GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 292,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 292,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz , (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis spruchgemäß folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 08:45 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, *** Tatbeschreibung: 1. Sie haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Kranken-versicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am *** um 08:45 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖ Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(
zu € 365,00 12 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu € 365,00 12 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu € 365,00 12 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu € 365,00 12 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 146,00 Gesamtbetrag: € 1.606,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung seitens der belangten Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des ASVG damit, dass entgegen dem Vorbringen und der Verantwortung des Beschwerdeführers weder vom Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten noch von einer Kurzfristigkeit der erbrachten Tätigkeiten ausgegangen werden könne, weshalb die angelasteten Übertretungen als erwiesen anzusehen und mit Strafverhängung vorzugehen war, wobei betreffend der Höhe der Strafen von der Bestimmung des § 111 Abs. 2 ASVG Gebrauch gemacht und sohin die jeweils vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von € 730,-- auf € 365,-- herabgesetzt werden konnte.Begründet wurde diese Entscheidung seitens der belangten Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des ASVG damit, dass entgegen dem Vorbringen und der Verantwortung des Beschwerdeführers weder vom Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten noch von einer Kurzfristigkeit der erbrachten Tätigkeiten ausgegangen werden könne, weshalb die angelasteten Übertretungen als erwiesen anzusehen und mit Strafverhängung vorzugehen war, wobei betreffend der Höhe der Strafen von der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG Gebrauch gemacht und sohin die jeweils vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von € 730,-- auf € 365,-- herabgesetzt werden konnte. Mittels der innerhalb offener Frist gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter geltend, dass das bezeichnete Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde, dies aus den Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens. Nach Teilwiedergabe des Spruches der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, dieser sei eklatant rechtswidrig. Die in den einzelnen Spruchpunkten, also 1. bis 4. beschriebenen Taten stellten keine strafbaren Ordnungswidrigkeiten dar.
1 Z 1 ASVG handle ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 leg.cit. meldepflichtige Person (Stelle), oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 leg.cit. entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstatte. Ein ordnungswidriges Verhalten nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG stehe nach dieser Bestimmung nicht unter Strafsanktion.Nach Teilwiedergabe des Spruches der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, dieser sei eklatant rechtswidrig. Die in den einzelnen Spruchpunkten, also 1. bis 4. beschriebenen Taten stellten keine strafbaren Ordnungswidrigkeiten dar.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handle ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, leg.cit. meldepflichtige Person (Stelle), oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, leg.cit. entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstatte. Ein ordnungswidriges Verhalten nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG stehe nach dieser Bestimmung nicht unter Strafsanktion. Eine allfällige - ihm jedoch zu keiner Zeit des Verwaltungsstrafverfahrens zur Last gelegte - Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 2 ASVG sei
