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{'item': 'LVwG-S-199/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-199/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend den darin enthaltenen Ausspruch über die Vorschreibung der Beiträge zu den Verfahrenskosten, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend den darin enthaltenen Ausspruch über die Vorschreibung der Beiträge zu den Verfahrenskosten, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 64 VStG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, VStG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 160,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 160,00 und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen. Entscheidungsgründe: In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am *** um 16:58 Uhr im Gemeindegebiet ***, Ortsteil ***, auf der Gemeindestraße *** vor der Nummer *** als Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug, einen Peugeot 306 – Cabrio 120, ohne Kennzeichentafeln auf dieser Straße ohne Bewilligung aufgestellt zu haben, wodurch sie die Rechtsvorschriften der §§ 82 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Sie habe als Zulassungsbesitzerin weiters zu verantworten, dass dieses Fahrzeug zudem nicht das behördliche Kennzeichen geführt hat, wodurch sie die Rechtsvorschriften der §§ 36 lit. b, 102 Abs. 1 und 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt habe (Spruchpunkt 2). Über sie wurde im Spruchpunkt
  3. gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, und im Spruchpunkt
  4. gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von € 70,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am *** um 16:58 Uhr im Gemeindegebiet ***, Ortsteil ***, auf der Gemeindestraße *** vor der Nummer *** als Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug, einen Peugeot 306 – Cabrio 120, ohne Kennzeichentafeln auf dieser Straße ohne Bewilligung aufgestellt zu haben, wodurch sie die Rechtsvorschriften der Paragraphen 82, Absatz 2 und 99 Absatz 3, Litera d, StVO 1960 verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Sie habe als Zulassungsbesitzerin weiters zu verantworten, dass dieses Fahrzeug zudem nicht das behördliche Kennzeichen geführt hat, wodurch sie die Rechtsvorschriften der Paragraphen 36, Litera b,, 102 Absatz eins und 134 Absatz eins, KFG 1967 verletzt habe (Spruchpunkt 2). Über sie wurde im Spruchpunkt
  5. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, und im Spruchpunkt
  6. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von € 70,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Im dagegen erhobenen Einspruch bekannte sie sich zum Spruchpunkt
  7. schuldig, da es sich um einen Formalfehler ihrerseits handeln würde. Das Kraftfahrzeug sei mittlerweile auf ihrem Privatparkplatz auf ihrem Grundstück abgestellt. Bezüglich der Ausstellung einer Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO sei sie bereits mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** in Kontakt. Über einen geringen Nachlass der Strafhöhe wäre sie sehr dankbar. Zum Spruchpunkt
  8. führte sie aus, dass sie das KFZ niemals gelenkt hätte, sodass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege. Da das KFZ eine aufrechte Zulassung besitze und verwendet werden dürfe, jedoch nur die Kennzeichentafeln nicht montiert gewesen seien, liege keine Verletzung des § 38 lit. b KFG vor, sondern lediglich eine Verletzung des § 82 Abs. 2 StVO. Weiters legte sie über behördliche Aufforderung eine Bestätigung der Höhe ihrer Pension vor, aus der ersichtlich ist, dass die Höhe ihrer Pension im *** netto € 1002,20 betragen hat. Im dagegen erhobenen Einspruch bekannte sie sich zum Spruchpunkt
  9. schuldig, da es sich um einen Formalfehler ihrerseits handeln würde. Das Kraftfahrzeug sei mittlerweile auf ihrem Privatparkplatz auf ihrem Grundstück abgestellt. Bezüglich der Ausstellung einer Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO sei sie bereits mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** in Kontakt. Über einen geringen Nachlass der Strafhöhe wäre sie sehr dankbar. Zum Spruchpunkt
