GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Frist zur Bauvollendung wird
GVG iVm § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) neu festgelegt bis ***.Die Frist zur Bauvollendung wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) neu festgelegt bis ***. 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am *** mit Bescheid vom *** *** und ***, *** und ***, *** und *** sowie ***
WRG 1959 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Drainageanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt. Als Frist für die Bauvollendung hinsichtlich des noch nicht hergestellten Ableitungsrohres neben der Halle von Herrn *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde der *** bestimmt. Mit dem genannten Bescheid wurden unter Spruchpunkt II. die Einwendungen von ***, vertreten durch ***, abgewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am *** mit Bescheid vom *** *** und ***, *** und ***, *** und *** sowie ***
Paragraph 40, WRG 1959 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Drainageanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt. Als Frist für die Bauvollendung hinsichtlich des noch nicht hergestellten Ableitungsrohres neben der Halle von Herrn *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde der *** bestimmt. Mit dem genannten Bescheid wurden unter Spruchpunkt römisch zwei. die Einwendungen von ***, vertreten durch ***, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht von ***, ***, ***, als Rechtsvertreter von *** Beschwerde erhoben und vorgebracht, das mit Bescheid vom *** bewilligte Biotop sei massiv beeinträchtigt und daher der Bewilligungsantrag abzuweisen. Auf Grund der hydrogeologischen Stellungnahme von *** vom ***, welche beiliegend sei, würde die Neuerrichtung des Drainagesystems zu einer Ableitung der seichtliegenden Grundwasserführung führen, woraus sich eine maßgebliche Verringerung des Grundwasseranstromes zum Biotop ergäbe und ein maßgeblich geringeres Grundwasserdargebot im Bereich des Nutzwasserbrunnens. Die bewilligten Maßnahmen würden zu einer Trockenlegung des Biotopes führen, selbst eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht würde eine der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung darstellen. Den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am *** könne nicht gefolgt werden. Dazu hätte *** im Gutachten vom *** ausgeführt, dass das Biotop im Grundwasserabstrom des neu errichteten Drainagesystems liege und würde auch beides innerhalb einer seichtliegenden Grundwasserführung sein. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Errichtung der Drainage im *** und der festgestellten maßgeblichen Wasserspiegelabsenkung im Biotop sei nachvollziehbar. Weiters führe der Sachverständige *** aus, dass bei geringer Grundwasserführung ein Eingriff in den Grundwasserhaushalt durch die Drainage eine umso massivere quantitative Beeinträchtigung des Zustromes zum Biotop bewirken könne. Auch die bloße Nutzungsmöglichkeit gehöre zu den bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG. Dies sei nicht geprüft worden. Es würde die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens fehlen, der wasserbautechnische Amtssachverständige würde falsche Schlüsse aus einem Hydrogutachten vom *** ziehen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde.Auch die bloße Nutzungsmöglichkeit gehöre zu den bestehenden Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Dies sei nicht geprüft worden. Es würde die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens fehlen, der wasserbautechnische Amtssachverständige würde falsche Schlüsse aus einem Hydrogutachten vom *** ziehen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde das Gutachten eines grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen vom *** eingeholt, welches wie folgt lautet: „In Beantwortung der Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes wird daher Folgendes ausgeführt: ● Die Stellungnahme der Abteilung Hydrologie vom *** bezieht sich auf die Bewilligung des auf Parz. Nr. ***, Katastralgemeinde *** bestehenden Biotopteiches. In diesen Ausführungen werden die ersichtlichen und die zu erwartenden Untergrund- und Grundwasserverhältnisse beschrieben. ● Im Zuge eines Ortsaugenscheines von mir am *** hat sich diese Standortbeschreibung in der Stellungnahme vom *** grundsätzlich bestätigt. Diese Stellungnahme wird daher nach wie vor aufrechterhalten und es sind keine Korrekturen erforderlich. Dazu wird darauf hingewiesen dass diese Stellungnahme, vom Gutachter Hr. *** auch nicht in Frage gestellt wird. ● Ein Grundwasserschichtenplan vom *** der das nördlich des Biotopes bestehende