3 ASVG verjährt. Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 2 ASVG betrage ein Jahr. Der Tatvorwurf betreffe den ***. Das angefochtene Straferkenntnis datiere mit *** und wäre sohin erst nach Verjährung einer allfälligen Verwaltungsübertretung erlassen worden. Zeiten, die in die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG einzurechnen wären, seien nicht gegeben.Eine allfällige - ihm jedoch zu keiner Zeit des Verwaltungsstrafverfahrens zur Last gelegte - Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG sei
Paragraph 111, Absatz 3, ASVG verjährt. Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG betrage ein Jahr. Der Tatvorwurf betreffe den ***. Das angefochtene Straferkenntnis datiere mit *** und wäre sohin erst nach Verjährung einer allfälligen Verwaltungsübertretung erlassen worden. Zeiten, die in die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG einzurechnen wären, seien nicht gegeben. Bereits mit Bescheid der NÖ Gebietskrankenkasse sei ihm aufgrund der oben angeführten Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig ein Beitragszuschlag
1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG von € 2.800,-- vorgeschrieben worden. Dieser Beitragszuschlag setze sich aus Pauschalbeträgen für den Prüfeinsatz und die gesonderte Bearbeitung zusammen. Kosten für eine gesonderte Bearbeitung könnten jedoch im konkreten Fall nicht entstanden sein, weil die Meldung zur Pflichtversicherung drei Stunden nach dem Arbeitsbeginn der im Spruch genannten Personen erfolgt sei und auch bei rechtzeitiger Anmeldung kein geringerer Aufwand für die Gebietskrankenkasse entstanden wäre, sodass die im Beitragszuschlag enthaltenen Kosten der gesonderten Bearbeitung im konkreten Fall als Strafe zu qualifizieren seien. Die Verhängung neuerlicher Verwaltungsstrafen wegen desselben angelasteten Sachverhaltes verstoße sohin gegen das Doppelbestrafungsverbot.Bereits mit Bescheid der NÖ Gebietskrankenkasse sei ihm aufgrund der oben angeführten Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von € 2.800,-- vorgeschrieben worden. Dieser Beitragszuschlag setze sich aus Pauschalbeträgen für den Prüfeinsatz und die gesonderte Bearbeitung zusammen. Kosten für eine gesonderte Bearbeitung könnten jedoch im konkreten Fall nicht entstanden sein, weil die Meldung zur Pflichtversicherung drei Stunden nach dem Arbeitsbeginn der im Spruch genannten Personen erfolgt sei und auch bei rechtzeitiger Anmeldung kein geringerer Aufwand für die Gebietskrankenkasse entstanden wäre, sodass die im Beitragszuschlag enthaltenen Kosten der gesonderten Bearbeitung im konkreten Fall als Strafe zu qualifizieren seien. Die Verhängung neuerlicher Verwaltungsstrafen wegen desselben angelasteten Sachverhaltes verstoße sohin gegen das Doppelbestrafungsverbot. Auch sei sich der Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass er die Bestimmungen für die Anmeldung von Personen, die ihm als langjährige Freunde im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geholfen hätten, wenn auch nur geringfügig, verletzt hätte. Ebenso wenig sei ihm bekannt gewesen, dass er für diese Personen Sozialversicherungsbeiträge hätte leisten müssen. Wechselseitige Nachbarschaftshilfe und Hilfe unter Freunden bei der Errichtung oder Sanierung von Eigenheimen sei eine im ländlichen Bereich und auch in seinem Heimatort allgemein gelebte und öffentlich akzeptierte Übung, weshalb ihm kein schuldbegründender Vorwurf gemacht werden könne. Durch die von ihm als überfallsartig empfundene Überprüfung und das Verhör vor Ort und Stelle durch die Finanzpolizei habe er sich völlig vor den Kopf gestoßen und überrumpelt gefühlt, sowie überhaupt nicht verstanden, was ihm eigentlich konkret vorgeworfen werde. Mit den von ihm gemachten Angaben über eine Entlohnung habe er sich lediglich vor dem von ihm befürchteten Vorwurf der „Ausbeutung“ schützen wollen, tatsächlich hätten ihm seine Freunde unentgeltlich geholfen. So habe eine Prüfung betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum von *** bis *** des Finanzamtes zu keinen Feststellungen geführt. Die belangte Behörde habe es im gesamten Verfahren unterlassen, ihm eine konkrete strafbare Handlung zur Last zu legen und damit auch