  10. führte sie aus, dass sie das KFZ niemals gelenkt hätte, sodass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege. Da das KFZ eine aufrechte Zulassung besitze und verwendet werden dürfe, jedoch nur die Kennzeichentafeln nicht montiert gewesen seien, liege keine Verletzung des Paragraph 38, Litera b, KFG vor, sondern lediglich eine Verletzung des Paragraph 82, Absatz 2, StVO. Weiters legte sie über behördliche Aufforderung eine Bestätigung der Höhe ihrer Pension vor, aus der ersichtlich ist, dass die Höhe ihrer Pension im *** netto € 1002,20 betragen hat. Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am *** um 16:58 Uhr im Gemeindegebiet ***, Ortsteil ***, auf der Gemeindestraße *** vor der Nummer *** als Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug, einen Peugeot 306 – Cabrio 120, ohne Kennzeichentafeln auf dieser Straße ohne Bewilligung aufgestellt zu haben, wodurch sie die Rechtsvorschriften der §§ 82 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Sie habe als Zulassungsbesitzerin weiters zu verantworten, dass dieses Fahrzeug zudem nicht das behördliche Kennzeichen geführt hat, wodurch sie die Rechtsvorschriften der §§ 36 lit. b, 102 Abs. 1 und 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt habe (Spruchpunkt 2). Über sie wurde im Spruchpunkt
  11. gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, und im Spruchpunkt
  12. gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von € 70,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt € 20,--, somit beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag € 160,--.Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am *** um 16:58 Uhr im Gemeindegebiet ***, Ortsteil ***, auf der Gemeindestraße *** vor der Nummer *** als Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug, einen Peugeot 306 – Cabrio 120, ohne Kennzeichentafeln auf dieser Straße ohne Bewilligung aufgestellt zu haben, wodurch sie die Rechtsvorschriften der Paragraphen 82, Absatz 2 und 99 Absatz 3, Litera d, StVO 1960 verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Sie habe als Zulassungsbesitzerin weiters zu verantworten, dass dieses Fahrzeug zudem nicht das behördliche Kennzeichen geführt hat, wodurch sie die Rechtsvorschriften der Paragraphen 36, Litera b,, 102 Absatz eins und 134 Absatz eins, KFG 1967 verletzt habe (Spruchpunkt 2). Über sie wurde im Spruchpunkt
  13. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, und im Spruchpunkt
  14. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von € 70,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt € 20,--, somit beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag € 160,--. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin zum
  15. Delikt schuldig bekenne. Zum Spruchpunkt
  16. und ihrer Behauptung, dass sie das Fahrzeug niemals ohne Kennzeichen in Betrieb genommen hätte, hielt die belangte Behörde fest, dass der Tatvorwurf gemäß § 36 lit. b KFG 1967 auch das Abstellen eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne behördliches Kennzeichen und nicht nur das Fahren ohne behördliches Kennzeichen beinhalte. Da gegen ihr kein Tatvorwurf gemäß § 38 KFG erhoben worden sei, erübrige sich daher ein weiteres Eingehen auf ihren diesbezüglichen Einspruch. Da die beiden Delikte von einem öffentlichen Sicherheitsorgan festgestellt worden seien, ihr Einspruch sich nur auf die Inbetriebnahme des Fahrzeuges ohne behördliches Kennzeichen bezogen habe, diese Inbetriebnahme jedoch keinen Tatvorwurf dargestellt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dass ihr die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschriften schwer möglich und ihr Verschulden gering gewesen sei, sei nicht hervorgekommen. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen würden, da die Strafe im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens liege. Hierbei sei ihre Nettopension in der Höhe von € 1002,20 dennoch berücksichtigt worden, weitere Unterlagen über ihre Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten seien nicht belegt und daher auch nicht berücksichtigt worden. Als erschwerend und als mildernd sei nichts zu werten gewesen. Da die so festgesetzte Strafhöhe auch ihrem Verschulden entsprechen würde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin zum
  17. Delikt schuldig bekenne. Zum Spruchpunkt
  18. und ihrer Behauptung, dass sie das Fahrzeug niemals ohne Kennzeichen in Betrieb genommen hätte, hielt die belangte Behörde fest, dass der Tatvorwurf gemäß Paragraph 36, Litera b, KFG 1967 auch das Abstellen eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne behördliches Kennzeichen und nicht nur das Fahren ohne behördliches Kennzeichen beinhalte. Da gegen ihr kein Tatvorwurf gemäß Paragraph 38, KFG erhoben worden sei, erübrige sich daher ein weiteres Eingehen auf ihren diesbezüglichen Einspruch. Da die beiden Delikte von einem öffentlichen Sicherheitsorgan festgestellt worden seien, ihr Einspruch sich nur auf die Inbetriebnahme des Fahrzeuges ohne behördliches Kennzeichen bezogen habe, diese Inbetriebnahme jedoch keinen Tatvorwurf dargestellt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dass ihr die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschriften schwer möglich und ihr Verschulden gering gewesen sei, sei nicht hervorgekommen. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen würden, da die Strafe im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens liege. Hierbei sei ihre Nettopension in der Höhe von € 1002,20 dennoch berücksichtigt worden, weitere Unterlagen über ihre Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten seien nicht belegt und daher auch nicht berücksichtigt worden. Als erschwerend und als mildernd sei nichts zu werten gewesen. Da die so festgesetzte Strafhöhe auch ihrem Verschulden entsprechen würde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Höhe des Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 VStG fehlerhaft berechnet worden sei und betrage dieser nicht € 20,--, wie im Straferkenntnis angeführt, sondern lediglich € 14,--. Der Beschwerde legte sie einen RIS-Ausdruck des § 64 VStG bei. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Höhe des Kostenbeitrages gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG fehlerhaft berechnet worden sei und betrage dieser nicht € 20,--, wie im Straferkenntnis angeführt, sondern lediglich € 14,--. Der Beschwerde legte sie einen RIS-Ausdruck des Paragraph 64, VStG bei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Im konkreten Fall wendet sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der vorgeschriebenen Verfahrenskosten, sodass hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Taten, der Schuld und der Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, Teilrechtskraft eingetreten ist; ebenso hinsichtlich der beiden verhängten Strafen für die beiden als erwiesen angenommenen Taten in der jeweiligen Höhe von € 70,--. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit nur mehr der Ausspruch über die Verfahrenskosten. Die Kostenentscheidung ist vom Schuld- und Strafausspruch trennbar und kann daher auch gesondert bekämpft werden, weswegen die Beschwerde zulässig ist. Würde das Landesverwaltungsgericht die Prüfung der Strafbarkeit und der Strafhöhe zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Hinsichtlich der Berechnung der Verfahrenskosten ist folgendes festzuhalten: Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis vom *** in einer Bescheidausfertigung mehrere Einzelerledigungen, d.h. mehrere einzeln zu bestrafende Delikte, zusammengefasst, wobei die Beschwerdeführerin in diesem Straferkenntnis für zwei Delikte bestraft worden ist und wurde über sie für das erste Delikt eine Strafe in der Höhe von € 70,-- und für das zweite Delikt ebenfalls eine Strafe in der Höhe von € 70,-- verhängt. Fasst die Strafbehörde in einem Straferkenntnis mehrere Delikte zusammen, so ist die Frage der Kostentragung des Verfahrens und somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für jedes Delikt gesondert zu beurteilen und zu berechnen (vgl. u.a. VwGH vom
  19. Juni 1990, Zl. 90/19/0058, sowie VwGH vom
  20. März 1991, Zl. 90/09/0097, sowie VwGH vom
  21. September 1991, Zl. 91/19/0174, sowie VwGH vom
  22. November 1991, Zl. 91/19/0187, sowie VwGH vom
  23. Mai 1993, Zl. 93/09/0028, sowie VwGH vom
  24. Mai 1994, Zl. 93/09/0176, sowie VwGH vom
  25. Februar 1996, Zl. 94/16/0093); nicht notwendig hat diesfalls – angesichts der fixen Sätze – auch eine entsprechende Aufschlüsselung der Pauschalkostenbeiträge zu erfolgen, sondern genügt auch eine Vorschreibung in Form einer Gesamtsumme (vgl. u.a. VwSlg. 12.655 A/1988, sowie VwSlg. 16.049 A/2003).Fasst die Strafbehörde in einem Straferkenntnis mehrere Delikte zusammen, so ist die Frage der Kostentragung des Verfahrens und somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für jedes Delikt gesondert zu beurteilen und zu berechnen vergleiche u.a. VwGH vom
  26. Juni 1990, Zl. 90/19/0058, sowie VwGH vom
  27. März 1991, Zl. 90/09/0097, sowie VwGH vom
  28. September 1991, Zl. 91/19/0174, sowie VwGH vom
  29. November 1991, Zl. 91/19/0187, sowie VwGH vom
  30. Mai 1993, Zl. 93/09/0028, sowie VwGH vom
  31. Mai 1994, Zl. 93/09/0176, sowie VwGH vom
