GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
GVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 12,-- festgesetzt.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 12,-- festgesetzt.
Vm § 52 Abs. 6 VwGVG und 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind der Strafbetrag und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.
Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG und 54b Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind der Strafbetrag und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 19:58 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) Fahrzeug: ***, PKW Tatbeschreibung: Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. 149 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 60,00 27 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960€ 60,00 27 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 70,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Auf Grund der – fristgerecht – dagegen erhobenen Beschwerde, in welcher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe, dies neben der Behauptung des Eintrittes der Verfolgungsverjährung, eine mangelnde Tatbegehung und, eine unrichtige Strafbemessung moniert ist, hat das erkennende Gericht am *** – *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser Beweis durch die Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 20 Abs. 2:Paragraph 20, Absatz 2 : Sofern die Behörde nicht
eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.Sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. § 99 Abs. 3 lit.a:Paragraph 99, Absatz 3, lit.a: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Nach dem im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahren sieht das erkennende Gericht die angelastete Tatbildverwirklichung als erwiesen an. Nach der schlüssigen und widerspruchsfreien Anzeige des Landespolizeikommandos NÖ vom *** wurde das kennzeichenmäßig im angefochtenen Bescheid angeführte Kraftfahrzeug auf der Autobahn *** – im näher angegebenen Bereich – mit einer Fahrgeschwindigkeit von 149 km/h, dies nach Abzug einer Messtoleranz von 5 % ,im Rahmen einer Radargerätstandmessung gemessen. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt treten keine Hinweise dafür hervor, die für Unrichtigkeiten bei der mittels Radarstandgerätes, MUVR 6F, 21, festgestellten Fahrgeschwindigkeit sprechen könnten. Nach Radarbild, auf dem ausschließlich das kennzeichenmäßig und der Marke/Type eindeutig identifizierbar Kraftfahrzeug erkenntlich ist, ist eine Messung eines anderen Fahrerzeuges auszuschließen. Der Beschwerdeführer, der mit dem Stichtag *** als Zulassungsbesitzer von der deutschen Rechtshilfebehörde (***) bekanntgegeben wurde, hat in keiner Lage des Verfahrens der Behörde, wenn er auch ein Führen des Fahrzeuges zur relevanten Zeit nicht einräumte, ein überprüfbares Vorbringen dahingehend erstatte bzw. Beweise dafür angeboten, die ihn als Täter ausschließen könnten bzw. eine Tatbegehung durch ihn selbst zweifelhaft erscheinen lassen könnte. Wenn der Beschwerdeführer dieses sein Vorbringen, die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als Fahrer nicht einzuräumen, im Beschwerdeverfahren aufrecht erhielt, hat er, dies trotz ausdrücklichen Hinweises im Zusammenhang mit der anberaumten Verhandlung, zu der er, ohne einen Verhinderungsgrund glaubhaft machen zu können, nicht kam, weder ein überprüfbares Vorbringen noch Beweismittel für eine mangelnde Tatbegehung erstattet bzw. angeboten. Im Zusammenhang mit dem Schreiben des Beschwerdeführers *** – betreffend die Mitteilung der Nichtteilnahme an der Verhandlung – hat der Rechtsmittelwerber keinen Verhinderungsgrund im Sinne von § 19 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 behauptet, sodass das Gericht nach § 45 Abs. 2 VwGVG an der Durchführung der Verhandlung, wie nicht an der Erkenntnisfällung, durch die Abwesenheit des Rechtsmittelwerbers behindert war. Im Rahmen des Beweisverfahrens war festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wenn er im Zusammenhang mit der Verhandlungsausschreibung durch das erkennende Gericht vorbrachte, das Kraftfahrzeug *** verkauft zu haben, den stichhaltigen und präzisen Angaben der deutschen Zulassungsauskunft nicht entgegenzutreten vermochte. am *** Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem KZ *** war. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist es nicht unüblich, dass Kraftfahrzeuge primär vom Zulassungsbesitzer selbst geführt werden und konnte die Behörde im gegenständlichen Fall zunächst davon ausgehen, dass dieser das Kraftfahrzeug selbst geführt hat und diesen selbst der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, zumal nach den Beweismitteln eine Lenkeridentifizierung unmöglich ist, verdächtigen. Trotz des im Verwaltungsstrafverfahren vorherrschenden Grundsatzes der Offizialmaxime besteht eine Mitwirkungspflicht der Partei – des Beschuldigten - immer dann, wenn der amtswegigen Wahrheitsforschung faktische Grenzen gesetzt sind. Nach dem aus der höchstgerichtlichen Judikatur ausleitbaren Rechtsgrundsätzen ist es dem der Begehung einer