üblicher Weise nach dem Ausweis, ich kann aber heute nicht mehr sagen, ob sie einen mitgehabt hat oder nicht, aber wenn einer der Bekannten ihren Namen und ihr Geburtsdatum weiß, lasst sich das ja leicht überprüfen, um wen es sich handelt.“ Der Zeuge *** hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben: „Der Beschwerdeführer ist Chef von der Bar bei uns. Ich gehe dort öfters hin, in etwa seit 3 bis 3 ½ Jahren. An diesem Abend, das heißt am *** gab es eine besondere Veranstaltung im Lokal, nämlich das Vorglühen. Das bedeutet, dass man um 20.00 Uhr hinkommt, 10 Euro Eintritt bezahlt plus 3 Euro Bechereinsatz und dann soviel trinken kann, wie man möchte. An Getränken gibt es Bier und Wein und normale Mischgetränke, in etwa Bacardi-Cola oder Wodka-Red Bull. Es gibt zwei Türen, bis man ins Lokal hineinkommt. Nach der ersten Tür gibt es einen Eingangsbereich und dann kommt erst die zweite Tür, wo es ins eigentliche Lokal hineingeht. Herr *** ist in dem Eingangsbereich gesessen, hat den Ausweis kontrolliert, die 10 Euro und das Becherpfand kassiert und dann hat man den Becher bekommen und ist hinein gegangen. Er hat während dieser Zeit, das heißt bis 22.00 Uhr kontrolliert, kassiert und Becher ausgegeben und drinnen im Lokal war ein Kellner. Ich kann mich an das Mädchen von vorhin draußen nicht erinnern, also ich kenne sie nicht. Die Leute, die immer dort sind, oder die auch mit mir in die Schule gegangen sind, kenne ich natürlich schon. Wie viele Leute im Lokal drinnen waren, weiß ich nicht, ich weiß nur, dass es ziemlich voll war. Nach 22.00 Uhr gibt man dann die Becher zurück und bekommt die 3 Euro Pfand zurück. Nach 22.00 Uhr muss man Getränke bezahlen, entweder geht man dazu an die Bar oder wenn weniger los ist, kommt der Beschwerdeführer auch zu den Tischen. Nach 22.00 Uhr kommt man ohne Eintritt ins Lokal, Getränke bestellen muss man dann selber. Wenn niemand den Gast kennt, muss er halt den Ausweis herzeigen. Dass der Beschwerdeführer uns fragt, ob wir wen kennen, kommt eigentlich nicht vor, aber ich komme auch nicht mit neuen Leuten ins Lokal.“ Auf Frage des Beschwerdeführervertreters: „Ich bin in etwa jede zweite Woche im Lokal. Es kommt eher selten vor, dass jemand ins Lokal kommt, den man gar nicht kennt, die werden dann kontrolliert.“ Auf die Frage, wie häufig es vorkommt, dass man Ausweise verwendet, die ein falsches Alter anzeigen: „Das wäre mir jetzt nicht bekannt. Den Radführerschein kann man fälschen, aber den nimmt dir ja keiner. Normaler Weise werden Personalausweise, das heißt die Karten oder auch Mopedausweise hergezeigt. Die Schüler aus dem *** kriegen so eine Art Personalausweis, den sie für irgendwelche Vorteile nutzen können, wenn sie in diese Schule gehen. Wenn jemand einen Ausweis herzeigt, aus dem sich ergibt, dass er berechtigt ist, dann wird er etwas kriegen. Ich kann mich nicht erinnern, dass beim Vorglühen jemand reingekommen wäre, ohne den Ausweis herzuzeigen, wenn der Beschwerdeführer ihn nicht kennt bzw. wenn er ihn kennt und weiß, dass der zu jung ist.“ Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin: „Ich kann mich schon erinnern, dass es Fälle gibt, wo jemand unbedingt hinein wollte und diskutieren wollte, aber da ist der Beschwerdeführer hart geblieben.