Ortsgebiet erfasst, bestätigt ebenso die in Richtung Norden zu erwartende Grundwasserströmungsrichtung. Sowohl der Grundwasserschichtenplan als auch die Stellungnahme vom *** werden in Kopie dem übermittelten Akt beigelegt. ● Das Neuerrichten der Drainage in diesem Bereich war notwendig, um die Flächen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, teilweise *** und teilweise ***, Katastralgemeinde *** bewirtschaften zu können. Wäre diese Maßnahme nicht durchgeführt worden wären diese Flächen zumindest mehrere Monate im Jahr durch Staunässe vernässt und versumpft und nur eingeschränkt nutzbar. Diese Vernässung hätte auch nachteilige Folgen für das darunter liegende Grundstück NR. ***, Katastralgemeinde ***. ● Aufgrund der Lageverhältnisse (grundwasserstromseitlich gelegen) können die beiden östlichen Drainagestränge und der in Richtung Norden verlaufende Hauptstrang des bereits errichteten Drainageprojektes das gegenständliche Biotop auf dem Anwesen *** in keinem Fall beeinträchtigen. ● Es kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass der westliche Drainagestrang auch stauende Grundwässer aus dem Einzugsgebiet des Biotopteiches entwässert. Dies wäre hauptsächlich bei hohen Grundwasserständen, nach lang anhaltenden Regenperioden oder schneereichen Wintern der Fall. In diesem Fall ist erweisen sich die stauenden Grundwässer als problematisch, da es in diesen Perioden zu Vernässungen an landwirtschaftlichen Kulturen, aber auch im Bereich des Anwesens *** kommen kann. In diesen Extremzeiten findet aber generell ein reger Grundwasseraustausch und damit auch vermehrter Zustrom zum Biotopteich statt. Eine mögliche Entwässerung in Teilen des Zustrombereiches kann zwar zu einem geringen Absenken des Teichwasserspiegels (kein Übergehen des Teiches – dies wäre als positiver Einfluss zu werten) führen, aber es ist somit auch in diesem Fall mit keiner nachteiliegen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Biotopteiches zu rechnen, da eine stärkere Wechselwirkung mit dem Grundwassersystem stattfindet. ● Zu Zeiten von niederen Grundwasserständen wird der westliche Drainagestrang zu keinen maßgeblichen Einflüssen auf das Grundwassergeschehen hangabwärts und damit auch im Bereich des Biotopteiches führen, da in diesen Zeiten die Drainage aufgrund der Tiefe kaum Stauwässer und Hanggrundwässer ableiten wird. In diesen Zeiten ist daher ebenfalls mit keinen nachteiligen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit zu rechnen, da der Teichwasserspiegel nicht maßgeblich abgesenkt wird. ● Bei mittleren Grundwasserständen kann es zwar zu einer geringen Absenkung des Teichwasserspiegels kommen, dieser Einfluss liegt jedoch weit unter dem Ausmaß von 0,5 m wie von *** angegeben, und führt weder zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit (da auch in diesen Zeiten, aufgrund der klimatischen Verhältnisse noch ein ausreichender Grundwasserdurchsatz stattfindet) des Teiches noch zu einer Einschränkung der Nutzbarkeit als Biotopteich. ● In Beantwortung der Anfrage wird daher ausgeführt, dass der bewilligte Biotopteich auf Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde *** in der genehmigten Form, trotz Umsetzung des gegenständlichen Drainageprojektes, im bewilligten Ausmaß nutzbar bleibt. Für die Bewirtschaftung der Fläche und die Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde *** ist der Bestand der Drainage, eher als Vorteil, keinesfalls aber als Nachteil zu bewerten, da durch diese stauende Hangrundwässer und Stauwässer (die eine Bewirtschaftung erschweren und Gebäudefundamente vernässen könnten) in niederschlagsreichen Perioden bereits im Grundwasserzustrom abgeleitet werden.“ Dieses Gutachten wurde zur Aktualisierung des Hydrogutachtens vom ***, auf welches der angefochtene Bescheid gestützt wurde, samt hydrogeologischer Standortbeurteilung und Beantwortung des Beweisthemas eingeholt, ob das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf die bisher geübte Art hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit des Grundwassers benutzbar bleibt. Auf Grund des dazu eingeräumten Parteiengehörs hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** Stellung genommen und eine fachliche Stellungnahme von *** vom *** angeschlossen. Vorgebracht wird in Ergänzung der Beschwerde, dass die Drainagen Einfluss auf den Wasserspiegel des Biotops mit einer Spiegelabsenkung von 0,2 – 0,3 Meter hätten, was sich aus dem Gutachten vom *** ergebe. Es sei unerheblich, ob es zu einer Absenkung des Wasserspiegels um 0,5 Meter oder nur um 0,2 Meter komme, da es nach der Judikatur bei der Verletzung von Rechten Dritter keine Geringfügigkeitsgrenze