keine Möglichkeit gegeben, sich betreffend des Vorliegens einer strafbaren Handlung zu rechtfertigen, weshalb er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Im gesamten Verfahren sei ihm lediglich eine nicht mit Strafe bedrohte Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt worden. Die Behörde habe im gesamten Verfahren keine Ermittlungstätigkeiten durchgeführt, sondern sei den Angaben der Finanzpolizei – als einer von mehreren Parteien im Verfahren – ungeprüft gefolgt. Es seien keine Beweise aufgenommen worden und habe die Behörde sohin ihre Verpflichtung zur Wahrheitsfindung und Ermittlung des Sachverhaltes gröblich verletzt. Die Behörde habe weder ihn noch seine Gattin, noch die ihm am *** helfenden Personen einvernommen. Hätte sie dies getan, dann wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass für seine Helfer keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung bestanden hätte. Aus den angeführten Gründen werde beantragt, in Stattgabe der erhobenen Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Zuge der in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden seitens des Vertreters der Finanzpolizei ein Konvolut von Fotos, angefertigt bei Durchführung der Kontrolle, sowie die Versicherungsdatenauszüge der vier verfahrensgegenständlichen Personen vorgelegt.Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden seitens des Vertreters der Finanzpolizei ein Konvolut von Fotos, angefertigt bei Durchführung der Kontrolle, sowie die Versicherungsdatenauszüge der vier verfahrensgegenständlichen Personen vorgelegt. Betreffend der vorgelegten Fotos gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, es sei unstrittig, dass es sich bei den abgebildeten Personen um die im Zuge der Kontrolle Angetroffenen handle. Betreffend der Versicherungsdatenauszüge gehe aus diesen hervor, dass keine durchgehende Anmeldung der vier verfahrensgegenständlichen Personen vorliege, allerdings würde der Beschwerdeführer diese Personen jetzt immer sofort anmelden, wenn diese kommen um ihm zu helfen, zumal er eben angezeigt worden wäre. In der Sache befragt gab der Beschwerdeführer an, die vier verfahrensgegenständlichen polnischen Staatsangehörigen seien Freunde von ihm, die er teilweise schon über Jahrzehnte kenne. Zutreffend sei allerdings, dass am Tag der Durchführung der Kontrolle von diesen vier Personen Arbeiten durchgeführt worden seien, es handle sich hiebei um die Arbeiten, welche aus dem vorgelegten Fotokonvolut der Finanzpolizei ersichtlich seien. Es seien aber faktisch noch im Zuge der Durchführung der Kontrolle, bzw. sofort danach, die vier Personen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Zutreffend sei weiters, dass die vier polnischen Staatsangehörigen schon ein paar Tage vorher gekommen seien, er sich jetzt allerdings an den genauen Zeitpunkt nicht mehr genau erinnern könne, es allerdings auch so sei, dass diese Personen kommen und einfach auf Besuch bleiben, also nicht arbeiten. Betreffend der angegebenen Stundenentlohnung von € 10,-- für die polnischen Staatsangehörigen sei es so, dass dieser Betrag nicht zutreffe, dieser sei einfach deshalb genannt worden, damit nicht von einer Ausbeutung gesprochen werden könne. Zutreffend sei, dass die vier polnischen Staatsangehörigen anschließend bei der Gebietskrankenkasse unter der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet worden seien, ebenso wäre es richtig, dass er in der Sache niederschriftlich vor der Bezirkshauptmannschaft X befragt worden wäre, wobei es zutreffen werde, dass zum Zeitpunkt dieser Befragung bereits der Beitragszuschlag von € 2.800,-- durch die Gebietskrankenkasse vorgeschrieben gewesen sei. In der Folge hätte die Gebietskrankenkasse dann weitere Beträge zur Nachzahlung vorgeschrieben, zumal sie von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis der verfahrensgegenständlichen Personen ausgegangen wäre. Dies auch über der Geringfügigkeitsgrenze, also von einer Vollbeschäftigung. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei von ihm bekämpft worden, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung bestätigt, dies ohne Durchführung einer Verhandlung. Er selbst sei auf die diesbezügliche Beschwerdemöglichkeit erst durch eine Mitarbeiterin der Krankenkasse hingewiesen worden.Zutreffend sei allerdings, dass am Tag der Durchführung der Kontrolle von diesen vier Personen Arbeiten durchgeführt worden seien, es handle sich hiebei um die Arbeiten, welche aus dem vorgelegten Fotokonvolut der Finanzpolizei ersichtlich seien. Es seien aber faktisch noch im Zuge der Durchführung der Kontrolle, bzw. sofort danach, die vier Personen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Zutreffend sei weiters, dass die vier polnischen Staatsangehörigen schon ein paar Tage vorher gekommen seien, er sich jetzt allerdings an den genauen Zeitpunkt nicht mehr genau erinnern könne, es allerdings auch so sei, dass diese Personen kommen und einfach auf Besuch bleiben, also nicht arbeiten. Betreffend der angegebenen Stundenentlohnung von € 10,-- für die polnischen Staatsangehörigen sei es so, dass dieser Betrag nicht zutreffe, dieser sei einfach deshalb genannt worden, damit nicht von einer Ausbeutung gesprochen werden könne. Zutreffend sei, dass die vier polnischen Staatsangehörigen anschließend bei der Gebietskrankenkasse unter der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet worden seien, ebenso wäre es richtig, dass er in der Sache niederschriftlich vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn befragt worden wäre, wobei es zutreffen werde, dass zum Zeitpunkt dieser Befragung bereits der Beitragszuschlag von € 2.800,-- durch die Gebietskrankenkasse vorgeschrieben gewesen sei. In der Folge hätte die Gebietskrankenkasse dann weitere Beträge zur Nachzahlung vorgeschrieben, zumal sie von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis der verfahrensgegenständlichen Personen ausgegangen wäre. Dies auch über der Geringfügigkeitsgrenze, also von einer Vollbeschäftigung. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei von ihm bekämpft worden, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung bestätigt, dies ohne Durchführung einer Verhandlung. Er selbst sei auf die diesbezügliche Beschwerdemöglichkeit erst durch eine Mitarbeiterin der Krankenkasse hingewiesen worden. Auf Frage durch den Vertreter des Finanzamtes gab der Beschwerdeführer an, das Haus in welchem die Arbeiten durchgeführt worden seien, gehöre seiner Frau. Es werde zutreffen, dass die polnischen Staatsangehörigen bereits eine Woche vor Durchführung der gegenständlichen Kontrolle angekommen seien. Richtig sei ebenfalls, dass es sich bei den polnischen Staatsangehörigen zumindest teilweise um Landwirte handle, es habe aber de facto keinen Geldfluss zwischen ihm und den polnischen Staatsangehörigen gegeben, dieser sei einfach nur erwähnt worden, damit die arbeitend angetroffenen Personen angemeldet werden können und unfallversichert sind. Der Beschwerdeführer gab dazu noch an, es sei ihm im Zuge der Kontrolle von den Organen der Finanzpolizei geraten worden, diese Anmeldung durchzuführen. Auf Frage durch seinen Vertreter gab der Beschwerdeführer an, er sei früher zwar selbst Arbeitgeber gewesen, jedoch habe sein Steuerberater derartige Anmeldungen von Dienstnehmern durchgeführt. Er wisse zwar, dass arbeitende Personen angemeldet werden müssen, habe dazu aber keinen näheren Bezug mehr. Die gegenständliche Anmeldung sei nur deshalb von ihm durchgeführt worden, weil ihm die Beamten der Finanzpolizei dies geraten hätten. Er selbst habe die über Jahre erbrachte Hilfe der polnischen Staatsangehörigen als Gefälligkeit bzw. Freundschaftsdienst angesehen. Die Polen kenne er über seine Frau, welche diese schon vorher gekannt hätte. Dies über ihren früheren Dienstgeber. Er selbst habe den Polen auch schon geholfen oder sei ihnen behilflich gewesen, dies etwa bei Autoreparaturen oder der Erlernung der Sprache. Ebenso seien Geschenke, wie eben unter Freunden üblich, ausgetauscht worden. Nächstes Jahr sei ebenfalls ein Besuch in Polen vorgesehen. Wenn sie bei ihm seien, dann würden die Polen am Abend auch oft zum Heurigen eingeladen. Der als Zeuge befragte anzeigelegende Bedienstete der Finanzpolizei gab an, er wisse