GVG keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen. Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer vom ***, mit welchem die Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren betreffend zweier Antennen auf dem Wohnhaus der *** in ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, EZ ***, begehrt wurde, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht Parteien im Sinne des § 8 AVG iVm § 6 NO Bauordnung 1996 sind (Spruchpunkt I.). Weiters wurde mit diesem Bescheid der Antrag vom ***, mit welchen Akteneinsicht in den baupolizeilichen Akt betreffend zweier Antennen auf Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer vom ***, mit welchem die Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren betreffend zweier Antennen auf dem Wohnhaus der *** in ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, EZ ***, begehrt wurde, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, NO Bauordnung 1996 sind (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde mit diesem Bescheid der Antrag vom ***, mit welchen Akteneinsicht in den baupolizeilichen Akt betreffend zweier Antennen auf dem Wohnhaus der *** in ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, EZ ***, begehrt wurde, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).dem Wohnhaus der *** in ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, EZ ***, begehrt wurde, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, nach Richtigstellung der Grundstück Nummer (berichtigt von Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***), abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens Mit Berufung der Beschwerdeführer vom *** wurde der Antrag gestellt, den Beschwerdeführern *** und ***, mit Bescheid vom *** die Akteneinsicht und Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren zuzusprechen. Diese Berufung wurde abgewiesen. Dieses wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 keine Nachbarn im Sinne dieses Paragraphen wären, der keine subjektiven öffentlichen Rechte beeinträchtigt sind und sohin keine Parteistellung zukäme.Dieses wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 keine Nachbarn im Sinne dieses Paragraphen wären, der keine subjektiven öffentlichen Rechte beeinträchtigt sind und sohin keine Parteistellung zukäme. Daraus resultierte auch nach Ansicht der Behörde der Umstand, dass keine Akteneinsicht besteht. Dieser Bescheid ist jedoch aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben. Es wurde seitens der Beschwerdeführer der Antrag gestellt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Elektrotechnik, insbesondere zum Beweis dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Funkanlage um keine terrestrische Antenne handelt, sondern um eine Kurzwellenanlage, welche jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Dieser Antrag wurde vollkommen unbegründet von der Behörde abgewiesen. Die Behörde ist jedoch in diesem Bereich keinesfalls ausreichend technisch versiert, um dieses von Amtswegen festzustellen. Es wäre in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen, einen Sachverständigen beizuziehen, um diesen Umstand, insbesondere der Größe und Ausmaß dieser Funkanlage feststellen zu können. Erst durch die Feststellung, ob eine entsprechende Funkanlage im Sinne des § 17 NÖ Bauordnung 1996 vorliege, ist eine Entscheidung, ob diese bewilligungsfrei ist, erst möglich.Erst durch die Feststellung, ob eine entsprechende Funkanlage im Sinne des Paragraph 17, NÖ Bauordnung 1996 vorliege, ist eine Entscheidung, ob diese bewilligungsfrei ist, erst möglich. Es kann jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieses seitens der Behörde selbst festgestellt werden konnte, da hier jedenfalls eine entsprechende Sachkunde vorliegen muss, um diese Frage entsprechend abklären zu können. Es hat daher aus diesem Grunde bereits der erlassene Bescheid der Kassation zu verfallen, da dieser im Wesentlichen aufgrund dieser Mangelhaftigkeit erlassen wurde. Zudem hätte auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens bzw. Eingriffs des Ortsbilds ein Sachverständiger beigezogen werden müssen. Im Lichte des § 56 NÖ Bauordnung 1996 ist dieses eine Rechtsfrage.Im Lichte des Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 ist dieses eine Rechtsfrage. Die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage vorlegen denn Sachverhaltsgrundlagen, wie sich ein Bauwerk im öffentlichen Raum, gesehen von diesem darstellt und auf diesen auswirkt, ist durch einen beizuziehen Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat. Da diese Fragen nicht bei der Bewilligung der Antennenanlage durch einen Sachverständigen überprüft wurde, ist jedenfalls auch darin eine entsprechende Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu sehen. Es wird daher nochmals der Antrag gestellt, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Elektrotechnik, insbesondere zum Beweis dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Funkanlage um keine terrestrische Anlage handelt, sondern um eine Kurzwellenfunkanlage, welche jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Es wird daher Antrag gestellt auf Beischaffung und Einbeziehung in das Verfahren der Webseite ***, dass der eindeutig aufgrund der Art und Umfanges dieser Funkanlage erkennbar ist, dass es sich um keine terrestrische Anlage, welche bewilligung- und anzeigefrei wäre, handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Funkanlage jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Es wird daher für den Fall der nicht amtswegigen Beischaffung der Ausdruck der Website, das Foto (Beilage A) vorgelegt. 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 im Bewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 NÖ Bauordnung 1996 haben Parteistellung die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder diese durch dazwischen liegende Grundflächen von einer Gesamtbreite von bis zu 14 Meter getrennt sind.
