← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0897'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0897 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-Vw

GVG keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer vom ***, mit welchem die Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren betreffend zweier Antennen auf dem Wohnhaus der *** in ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, EZ ***, begehrt wurde, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht Parteien im Sinne des § 8 AVG iVm § 6 NO Bauordnung 1996 sind (Spruchpunkt I.). Weiters wurde mit diesem Bescheid der Antrag vom ***, mit welchen Akteneinsicht in den baupolizeilichen Akt betreffend zweier Antennen auf Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer vom ***, mit welchem die Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren betreffend zweier Antennen auf dem Wohnhaus der *** in ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, EZ ***, begehrt wurde, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, NO Bauordnung 1996 sind (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde mit diesem Bescheid der Antrag vom ***, mit welchen Akteneinsicht in den baupolizeilichen Akt betreffend zweier Antennen auf dem Wohnhaus der *** in ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, EZ ***, begehrt wurde, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).dem Wohnhaus der *** in ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, EZ ***, begehrt wurde, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, nach Richtigstellung der Grundstück Nummer (berichtigt von Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***), abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens Mit Berufung der Beschwerdeführer vom *** wurde der Antrag gestellt, den Beschwerdeführern *** und ***, mit Bescheid vom *** die Akteneinsicht und Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren zuzusprechen. Diese Berufung wurde abgewiesen. Dieses wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 keine Nachbarn im Sinne dieses Paragraphen wären, der keine subjektiven öffentlichen Rechte beeinträchtigt sind und sohin keine Parteistellung zukäme.Dieses wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 keine Nachbarn im Sinne dieses Paragraphen wären, der keine subjektiven öffentlichen Rechte beeinträchtigt sind und sohin keine Parteistellung zukäme. Daraus resultierte auch nach Ansicht der Behörde der Umstand, dass keine Akteneinsicht besteht. Dieser Bescheid ist jedoch aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben. Es wurde seitens der Beschwerdeführer der Antrag gestellt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Elektrotechnik, insbesondere zum Beweis dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Funkanlage um keine terrestrische Antenne handelt, sondern um eine Kurzwellenanlage, welche jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Dieser Antrag wurde vollkommen unbegründet von der Behörde abgewiesen. Die Behörde ist jedoch in diesem Bereich keinesfalls ausreichend technisch versiert, um dieses von Amtswegen festzustellen. Es wäre in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen, einen Sachverständigen beizuziehen, um diesen Umstand, insbesondere der Größe und Ausmaß dieser Funkanlage feststellen zu können. Erst durch die Feststellung, ob eine entsprechende Funkanlage im Sinne des § 17 NÖ Bauordnung 1996 vorliege, ist eine Entscheidung, ob diese bewilligungsfrei ist, erst möglich.Erst durch die Feststellung, ob eine entsprechende Funkanlage im Sinne des Paragraph 17, NÖ Bauordnung 1996 vorliege, ist eine Entscheidung, ob diese bewilligungsfrei ist, erst möglich. Es kann jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieses seitens der Behörde selbst festgestellt werden konnte, da hier jedenfalls eine entsprechende Sachkunde vorliegen muss, um diese Frage entsprechend abklären zu können. Es hat daher aus diesem Grunde bereits der erlassene Bescheid der Kassation zu verfallen, da dieser im Wesentlichen aufgrund dieser Mangelhaftigkeit erlassen wurde. Zudem hätte auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens bzw. Eingriffs des Ortsbilds ein Sachverständiger beigezogen werden müssen. Im Lichte des § 56 NÖ Bauordnung 1996 ist dieses eine Rechtsfrage.Im Lichte des Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 ist dieses eine Rechtsfrage. Die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage vorlegen denn Sachverhaltsgrundlagen, wie sich ein Bauwerk im öffentlichen Raum, gesehen von diesem darstellt und auf diesen auswirkt, ist durch einen beizuziehen Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat. Da diese Fragen nicht bei der Bewilligung der Antennenanlage durch einen Sachverständigen überprüft wurde, ist jedenfalls auch darin eine entsprechende Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu sehen. Es wird daher nochmals der Antrag gestellt, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Elektrotechnik, insbesondere zum Beweis dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Funkanlage um keine terrestrische Anlage handelt, sondern um eine Kurzwellenfunkanlage, welche jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Es wird daher Antrag gestellt auf Beischaffung und Einbeziehung in das Verfahren der Webseite ***, dass der eindeutig aufgrund der Art und Umfanges dieser Funkanlage erkennbar ist, dass es sich um keine terrestrische Anlage, welche bewilligung- und anzeigefrei wäre, handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Funkanlage jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Es wird daher für den Fall der nicht amtswegigen Beischaffung der Ausdruck der Website, das Foto (Beilage A) vorgelegt. 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

§ 6abs.

