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{'item': 'LVwG-S-643/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-643/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft X zur Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), erhobene Beschwerde der Frau ***, ***, *** (***), vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, *** (***), vom ***, den BESCHLUSS gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, am ***, 08.11 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, nämlich mit einer Geschwindigkeit von 179 km/h (dies nach Abzug von 5 % Messtoleranz), gefahren zu sein. Dadurch hätte die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschriften des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2d StVO 1960 verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 161 Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, am ***, 08.11 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, nämlich mit einer Geschwindigkeit von 179 km/h (dies nach Abzug von 5 % Messtoleranz), gefahren zu sein. Dadurch hätte die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschriften des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 161 Stunden) verhängt. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen „erlassenen Bußgeldbescheid“ Einspruch und beantragte in Einem ohne weitere Konkretisierung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin verwies lediglich darauf, dass eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen werde. Mit Schreiben vom *** übermittelte die Verwaltungsbehörde die gewünschte Aktenkopie an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom *** wurde zudem der Beschwerdeführerin zu Handen deren Rechtsvertreters von der Verwaltungsbehörde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens gewährt, um eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrages zu erstatten, ansonsten das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist unter Zugrundelegung des § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen werde.Mit Schreiben vom *** übermittelte die Verwaltungsbehörde die gewünschte Aktenkopie an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom *** wurde zudem der Beschwerdeführerin zu Handen deren Rechtsvertreters von der Verwaltungsbehörde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens gewährt, um eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrages zu erstatten, ansonsten das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist unter Zugrundelegung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen werde. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde von der Verwaltungsbehörde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom *** gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen, dies begründend damit, dass die Strafverfügung der Beschwerdeführerin am *** zugestellt worden sei, die Einspruchsfrist daher am *** geendet hätte, tatsächlich der Einspruch aber erst am *** mittels Telefax bei der Verwaltungsbehörde eingebracht worden wäre.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde von der Verwaltungsbehörde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom *** gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen, dies begründend damit, dass die Strafverfügung der Beschwerdeführerin am *** zugestellt worden sei, die Einspruchsfrist daher am *** geendet hätte, tatsächlich der Einspruch aber erst am *** mittels Telefax bei der Verwaltungsbehörde eingebracht worden wäre. Mit weiterem Bescheid vom ***, Zl. ***, gab die Verwaltungsbehörde dem Antrag vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***, gemäß § 71 Abs. 1 bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge, dies begründend damit, dass trotz des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der Beschwerdeführerin keine Begründung für den eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag nachgereicht worden sei. Es wäre keiner der in § 71 Abs. 1 AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben, da eben überhaupt keine Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht worden wären.Mit weiterem Bescheid vom ***, Zl. ***, gab die Verwaltungsbehörde dem Antrag vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***, gemäß Paragraph 71, Absatz eins bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge, dies begründend damit, dass trotz des Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der Beschwerdeführerin keine Begründung für den eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag nachgereicht worden sei. Es wäre keiner der in Paragraph 71, Absatz eins, AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben, da eben überhaupt keine Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht worden wären. Mit Schreiben vom *** übermittelte die Beschwerdeführerin daraufhin durch ihren Rechtsvertreter an die Bezirkshauptmannschaft X folgendes Schreiben:Mit Schreiben vom *** übermittelte die Beschwerdeführerin daraufhin durch ihren Rechtsvertreter an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn folgendes Schreiben: „Ihr Kennzeichen: *** Verwaltungsstrafverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir auf das Schreiben vom *** noch wie folgt Stellung: Unsere Mandantin Frau *** war schlicht und ergreifend nicht die Lenkerin des Fahrzeuges am *** um 08.11 Uhr auf der Autobahn ***, Fahrtrichtung ***.“ Mit Schreiben vom *** übermittelte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom *** teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin zu Handen deren Rechtsvertreters mit, dass gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten habe, dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom *** jedoch nicht zu entnehmen sei, gegen welchen der beiden Bescheide vom *** sich die gegenständliche Beschwerde richte und auch dem Schreiben keine dementsprechende Begründung samt eines konkreten Begehrens zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführerin werde unter Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens im aufgezeigten Sinne zu verbessern, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre.Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten habe, dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom *** jedoch nicht zu entnehmen sei, gegen welchen der beiden Bescheide vom *** sich die gegenständliche Beschwerde richte und auch dem Schreiben keine dementsprechende Begründung samt eines konkreten Begehrens zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführerin werde unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens im aufgezeigten Sinne zu verbessern, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre. Mit Schreiben vom *** ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** bis zum *** gewährt wurde. Mit weiterem Schreiben vom *** ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter um Akteneinsicht durch Übersendung der Akten, dem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** nachkam. Mit weiterem Schreiben vom *** ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um weitere Fristverlängerung bis zum ***, da die Frist zur Stellungnahme bis zum *** nicht einzuhalten sei. Mit Schreiben vom *** teilte daraufhin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin zu Handen deren Rechtsvertreters mit, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme letztmalig bis zum *** antragsgemäß verlängert werde. Eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist bis dato beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht eingelangt. Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ § 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der Aktenlage und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen: Von der Bezirkshauptmannschaft X wurden jeweils mit Datum vom *** zur Zl. *** zwei getrennte Bescheide gegen die Beschwerdeführerin erlassen, mit dem einerseits der Einspruch der Beschwerdeführerin vom *** als verspätet eingebracht zurückgewiesen und andererseits der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches keine Folge gegeben wurde. Mit Schreiben vom *** nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zum „Schreiben vom *** noch wie folgt Stellung“, wonach die Beschwerdeführerin nicht Lenkerin des Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** gewesen sei.Von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurden jeweils mit Datum vom *** zur Zl. *** zwei getrennte Bescheide gegen die Beschwerdeführerin erlassen, mit dem einerseits der Einspruch der Beschwerdeführerin vom *** als verspätet eingebracht zurückgewiesen und andererseits der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches keine Folge gegeben wurde. Mit Schreiben vom *** nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zum „Schreiben vom *** noch wie folgt Stellung“, wonach die Beschwerdeführerin nicht Lenkerin des Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** gewesen sei. Dieses Schreiben ist nun zwar als Stellungnahme, nicht als Beschwerde, bezeichnet. Eine falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet jedoch grundsätzlich nicht, womit unter diesem Aspekt das gegenständliche Schreiben als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG betrachtet werden kann.Dieses Schreiben ist nun zwar als Stellungnahme, nicht als Beschwerde, bezeichnet. Eine falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet jedoch grundsätzlich nicht, womit unter diesem Aspekt das gegenständliche Schreiben als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG betrachtet werden kann. Weiters weist dieses Schreiben zwar das Aktenkennzeichen „***“ der Bezirkshauptmannschaft X auf, dem Schreiben ist jedoch in keiner Weise zu entnehmen, gegen welchen der beiden am *** in diesem Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft X erlassenen Bescheide sich dieses als Beschwerde zu wertendes Schreiben der Beschwerdeführerin richtet.Weiters weist dieses Schreiben zwar das Aktenkennzeichen „***“ der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf, dem Schreiben ist jedoch in keiner Weise zu entnehmen, gegen welchen der beiden am *** in diesem Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erlassenen Bescheide sich dieses als Beschwerde zu wertendes Schreiben der Beschwerdeführerin richtet. Des Weiteren lässt das sehr knapp gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin in keiner Weise erkennen, aus welchen Gründen einer dieser beiden Bescheide oder beide Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom *** rechtswidrig sein sollen, demnach aus welchen Gründen der Einspruch nicht verspätet eingebracht worden sei und/oder dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben werden hätte müssen. Das einzige Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zur Tatzeit nicht Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sein soll, lässt mangels inhaltlicher Bezugnahme auf die Begründung der beiden Bescheide keine Rückschlüsse zu, gegen welchen Bescheid und mit welcher Begründung die Beschwerdeführerin auftreten möchte. Insbesondere ist zudem dem Schreiben vom *** in keiner Weise zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde begehrt.Des Weiteren lässt das sehr knapp gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin in keiner Weise erkennen, aus welchen Gründen einer dieser beiden Bescheide oder beide Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** rechtswidrig sein sollen, demnach aus welchen Gründen der Einspruch nicht verspätet eingebracht worden sei und/oder dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben werden hätte müssen. Das einzige Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zur Tatzeit nicht Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sein soll, lässt mangels inhaltlicher Bezugnahme auf die Begründung der beiden Bescheide keine Rückschlüsse zu, gegen welchen Bescheid und mit welcher Begründung die Beschwerdeführerin auftreten möchte. Insbesondere ist zudem dem Schreiben vom *** in keiner Weise zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde begehrt. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier eben laut Z 1 an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, laut Z 3 an den Beschwerdegründen und laut Z 4 am Begehren), sind diese Mängel gemäß der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen.Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier eben laut Ziffer eins, an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, laut Ziffer 3, an den Beschwerdegründen und laut Ziffer 4, am Begehren), sind diese Mängel gemäß der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen. Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung „leerer“ Beschwerden nach dem VwGVG. Um aber im Sinne der Rechtsprechung ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen. Alleine der Hinweis eines unvertretenen Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine „ausführliche Beschwerde“ nachzureichen, stellt etwa keinen Rechtsmissbrauch dar (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen. Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung „leerer“ Beschwerden nach dem VwGVG. Um aber im Sinne der Rechtsprechung ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen. Alleine der Hinweis eines unvertretenen Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine „ausführliche Beschwerde“ nachzureichen, stellt etwa keinen Rechtsmissbrauch dar vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mwN). Die seit Erhebung ihres Einspruchs vom *** rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens niemals inhaltlich auf die beiden im Beschwerdeverfahren relevanten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X jeweils vom *** eingelassen und auch erst im Beschwerdeverfahren ein inhaltliches Vorbringen ausschließlich bezugnehmend auf den ursprünglichen Tatvorwurf erstattet. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** wird eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nach erfolgter Akteneinsicht in Aussicht gestellt. Trotz Übersendung eines kompletten Akteninhaltes sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch vom erkennenden Gericht und trotz mehrmaliger Gewährung einer Fristverlängerung wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein dem Die seit Erhebung ihres Einspruchs vom *** rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens niemals inhaltlich auf die beiden im Beschwerdeverfahren relevanten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn jeweils vom *** eingelassen und auch erst im Beschwerdeverfahren ein inhaltliches Vorbringen ausschließlich bezugnehmend auf den ursprünglichen Tatvorwurf erstattet. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** wird eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nach erfolgter Akteneinsicht in Aussicht gestellt. Trotz Übersendung eines kompletten Akteninhaltes sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch vom erkennenden Gericht und trotz mehrmaliger Gewährung einer Fristverlängerung wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein dem § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechendes ergänzendes Vorbringen erstattet.Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprechendes ergänzendes Vorbringen erstattet. Dem erkennenden Gericht, dessen Prüfungsumfang durch die Bestimmung des § 27 VwGVG beschränkt ist, ist es demnach unmöglich, überhaupt beurteilen zu können, gegen welchen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X sich das als Beschwerde zu wertende Schreiben der Beschwerdeführerin vom *** richtet, geschweige denn aus welchen Gründen gegen einen dieser Bescheide oder gegen beide Bescheide die Beschwerde erhoben wurde und was von der Beschwerdeführerin begehrt wird. Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, nämlich ihren Rechtsanwalt, vertreten wird, sodass das gesamte von der Beschwerdeführerin offenbarte Verhalten dadurch gekennzeichnet ist, zwar grundsätzlich ein Rechtsmittel ergreifen zu wollen, eine Konkretisierung des Rechtsmittels jedoch ausgespart wurde. Somit besteht in einer gesamthaften Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die von einem rechtskundigen Parteienvertreter eingebrachte Beschwerde ganz bewusst mangelhaft ausgestaltet wurde, um etwa im Wege eines Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen.Paragraph 27, VwGVG beschränkt ist, ist es demnach unmöglich, überhaupt beurteilen zu können, gegen welchen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sich das als Beschwerde zu wertende Schreiben der Beschwerdeführerin vom *** richtet, geschweige denn aus welchen Gründen gegen einen dieser Bescheide oder gegen beide Bescheide die Beschwerde erhoben wurde und was von der Beschwerdeführerin begehrt wird. Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, nämlich ihren Rechtsanwalt, vertreten wird, sodass das gesamte von der Beschwerdeführerin offenbarte Verhalten dadurch gekennzeichnet ist, zwar grundsätzlich ein Rechtsmittel ergreifen zu wollen, eine Konkretisierung des Rechtsmittels jedoch ausgespart wurde. Somit besteht in einer gesamthaften Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die von einem rechtskundigen Parteienvertreter eingebrachte Beschwerde ganz bewusst mangelhaft ausgestaltet wurde, um etwa im Wege eines Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen. Unter diesen Gesichtspunkten war sohin die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG demnach abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG demnach abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.643.001.2015

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