GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 200 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 200 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem Straferkenntnis vom ***, Zl. *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschwerdeführer für schuldig am ***, um 16:00 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, ***, den Anhänger mit dem behördlichen Probefahrtkennzeichen ***Mit dem Straferkenntnis vom ***, Zl. *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Beschwerdeführer für schuldig am ***, um 16:00 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, ***, den Anhänger mit dem behördlichen Probefahrtkennzeichen ***
1 KFG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 15 Stunden.Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer deswegen zu den Punkten 1) und 2) jeweils die Übertretung der Paragraphen 4, Absatz 2, 102, Absatz eins und 134 Absatz eins, KFG zur Last und verhängte
Paragraph 134, Absatz eins, KFG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 15 Stunden.
G wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 20 Euro festgesetzt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 20 Euro festgesetzt. Dagegen hat *** fristgerecht Beschwerde erhoben. Den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, er habe vor Fahrtantritt einen Rundgang gemacht, habe dabei keinerlei Mängel feststellen können. Habe keinen Luftverlust des Anhängerbremsventiles gehört bzw. gesehen und könne sich nur vorstellen, dass dieser Verlust erst kurz vor der Anhaltung durch die Polizei hörbar geworden sei. Bei der Abfahrtskontrolle jedenfalls sei dies nicht feststellbar gewesen. Bezüglich der porösen Schläuche könne er nur angeben, dass ihm diese bei der Kontrolle nicht aufgefallen seien. Des Weiteren wolle er angeben, dass ihm bis heute niemand den Unterschied eines guten und eines porösen Luftschlauches gezeigt habe. Auch sei ihm dies nicht in der Fahrschule oder bei der Fahrprüfung gezeigt bzw. er darauf hingewiesen worden, dass er dies kontrollieren solle. Bei der von ihm durchgeführten Abfahrtskontrolle seien die Lichter, Rückstrahler und Reifen kontrolliert worden. Bei dieser Kontrolle seien auch sein Chef und zwei Mechaniker dieses Unternehmens dabei gewesen. Dabei seien keinerlei Mängel aufgefallen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** hat das Landesverwaltungsgericht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt: Am ***, um 16:00 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit dem nicht zugelassenen Anhänger mit dem Probefahrtkennzeichen *** im Zuge einer Überstellungsfahrt in ***, ***. An gegenständlicher Örtlichkeit wurde der Beschwerdeführer durch ***, der Autobahnpolizeiinspektion ***, angehalten und zur Kontrolle dem Techniker des Prüfzuges des Amtes der NÖ Landesregierung zugewiesen. Im Zuge der nachfolgenden Kontrolle durch *** konnten am gegenständlichen Anhänger schwere Mängel festgestellt werden. Das Anhängerbremsventil hatte vorne einen stark hörbaren und sichtbaren Druckverlust und der Vorrats- sowie der Bremsschlauch vorne waren stark porös, sodass die Gefahr bestand, dass der Schlauch während der Fahrt bricht und es zu einen abrupten und gefährlichen Bremsverlust kommt. Der Druckverlust am vorderen Anhängerbremsventil war im Übrigen durch die im Fahrzeug befindlichen Anzeigen sichtbar. Der Bremsschlauch musste beim Ankuppeln des Anhängers mit dem Zugfahrzeug verbunden werden und ist beim Rundgang des Lenkers deutlich erkennbar, der Druckverlust am Anhängerbremsventil war nicht nur sichtbar sondern auch hörbar. Darüber hinaus betrug die Bremsdifferenz auf der zweiten Achse des Anhängers über 50 %, sodass Gefahr in Verzug bestand (zweite Achse 3,00 bis 7,50 KN). Erst durch Einstellungen mit Hilfe der Prüforgane vor Ort konnte die Bremswirkung sowie die Bremsdifferenz ausgeglichen werden und damit davon Abstand genommen werden, dass das blaue Kennzeichen der Firma *** nicht abgenommen werden mussten. Dazu wurde erwogen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen ***. Aufgrund der glaubwürdigen und objektiven Aussage des Zeugen ***, der Prüfergebnisse laut Teiluntersuchung
