← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1063/001-2015'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 70§ 35§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1063/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung des Gebäudes aber mit *** festgesetzt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung des Gebäudes aber mit *** festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zugestellt am ***, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft Nr. ***, EZ ***, KG ***, der Abbruch des darauf befindlichen Bauwerkes, eines Geräteschuppen im Ausmaß von 3 x 3 m, bis zum ***, aufgetragen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im zweiten Verfahrensgang mit Bescheid vom *** mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Auflagenpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Bescheides behoben wurden. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Bauwerk sei auf einem als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmetem Grundstück errichtet worden. Der Bestand des Bauwerkes sei daher nicht zulässig. Eine Umwidmung des Grundstückes komme außerdem nicht in Betracht.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt. Aus dem Spruch des Bescheides sei nicht erkennbar, um welches Objekt es sich handle, das abgerissen werden solle. Es werde auch nicht dargetan, dass das Objekt ein Bauwerk darstelle. Von einem Bauwerk könne überdies deshalb nicht gesprochen werden, weil der Geräteschuppen nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sei, sondern auf Holzschwellen ruhe und eine Bauwerkseigenschaft daher ausscheide.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisherige Vorbringen und legte entsprechende Lichtbilder des Objektes vor. Auf diesen ist ein Gebäude in Holzbauweise ersichtlich, das (jedenfalls) im vorderen Bereich auf einem Holzsockel ruht.
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest: Das gegenständliche Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Auf ihm befindet sich – ausweislich der Niederschrift vom *** – ein Geräteschuppen im Ausmaß von 3 x 3 m, der der Unterstellung von Gartengeräten dient. Ostseitig wurde ein überdachter Sitzplatz zugebaut. Die getroffenen Feststellungen gründen in den Aussagen des Beschwerdeführervertreters, den von ihm vorgelegten Lichtbildern, den Angaben des Herrn Bürgermeisters und dem vorliegenden Bauakt.
  5. Rechtslage und Erwägungen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BO 2014 bereits anhängig gewesen. Da es sich allerdings um einen Abbruchsauftrag

§ 35NÖ BO 1996 handelt, kommt die neue Rechtslage der NÖ BO 2014 zur Anwendung.

Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BO 2014 bereits anhängig gewesen. Da es sich allerdings um einen Abbruchsauftrag

Paragraph 35, NÖ BO 1996 handelt, kommt die neue Rechtslage der NÖ BO 2014 zur Anwendung.

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es nunmehr (anders als nach der bisherigen Rechtslage) nicht mehr an.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es nunmehr (anders als nach der bisherigen Rechtslage) nicht mehr an.

§ 4

Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4

Z 6 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

§ 4

Z 15 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 6, sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Paragraph 4, Ziffer 15, ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bei einem Geräteschuppen aus Holz handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH um ein Gebäude (vgl. VwGH 25.2.2005, 2002/05/0764; 27.8.2014, Ra 2014/05/0006). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass dies vorliegend insoweit nicht zuträfe, als es mit dem Boden nicht kraftschlüssig verbunden sei, sondern auf Holzschwellen ruhe, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr genügt es insoweit, abermals nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass das Objekt durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247). Ob es sich unmittelbar auf dem Boden befindet oder auf Schwellen oder Stelzen ruht, also aufgebockt ist, ist insoweit unerheblich (VwGH 21.1.2015, 2012/10/0072). Damit handelt es sich vorliegend um eine nach § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 grundsätzlich bewilligungspflichtige Maßnahme (die Ausnahme des § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 kommt aufgrund der Grünland-Widmung des gegenständlichen nicht zu tragen), für die jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Bei einem Geräteschuppen aus Holz handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH um ein Gebäude vergleiche VwGH 25.2.2005, 2002/05/0764; 27.8.2014, Ra 2014/05/0006). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass dies vorliegend insoweit nicht zuträfe, als es mit dem Boden nicht kraftschlüssig verbunden sei, sondern auf Holzschwellen ruhe, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr genügt es insoweit, abermals nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass das Objekt durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde vergleiche VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247). Ob es sich unmittelbar auf dem Boden befindet oder auf Schwellen oder Stelzen ruht, also aufgebockt ist, ist insoweit unerheblich (VwGH 21.1.2015, 2012/10/0072). Damit handelt es sich vorliegend um eine nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 grundsätzlich bewilligungspflichtige Maßnahme (die Ausnahme des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 kommt aufgrund der Grünland-Widmung des gegenständlichen nicht zu tragen), für die jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Angesichts dessen lagen die Voraussetzungen für die Erteilung des Abbruchsauftrages vor, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Die Frist zum Abbruch war jedoch entsprechend zu verlängern. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1063.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.