Verwaltungsübertretung, wie der gegenständlichen, nicht zu Unrecht verdächtigten, dem Beschuldigten, im Rahmen der Mitwirkungspflichten zuzumuten, insbesondere dann, wenn er selbst ein Kraftfahrzeug, dies bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt nicht geführt hat, Beweise dafür anzubieten, die ihn als Täter ausschließen können. Die Behörde ist nicht zu Unrecht im Rahmen des von ihr durchgeführten Indizienverfahrens zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das in diesem Zusammenhang als „Nichtmitwirkung“ zu qualifizierende Verhalten des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen ist, dass er dem konkreten Tatvorwurf deswegen nicht durch Beweisanbote – die ihn als Täter hätten ausschließen können- entgegenzutreten vermochte, weil er die Verwaltungsübertretung selbst begangen hat. Zu diesem Ergebnis war auch auf Grund des durch das Gericht durchgeführten Beweisverfahrens zu gelangen, hat der Rechtsmittelwerber auch in diesem Verfahren, dies trotz ausdrücklichen Hinweises, ein hinterfragbares Beweisanbot für die Behauptung der Tatbestreitung nicht erstatte, wie er von seinem Recht auf „fair trail“ nicht Gebrauch machte. Der Einwand der Verfolgungsverjährung geht unter Hinweis auf die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist und eine rechtzeitige Verfolgung – der § 44a Z 1 VStG entsprechenden verbalen Anlastung des inkriminierten Verhaltens – durch die Strafverfügung vom *** jedenfalls ins Leere. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit – Durchschnittsbetrachtung nach den Maßstäben eines ordentlichen Kraftfahrzeuglenkers – hätte der Bw, dies etwa durch Rückfrage bei den mit der Vollziehung der StVO 1960 in Österreich betrauten Behörden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h in Erfahrung bringen können, wie er bei aufmerksamer Geschwindigkeitsbeobachtung ein Überschreiten dieser Geschwindigkeit hätte feststellen können. Auch sonst hat das Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen ergeben. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen der StVO 1960 und, dies aus Gründen der Verkehrssicherheit, der Einhaltung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen. Da von Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht bloß als geringfügig zu erachten. Berücksichtigt wird, dass die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Als strafmildernd ist zu werten, dass das gegenständliche Verhalten nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt im auffälligen Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des Rechtsmittelwerbers steht. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens und selbst der Einbeziehung einer Einkommenssituation des Rechtsmittelwerbers wie nunmehr behauptet, wird festgestellt, dass die durch die Strafbehörde festgesetzten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ebenfalls den Strafzumessungskriterien nach § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 und 2 VStG), die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurden, der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zu veranlassen, notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Im Hinblick auf den Umstand, dass das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG vor.Nach dem im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahren sieht das erkennende Gericht die angelastete Tatbildverwirklichung als erwiesen an. Nach der schlüssigen und widerspruchsfreien Anzeige des Landespolizeikommandos NÖ vom *** wurde das kennzeichenmäßig im angefochtenen Bescheid angeführte Kraftfahrzeug auf der Autobahn *** – im näher angegebenen Bereich – mit einer Fahrgeschwindigkeit von 149 km/h, dies nach Abzug einer Messtoleranz von 5 % ,im Rahmen einer Radargerätstandmessung gemessen. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt treten keine Hinweise dafür hervor, die für Unrichtigkeiten bei der mittels Radarstandgerätes, MUVR 6F, 21, festgestellten Fahrgeschwindigkeit sprechen könnten. Nach Radarbild, auf dem ausschließlich das kennzeichenmäßig und der Marke/Type eindeutig identifizierbar Kraftfahrzeug erkenntlich ist, ist eine Messung eines anderen Fahrerzeuges auszuschließen. Der Beschwerdeführer, der mit dem Stichtag *** als Zulassungsbesitzer von der deutschen Rechtshilfebehörde (***) bekanntgegeben wurde, hat in keiner Lage des Verfahrens der Behörde, wenn er auch ein Führen des Fahrzeuges zur relevanten Zeit nicht einräumte, ein überprüfbares Vorbringen dahingehend erstatte bzw. Beweise dafür angeboten, die ihn als Täter ausschließen könnten bzw. eine Tatbegehung durch ihn selbst zweifelhaft erscheinen lassen könnte. Wenn der Beschwerdeführer dieses sein Vorbringen, die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als Fahrer nicht einzuräumen, im Beschwerdeverfahren aufrecht erhielt, hat er, dies trotz ausdrücklichen Hinweises im Zusammenhang mit der anberaumten Verhandlung, zu der er, ohne einen Verhinderungsgrund glaubhaft machen zu können, nicht kam, weder ein überprüfbares Vorbringen noch Beweismittel für eine mangelnde Tatbegehung erstattet bzw. angeboten. Im