1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 im Bewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 NÖ Bauordnung 1996 haben Parteistellung die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder diese durch dazwischen liegende Grundflächen von einer Gesamtbreite von bis zu 14 Meter getrennt sind.

Paragraph 6, abs. 1 Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 im Bewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 haben Parteistellung die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder diese durch dazwischen liegende Grundflächen von einer Gesamtbreite von bis zu 14 Meter getrennt sind. In Verkennung der Rechtslage führt in diesem Zusammenhang die Behörde aus, dass die Wohnhausanlage *** nächstgelegene Grundstückskante der Parzelle *** sich mehr als 40 m von der ersten Antenne entfernt befindet. Wie auch die Behörde richtig feststellt hat, wird das Grundstück der Beschwerdeführer *** nur durch eine Straße vom Grundstück auf dem die Funkantennenanlage errichtet wurde, getrennt, welche weniger als 14 m breit ist. Da der Antrag auf Feststellung, der Parteistellung und Erteilung der Akteneinsicht im Dezember *** gestellt wurde, hätte daher diese Frage seitens der Behörde nach der zu diesem Zeitpunkt erlassenen Bauordnung, sowie in jener ab *** geklärt werden müssen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass in Fragen des baupolizeilichen Verfahrens nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 NÖ Bauordnung 1996 jedenfalls die Beschwerdeführer Parteistellung haben.Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass in Fragen des baupolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 jedenfalls die Beschwerdeführer Parteistellung haben. Der Nachbar ist grundsätzlich dazu berechtigt, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu beantragen (siehe VwGH am 2013/05/0030 vom 20.5.2013). Einen Nachbarn bleibt es unbenommen, einen solchen Umstand eines Baugebrechens der Baubehörde anzuzeigen oder aber die Erlassung des Bauauftrages zu beantragen. Die Behörde wäre daher dazu angehalten gewesen, jedenfalls die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzunehmen. Insbesondere wurde auch vorgebracht, dass durch diese Funkanlage Gefahren, insbesondere Umstürzen oder durch Schwingungen, etwa bei Windstößen und Blitzschlag von Funkanlagen ausgehen können. Aufgrund der Länge und des Ausmaßes der Funkanlage muss jedenfalls mit einem Blitzschlag gerechnet werden, weshalb der Errichter der Funkanlage jedenfalls dazu angehalten gewesen wäre, das Bauwerk mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.

§ 45Abs.

2 Allgemeiner Brandschutz sind die Bauwerke mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie

  1. in ihrer Lage, Größe und Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder
  2. es der Verwendungszweck erfordert.

Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeiner Brandschutz sind die Bauwerke mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie

  1. in ihrer Lage, Größe und Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder
  2. es der Verwendungszweck erfordert. Aufgrund der Größe und der Lage dieser Funkanlage ist daher jedenfalls das Bauwerk mit einer Blitzschutzanlage auszustatten, welches bedeutet, dass die Frage des Blitzschutzes sohin eine Frage des Brandschutzes darstellt. Der in § 43 Abs. 1 Ziffer 2 NÖ Bauordnung 1996 geregelte Brandschutz bezieht sich auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellte Anforderungen und die dem Wesentlichen der Vorsorge für die Benutzer dieser Bauwerke (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21.01.2007, Zl 2006/05/0025 und vom 10.10.2006, Zl 2005/05/0031)Der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 NÖ Bauordnung 1996 geregelte Brandschutz bezieht sich auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellte Anforderungen und die dem Wesentlichen der Vorsorge für die Benutzer dieser Bauwerke vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21.01.2007, Zl 2006/05/0025 und vom 10.10.2006, Zl 2005/05/0031) Das aus § 6 Abs. 2 1 NÖ Bauordnung 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dem Nachbargrundstück.Das aus Paragraph 6, Absatz 2, 1 NÖ Bauordnung 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dem Nachbargrundstück. Es ist daher nunmehr davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer jedenfalls eine Parteistellung zukommt, insbesondere deswegen, weil Grundstück lediglich durch eine Straße, welche schmäler als 14 m ist und sohin an das Baugrundstück angrenzt. Es stellt daher der Einwand der Blitzgefährdung ebenfalls ein Nachbarrecht dar, da durch die Errichtung der gegenständliche Kurzwellenamateurfunkantennenmastes eine Erhöhung der Blitzhäufigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist und daher zumindest eine Gefahr für den Brandschutz benachbarter Projekte gegeben sein könnte. Es wäre daher auch in diesem Zusammenhang die Einholung eines Blitzschutzgutachtens erforderlich gewesen, weshalb auch aus diesem Gesichtspunkt das Verfahren der Behörde mangelhaft abgeführt wurde, da die Einholung eines Blitzschutzgutachtens jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Weiters ist auch die Frage, ob ein Bauvorhaben im Sinne des § 56 NÖ Bauordnung 1996 das Ortsbild störe, eine reine Rechtsfrage.Weiters ist auch die Frage, ob ein Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 das Ortsbild störe, eine reine Rechtsfrage. Die Baubehörde hat ein Gutachten der Sachverständigen einzuholen. Es ist auch aus deshalb die Entscheidung der Behörde rechtswidrig. Im Sinne des § 33 NÖ Bauordnung 1996 zur Vermeidung und Behebung von Baugebrechen hat der Eigentümer des Bauwerkes dafür zu sorgen, dass sich dieses in einem der Bewilligung im Sinne des § 23 NÖ Bauordnung 1996 oder der Anzeige § 15 NÖ Bauordnung 1996 entsprechender Zustand ausgeführt wird und erhalten wird.Im Sinne des Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 zur Vermeidung und Behebung von Baugebrechen hat der Eigentümer des Bauwerkes dafür zu sorgen, dass sich dieses in einem der Bewilligung im Sinne des Paragraph 23, NÖ Bauordnung 1996 oder der Anzeige Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 entsprechender Zustand ausgeführt wird und erhalten wird. Er hat Baugebrechen, durch welche der Brandschutz beeinträchtigt wird oder die zu unmittelbaren Belästigungen im Sinne des § 48 NÖ Bauordnung 1996 führen können zu beheben.Er hat Baugebrechen, durch welche der Brandschutz beeinträchtigt wird oder die zu unmittelbaren Belästigungen im Sinne des Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 führen können zu beheben. Die Verpflichtung zur Behebung dieses Baugebrechens trifft den Eigentümer des Bauwerkes. Es hätte daher auch die Anzeige durch den Eigentümer des Bauwerkes vorgenommen werden müssen. Aufgrund der Größe und des Ausmaßes der Antenne, welche von *** auf der Wohnanlage Block *** auf dem Grundstück *** und *** errichtet wurde, weist diese keinesfalls eine entsprechende Standfestigkeit auf, weshalb für die Beschwerdeführer zu befürchten ist und auch hier in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist, dass dadurch infolge der schlechten Verankerung jedenfalls mit Immissionen, nämlich der Einbringung von Teilen dieser Antenne auf das Grundstück der Beschwerdeführer gerechnet werden muss. Auch kommt dem Bestandsnehmer *** keine Parteistellung im Zusammenhang mit baurechtlichen Angelegenheiten zu. Es ist daher eine Bauanzeige seinerseits gänzlich unzulässig. Die Behörde hätte im Bauauftragsverfahren klären müssen, ob, wenn auch keine Baubewilligung, aber eine Bauanzeige vorliegt, die Anzeige den im § 15 NÖ Bauordnung 1996 ernannten Anforderungen entsprochen hat.Die Behörde hätte im Bauauftragsverfahren klären müssen, ob, wenn auch keine Baubewilligung, aber eine Bauanzeige vorliegt, die Anzeige den im Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 ernannten Anforderungen entsprochen hat. Da der Mieter *** nicht Eigentümer des Grundstückes und sohin nicht des Bauwerkes ist, kommt ihm keine Parteistellung zu. Auch wäre eine Bewilligungspflicht bei der Errichtung der Antenne vorgelegen, wobei hier, da die Errichtung der Funkanlage ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen bedarf und kraftschlüssig mit dem Gebäude verbunden wurde (VwGH 24.04.2007, Zl 2006/05/0224). Es hat daher der von der Behörde angefochtene Bescheid der Kassation zu verfallen. Der Umstand, insbesondere die Bauordnungswidrigkeit der Antennenanlage stellt ein entsprechendes Baugebrechen dar, welches jedenfalls bei der Antragstellung die Behörde zu Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages verpflichtet ist. Eine bloße Anzeige löst keine Entscheidungspflicht der Baubehörde aus, aber es bleibt dem Nachbarn unbenommen, einen Sachverhalt bei der Baubehörde anzuzeigen oder die Erlassung eines Bauauftrages zu beantragen. Dieses ist durch die Beschwerdeführer erfolgt, sodass jedenfalls ein entsprechender Bauauftrag zu erlassen ist. Zur Frage des Antrages auf Akteneinsicht wurde dieses von der Behörde ebenfalls abgewiesen, mit der Begründung, dass sie keinerlei Parteistellung inne haben. Auch diese Rechtsansicht ist seitens der entscheidenden Behörde verfehlt, nämlich, dass