“ Die Zeugin *** hat bei ihrer Vernehmung Folgendes angegeben: „Ich kenne den Beschwerdeführer seit in etwa 10 Jahren, er hat damals mit meinem Exmann zusammengearbeitet. Ich bin sporadisch im Lokal. Ich war an diesem Abend mit einer Freundin unterwegs und wir wollten dann in das Lokal des Beschwerdeführers schauen, um mit ihm zu tratschen und haben dann gesehen, dass es diese Aktion gibt. Er war im Vorraum des Lokals beschäftigt mit Kassieren und Becherausgabe. Ich kann heute nicht mehr sagen, wann in etwa ich hingekommen bin. Dass die Masse hineinwollte, das war sicher schon vorbei. Also wir sind zwischendurch schon immer wieder zum Tratschen gekommen. Wie ich dort war und so wie ich auch den Herrn *** kenne, hat er sicher eine Ausweiskontrolle gemacht und dann erst die Becher ausgegeben, das zumindest habe ich auch damals gesehen. Zu dem Zeitpunkt wie ich dort war, sind bei der Ausweiskontrolle alle hineingekommen, die dort waren. Nach 22.00 Uhr, das heißt, als die Aktion vorbei war, war ich nicht mehr im Lokal. Ich bin dann mit meiner Freundin in ein anderes Lokal gegangen. Ob wenn man an der Theke etwas bestellt, oder etwas bestellt, wenn der Beschwerdeführer zum Tisch kommt, ob er da Ausweise verlangt, kann ich insoferne nicht sagen, weil ich mit meinen Freundinnen unterwegs bin, die alle schon in einem Alter sind, wo man keinen Ausweis mehr braucht und so oft bin ich auch nicht im Lokal.“ Der Zeuge *** hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben: „Ich kenne den Beschwerdeführer aus dem *** in *** und vom Tennisspielen. Ich bin so ca. jede zweite Woche am Wochenende im Lokal. Ich kann mich insoferne an den Abend erinnern, als es damals eine Aktion gegeben hat. Die Aktion war ein Vorglühevent. Das Lokal sperrt ca. um 19.30 Uhr oder 20.00 Uhr auf, dann sitzt der Beschwerdeführer dort und kassiert 10 Euro Eintritt und 3 Euro Becherpfand und verlangt Ausweise und dann kann man so viel trinken, wie man möchte. Ich kann mich erinnern, dass ich einmal mit 15 ins Lokal wollte, da hat mich der Beschwerdeführer nicht hineinlassen. Am Anfang, wie ich 16 war, hat er schon noch meinen Ausweis kontrolliert. Jetzt kennt er mich schon und kontrolliert mich nicht mehr. Mir wäre jetzt nichts aufgefallen, dass im Eingangsbereich diskutiert wird, wenn jemand hineinmöchte, der noch nicht 16 ist. Ich habe aber damals auch nicht diskutiert, sondern bin wieder gegangen. An Getränken gibt es Bier, Wein, Mischgetränke und Cocktails. Diese Aktion dauert von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Nachher ist es so, dass ein Teil der Leute geht, bei denen, die bleiben, werden diese nicht noch einmal kontrolliert, da man das ja ohnehin schon weiß. Wenn jemand reinkommt, der nicht aussieht wie 16, dann wird er kontrolliert und wenn er alt genug ist, bekommt er etwas Alkoholisches zu trinken, sonst nicht. Meistens gibt es auch einen bis zwei Kellner.“ Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gibt der Zeuge an: „Das Event findet maximal ein Mal im Jahr statt, wenn es überhaupt so oft ist. In meinem Freundeskreis hat es das nicht gegeben, dass Ausweise gefälscht wurden, weil es ja doch ein gefälschter Ausweis ist und wenn jemand draufkommt, das nicht so schlau ist. Ich weiß aber schon, dass es vorgekommen sein soll, dass etwa Schülerausweise gefälscht wurden. Es werden Führerscheine oder Personalausweise vorgelegt.“ Der Zeuge *** hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben: „Ich kenne den Beschwerdeführer vom Lokal. Ich bin ca. 2 bis 3 Mal im Monat dort. Ich kann mich noch an die Veranstaltung am *** erinnern. Die Aktion hat „Vorglühen“ geheißen. Man hat 10 Euro Eintritt gezahlt und 3 Euro Becherpfand und hat dann von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr trinken können, was man wollte. An Getränken hat es Bier, Wein und Mischgetränke gegeben. Der Beschwerdeführer selbst hat Eintritt kassiert. Ich kann mich erinnern, dass der Beschwerdeführer Ausweise kontrolliert hat, weil er sogar mich gefragt