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{'item': 'LVwG-AV-401/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-401/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, geb. ***, whft. ***, ***, Serbien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am *** gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 21a Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs– und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 21 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs– und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde darin unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am *** persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG eingebracht habe.Begründend wurde darin unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am *** persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht habe. Mit Verbesserungsauftrag vom *** (Zustellung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am ***) sei nachweislich die Aufforderung ergangen, die gemäß § 7 Niederlassungs -und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von 3 Wochen vorzulegen.Mit Verbesserungsauftrag vom *** (Zustellung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am ***) sei nachweislich die Aufforderung ergangen, die gemäß Paragraph 7, Niederlassungs -und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von 3 Wochen vorzulegen. Unter anderem wurde die Vorlage eines Sprachdiploms bzw. Kurszeugnisses A1-Niveau, welches bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein dürfe, ausgestellt von einem Institute gemäß § 21a Abs. 6 NAG i.V.m. § 9b NAG-DV, verlangt.Unter anderem wurde die Vorlage eines Sprachdiploms bzw. Kurszeugnisses A1-Niveau, welches bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein dürfe, ausgestellt von einem Institute gemäß Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-DV, verlangt. Vorgelegt worden sei aufgrund des Verbesserungsauftrages unter anderem ein A1-Kurszeugnis, ausgestellt am ***. Dieses Sprachdiplom „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A1 Grundstufe Deutsch 1“ ausgestellt am *** vom „Zentrum für die deutsche Sprache ***“ in Serbien sei bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegt worden. Das Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis dürfe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein (§ 21a Abs. 1 NAG).Das Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis dürfe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein (Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG). Mit dem zuvor genannten Verbesserungsauftrag sei nachweislich die Aufforderung ergangen, ein Sprachdiplom vorzulegen, welches in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist. Diesem Verbesserungsauftrag sei die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Da somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt sei und diesbezüglich eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich gewesen sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Da somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt sei und diesbezüglich eine Interessensabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht erforderlich gewesen sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten, als Einspruch bezeichneten Beschwerde, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im guten Glauben alle Unterlagen weitergeleitet habe. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass das Sprachdiplom nicht älter als ein Jahr sein dürfe und werde ein solches nachgebracht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, binnen 3 Wochen ab Zustellung einen Nachweis über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorzulegen.Paragraph 21 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorzulegen. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am *** zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat am *** Urkunden vorgelegt, darunter abermals das Sprachdiplom „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A1 Grundstufe Deutsch 1“ ausgestellt am *** vom „Zentrum für die deutsche Sprache ***“ in Serbien. Ein anderer Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde bis dato nicht vorgelegt.Paragraph 21 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde bis dato nicht vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: §21a Abs. 1 NAG bestimmt:§21a Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ § 21a Abs. 5 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG bestimmt: „Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:„Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
  3. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  4. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  5. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  6. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.“ Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am *** persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG eingebracht.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am *** persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Akteninhalt und ist darüber hinaus unbestritten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt auch, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen Antrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG gestellt hat.Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt auch, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen Antrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG gestellt hat. Weiters ist dem Akt zu entnehmen, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Sprachdiplom (ausgestellt am ***) im Zeitpunkt des Antrages am *** bereits älter als ein Jahr war. Wie sich aus der RV zu BGBl. I 38/2011 unter anderem ergibt, besteht gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden könnten. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter als ein Jahr sind, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen.Wie sich aus der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter anderem ergibt, besteht gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden könnten. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter als ein Jahr sind, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei dem vorzulegenden Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache um eine besondere Erteilungsvoraussetzung, welche von der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfüllt wurde. Es war daher, ohne die weiteren Erteilungsvoraussetzungen prüfen zu müssen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht durchzuführen (VwGH vom 30.07.2015, Ro 2014/22/0019).Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht durchzuführen (VwGH vom 30.07.2015, Ro 2014/22/0019). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da die Akten bereits erkenne ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da die Akten bereits erkenne ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Beschwerde hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt unbestritten gelassen. Neues Tatsachenvorbringen im Hinblick auf den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache wurde nicht erstattet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.401.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.