Obsah (11)
§ 28§ 66§ 76§ 25aArt. 133§ 19Art. 130§ 72§ 70§ 75§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-381/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) insoweit Folge gegeben, als dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (als nunmehrige Spruchpunkte 1. und 2.) insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (als nunmehrige Spruchpunkte
- und 2.) insgesamt wie folgt zu lauten hat: „
- Der Berufung vom *** wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** richtet,
§ 66Abs.
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid in diesem Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt.„1. Der Berufung vom *** wird, soweit sie sich gegen den , Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** richtet,
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid in diesem Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt. 2. Der Berufung vom *** wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** richtet,
§ 66Abs.
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.“2. Der Berufung vom *** wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** richtet,
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.“ 2. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet,
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) insoweit Folge gegeben, als dieser Spruchpunkt des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (als nunmehriger Spruchpunkt 3.) insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als dieser Spruchpunkt des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (als nunmehriger Spruchpunkt 3.) insgesamt wie folgt zu lauten hat: „3. Der Beschwerdeführer hat
§ 76Abs. 1 i
Vm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an Kosten des Verfahrens die Kommissionsgebühren des Amtssachverständigen *** in der Höhe von € 82,80 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.“„3. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an Kosten des Verfahrens die Kommissionsgebühren des Amtssachverständigen *** in der Höhe von € 82,80 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.“ 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom ***, AZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 der Auftrag zum Abbruch der an den beiden Frontseiten ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Zubauten zum Schuppen auf der Parzelle Nr. *** der KG *** erteilt, wobei dieser Abbruch bis spätestens *** durchzuführen sei. Eine nachträgliche Baubewilligung für diese frontseitigen Zubauten könne aufgrund der Widmung des Grundstücks als Grünland Land- und Forstwirtschaft nicht erteilt werden, zumal auch nach Anfragen an einschlägige Sachverständige mangels Vorliegens der hierzu notwendigen Voraussetzungen kein positives Gutachten hinsichtlich Erforderlichkeit für die Nutzung des Bauwerks im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes erstellt werden könne.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom ***, AZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 der Auftrag zum Abbruch der an den beiden Frontseiten ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Zubauten zum Schuppen auf der Parzelle Nr. *** der KG *** erteilt, wobei dieser Abbruch bis spätestens *** durchzuführen sei. Eine nachträgliche Baubewilligung für diese frontseitigen Zubauten könne aufgrund der Widmung des Grundstücks als Grünland Land- und Forstwirtschaft nicht erteilt werden, zumal auch nach Anfragen an einschlägige Sachverständige mangels Vorliegens der hierzu notwendigen Voraussetzungen kein positives Gutachten hinsichtlich Erforderlichkeit für die Nutzung des Bauwerks im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes erstellt werden könne. Im Rahmen der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom *** rügte dieser unter anderem, dass er bislang nicht aufgefordert worden sei, eine nachträgliche Baubewilligung für eben diese Zubauten zu beantragen; bei entsprechender Aufforderung wäre er diesem nachgekommen. Tatsächlich beantragte der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch mit Schreiben vom *** die Erteilung der Baubewilligung für eben diese näher bezeichneten Zubauten eines forstwirtschaftlichen Einstellschuppens, dies unter gleichzeitigem Anschluss einer Baubeschreibung, von Einreichplänen und von Grundbuchsauszügen sowie in weiterer Folge auch eines vom Beschwerdeführer und *** unterfertigten und mit *** datierten Betriebskonzeptes. Vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wurde zunächst ein landwirtschaftliches Gutachten durch den Amtssachverständigen *** des Gebietsbauamtes *** eingeholt, welches zum Ergebnis kam, dass ein landwirtschaftlicher Verwendungszweck derzeit nicht gegeben und zukünftig auch nicht geplant sei, auf Grund dessen seitens des landwirtschaftlichen Sachverständigen keine positive Beurteilung oder Begutachtung erfolgen