hat. Ich habe zu ihm gesagt, quasi warum er mich kontrolliert, er kennt mich ja eh, er hat sich offenbar einen Spaß mit mir erlaubt. Ich habe sogar meinen Führerschein mitgehabt und ihm den dann gezeigt. Nach 22.00 Uhr ist man ganz normal, das heißt ohne Eingangskontrolle hineingekommen, nur hat man halt keinen Becher mehr bekommen. Ich habe dann meinen Becher nach 22.00 Uhr noch behalten und habe ihn dann erst beim Gehen zurückgegeben. Ich kann mich erinnern, dass nach 22.00 Uhr noch ziemlich viel los war, wenn man dann etwas zu trinken wollte, musste man an die Bar gehen. Dass dann an der Bar noch kontrolliert worden wäre, ist mir insoferne nicht aufgefallen, weil ziemlich viel los war und man dann eigentlich nur geschaut hat, dass man zur Bar vorkommt und selbst was zu trinken kriegt.“ Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gibt der Zeuge an: „Das Event „Vorglühen“ findet in etwa ein Mal im Jahr statt. Seither war es glaub ich nicht mehr. Bei dem Event sind mehr Leute als sonst im Lokal. Mehr Kellner gibt es aber eigentlich nicht. Meiner Schätzung nach waren es ca. 40 bis 50 Personen, ich kann es aber nicht genau sagen. Der Großteil der Leute bewegt sich in einem Altersschnitt von 18 bis
- Bei uns in der Gegend werden hauptsächlich eigentlich nur mehr Scheckkartenausweise akzeptiert. Es wird bei den Veranstaltungen dazugeschrieben, dass keine Schülerausweise akzeptiert werden. Ich könnte mir das deswegen so vorstellen, da man bei den Papierausweisen selber was umschreiben kann. Ich kann mich an keinen konkreten Fall erinnern, wo Ausweise gefälscht wurden, aber ich bin auch selbst bei der Feuerwehr und bei Festen gibt es eine eigene Security, die Ausweise kontrolliert und da gibt es die Vorgabe, dass nur Scheckkartenausweise akzeptiert werden. Ich kann mich jetzt nicht erinnern, dass an diesem Abend jemand weggeschickt wurde, aber ich bin auch nur hineingegangen und war die restliche Zeit im Lokal. Generell kann ich mich schon einmal erinnern, dass der Beschwerdeführer jemanden, der wirklich jung ausgesehen hat, nach dem Ausweis gefragt hat und ihn dann weggeschickt hat. Das war aber nicht am selben Abend.“
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am *** von 20.00 bis 22.00 Uhr in seinem Lokal *** in der ***, *** eine Aktion „Vorglühen“ durchgeführt. Die ankommenden Gäste wurden durch ihn einer Ausweiskontrolle unterzogen, soferne sie ihm nicht bereits bekannt und ihm deren Alter bekannt war. Wenn der Gast über 16 Jahre alt war, bekam er gegen ein Entgelt von 13 Euro einen ca ¼ l fassenden Plastikbecher. Der Gast konnte in der Aktionszeit (ca. 20.00 bis 22.00 Uhr) um den Eintrittspreis diverse Mixgetränke in unbeschränkter Zahl konsumieren. 3 € waren Becherpfand. Nach Ende der Aktion wurde für den zurückgegeben Becher 3 € an den Gast retourniert. Wenn man das Lokal betritt, gibt es nach der ersten Tür eine Art Windfang bzw. Vorraum. Von diesem führt eine weitere Tür ins eigentliche Lokal. Der Beschwerdeführer hat an diesem Abend selbst die Eingangskontrollen durchgeführt. Nach dem Ende der „Aktion“ gab es keine Eingangskontrollen mehr. Getränke waren an der Bar zu holen oder wurden vom Beschwerdeführ bzw. seinem Kellner auch zu den Tischen gebracht. Bei Gästen, deren Alter unbekannt war, wurden bei Bestellung nach dem Ausweis gefragt. In *** befindet sich in der *** (Gehzeit Entfernung 2- 3 Minuten) ein weiteres Lokal. Es kommt vor, dass dann das Lokal des Beschwerdeführers frequentierende Gäste zuvor vor dem Lokal mitgebrachte alkoholische Getränke konsumieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Angestellten zum Tatzeitpunkt am Tatort Alkohol an ***, geb. am *** ausgeschenkt haben. *** wurde um 23:53 Uhr von Beamten der PI *** (*** und *** vor dem Haus ***, ***, alkoholisiert am Boden vorgefunden. Vor dem Lokal standen mehrere Jugendliche.