Paragraph 6, abs. 1 Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 im Bewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 haben Parteistellung die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder diese durch dazwischen liegende Grundflächen von einer Gesamtbreite von bis zu 14 Meter getrennt sind. In Verkennung der Rechtslage führt in diesem Zusammenhang die Behörde aus, dass die Wohnhausanlage *** nächstgelegene Grundstückskante der Parzelle *** sich mehr als 40 m von der ersten Antenne entfernt befindet. Wie auch die Behörde richtig feststellt hat, wird das Grundstück der Beschwerdeführer *** nur durch eine Straße vom Grundstück auf dem die Funkantennenanlage errichtet wurde, getrennt, welche weniger als 14 m breit ist. Da der Antrag auf Feststellung, der Parteistellung und Erteilung der Akteneinsicht im Dezember *** gestellt wurde, hätte daher diese Frage seitens der Behörde nach der zu diesem Zeitpunkt erlassenen Bauordnung, sowie in jener ab *** geklärt werden müssen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass in Fragen des baupolizeilichen Verfahrens nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 NÖ Bauordnung 1996 jedenfalls die Beschwerdeführer Parteistellung haben.Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass in Fragen des baupolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 jedenfalls die Beschwerdeführer Parteistellung haben. Der Nachbar ist grundsätzlich dazu berechtigt, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu beantragen (siehe VwGH am 2013/05/0030 vom 20.5.2013). Einen Nachbarn bleibt es unbenommen, einen solchen Umstand eines Baugebrechens der Baubehörde anzuzeigen oder aber die Erlassung des Bauauftrages zu beantragen. Die Behörde wäre daher dazu angehalten gewesen, jedenfalls die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzunehmen. Insbesondere wurde auch vorgebracht, dass durch diese Funkanlage Gefahren, insbesondere Umstürzen oder durch Schwingungen, etwa bei Windstößen und Blitzschlag von Funkanlagen ausgehen können. Aufgrund der Länge und des Ausmaßes der Funkanlage muss jedenfalls mit einem Blitzschlag gerechnet werden, weshalb der Errichter der Funkanlage jedenfalls dazu angehalten gewesen wäre, das Bauwerk mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
2 Allgemeiner Brandschutz sind die Bauwerke mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie
Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeiner Brandschutz sind die Bauwerke mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie
AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, dass sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genauer Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von der Entscheidungsgrundlage von der Behörde zu erlangen.Auch diese Rechtsansicht ist seitens der entscheidenden Behörde verfehlt, nämlich, dass
Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, dass sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genauer Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von der Entscheidungsgrundlage von der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit im engen Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es wäre daher in diesem Punkt jedenfalls der Antrag zu bewilligen gewesen.“ Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Gemeinde *** ergibt sich weiters nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Schreiben vom ***, eingelangt beim Gemeindeamt *** am ***, wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehendes Anbringen an den Bürgermeister der Gemeinde *** gerichtet: “Anknüpfend an unsere Anzeige und baupolizeilichen Antrag vom *** sowie unseren Schriftsatz vom *** Antrag Wir begehren Akteneinsicht in den baupolizeilichen Akt wir begehren Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren Wir stellen den Antrag uns mittels Bescheid die Akteneinsicht und die Parteistellung einzuräumen.“ Das Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführer vom *** an dem Bürgermeister der Gemeinde *** hat folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister ***! Anzeige wegen Missachtung der Baubewilligung AZ: *** vom *** *** Sie werden hiermit in Kenntnis gesetzt, dass auf den Bauplatz *** ab *** auch *** auf der Dachkonstruktion der Wohnanlage Block ***, 2 Antennentragestangen mit mehreren montierten Funkantennen montiert wurden. Antrag Den Bauwerber (Eigentümer) die Einhaltung der ihm erteilten Baubewilligung der Wohnhausanlage aufgetragen wird. Und die Entfernung der nicht im Baubescheid genehmigten Antennentragestangen mit Funkantennen aufgetragen wird.