  32. Februar 1996, Zl. 94/16/0093); nicht notwendig hat diesfalls – angesichts der fixen Sätze – auch eine entsprechende Aufschlüsselung der Pauschalkostenbeiträge zu erfolgen, sondern genügt auch eine Vorschreibung in Form einer Gesamtsumme vergleiche u.a. VwSlg. 12.655 A/1988, sowie VwSlg. 16.049 A/2003). Daraus folgt, dass die belangte Behörde für jede der beiden Übertretungen jeweils einen eigenen Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben hatte. Die Beschwerdeführerin verkennt insofern die Rechtslage, als die Verfahrenskostenbeiträge nicht vom Gesamtbetrag der beiden Strafen in der Höhe von insgesamt € 140,--, sondern von jeder einzelnen Strafe eigens zu berechnen ist. § 64 Abs. 2 VStG sieht im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Höhe der Verfahrenskosten von 10% vor, allerdings beträgt der Mindestbetrag € 10,--. Für das erste Delikt mit einer Strafhöhe von € 70,-- beträgt der Verfahrenskostenbeitrag somit nicht 10% der verhängten Strafe, also nicht € 7,--, sondern € 10,--, das ist der Mindestbetrag, und für das zweite Delikt mit einer Strafhöhe von € 70,-- ebenso € 10,-- (Mindestbetrag). Für die beiden Strafen in der Höhe von jeweils € 70,-- waren daher jeweils Verfahrenskosten in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages von € 10,-- und nicht 10% von € 140,-- vorzuschreiben. Insofern hat die belangte Behörde also der Beschwerdeführerin in ihrem angefochtenen Straferkenntnis zu Recht einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 2 x € 10,--, insgesamt also € 20,--, vorgeschrieben. Wie bereits vorhin dargelegt, durfte die belangte Behörde aufgrund der fixen Sätze in der vorhin zitierten Gesetzesbestimmung auf eine Aufschlüsselung der ausgesprochenen Verfahrenskosten für jede einzelne Übertretung verzichten und die Gesamtsumme von € 20,-- ohne Aufschlüsselung vorschreiben.Daraus folgt, dass die belangte Behörde für jede der beiden Übertretungen jeweils einen eigenen Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben hatte. Die Beschwerdeführerin verkennt insofern die Rechtslage, als die Verfahrenskostenbeiträge nicht vom Gesamtbetrag der beiden Strafen in der Höhe von insgesamt € 140,--, sondern von jeder einzelnen Strafe eigens zu berechnen ist. Paragraph 64, Absatz 2, VStG sieht im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Höhe der Verfahrenskosten von 10% vor, allerdings beträgt der Mindestbetrag € 10,--. Für das erste Delikt mit einer Strafhöhe von € 70,-- beträgt der Verfahrenskostenbeitrag somit nicht 10% der verhängten Strafe, also nicht € 7,--, sondern € 10,--, das ist der Mindestbetrag, und für das zweite Delikt mit einer Strafhöhe von € 70,-- ebenso € 10,-- (Mindestbetrag). Für die beiden Strafen in der Höhe von jeweils € 70,-- waren daher jeweils Verfahrenskosten in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages von € 10,-- und nicht 10% von € 140,-- vorzuschreiben. Insofern hat die belangte Behörde also der Beschwerdeführerin in ihrem angefochtenen Straferkenntnis zu Recht einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 2 x € 10,--, insgesamt also € 20,--, vorgeschrieben. Wie bereits vorhin dargelegt, durfte die belangte Behörde aufgrund der fixen Sätze in der vorhin zitierten Gesetzesbestimmung auf eine Aufschlüsselung der ausgesprochenen Verfahrenskosten für jede einzelne Übertretung verzichten und die Gesamtsumme von € 20,-- ohne Aufschlüsselung vorschreiben. Da die Beschwerdeführerin durch die von ihr angefochtene Kostenentscheidung in ihren Rechten nicht verletzt wurde, war ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des unbestritten feststehenden Sachverhaltes gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden.Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des unbestritten feststehenden Sachverhaltes gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder die beiden als erwiesen angenommenen Taten noch die Strafhöhen des Straferkenntisses, sondern nur mehr der Ausspruch über die Verfahrenskosten Gegenstand war, waren keine Beiträge für die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach 52 Abs. 1 VwGVG aufzuerlegen (vgl. etwa sinngemäß u.a. VwGH vom
  33. November 1983, Zl. 83/02/0080). Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder die beiden als erwiesen angenommenen Taten noch die Strafhöhen des Straferkenntisses, sondern nur mehr der Ausspruch über die Verfahrenskosten Gegenstand war, waren keine Beiträge für die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach 52 Absatz eins, VwGVG aufzuerlegen vergleiche etwa sinngemäß u.a. VwGH vom
  34. November 1983, Zl. 83/02/0080). Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil vorliegend unter Zugrundelegung der beiden Delikte bloß der Ausspruch über die Verfahrenskosten zu prüfen war, wobei die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil vorliegend unter Zugrundelegung der beiden Delikte bloß der Ausspruch über die Verfahrenskosten zu prüfen war, wobei die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.199.001.2014

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