worum es in der Sache gehe und sei er an der Durchführung der gegenständlichen Kontrolle beteiligt gewesen, sowie er sich an diese auch noch erinnern könne. Es seien jedenfalls Arbeiten in einer Art Innenhof durchgeführt worden, bzw. habe sich dort das Material befunden, sowie die Arbeiten bei Durchführung der Kontrolle gerade in Gang gewesen seien. Die Digitalfotos seien unmittelbar nach Beginn der Kontrolle aufgenommen worden. Die vier vor Ort angetroffenen Personen hätten eindrucksmäßig bei Maurertätigkeiten zusammengearbeitet, sowie ihnen dann ein Personenblatt zum Ausfüllen gegeben worden sei, welches auch gleich vor Ort ausgefüllt wurde. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls vor Ort gewesen und sei mit diesem dann im Fahrzeug der Finanzpolizei eine Niederschrift aufgenommen worden. Im Zuge der Durchführung der Kontrolle sei dem Beschwerdeführer auch gesagt worden, er solle sich bei der Geschäftsstelle der NÖ Gebietskrankenkasse erkundigen, dies betreffend der Anmeldemöglichkeiten der arbeitend angetroffenen Personen. Ebenso sei ihm mitgeteilt worden, dass der Vorfall bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht werde. Betreffend der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift sei es so, dass er in diese alles hineingeschrieben habe, was ihm der Beschwerdeführer gesagt hätte. Nach dieser Niederschrift sei die Kontrolle beendet worden. Die Angabe, dass die angetroffenen Personen bereits seit etwa einer Woche vor Ort sind, stammte erinnerlich ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst. Auf Frage durch den Vertreter des Finanzamtes gab der Zeuge an, es habe sich bei den durchgeführten Arbeiten um eine Altbausanierung gehandelt. Ob der Beschwerdeführer selbst auch mitgearbeitet hätte, könne er heute nicht mehr sagen. Auf Frage durch den Vertreter des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, die Frau des Beschwerdeführers sei nicht einvernommen worden, dies aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben. Auf Einwand, dass der Beschwerdeführer damals erinnerlich gesagt habe, seine Frau sei die Hausbesitzerin, gab der Zeuge an, er könne sich daran jetzt nicht erinnern. Die Kontrolle habe er jedenfalls gemeinsam mit einem Kollegen durchgeführt, welcher auch bei Aufnahme der Niederschrift anwesend gewesen sei. Die aufgenommene Niederschrift sei anschließend auch dem Beschwerdeführer zum Durchlesen übergeben worden, wobei die Möglichkeit bestanden hätte, dass er diese eben abändere, allerdings sei dies nicht passiert. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte anschließend noch vor, dass nicht alle aber einige der vier Personen zum gegenständlichen Zeitpunkt noch andersweitig tätig gewesen seien, wobei sich dies aus den vorgelegten Versicherungsdatenauszügen ergebe. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens hielten beide Verfahrensparteien, die bisherigen im Verfahren gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht. Auf Basis der durchgeführten Beweisaufnahmen ist jedenfalls festzustellen, dass bei der von Organen der Finanzpolizei am *** gegen 08.45 Uhr durchgeführten Kontrolle die vier im Straferkenntnis angeführten polnischen Staatsangehörigen arbeitend angetroffen wurden, dies bei der Durchführung von Maurerarbeiten, wobei sie zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, allerdings beim Beschwerdeführer bereits seit einer Woche aufhältig, sowie sich aus den von den polnischen Staatsangehörigen im Zuge der Kontrolle persönlich ausgefüllten Personenblättern ergibt, dass sie an den Tagen der Anwesenheit auch stundenweise Arbeiten durchführten, sowie sie hiefür eine Gegenleistung von € 10,-- pro Stunde erhalten hätten. Die Gewährung von Kost und Quartier wurde seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer wendet sich zwar nicht gegen die von der belangten Behörde festgestellte Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Personen, sieht diese Tätigkeit aber nicht als solche, welche ihm Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht wurde, an. Dies unter Hinweise darauf, dass seines Erachtens nach ein