gäbe. Es sei auch nicht auf die Nutzbarkeit des Biotops abzustellen, der Maßstab für eine Rechtsverletzungsbeurteilung sei die Bewilligung vom ***. Maßgeblich sei eine Beeinträchtigung des bewilligten Biotops und nicht die Bewirtschaftung der Fläche. *** widerlege auch die Aussage des Amtssachverständigen wonach die beiden östlichen Drainagestränge und der in Richtung Norden verlaufende Hauptstrang der neu errichteten Drainage das Biotop der Beschwerdeführerin auf Grund der grundwasserstromseitlichen Lage nicht beeinträchtigen könnten. Er führe aus, dass derartige Drainagemaßnahmen auch bei einer grundwasserstromseitlichen Lage sich auf ein Gewässer auswirken könnten, wenn keine größere Entfernung, wie im vorliegenden Fall, gegeben sei. Beantragt wurde wie bisher. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Rechtsfall maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) lauten wie folgt: § 12 Abs. 1, 2 und 4:Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 4 :
2 WRG 1959 zu schützendes Recht.Die Beschwerdeführerin hat ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht für einen grundwassergespeisten Teich mit einer Fläche von 25m² auf dem Grundstück ***, KG ***. Dieses ist ein
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu schützendes Recht. Behauptet wird eine Trockenlegung oder zumindest eine maßgebliche Verringerung der Dotation des Biotops mit Grundwasser. Begründend wird im Gutachten *** vom ***, welches der Beschwerde beigelegt war, dazu angegeben, dass das Biotop im Grundwasserabstrom des neu errichteten Drainagesystems liege und ein Kausalzusammenhang für die Wasserspiegelabsenkung im Biotop vorliege. Das Biotop liegt unbestritten im Grundwasserabstrom der mit angefochtenem Bescheid nachträglich bewilligten Drainagen. Im Hydrogutachten vom *** wird ausgeführt, dass die beiden östlichen Drainagestränge und der nach Norden verlaufende Hauptstrang des bereits errichteten Projektes das gegenständliche Biotop nicht beeinträchtigen können, da diese grundwasserstromseitlich gelegen sind. Lediglich hinsichtlich des westlichen Drainagestranges kann vom Amtssachverständigen bei hohen Grundwasserständen nicht 100%ig ausgeschlossen werden, dass dieser Drainagestrang auch stauende Grundwässer aus dem Einzugsgebiet des Biotopteiches entwässert. Er führt aus, dass dies bei hohen Grundwasserständen wie etwa nach langanhaltenden Regenperioden der Fall sein kann. Er führt weiters aus, dass es dann zu einem geringen Absenken des Teichwasserspiegels kommen kann. Nachteilige Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit des Biotopes sind aus seiner Sicht nicht zu erwarten, da eine stärkere Wechselwirkung mit dem Grundwassersystem bei hohen Grundwasserständen stattfindet. Dem wird mit der vorgelegten fachlichen Stellungnahme von *** vom *** entgegengetreten. Im Gutachten vom *** wird ausgeführt, dass sich Drainagemaßnahmen auch bei einer grundwasserstromseitlichen Lage, sofern keine größeren Entfernungen – wie im gegenständlichen Fall –, auf das Biotop auswirken können. Dazu ist auszuführen, dass der Gutachter Auswirkungen für möglich hält, dies jedoch nicht näher belegt. Den Ausführungen im Gutachten vom *** wird daher gefolgt, da im Regelfall bei grundwasserstromseitlicher Lage keine Beeinträchtigung gegeben ist. Für die Heranziehung dieser fachlichen Ausführungen ist auch ins Treffen zu führen, dass am verfahrensgegenständlichen Standort nur geringes Grundwasservorkommen vorliegt und die Grundwasserverlagerungsgeschwindigkeit ebenfalls gering ist. Auch sprechen die Fakten für die Richtigkeit des Gutachtens vom ***. In der Verhandlungsschrift vom *** wird nach Durchführung eines Lokalaugenscheines beim Biotop der Beschwerdeführerin vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Wassertiefe des Biotops mittig mit ca. einem Meter festgestellt. Aus den im Zuge dieser Verhandlung vorgelegten Fotos vom *** und ***, welche auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme geschickt wurden, ergibt sich eine unveränderte Wasserstandssituation beim Biotop. Dieses ist bis zum Wasserüberlauf gefüllt. Für den westlichen Drainagestrang, der mit dem angefochtenen Bescheid nachträglich bewilligt wird, ist festzuhalten, dass nach Meinung des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen nach langanhaltenden Regenperioden oder schneereichen Wintern, also bei hohen Grundwasserständen, eine Entwässerung der Grundwässer aus dem Einzugsgebiet des Biotops nicht ausgeschlossen werden kann. Der Amtssachverständige geht aber auch davon aus, dass die Entwässerung lediglich in Teilen des Zustrombereiches erfolgen und zu einem geringen Absenken des