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Übereinstimmend haben sämtliche Zeugen (mit Ausnahme des nicht ortskundigen ***) sowie der Beschwerdeführer übereinstimmen ausgeführt, dass es an diesem Abend eine „Aktion“ gab. Der Beschwerdeführer und die (Zeugen) Gäste ***, ***, *** und *** haben im Wesentlichen übereinstimmend und unterschiedlich detailreich nachvollziehbar das Lokal, den Ablauf der Aktion, und die Eingangskontrollen durch den Beschwerdeführer bzw. Ausweiskontrollen geschildert. Dass *** betrunken am Boden liegend vorgefunden wurde, ergibt sich aus dem Polizeibericht, der unmittelbar nach dem Vorfall verfasst wurde und aus den Darstellungen des Zeugen ***, ebenso dass vor dem Lokal noch Leute (Jugendliche) herumgestanden sind. *** konnte sich offenbar aufgrund ihrer zeitweiligen Betrunkenheit an diesem Abend nicht deutlich erinnern. Ihre Angaben waren auch in der mündlichen Verhandlung zum Teil wirr und nicht nachvollziehbar. Sie hat auch angegeben, dass sie bereits vor dem Besuch des Lokales des Beschwerdeführers Alkohol zu sich genommen hatte, konnte aber die Umstände, wie sie ins Lokal gekommen ist, nicht mehr schildern. Sie hat weiters auch angegeben, dass sie auch im anderen Lokal war, allerdings habe sie dort keinen Alkohol mehr konsumiert. Fest steht somit lediglich, dass *** an diesem Abend betrunken war, die näheren Umstände, die zu ihrer Trunkenheit geführt haben, konnten nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht mehr festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder einer seiner Angestellten an sie Alkohol verabreicht hat, ohne ihr Alter zu überprüfen oder im Wissen, dass sie noch keine 16 Jahre alt war.
- Erwägungen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 367a GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.Gemäß Paragraph 367 a, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt. § 114 GewO bestimmt über Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche Folgendes:Paragraph 114, GewO bestimmt über Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche Folgendes: Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird. § 18 NÖ Jugendgesetz in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung bestimmt folgendes:Paragraph 18, NÖ Jugendgesetz in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung bestimmt folgendes:
(1)Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B. Alkopops) und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
(2)Alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B. Alkopops) und Tabakwaren dürfen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jungen Menschen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden. Gemäß dem vom Landesverwaltungsgericht im Wege des § 38 VwGVG anzuwendenden § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.Gemäß dem vom Landesverwaltungsgericht im Wege des Paragraph 38, VwGVG anzuwendenden Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Da beim Landesverwaltungsgericht Zweifel geblieben sind, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht ausschließlich auf der Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mwN).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht ausschließlich auf der Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zuletzt etwa VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mwN).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.SB.14.0013