“ Im Schreiben vom *** führten die nunmehrigen Beschwerdeführer lediglich aus, dass es sich bei den Antennentragestangen mit mehreren montierten Funkantennen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle. Hierzu wurde die Entscheidung des VwGH vom 24.04.2007, 2006/05/0224, als Beweis abgedruckt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenständlich wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, bestätigt. Mit diesem Bescheid wurde über die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer vom *** (somit wohl über die Anträge mit Schreiben vom ***, eingelangt beim Gemeindeamt *** am ***) abgesprochen. Konkret wurde im Wesentlichen den nunmehrigen Beschwerdeführern keine Parteistellung und somit auch keine Akteneinsicht zugestanden. Das nunmehrige Beschwerdeverfahren hat daher auch als Sache die Überprüfung des ursprünglichen Abspruches des Bürgermeisters der Gemeinde *** in Verbindung mit den gestellten Anträgen der nunmehrigen Beschwerdeführer zum Inhalt. Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** wurde der Antrag auf Parteistellung mit Spruchpunkt I. des Bescheides, nach inhaltlicher Prüfung einer möglichen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer keine Partei sind. Formalrechtlich bedeutet dies aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich daher, dass auch dieser Antrag inhaltlich, wie auch der Antrag auf Akteneinsicht (Spruchpunkt II.), zurückgewiesen wurde. Die Verwendung des Begriffes „abgewiesen“ schadet dabei nicht.Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** wurde der Antrag auf Parteistellung mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, nach inhaltlicher Prüfung einer möglichen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer keine Partei sind. Formalrechtlich bedeutet dies aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich daher, dass auch dieser Antrag inhaltlich, wie auch der Antrag auf Akteneinsicht (Spruchpunkt römisch zwei.), zurückgewiesen wurde. Die Verwendung des Begriffes „abgewiesen“ schadet dabei nicht. Es ist daher im Beschwerdeverfahren, nämlich ausschließlich ob, der Abspruch über die gestellten Anträge korrekt ist, die Rechtslage – wie auch von den Beschwerdeführern angeführt – der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden, da zu prüfen ist, ob die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht und Feststellung keine Parteien zu haben, korrekt war. Auf Grund der Aktenlage unbestritten konnte davon ausgegangen werden, dass das Grundstück der Beschwerdeführer lediglich durch eine öffentliche Verkehrsfläche, mit einer Breite von weniger als 14 m vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt ist. Aus der Lage des Grundstücks ergibt sich somit die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 1 Z. 3 der NÖ BO 1996, sodass ihnen
1 Z. 3 der NÖ BO 1996 in einem baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 der NÖ BO 1996 Parteistellung zukommen könnte, zumal die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze haben oder von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Gewässer oder einen Grüngürtel mit einer Breite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung in diesen Verfahren haben können. Nachbarn sind in diesen Verfahren aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Auf Grund der Aktenlage unbestritten konnte davon ausgegangen werden, dass das Grundstück der Beschwerdeführer lediglich durch eine öffentliche Verkehrsfläche, mit einer Breite von weniger als 14 m vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt ist. Aus der Lage des Grundstücks ergibt sich somit die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ BO 1996, sodass ihnen
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 in einem baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, der NÖ BO 1996 Parteistellung zukommen könnte, zumal die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze haben oder von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Gewässer oder einen Grüngürtel mit einer Breite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung in diesen Verfahren haben können. Nachbarn sind in diesen Verfahren aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.
2 der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1 vorletzter Satz der NÖ BO 1996 nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz der NÖ BO 1996 nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0897
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.