könne.Vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz wurde zunächst ein landwirtschaftliches Gutachten durch den Amtssachverständigen *** des Gebietsbauamtes *** eingeholt, welches zum Ergebnis kam, dass ein landwirtschaftlicher Verwendungszweck derzeit nicht gegeben und zukünftig auch nicht geplant sei, auf Grund dessen seitens des landwirtschaftlichen Sachverständigen keine positive Beurteilung oder Begutachtung erfolgen könne. Im des Weiteren vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eingeholten forstfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen *** vom *** samt ergänzender Stellungnahme vom *** wurde im Ergebnis festgehalten, dass keine bewirtschaftungsbedingte Erforderlichkeit der verfahrensgegenständlichen Zubauten als gegeben erkannt werden könnte, zumal bei einem durchschnittlichen jährlichen erntekostenfreien Holzerlös von etwa 1.185,-- Euro, von dem noch Gebäude- und Maschinen-/Geräte-Abschreibungskostenansätze abzuziehen seien, von keinem beträchtlichen Beitrag zu den Lebenserhaltungskosten, demnach keiner nachhaltigen Erwerbsorientierung und daher nicht von einer ökonomischen nachhaltigen Bewirtschaftung auszugehen sei. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom ***, AZ. ***, wurde im Spruchpunkt
- der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die Zubauten laut Einreichplan Nr. *** vom *** der Firma ***, ***, ***, zu einem Schuppen auf Parzelle Nr. ***, KG ***, abgewiesen und im Spruchpunkt
- der Beschwerdeführer verpflichtet, als Kosten des Verfahrens den Betrag von € 921,04, sich zusammensetzend aus den Kosten des landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens in der Höhe von € 171,48, des forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens in der Höhe von € 400,12 und der ergänzenden Stellungnahme des forstwirtschaftlichen Sachverständigen in der Höhe von € 349,44, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu entrichten.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom ***, AZ. ***, wurde im Spruchpunkt
- der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die Zubauten laut Einreichplan Nr. *** vom *** der Firma ***, ***, ***, zu einem Schuppen auf Parzelle Nr. ***, KG ***, abgewiesen und im Spruchpunkt
- der Beschwerdeführer verpflichtet, als Kosten des Verfahrens den Betrag von € 921,04, sich zusammensetzend aus den Kosten des landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens in der Höhe von € 171,48, des forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens in der Höhe von € 400,12 und der ergänzenden Stellungnahme des forstwirtschaftlichen Sachverständigen in der Höhe von € 349,44, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu entrichten. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben in der Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ befinde, die Behörde jedoch auf Grundlage und nach Wiedergabe des eingeholten forstfachlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehe, dass
§ 19Abs.
4 NÖ ROG das Bauvorhaben (Zubauten) für eine nachhaltige Bewirtschaftung nicht erforderlich sei. Es sei ein genehmigter Altbestand vorhanden, der für die Bewirtschaftung der Waldfläche des Beschwerdeführers genützt werden könne. Die Vorprüfung im Sinne des § 20 NÖ Bauordnung durch die Baubehörde hätte somit ergeben, dass § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes einer Genehmigung entgegenstehe und daher der Antrag auf Baubewilligung der Zubauten abzuweisen wäre. Die Kostenentscheidung gründe sich auf die Bestimmung des § 76 AVG 1991.Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben in der Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ befinde, die Behörde jedoch auf Grundlage und nach Wiedergabe des eingeholten forstfachlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehe, dass
Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG das Bauvorhaben (Zubauten) für eine nachhaltige Bewirtschaftung nicht erforderlich sei. Es sei ein genehmigter Altbestand vorhanden, der für die Bewirtschaftung der Waldfläche des Beschwerdeführers genützt werden könne. Die Vorprüfung im Sinne des Paragraph 20, NÖ Bauordnung durch die Baubehörde hätte somit ergeben, dass Paragraph 19, , Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes einer Genehmigung entgegenstehe und daher der Antrag auf Baubewilligung der Zubauten abzuweisen wäre. Die Kostenentscheidung gründe sich auf die Bestimmung des Paragraph 76, AVG
- Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom *** Berufung erhoben und beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle durchzuführen, zu dieser Verhandlung an Ort und Stelle einen weiters beizuziehenden forstfachlichen Sachverständigen zu laden und sodann den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung stattgegeben werde, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Dies wurde vom Beschwerdeführer zusammenfassend damit begründet, dass sich die forstfachliche Beurteilung des von der erstinstanzlichen Behörde beigezogenen forstfachlichen Sachverständigen in der Wiedergabe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes erübrige, was nicht Aufgabe eines Sachverständigen sein könne. Demnach könne auch dieses Gutachten nicht eine Grundlage eine Entscheidung sein. Es würden auch in der forstfachlichen Beurteilung Rechtsmeinungen bzw. Rechtsauffassungen zu verschiedenen rechtlichen Bestimmungen vermengt. Insbesondere könne sich der Niederösterreichische *** niemals mit einem Rechtsbegriff der Niederösterreichischen Raumordnung auseinandergesetzt haben, dies zur Frage, inwieweit und welches Einkommen vom Beschwerdeführer aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu erzielen sei. Schon alleine deshalb, da der Altbestand schon seit dem Jahre *** bestehe, sei von einer entsprechenden forstwirtschaftlichen Tätigkeit mit Gewinnabsicht auszugehen und nicht von der Führung einer Hobbyforstwirtschaft. Auch selbst der beigezogene Sachverständige gehe von der Erzielung eines Erlöses aus dem Nutzholz aus. Die in den Zubauten eingestellten Geräte würden auch der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen und stelle auch das Lagern von Brennholz eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung dar. Mit dem Altbestand könne diesbezüglich nicht das Auslangen gefunden werden, sondern seien die verfahrensgegenständlichen Zubauten erforderlich. Der Beschwerdeführer hätte auch keine andere Möglichkeit, seine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung auszuüben als unter Verwendung des Altbestandes und der Zubauten. Er selbst bewohne ein Zweifamilienhaus in *** und würde die Entfernung zum in Diskussion stehenden Wald die Verwendung des Altbestandes und der Zubauten rechtfertigen und erfordern. Es seien zur dementsprechenden Beurteilung alle in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen heranzuziehen. Im Übrigen hätte der Sachverständige nicht näher begründet, wie er zu einem Holzerlös von etwa 1.185,-- Euro käme, zumal insbesondere auch die Erlöse aus dem Brennholz zu berücksichtigen seien. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als Berufungsbehörde bezeichnet) beauftragte unter Zugrundelegung dieser Berufung den forstfachlichen Amtssachverständigen *** des Amtes der NÖ Landesregierung mit der Erstattung eines weiteren forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens dahingehend, ob die beantragten Zubauten für die Bewirtschaftung im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG erforderlich sein bzw. ob der Altbestand ausreiche.Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als Berufungsbehörde bezeichnet) beauftragte unter Zugrundelegung dieser Berufung den forstfachlichen Amtssachverständigen *** des Amtes der NÖ Landesregierung mit der Erstattung eines weiteren forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens dahingehend, ob die beantragten Zubauten für die Bewirtschaftung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, ROG erforderlich sein bzw. ob der Altbestand ausreiche. Das forstfachliche Gutachten des Amtssachverständigen *** vom *** kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass im Erstgutachten (des Amtssachverständigen ***) nachvollziehbar dargestellt worden sei, dass der jährliche erntekostenfreie Holzerlös rund € 1.185,-- betrage, wovon noch Kosten für Maschinen, Geräte und Gebäude in Abzug gebracht werden müssten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Anteil am Familieneinkommen insgesamt nur sehr gering sei und dieses geringe Einkommen aus der Forstwirtschaft keine Baulichkeit rechtfertige. Die Investitionskosten für den Zubau würden rund € 25.000,-- betragen, womit sich unter Gegenüberstellung des jährlichen erntekostenfreien Erlöses eine Amortisation in der Dauer von 21 Jahren errechne. Dies entspreche durchaus einem üblichen Abschreibungszeitraum. Betreffend der vorhandenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge würden keine Investitionskosten vorliegen, es sei doch davon auszugehen, dass diese Kosten doch einen Betrag mindestens in der Höhe der Investitionskosten für den Zubau ausmachen würden, was insgesamt den Abschreibungszeitraum für die gesamten Investitionen auf mindestens 40 Jahre erhöhe. Die Wirtschaftlichkeit der Investitionen bezogen auf die bewirtschaftete Eigenwaldfläche sei daher negativ zu beurteilen. Ein nachhaltiger Ertrag aus der Waldfläche sei gegeben, wobei trotz guter Bonität der Bestände und günstiger Produktionskosten der Erlös allerdings nur sehr gering und das Familieneinkommen dadurch nicht maßgeblich erhöht sei. Unabhängig von der Höhe der Maschinen- und Geräteinvestitionen sei die Auslastung der Maschinen und Geräte auf Grund der bewirtschafteten Waldfläche nicht gegeben. Die Entfernung von rund 7 km zu den Waldflächen spreche ebenfalls gegen die Errichtung einer Baulichkeit, sodass insgesamt der Amtssachverständige zum Schluss käme, dass die beantragten Zubauten für die Bewirtschaftung im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG nicht erforderlich seien.