§ 17

AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, dass sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genauer Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von der Entscheidungsgrundlage von der Behörde zu erlangen.Auch diese Rechtsansicht ist seitens der entscheidenden Behörde verfehlt, nämlich, dass

Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, dass sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genauer Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von der Entscheidungsgrundlage von der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit im engen Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es wäre daher in diesem Punkt jedenfalls der Antrag zu bewilligen gewesen.“ Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Gemeinde *** ergibt sich weiters nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Schreiben vom ***, eingelangt beim Gemeindeamt *** am ***, wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehendes Anbringen an den Bürgermeister der Gemeinde *** gerichtet: “Anknüpfend an unsere Anzeige und baupolizeilichen Antrag vom *** sowie unseren Schriftsatz vom *** Antrag Wir begehren Akteneinsicht in den baupolizeilichen Akt wir begehren Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren Wir stellen den Antrag uns mittels Bescheid die Akteneinsicht und die Parteistellung einzuräumen.“ Das Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführer vom *** an dem Bürgermeister der Gemeinde *** hat folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister ***! Anzeige wegen Missachtung der Baubewilligung AZ: *** vom *** *** Sie werden hiermit in Kenntnis gesetzt, dass auf den Bauplatz *** ab *** auch *** auf der Dachkonstruktion der Wohnanlage Block ***, 2 Antennentragestangen mit mehreren montierten Funkantennen montiert wurden. Antrag Den Bauwerber (Eigentümer) die Einhaltung der ihm erteilten Baubewilligung der Wohnhausanlage aufgetragen wird. Und die Entfernung der nicht im Baubescheid genehmigten Antennentragestangen mit Funkantennen aufgetragen wird.“ Im Schreiben vom *** führten die nunmehrigen Beschwerdeführer lediglich aus, dass es sich bei den Antennentragestangen mit mehreren montierten Funkantennen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle. Hierzu wurde die Entscheidung des VwGH vom 24.04.2007, 2006/05/0224, als Beweis abgedruckt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenständlich wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, bestätigt. Mit diesem Bescheid wurde über die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer vom *** (somit wohl über die Anträge mit Schreiben vom ***, eingelangt beim Gemeindeamt *** am ***) abgesprochen. Konkret wurde im Wesentlichen den nunmehrigen Beschwerdeführern keine Parteistellung und somit auch keine Akteneinsicht zugestanden. Das nunmehrige Beschwerdeverfahren hat daher auch als Sache die Überprüfung des ursprünglichen Abspruches des Bürgermeisters der Gemeinde *** in Verbindung mit den gestellten Anträgen der nunmehrigen Beschwerdeführer zum Inhalt. Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** wurde der Antrag auf Parteistellung mit Spruchpunkt I. des Bescheides, nach inhaltlicher Prüfung einer möglichen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer keine Partei sind. Formalrechtlich bedeutet dies aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich daher, dass auch dieser Antrag inhaltlich, wie auch der Antrag auf Akteneinsicht (Spruchpunkt II.), zurückgewiesen wurde. Die Verwendung des Begriffes „abgewiesen“ schadet dabei nicht.Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** wurde der Antrag auf Parteistellung mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, nach inhaltlicher Prüfung einer möglichen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer keine Partei sind. Formalrechtlich bedeutet dies aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich daher, dass auch dieser Antrag inhaltlich, wie auch der Antrag auf Akteneinsicht (Spruchpunkt römisch zwei.), zurückgewiesen wurde. Die Verwendung des Begriffes „abgewiesen“ schadet dabei nicht. Es ist daher im Beschwerdeverfahren, nämlich ausschließlich ob, der Abspruch über die gestellten Anträge korrekt ist, die Rechtslage – wie auch von den Beschwerdeführern angeführt – der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden, da zu prüfen ist, ob die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht und Feststellung keine Parteien zu haben, korrekt war. Auf Grund der Aktenlage unbestritten konnte davon ausgegangen werden, dass das Grundstück der Beschwerdeführer lediglich durch eine öffentliche Verkehrsfläche, mit einer Breite von weniger als 14 m vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt ist. Aus der Lage des Grundstücks ergibt sich somit die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 1 Z. 3 der NÖ BO 1996, sodass ihnen

§ 6Abs.