Gefälligkeitsdienst- bzw. Freundschaftsdienst vorgelegen habe, zumal entgegen den vorerst getätigten Angaben betreffend der Stundenentlohnung von € 10,-- es eine derartige Entlohnung tatsächlich nicht gegeben habe, sondern die € 10,-- einfach nur deshalb angegeben wurden, damit der Verdacht auf eine etwaige Ausbeutung nicht aufkomme. Bei der Abgrenzung eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes von einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei die Parteien eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen oder Motiven meist um solche handelt, die der Sphäre der Partei zuzuordnen sind. Ebenso ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, weil im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Unentgeltlichkeit der Verwendung ist erst dann zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Überprüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine etwaige derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Das vom Beschwerdeführer geschilderte persönliche Verhältnis, so die lange Bekanntschaft bzw. Freundschaft zu den vier polnischen Staatsangehörigen, ebenso die von ihm gewährte Hilfe, bzw. Geschenke und ein etwaiger Besuch in Polen, ist jedenfalls im Sinne einer sachlichen Nachprüfung nicht dazu geeignet, die Erbringung eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes, dies über einen Zeitraum, der jedenfalls nicht als kurz bezeichnet werden kann, darzulegen. Vielmehr war die Behörde berechtigt, zumal es sich bei den durchgeführten Maurerarbeiten, dies verbunden mit den notwendigen Hilfsarbeiten, um solche Tätigkeiten handelte, die normalerweise in einem Dienstverhältnis erbracht werden, von einem Arbeitsverhältnis im üblichen Sinn auszugehen. Dem getätigten Einwand der Verjährung ist entgegen zu halten, dass die Meldepflicht nach § 33 ASVG mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter besteht (vgl. dazu VwGH am 6. Juni 2012, 2011/08/0368), weshalb sich eine Strafbarkeit auch bei unterlassener Meldung während des gesamten aufrechten Beschäftigungsverhältnisses ableitet. In Ansehung der festgestellten und unbestrittenen Beschäftigungszeit am Kontrolltag, sohin den *** um 08.45 Uhr, zu welchem Zeitpunkt die arbeitend angetroffenen Personen noch nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, sowie des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer am *** eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt wurde, in welcher ihm die gegenständlichen Delikte ausreichend konkretisiert vorgehalten wurden, liegt eine taugliche Verfolgungshandlung vor, weshalb der Einwand der Verfolgungsverjährung (
3 ASVG beträgt die diesbezügliche Frist ein Jahr) ins Leere geht.Dem getätigten Einwand der Verjährung ist entgegen zu halten, dass die Meldepflicht nach Paragraph 33, ASVG mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter besteht vergleiche dazu VwGH am 6. Juni 2012, 2011/08/0368), weshalb sich eine Strafbarkeit auch bei unterlassener Meldung während des gesamten aufrechten Beschäftigungsverhältnisses ableitet. In Ansehung der festgestellten und unbestrittenen Beschäftigungszeit am Kontrolltag, sohin den *** um 08.45 Uhr, zu welchem Zeitpunkt die arbeitend angetroffenen Personen noch nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, sowie des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer am *** eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt wurde, in welcher ihm die gegenständlichen Delikte ausreichend konkretisiert vorgehalten wurden, liegt eine taugliche Verfolgungshandlung vor, weshalb der Einwand der Verfolgungsverjährung (