€ 25.000,-- betragen, womit sich unter Gegenüberstellung des jährlichen erntekostenfreien Erlöses eine Amortisation in der Dauer von 21 Jahren errechne. Dies entspreche durchaus einem üblichen Abschreibungszeitraum. Betreffend der vorhandenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge würden keine Investitionskosten vorliegen, es sei doch davon auszugehen, dass diese Kosten doch einen Betrag mindestens in der Höhe der Investitionskosten für den Zubau ausmachen würden, was insgesamt den Abschreibungszeitraum für die gesamten Investitionen auf mindestens 40 Jahre erhöhe. Die Wirtschaftlichkeit der Investitionen bezogen auf die bewirtschaftete Eigenwaldfläche sei daher negativ zu beurteilen. Ein nachhaltiger Ertrag aus der Waldfläche sei gegeben, wobei trotz guter Bonität der Bestände und günstiger Produktionskosten der Erlös allerdings nur sehr gering und das Familieneinkommen dadurch nicht maßgeblich erhöht sei. Unabhängig von der Höhe der Maschinen- und Geräteinvestitionen sei die Auslastung der Maschinen und Geräte auf Grund der bewirtschafteten Waldfläche nicht gegeben. Die Entfernung von rund 7 km zu den Waldflächen spreche ebenfalls gegen die Errichtung einer Baulichkeit, sodass insgesamt der Amtssachverständige zum Schluss käme, dass die beantragten Zubauten für die Bewirtschaftung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, ROG nicht erforderlich seien. Mit dem Bescheid der Berufungsbehörde vom *** wurde schließlich im Spruchpunkt
- die Berufung vom *** abgewiesen und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom *** bestätigt und wurde im Spruchpunkt
- der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten des Verfahrens von insgesamt € 1.619,92 innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme dieses Bescheides zu entrichten, diese sich zusammensetzend aus den Kosten des landwirtschaftlichen Sachverständigen *** in der Höhe von € 171,48, des forstwirtschaftlichen Sachverständigen *** in der Höhe von € 400,12 zuzüglich € 349,44 und des forstfachlichen Gutachtens des *** in der Höhe von € 698,
- Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass – ausgehend davon, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben eben in der Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ befindet – sowohl dem von der Baubehörde I. Instanz eingeholten als auch dem von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten der forstfachlichen Sachverständigen zu entnehmen sei, dass aus dem Titel der forstwirtschaftlichen Nutzung bzw. Bewirtschaftung der zu berücksichtigenden Waldfläche für die Zubauten aus forstfachlicher Sicht keine Erforderlichkeit erkannt werden könne. Beide Sachverständige seien zum Schluss gekommen, dass die beantragten Zubauten für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Waldfläche des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG nicht erforderlich seien. Dementsprechend gehe auch die Berufungsbehörde im Rahmen der durchzuführenden Vorprüfung davon aus. Es sei auch ein genehmigter Altbestand vorhanden, der für die Bewirtschaftung der Waldfläche genutzt werden könne. Es sei dementsprechend die Berufung abzuweisen gewesen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung werde auf § 76 Abs. 1 AVG verwiesen. Da für die Beurteilung des Antrages die Einholung von fachlichen Gutachten für die Entscheidung erforderlich gewesen sei, sei die Behörde verpflichtet, die entstandenen Barauslagen im Sinne des Gesetzes zu verrechnen.Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass – ausgehend davon, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben eben in der Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ befindet – sowohl dem von der Baubehörde römisch eins. Instanz eingeholten als auch dem von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten der forstfachlichen Sachverständigen zu entnehmen sei, dass aus dem Titel der forstwirtschaftlichen Nutzung bzw. Bewirtschaftung der zu berücksichtigenden Waldfläche für die Zubauten aus forstfachlicher Sicht keine Erforderlichkeit erkannt werden könne. Beide Sachverständige seien zum Schluss gekommen, dass die beantragten Zubauten für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Waldfläche des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, ROG nicht erforderlich seien. Dementsprechend gehe auch die Berufungsbehörde im Rahmen der durchzuführenden Vorprüfung davon aus. Es sei auch ein genehmigter Altbestand vorhanden, der für die Bewirtschaftung der Waldfläche genutzt werden könne. Es sei dementsprechend die Berufung abzuweisen