Zusammenhang mit dem Schreiben des Beschwerdeführers *** – betreffend die Mitteilung der Nichtteilnahme an der Verhandlung – hat der Rechtsmittelwerber keinen Verhinderungsgrund im Sinne von Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 behauptet, sodass das Gericht nach Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG an der Durchführung der Verhandlung, wie nicht an der Erkenntnisfällung, durch die Abwesenheit des Rechtsmittelwerbers behindert war. Im Rahmen des Beweisverfahrens war festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wenn er im Zusammenhang mit der Verhandlungsausschreibung durch das erkennende Gericht vorbrachte, das Kraftfahrzeug *** verkauft zu haben, den stichhaltigen und präzisen Angaben der deutschen Zulassungsauskunft nicht entgegenzutreten vermochte. am *** Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem KZ *** war. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist es nicht unüblich, dass Kraftfahrzeuge primär vom Zulassungsbesitzer selbst geführt werden und konnte die Behörde im gegenständlichen Fall zunächst davon ausgehen, dass dieser das Kraftfahrzeug selbst geführt hat und diesen selbst der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, zumal nach den Beweismitteln eine Lenkeridentifizierung unmöglich ist, verdächtigen. Trotz des im Verwaltungsstrafverfahren vorherrschenden Grundsatzes der Offizialmaxime besteht eine Mitwirkungspflicht der Partei – des Beschuldigten - immer dann, wenn der amtswegigen Wahrheitsforschung faktische Grenzen gesetzt sind. Nach dem aus der höchstgerichtlichen Judikatur ausleitbaren Rechtsgrundsätzen ist es dem der Begehung einer Verwaltungsübertretung, wie der gegenständlichen, nicht zu Unrecht verdächtigten, dem Beschuldigten, im Rahmen der Mitwirkungspflichten zuzumuten, insbesondere dann, wenn er selbst ein Kraftfahrzeug, dies bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt nicht geführt hat, Beweise dafür anzubieten, die ihn als Täter ausschließen können. Die Behörde ist nicht zu Unrecht im Rahmen des von ihr durchgeführten Indizienverfahrens zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das in diesem Zusammenhang als „Nichtmitwirkung“ zu qualifizierende Verhalten des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen ist, dass er dem konkreten Tatvorwurf deswegen nicht durch Beweisanbote – die ihn als Täter hätten ausschließen können- entgegenzutreten vermochte, weil er die Verwaltungsübertretung selbst begangen hat. Zu diesem Ergebnis war auch auf Grund des durch das Gericht durchgeführten Beweisverfahrens zu gelangen, hat der Rechtsmittelwerber auch in diesem Verfahren, dies trotz ausdrücklichen Hinweises, ein hinterfragbares Beweisanbot für die Behauptung der Tatbestreitung nicht erstatte, wie er von seinem Recht auf „fair trail“ nicht Gebrauch machte. Der Einwand der Verfolgungsverjährung geht unter Hinweis auf die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist und eine rechtzeitige Verfolgung – der Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden verbalen Anlastung des inkriminierten Verhaltens – durch die Strafverfügung vom *** jedenfalls ins Leere. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit – Durchschnittsbetrachtung nach den Maßstäben eines ordentlichen Kraftfahrzeuglenkers – hätte der Bw, dies etwa durch Rückfrage bei den mit der Vollziehung der StVO 1960 in Österreich betrauten Behörden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h in Erfahrung bringen können, wie er bei aufmerksamer Geschwindigkeitsbeobachtung ein Überschreiten dieser Geschwindigkeit hätte feststellen können. Auch sonst hat das Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen ergeben. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen der StVO 1960 und, dies aus Gründen der Verkehrssicherheit, der Einhaltung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen. Da von Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht bloß als geringfügig zu erachten. Berücksichtigt wird, dass die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Als strafmildernd ist zu werten, dass das gegenständliche Verhalten nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt im auffälligen Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des Rechtsmittelwerbers steht. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens und selbst der Einbeziehung einer Einkommenssituation des Rechtsmittelwerbers wie nunmehr behauptet, wird festgestellt, dass die durch die Strafbehörde festgesetzten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ebenfalls den Strafzumessungskriterien nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG), die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurden, der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zu veranlassen, notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Im Hinblick auf den Umstand, dass das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG vor. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist
4 nicht zulässig.Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.533.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.