1 Z. 3 der NÖ BO 1996 in einem baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 der NÖ BO 1996 Parteistellung zukommen könnte, zumal die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze haben oder von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Gewässer oder einen Grüngürtel mit einer Breite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung in diesen Verfahren haben können. Nachbarn sind in diesen Verfahren aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Auf Grund der Aktenlage unbestritten konnte davon ausgegangen werden, dass das Grundstück der Beschwerdeführer lediglich durch eine öffentliche Verkehrsfläche, mit einer Breite von weniger als 14 m vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt ist. Aus der Lage des Grundstücks ergibt sich somit die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ BO 1996, sodass ihnen

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 in einem baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, der NÖ BO 1996 Parteistellung zukommen könnte, zumal die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze haben oder von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Gewässer oder einen Grüngürtel mit einer Breite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung in diesen Verfahren haben können. Nachbarn sind in diesen Verfahren aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.

§ 6Abs.

2 der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Dem Nachbarn kommt ein Anspruch auf die Versagung einer Baubewilligung oder die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages für ein Bauwerk wegen Abweichungen von den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, ohne dass ein Einfluss auf seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gegeben wäre,

§ 6Abs.

1 vorletzter Satz der NÖ BO 1996 nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. April 1994, Zl. 92/05/0048, sowie VwGH vom
  2. September 1994, Zl. 94/06/0132, sowie VwGH vom
  3. Oktober 1994, Zl. 91/06/0103, sowie VwGH vom
  4. Dezember 1994, Zl. 92/05/0258, sowie VwGH vom
  5. Jänner 1995, Zl. 95/05/0230, sowie VwGH vom
  6. November 1995, Zl. 94/05/0173, sowie VwGH vom
  7. März 1996, Zl. 95/06/0253, sowie VwGH vom
  8. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255) muss ein Vorbringen einer Partei die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Bauverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt haben, um seine Parteistellung zu behalten, sodass wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich ein Nachbar gegen das den Gegenstand des Bauverfahrens bildende Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird. Dem Nachbarn kommt ein Anspruch auf die Versagung einer Baubewilligung oder die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages für ein Bauwerk wegen Abweichungen von den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, ohne dass ein Einfluss auf seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gegeben wäre,

Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz der NÖ BO 1996 nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom

  1. April 1994, Zl. 92/05/0048, sowie VwGH vom
  2. September 1994, Zl. 94/06/0132, sowie VwGH vom
  3. Oktober 1994, Zl. 91/06/0103, sowie VwGH vom
  4. Dezember 1994, Zl. 92/05/0258, sowie VwGH vom
  5. Jänner 1995, Zl. 95/05/0230, sowie VwGH vom
  6. November 1995, Zl. 94/05/0173, sowie VwGH vom
  7. März 1996, Zl. 95/06/0253, sowie VwGH vom
  8. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255) muss ein Vorbringen einer Partei die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Bauverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt haben, um seine Parteistellung zu behalten, sodass wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich ein Nachbar gegen das den Gegenstand des Bauverfahrens bildende Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird. Mit der bloßen Behauptung, dass das bestehende Gebäude hinsichtlich von der baubehördlichen Bewilligung abweiche, wird nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes behauptet und eine solche Verletzung auch nicht geltend gemacht, zumal dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht auf korrekte Anwendung der Bestimmungen der NÖ BO 1996 zukommt. Mit einem solchen Vorbringen wird vielmehr lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und des ausgeführten Bauwerks behauptet, die im Hinblick auf das – im Bauverfahren - beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht zu dessen Aufhebung führen kann (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2011, Zl. 2010/05/0081). Auch kommt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung des Nichtbestehens einer baubehördlichen Bewilligung bzw. der Unzulässigkeit der Erteilung einer solchen und kein Recht auf die Wahrnehmung derartiger Rechtswidrigkeiten von Amts wegen zu (vgl. u.a. VwGH vom
  10. August 2012, Zl. 2011/05/0006). An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. diesen gegenüber ausgesprochene Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen und von Amts wegen die erforderlichen Schritte gegen konsenslose Baumaßnahmen zu ergreifen, stellen jedenfalls keine essentiellen Behauptungen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes dar (vgl. u.a. VwGH vom
  11. Februar 1987, Zl. 86/04/0181, sowie VwGH vom
  12. Juli 1996, Zl. 95/04/0241). Mit der bloßen Behauptung, dass das bestehende Gebäude hinsichtlich von der baubehördlichen Bewilligung abweiche, wird nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes behauptet und eine solche Verletzung auch nicht geltend gemacht, zumal dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht auf korrekte Anwendung der Bestimmungen der NÖ BO 1996 zukommt. Mit einem solchen Vorbringen wird vielmehr lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und des ausgeführten Bauwerks behauptet, die im Hinblick auf das – im Bauverfahren - beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht zu dessen Aufhebung führen kann vergleiche u.a. VwGH vom
  13. Dezember 2011, Zl. 2010/05/0081). Auch kommt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung des Nichtbestehens einer baubehördlichen Bewilligung bzw. der Unzulässigkeit der Erteilung einer solchen und kein Recht auf die Wahrnehmung derartiger Rechtswidrigkeiten von Amts wegen zu vergleiche u.a. VwGH vom
  14. August 2012, Zl. 2011/05/0006). An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. diesen gegenüber ausgesprochene Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen und von Amts wegen die erforderlichen Schritte gegen konsenslose Baumaßnahmen zu ergreifen, stellen jedenfalls keine essentiellen Behauptungen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes dar vergleiche u.a. VwGH vom
  15. Februar 1987, Zl. 86/04/0181, sowie VwGH vom
  16. Juli 1996, Zl. 95/04/0241). Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich aufgrund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, der auf das Bauauftragsverfahren nach § 35 NÖ Bauordnung 1996 verweist (VwGH 24.5.2005, 2003/05/0181). Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142, mwN).Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich aufgrund der ausdrücklichen Anordnung im Paragraph 6, , Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, der auf das Bauauftragsverfahren nach , Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 verweist (VwGH 24.5.2005, 2003/05/0181). Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142, mwN). Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen des Nachbarn im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Diesfalls hat der antragstellende Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (Hinweis VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; 3.4.2003, 2002/05/0238).Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen des Nachbarn im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Diesfalls hat der antragstellende Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (Hinweis VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; 3.4.2003, 2002/05/0238). Die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer (auch in Zusammenschau mit den in diesem Schreiben vom *** zitierten vorigen Schreiben der Beschwerdeführer) beinhalten nicht einmal die Behauptung der Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten. Es war daher entsprechend den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht Parteien im baupolizeilichen Verfahren waren und diesen somit auch kein Recht auf Akteneinsicht (dies ist auf Grund der Bestimmung des § 17 Abs. 1 AVG ein Parteienrecht) zustand.Die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer (auch in Zusammenschau mit den in diesem Schreiben vom *** zitierten vorigen Schreiben der Beschwerdeführer) beinhalten nicht einmal die Behauptung der Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten. Es war daher entsprechend den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht Parteien im baupolizeilichen Verfahren waren und diesen somit auch kein Recht auf Akteneinsicht (dies ist auf Grund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, AVG ein Parteienrecht) zustand. Die Entscheidung der belangten Behörde (Bestätigung der Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde ***) war daher rechtmäßig. Es waren daher die Beschwerden abzuweisen. Ergänzend wird festgehalten, dass der Bürgermeister der Gemeinde *** aber ohnedies von Amts wegen auf Grund der Anträge eine mögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer durch die Antennen (auf dem Dach des Gebäudes des Nachbargrundstückes) prüfte und auch auf Grund dieser Prüfung zu keiner Parteistellung der Beschwerdeführer (mangels möglicher Eingriffe in Verletzung subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn) kam. Soweit nunmehr auch eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch Blitzschlag ausgeführt wird, wird weiters ergänzend festgehalten, dass ha. gegenständlich eine derartige Rechtsverletzung durch die Antennen nicht erkannt werden kann, insbesondere auch daher, dass entsprechend der Aktenlage (auf Grund der Unterlagen betreffend der Anzeige der Antennen bei der Baubehörde) die Antennenmasten ordnungsgemäß an die Blitzschutzanlage angeschlossen sind. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0897

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.