gewesen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung werde auf Paragraph 76, Absatz eins, AVG verwiesen. Da für die Beurteilung des Antrages die Einholung von fachlichen Gutachten für die Entscheidung erforderlich gewesen sei, sei die Behörde verpflichtet, die entstandenen Barauslagen im Sinne des Gesetzes zu verrechnen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Berufungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom *** Beschwerde erhoben und darin beantragt, nach Durchführung einer Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte nachträgliche Baubewilligung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache bzw. die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Berufungsbehörde zurückzuverweisen, in jedem Fall die Richtigkeit und Angemessenheit der von der Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Barauslagen zu überprüfen und diese entsprechend aufzuheben, in eventu entsprechend herabzusetzen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Investitionen zu entfallen habe, da die zur Diskussion stehenden Ausgaben bereits vor längerer Zeit getätigt worden seien. Vielmehr komme es auf den tatsächlichen Wert der Baulichkeit zum Zeitpunkt der Beurteilung an und sei gemessen an diesem Wert die Wirtschaftlichkeit der Baulichkeit zu bejahen. Es wäre betriebswirtschaftlich vielmehr unwirtschaftlich, die Baulichkeit zu demolieren. Der Altbestand an sich spreche auch für die Zweckmäßigkeit. Es sei mehr als erstaunlich, indiziere geradezu Befangenheit, wenn der von der Berufungsbehörde beigezogene Sachverständige vom Grundsatz, wonach grundsätzlich unabhängig von der Betriebsgröße ein planvolle, auf die Errichtung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit vorliegen müsse, ohne jegliche fachliche Begründung abweiche. Der Beschwerdeführer verrichte eine nachhaltige forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen und kein Hobby. Letzteres werde auch vom Amtssachverständigen gar nicht behauptet. Dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus dieser Tätigkeit gering sei, schade nicht, zumal dies kein Kriterium des § 19 Abs. 4 NÖ ROG sei. Es liegt Gewinnerzielung und nicht bloß eine Absicht zu einer solchen vor.Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Investitionen zu entfallen habe, da die zur Diskussion stehenden Ausgaben bereits vor längerer Zeit getätigt worden seien. Vielmehr komme es auf den tatsächlichen Wert der Baulichkeit zum Zeitpunkt der Beurteilung an und sei gemessen an diesem Wert die Wirtschaftlichkeit der Baulichkeit zu bejahen. Es wäre betriebswirtschaftlich vielmehr unwirtschaftlich, die Baulichkeit zu demolieren. Der Altbestand an sich spreche auch für die Zweckmäßigkeit. Es sei mehr als erstaunlich, indiziere geradezu Befangenheit, wenn der von der Berufungsbehörde beigezogene Sachverständige vom Grundsatz, wonach grundsätzlich unabhängig von der Betriebsgröße ein planvolle, auf die Errichtung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit vorliegen müsse, ohne jegliche fachliche Begründung abweiche. Der Beschwerdeführer verrichte eine nachhaltige forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen und kein Hobby. Letzteres werde auch vom Amtssachverständigen gar nicht behauptet. Dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus dieser Tätigkeit gering sei, schade nicht, zumal dies kein Kriterium des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG sei. Es liegt Gewinnerzielung und nicht bloß eine Absicht zu einer solchen vor. Der Verwaltungsgerichtshof schreibe in seinen Rechtssätzen von einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit. Raumordnungsrechtlich solle eine missbräuchliche Aushöhlung der Ziele der Raumordnung verhindert und eine Vorkehrung gegen Zersiedelung geschaffen werden. Ein Grundsatz wäre kein Grundsatz, wenn es keine Ausnahme gebe; es müsse eine einzelfallbezogene Beurteilung erfolgen. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um einen Neubau, sondern um einen Zubau, der die öffentlichen Interessen der Raumordnung nur marginal berühre. Die Gefahr einer Zersiedelung bestehe somit nicht. Der Beschwerdeführer müsse auch nicht einen beträchtlichen Beitrag zu den Lebenserhaltungskosten aus seiner forstwirtschaftlichen Tätigkeit erzielen. Es reiche ein nennenswerter Betrag, was hier eindeutig der Fall sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte auch keinen festgestellten Sachverhalt, keine Würdigung und keine rechtliche Subsumtion, sondern würden die Aussagen in den Gutachten kritiklos übernommen werden. Der Bescheid setze sich auch nicht mit der Schlüssigkeit des Gutachtens auseinander. Tatsächlich sei das Gutachten des Amtssachverständigen *** auch kein Gutachten im Sinne des § 52 AVG, zumal vom Amtssachverständigen unzulässig lediglich Rechtsfragen zu lösen versucht worden sein. Der Aufsatz sei insgesamt auch