KFG und dem gutachtlichen Ausführungen vom *** sowie Einsicht in die an Ort und Stelle von den Anhängerbremsventil und den Bremsschlauch gemachten Fotos ergibt sich zweifelsfrei, vorliegende Feststellung. Beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er im Zuge eines Rundgangs mit seinem Chef und den Werkstattleiter im Hof des Betriebsgeländes vor Antritt der Fahrt die entsprechenden Schäden nicht wahrnehmen habe können, so erweist sich diese Behauptung aufgrund der nur kurzen Zeit nach Fahrtantritt festgestellten Mängel als unglaubwürdig. Beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er weder in der Fahrschule darauf hingewiesen wurde, dass er auf poröse Schläuche achten müsse noch ihm einen porösen Schlauch gezeigt habe, so kann dieses Vorbringen den Beschwerdeführer nicht entlasten. Sieht sich der Beschwerdeführer außerstande die lebensnahe Verschleißerscheinungen eines Schlauches (porös geworden), die letzthin bei jedem länger in Nutzung stehenden Gartenschlauch ebenfalls erkennbar sind, zu erkennen und dieser Einsicht
zu handeln, hat er Verkehrs- und Betriebssicherheit unter zu Hilfenahme von geprüften Fachkräften vornehmen zu lassen. Porös ist ein Schlauch jedenfalls dann, wenn seine Oberfläche nicht mehr glatt sondern rissig und porig erscheint und damit die verkehrsübliche Stabilität des Schlauches nicht mehr erwartet werden kann, wie sie sich auf den aktenkundigen Bildern des Schlauches zeigen und damit das Risiko des plötzlichen Platzen des Schlauches und somit des Bremsverlustes in sich birgt. Darüber hinaus ist aus dem Anhängerbremsventil vorne der Druckverlust optisch durch die Durchfeuchtung sichtbar und akustisch durch das Austreten von Luft, sowie durch die Anzeige im Fahrzeug mit der dafür vorgesehenen Anzeige erkennbar, völlig auszuschließen ist dabei, dass dieser fortgeschrittene Mangel (bereits hörbarer Druckverlust) während der Fahrt eingetreten ist. Aufgrund der glaubwürdigen und objektiven Aussage des Zeugen ***, der Prüfergebnisse laut Teiluntersuchung
Paragraph 58, KFG und dem gutachtlichen Ausführungen vom *** sowie Einsicht in die an Ort und Stelle von den Anhängerbremsventil und den Bremsschlauch gemachten Fotos ergibt sich zweifelsfrei, vorliegende Feststellung. Beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er im Zuge eines Rundgangs mit seinem Chef und den Werkstattleiter im Hof des Betriebsgeländes vor Antritt der Fahrt die entsprechenden Schäden nicht wahrnehmen habe können, so erweist sich diese Behauptung aufgrund der nur kurzen Zeit nach Fahrtantritt festgestellten Mängel als unglaubwürdig. Beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er weder in der Fahrschule darauf hingewiesen wurde, dass er auf poröse Schläuche achten müsse noch ihm einen porösen Schlauch gezeigt habe, so kann dieses Vorbringen den Beschwerdeführer nicht entlasten. Sieht sich der Beschwerdeführer außerstande die lebensnahe Verschleißerscheinungen eines Schlauches (porös geworden), die letzthin bei jedem länger in Nutzung stehenden Gartenschlauch ebenfalls erkennbar sind, zu erkennen und dieser Einsicht
zu handeln, hat er Verkehrs- und Betriebssicherheit unter zu Hilfenahme von geprüften Fachkräften vornehmen zu lassen. Porös ist ein Schlauch jedenfalls dann, wenn seine Oberfläche nicht mehr glatt sondern rissig und porig erscheint und damit die verkehrsübliche Stabilität des Schlauches nicht mehr erwartet werden kann, wie sie sich auf den aktenkundigen Bildern des Schlauches zeigen und damit das Risiko des plötzlichen Platzen des Schlauches und somit des Bremsverlustes in sich birgt. Darüber hinaus ist aus dem Anhängerbremsventil vorne der Druckverlust optisch durch die Durchfeuchtung sichtbar und akustisch durch das Austreten von Luft, sowie durch die Anzeige im Fahrzeug mit der dafür vorgesehenen Anzeige erkennbar, völlig auszuschließen ist dabei, dass dieser fortgeschrittene Mangel (bereits hörbarer Druckverlust) während der Fahrt eingetreten ist. Im Lichte dieser Ausführung ist die Behauptung des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu werten. Rechtlich ergibt sich daraus:
2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