Teichwasserspiegels führen kann. Eine nachteilige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit ist nach seiner Ansicht nicht gegeben und begründet er dies mit einer stärkeren Wechselwirkung mit dem Grundwassersystem. Im Gutachten von *** vom *** wird dazu ausgeführt, dass das durch höhere Niederschläge bedingte erhöhte Grundwasserdargebot durch die hergestellte Drainage vor dem Zustrom zum Biotop abgeführt wird und vielmehr von einer abgeminderten Grundwasserdotation des Teiches auszugehen ist. Die abgeminderte Grundwasserdotation wird vom Amtssachverständigen aber im Gutachten vom *** nicht verneint, es wird von ihm ja auch eine teilweise mögliche Entwässerung im Zustrombereich festgehalten. Es ist daher die Begründung im Gutachten vom *** für das Fehlen nachteiliger Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit des Biotopes durch starke Wechselwirkung mit dem Grundwassersystem nicht in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige *** stützt seine Schlussfolgerungen auf Informationen der Beschwerdeführerin. Diese sind jedoch nicht belegt. Die Begehung dieses Sachverständigen am *** und die dabei getroffenen Feststellungen sind lediglich eine Momentaufnahme. Dem stehen die Feststellungen in der Verhandlung vom *** nach Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die in dieser Verhandlung abgegebenen Fotos vom Teich der Beschwerdeführerin entgegen. In der Verhandlung wurde festgestellt, dass der Teich mittig ca. einen Meter tief ist und ist aus den Fotos vom ***, ***, *** und *** ersichtlich, dass der Wasserspiegel sich unverändert darstellt. Dazu ist auszuführen, dass die mit angefochtenem Bescheid bewilligten Drainageleitungen bereits vor längerer Zeit hergestellt wurden und bis zur Verhandlung am *** bei der Behörde kein Hinweis für eine Beeinträchtigung des Biotops durch die Drainagen eingegangen ist. Allenfalls eintretende geringfügige Wasserspiegelschwankungen sind von der wasserrechtlichen Bewilligung vom *** gedeckt, wonach die Wassertiefe des Biotops ca. einen Meter beträgt. Hinzuweisen ist auch auf die fachliche Aussage im Gutachten vom ***, wonach eine mögliche Entwässerung lediglich in Teilen des Zustrombereiches zum Teich möglich ist. Zum Nutzwasserbrunnen der Beschwerdeführerin ist auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom *** zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass die Brunnen auf Grund der Tieflage, da sie keine seichten Sickerwässer erschließen, durch die gegenständlichen Drainagen nicht beeinträchtigt werden. Bereits im Hydrogutachten vom *** wird fachlich ausgeführt, dass die Hausbrunnen im Umfeld, darunter auch der Brunnen der Beschwerdeführerin, den ersten Grundwasserhorizont erschließen, der Teich der Beschwerdeführerin aber einerseits durch oberflächlich abrinnenden Niederschlag und andererseits durch oberflächennahes Sicker- bzw. Grundwasser gespeist wird. Eine Beeinträchtigung des Nutzwasserbrunnens ist somit nicht gegeben. Zur Benutzbarkeit des Beschwerdeführergrundstückes ergibt sich aus dem Gutachten vom ***, dass ohne die gegenständlichen Drainageleitungen auf den Grundstücken ***, ***, *** und *** es zu Vernässungen und Versumpfungen kommen würde, und dies auch nachteilige Folgen für das Grundstück der Beschwerdeführerin hätte. In diesem Fall würde es auch zu Vernässungen im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführerin kommen. Daraus ergibt sich, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, bei Vorhandensein der gegenständlichen Drainageanlage weiterhin zumindest wie bisher benutzbar ist. Ohne die gegenständliche Drainageanlage sieht der Amtssachverständige für Grundwasserhydrologie die Möglichkeit einer Vernässung der Gebäudefundamente der Beschwerdeführerin in niederschlagsreichen Perioden. Von der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, weil es im gegenständlichen Fall um die Lösung technischer Fragen geht und die Schlüssigkeit einander widersprechender Gutachten zu beurteilen war. Eine weitere Klärung der Rechtssache war durch mündliche Erörterung nicht zu erwarten.Von der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil es im gegenständlichen Fall um die Lösung technischer Fragen geht und die Schlüssigkeit einander widersprechender Gutachten zu beurteilen war. Eine weitere Klärung der Rechtssache war durch mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Die Leistungsfrist war für die Herstellung eines Ableitungsrohres auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Ableitung der Drainagewässer neu festzulegen.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0937
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.