nicht schlüssig, zumal insbesondere auch nicht auf die spezielle Erforderlichkeit des Zubaus eingegangen werde.Tatsächlich sei das Gutachten des Amtssachverständigen *** auch kein Gutachten im Sinne des Paragraph 52, AVG, zumal vom Amtssachverständigen unzulässig lediglich Rechtsfragen zu lösen versucht worden sein. Der Aufsatz sei insgesamt auch nicht schlüssig, zumal insbesondere auch nicht auf die spezielle Erforderlichkeit des Zubaus eingegangen werde. Die Verwendung einer Tischkreissäge, das Lagern von Brennholz sowie die angeführten Mäher seien nach der betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erforderlich. Insgesamt sei daher eine andere Person als Sachverständiger beizuziehen zum Beweis dafür, dass von Seiten des Beschwerdeführers eine entsprechende nachhaltige forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sowohl der eigenen Flächen als auch der vom gegenständlichen Standort sonst mitgenutzten Flächen gegeben sei, und zum Beweis dafür, dass die zur Diskussion stehenden Zubauten für die forstwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich und notwendig seien. Was die als Barauslagen bezeichneten Gutachtenskosten betreffe, seien diese punkto verzeichneter Zeitaufwände weit überhöht. Es sei im Übrigen auch kein weiteres Gutachten einzuholen gewesen. Es fehle auch an einer nachvollziehbaren und richtigen Rechtfertigung der verrechneten und vorgeschriebenen Barauslagen. Insgesamt bestehe eine Kostentragungspflicht des Antragstellers nicht, wenn die Barauslagen nicht zur Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen notwendig gewesen seien. Einer Partei dürften Kosten für unbrauchbare Amtshandlungen nicht verrechnet werden, ebenso wenig überhöhte Barauslagen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Berufungsbehörde unter Anschluss des Verfahrensaktes die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten AZ. *** der Marktgemeinde *** sowie des Aktes des erkennenden Gerichtes, insbesondere auch durch Einsichtnahme in die vom Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Lichtbilder aus den Jahren *** und *** (Beilagen ./1 und ./2). Des Weiteren wurde in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einholung von Befund und Gutachten des vom erkennenden Gericht beigezogenen forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen ***. Im Anschluss daran wurde vom Beschwerdeführer die Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens im Hinblick auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt zum Beweis dafür, dass der jedenfalls für eine forstwirtschaftliche Nutzung notwendige Allradtraktor auf Grund des konstatierten Teiles eben dort nicht eingestellt werden könne, sondern dazu die verfahrensgegenständlichen Zubauten notwendig seien, und zum Beweis dafür, dass selbst auch dann, wenn man den Allradtraktor im konstatierten Teil des Schuppens abstellen könnte, kein Platz mehr für sonstiges Forstwerkzeug und die sonstigen im forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers eingesetzten Geräte gegeben sein würde, sodass auch aus diesem Grund die Zubauten für die forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich seien. Weiters wurde die Beischaffung eines historischen Grundbuchsauszuges aus der Zeit vor *** zum Beweis dafür beantragt, dass auch bereits damals ein Teil des Grundstückes Nr. *** der KG *** als landwirtschaftlich genutzt und zwar im Ausmaß von 737 m² ausgewiesen gewesen sei, dies wiederum zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer keinesfalls die forstwirtschaftlich benutzbare Fläche absichtlich oder überhaupt verringert hätte.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit *** Alleineigentümer der Einlagezahl ***, Grundbuch *** ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** Grundstücksfläche, Landwirtschaft (Feld/Wiese) und Wald, Nr. *** Wald, Nr. *** Wald, Nr. *** Wald, Nr. *** Grundstücksfläche, Wald, Sonstiges (Straßen), Nr. *** Grundstücksfläche, Wald, Sonstiges (Straßen) und Nr. *** Landwirtschaft (Feld/Wiese). Insgesamt beträgt laut Grundbuch die Waldfläche insgesamt 2,7834 ha und die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt 0,4407 ha. Diese Flächen sind vom Wohnort des Beschwerdeführers rund 6 km entfernt. Auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, welches die Flächenwidmung „Grünland Land und Forstwirtschaft“ aufweist, ist etwa seit dem Jahre *** ein Schuppen errichtet, welcher ein Ausmaß von ca. 7,10 m x 5,05 m aufweist. Dieser Schuppen wurde seit jeher vom Beschwerdeführer bzw. von seinen Rechtsvorgängern vor allem als Abstellraum für land- und forstwirtschaftliche Geräte genutzt und ist in seiner Größe jedenfalls dazu geeignet, einen Traktor zu Zwecken der Waldbewirtschaftung sowie das dafür erforderliche Forstwerkzeug einzustellen bzw. einzulagern. Vor etwa 20 Jahren wurden noch vom Großvater des