Paragraph 4, Absatz 2, KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein. Laut § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.Laut Paragraph 102, Absatz eins, KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Aus dem festgestellten Sachverhalt im Zusammenhalt mit den zitierten Rechtsnormen ergibt sich, dass durch den hörbaren und sichtbaren Druckverlust am Anhängerbremsventil vorne, sowie dem porösen Vorrats- und Bremsschlauch vorne, die Gefahr des Bremsverlustes durch Platzen des Bremsschlauches, ein erheblicher Druckverlust an der Anhängerbremse bestanden hat und damit sowohl die Gefahren für den Lenker und beförderte Personen bestand. Der Beschwerdeführer hat damit objektiv die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Subjektiv ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG anzulasten, zumal er mit seinen Ausführungen die Schuldlosigkeit an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Insbesondere da ihm eine entsprechende Wahrnehmung der ordnungsgemäßer Sichtprüfung seines Fahrzeuges vor Fahrtantritt der entsprechenden Schäden und ein gesetzeskonformes Handeln zumutbar war. Subjektiv ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz VStG anzulasten, zumal er mit seinen Ausführungen die Schuldlosigkeit an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Insbesondere da ihm eine entsprechende Wahrnehmung der ordnungsgemäßer Sichtprüfung seines Fahrzeuges vor Fahrtantritt der entsprechenden Schäden und ein gesetzeskonformes Handeln zumutbar war. Beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er nach entsprechender Überprüfung in der Betriebswerkstätte die Anordnung seines Chefs erhalten habe, die Zustellung des Anhängers vorzunehmen, so ist diese glaubwürdig, und auch nach der Lebenserfahrung nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch Weigerung den Anhänger zu überstellen, seinen Arbeitsplatz gefährdet hätte. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht, dass Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu entschuldigen, zumal das Interesse der Allgemeinheit auf die ausschließliche Verwendung von betriebs- und verkehrssicheren Fahrzeugen auf den öffentlichen Straßenverkehr vor den Einzelinteressen des Lenkers liegen und daher im Zweifel dieser im Interesse der Allgemeinheit seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Zur Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft X ist auszuführen wie folgt:Zur Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist auszuführen wie folgt:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Darüber hinaus sind Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens, und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Darüber hinaus sind Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens, und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsnorm soll sichergestellt werden, dass nur verkehrs- und betriebssichere Kraftfahrzeuge, die mit guten Grund erwarten lassen, dass ihre technischen Einrichtungen verlässlich funktionieren und somit der Sicherheit auf den österreichischen Straßen dienen, verwendet werden. Durch die Missachtung dieser Rechtsnormen hat der Beschwerdeführer dargelegten Schutzzweck der Norm erheblich verletzt, wobei die Intensität der Verletzung des Rechtsgutes als schwerwiegend zu beurteilen ist. Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft X ergab, dass zur Person des Beschwerdeführers keine verwaltungsbehördlichen Vormerkungen aufgelegen sind. Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergab, dass zur Person des Beschwerdeführers keine verwaltungsbehördlichen Vormerkungen aufgelegen sind. Als mildernd war daher bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend demgegenüber kein Umstand bei der Strafbemessung zu werten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, er beziehe ein monatliches Einkommen von rund 1.500 Euro, besitze ein Einfamilienhaus in Ungarn und habe für eine Tochter zu sorgen. Verbindlichkeiten von rund 30.000 Euro, die das monatliche Einkommen mit Rückzahlungen von 350 Euro belasten, sind bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und den dargelegten Strafzumessungsgründen waren im Lichte des Strafrahmens (bis zu 5.000 Euro) die von der Bezirkshauptmannschaft X verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als schuld- und tatangemessen zu werten. Diese sind geeignet den Beschwerdeführer und Dritte von der neuerlichen Begehung der Tat abzuhalten. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und den dargelegten Strafzumessungsgründen waren im Lichte des Strafrahmens (bis zu 5.000 Euro) die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als schuld- und tatangemessen zu werten. Diese sind geeignet den Beschwerdeführer und Dritte von der neuerlichen Begehung der Tat abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.NK.14.0070
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.