Paragraph 111, Absatz 3, ASVG beträgt die diesbezügliche Frist ein Jahr) ins Leere geht.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter anderem nach Z 1 Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter anderem nach Ziffer eins, Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Paragraph 539, a Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Paragraph 539, a Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Durch die Tätigkeit der vier polnischen Staatsangehörigen für den Beschwerdeführer, dies über einen längeren Zeitraum, wenn vielleicht auch immer nur tageweise, wobei es nicht von Relevanz ist, wenn etwa einige der polnischen Staatsangehörigen zu dieser Zeit auch bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt waren, fehlt es jedenfalls an der für einen Gefälligkeitsdienst notwendigen Kurzfristigkeit der erbrachten Leistungen, bei welchen es sich um Maurerarbeiten und damit verbundene Hilfstätigkeiten handelte, die gemeinsam von den vier polnischen Staatsangehörigen erbracht wurden, weshalb im Zusammenhang mit der ursprünglich sowohl von den polnischen Staatsangehörigen als auch der vom Beschwerdeführer angegebenen Stundenentlohnung von € 10,-- sehr wohl vom Bestand eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden kann, welches sich aufgrund der Dauer und der Höhe der Entlohnung ebenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze bewegt. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufscheinende Tatvorwurf nach § 111 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 ASVG ist sohin als zutreffend anzusehen, sowie ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes bereits dann vorliegt, wenn ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle nicht angemeldet ist. Den Umstand, dass die vier polnischen Staatsangehörigen noch am Tag der Kontrolle, also etwa 3 Stunden nach Beginn derselben angemeldet wurden, wurde bereits seitens der belangten Behörde offenbar dazu herangezogen, vorliegendenfalls von der Bestimmung des zweiten Satzes des § 111 Abs. 2 Gebrauch zu machen, zumal im Sinne dieser Bestimmung die Mindeststrafe von € 730,-- pro nicht zur Pflichtversicherung gemeldeter Person bereits auf die Hälfte, also € 365,-- reduziert wurde. Eine etwaige weitere Herabsetzung der Strafen war deshalb nicht mehr in Betracht zu ziehen. Durch die Tätigkeit der vier polnischen Staatsangehörigen für den Beschwerdeführer, dies über einen längeren Zeitraum, wenn vielleicht auch immer nur tageweise, wobei es nicht von Relevanz ist, wenn etwa einige der polnischen Staatsangehörigen zu dieser Zeit auch bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt waren, fehlt es jedenfalls an der für einen Gefälligkeitsdienst notwendigen Kurzfristigkeit der erbrachten Leistungen, bei welchen es sich um Maurerarbeiten und damit verbundene Hilfstätigkeiten handelte, die gemeinsam von den vier polnischen Staatsangehörigen erbracht wurden, weshalb im Zusammenhang mit der ursprünglich sowohl von den polnischen Staatsangehörigen als auch der vom Beschwerdeführer angegebenen Stundenentlohnung von € 10,-- sehr wohl vom Bestand eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgegangen werden kann, welches sich aufgrund der Dauer und der Höhe der Entlohnung ebenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze bewegt. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufscheinende Tatvorwurf nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG ist sohin als zutreffend anzusehen, sowie ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes bereits dann vorliegt, wenn ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle nicht angemeldet ist. Den Umstand, dass die vier polnischen Staatsangehörigen noch am Tag der Kontrolle, also etwa 3 Stunden nach Beginn derselben angemeldet wurden, wurde bereits seitens der belangten Behörde offenbar dazu herangezogen, vorliegendenfalls von der Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 111, Absatz 2, Gebrauch zu machen, zumal im Sinne dieser Bestimmung die Mindeststrafe von € 730,-- pro nicht zur Pflichtversicherung gemeldeter Person bereits auf die Hälfte, also € 365,-- reduziert wurde. Eine etwaige weitere Herabsetzung der Strafen war deshalb nicht mehr in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat die Strafbeträge und die Kostenbeiträge zum verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie zum Beschwerdeverfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung ist ebenfalls nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung ist ebenfalls nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2410.001.2015
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