Beschwerdeführers jeweils südlich (im Ausmaß von 4,75 m x 4,75 m) und nördlich (im Ausmaß von 6 m x 4,75 m) ein Zubau an diesen Schuppen errichtet, dies in Form einer Holzriegelbauweise mit außenliegender Schalung sowie einem Satteldach, welches die Verlängerung des Daches von bestehenden Mitteltrakt bildet. Der jeweilige Zugang zum mittleren älteren Teil des Schuppens und zu den jeweiligen Zubauten erfolgt über diverse Tore. Auch diese Zubauten werden seither vom Beschwerdeführer bzw. von seinen Rechtsvorgängern vor allem als Abstellräume für diverse land- und forstwirtschaftliche Geräte und als Unterstellplatz für Brennholz genutzt.Vor etwa 20 Jahren wurden noch vom Großvater des Beschwerdeführers jeweils südlich (im Ausmaß von 4,75 m x 4,75 m) und nördlich (im Ausmaß von , 6 m x 4,75 m) ein Zubau an diesen Schuppen errichtet, dies in Form einer Holzriegelbauweise mit außenliegender Schalung sowie einem Satteldach, welches die Verlängerung des Daches von bestehenden Mitteltrakt bildet. Der jeweilige Zugang zum mittleren älteren Teil des Schuppens und zu den jeweiligen Zubauten erfolgt über diverse Tore. Auch diese Zubauten werden seither vom Beschwerdeführer bzw. von seinen Rechtsvorgängern vor allem als Abstellräume für diverse land- und forstwirtschaftliche Geräte und als Unterstellplatz für Brennholz genutzt. Eben diese Zubauten sind bis dato baubehördlich nicht bewilligt, sondern wurde erstmalig vom Beschwerdeführer mit Ansuchen vom *** die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für diese Zubauten beantragt. Der Beschwerdeführer, welcher als Maurer ein Einkommen zwischen € 1.500,-- und € 1.700,-- monatlich ins Verdienen bringt und über keine forstwirtschaftliche Ausbildung verfügt, jedoch beabsichtigt, demnächst eine solche zu absolvieren, bewirtschaftet nicht nur die oben angesprochenen in seinem Eigentum stehenden wald- und landwirtschaftlichen Flächen, sondern auch die im jeweiligen Eigentum seiner Mutter und seiner Großeltern stehenden Waldgrundstücke, welche ihrerseits eine Fläche von insgesamt rund 7 ha aufweisen. Die Erlöse aus der Bewirtschaftung dieser nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke kommen den jeweiligen Eigentümern zu; ein Pachtverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Mutter und seinen Großeltern andererseits besteht nicht. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, aus der Bewirtschaftung der in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstücke einen jährlich nachhaltig erzielbaren Erlös von etwa € 1.650,-- bis € 1.950,-- zu erzielen, wobei diesem Holzerlös jedoch anteilige Kosten für Aufforstung, Pflege und Schlägerung gegenüberzustellen sind, sodass sich unter diesen Prämissen ein zu erzielbarer Nettoerlös von jährlich etwa € 1.000,-- errechnet. Tatsächlich wird auch vom Beschwerdeführer lediglich das geschlägerte Nutzholz verkauft, das geschlägerte Brennholz wird ausschließlich für Eigenbedarf verwendet. Insgesamt ist unter Zugrundelegung der geringen Holzmengen und der geringen Waldfläche nur von einer extensiven Waldbewirtschaftung auszugehen, die keinesfalls eine ständige Präsenz des Beschwerdeführers als Waldeigentümer erfordert, da eine tägliche oder zumindest allwöchentliche Bewirtschaftung nicht stattfinden muss. Ursprünglich reichte zumindest bis zum Jahre *** der Baumbestand bis unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Gebäude. Zwischen *** und *** wurde rund um das verfahrensgegenständliche Gebäude vom Beschwerdeführer der Waldbestand in einer Größe von zumindest 737 m² ohne forstrechtlichen Konsens geschlägert, ohne eine nachhaltige Wiederaufforstung vorzunehmen, womit die produzierende Waldfläche vom Beschwerdeführer weder behalten noch verbessert, sondern absichtlich reduziert wurde. Der Beschwerdeführer übte dadurch keine planvolle und nachhaltige Bewirtschaftung seiner Waldflächen aus. Im gegenständlichen Schuppen samt den verfahrensgegenständlichen Zubauten lagert der Beschwerdeführer zurzeit neben einem Allradtraktor einen weiteren Traktor und einen Einachsanhänger, diverse Forstwerkzeuge, eine Motorsense, einen Balkenmäher, einen Hochgrasmäher, eine Tischkreissäge, ein Schneeschild und eine Werkbank samt diverser Kleinteile, Behältnisse und Brennholz. Der Allradtraktor ist für die Holzernte vor Ort geeignet und einsetzbar, der Einsatz eines zweiten Traktors mangels Allradfunktion und forstlicher Ausstattung bei der Holzernte nicht erforderlich und daher überzählig. Der Einachsanhänger ist für eine direkte Waldbewirtschaftung nur teilweise erforderlich. Das gelagerte Forstwerkzeug und die gelagerten sonstigen Maschinen werden jedenfalls üblicherweise aus Gründen des Diebstahlschutzes nicht im Wald gelagert und sind diese sonstigen Geräte und Gegenstände für die Waldbewirtschaftung auch nicht direkt erforderlich. Brennholz wird üblicherweise im Freien gelagert.
- Beweiswürdigung: Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass dem erkennenden Gericht als Beweismittel der Akteninhalt der Marktgemeinde ***, hier insbesondere die vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz und von der Berufungsbehörde eingeholten forstfachlichen Amtssachverständigengutachten, sowie die Aussage des Beschwerdeführers und das vom erkennenden Gericht eingeholte forstwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten zur Verfügung standen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, das vom erkennenden Gericht eingeholten forstwirtschaftliche Gutachten des Amtssachverständigen *** schlüssig und nachvollziehbar ist, die insgesamt vorliegenden drei eingeholten forstwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten miteinander in Einklang zu bringen sind und die Aussage des Beschwerdeführers im Wesentlichen auch nicht den Ergebnissen der Gutachten widersprach.Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass dem erkennenden Gericht als Beweismittel der Akteninhalt der Marktgemeinde ***, hier insbesondere die vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz und von der Berufungsbehörde eingeholten forstfachlichen Amtssachverständigengutachten, sowie die Aussage des Beschwerdeführers und das vom erkennenden Gericht eingeholte forstwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten zur Verfügung standen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, das vom erkennenden Gericht eingeholten forstwirtschaftliche Gutachten des Amtssachverständigen *** schlüssig und nachvollziehbar ist, die insgesamt vorliegenden drei eingeholten forstwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten miteinander in Einklang zu bringen sind und die Aussage des Beschwerdeführers im Wesentlichen auch nicht den Ergebnissen der Gutachten widersprach. Im konkreten ergibt sich die Feststellung im Zusammenhang mit dem Eigentumsverhältnissen des Beschwerdeführers an seinen Grundstücken aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Grundbuchsauszug im Zusammenhang mit den Ausführungen der Amtssachverständigen. Aus dem offenen Grundbuch wurde auch- vom Beschwerdeführer unwidersprochen – die Größe insbesondere der in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstücke entnommen. Die Entfernung eben dieser Waldgrundstücke vom Wohnort des Beschwerdeführers entstammt dessen eigener Aussage. Unstrittig ist weiters, dass das verfahrensgegenständliche, im Grundbuch als Wald ausgewiesene Grundstück Nr. *** der KG *** die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufweist. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Errichtung und der Situierung des mittleren – älteren - Teiles des Schuppens und der in weiterer Folge daran angebauten Zubauten ergibt sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Gutachten des Sachverständigen *** vom ***, den forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachten, den Beilagen. /1 und ./2 und den auch damit korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Nutzung eben dieses verfahrensgegenständlichen Gebäudes insgesamt ergibt sich aus den im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Fotos im Zusammenhang mit der Aussage des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich glaubhaft angegeben, dass seit jeher das Gebäude insgesamt als Abstellplatz für land- und forstwirtschaftliche Geräte dient, ein anderer Nutzungszweck wäre nicht nachvollziehbar. Glaubwürdig ist diesbezüglich auch die Aussage des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Zubauten aus dem Grund errichtet wurden, da der Raum des Altbestandes zu gering wurde. Wohl ergibt sich aber auch schon alleine aufgrund der Fotos im Gutachten des *** vom ***, dass es ohne weiteres möglich ist, einen Traktor sowie diverses Forstwerkzeug im mittleren Teil des Gebäudes einzustellen. Schon alleine daraus, dass die Zubauten erst vor 20 Jahren errichtet wurden, ist evident, dass bis dahin etwa auch ein Traktor ebendort eingestellt war. Dass eventuell der nunmehrige (neue) Allradtraktor des Beschwerdeführers höhenmäßig nicht ausreichend darin Platz findet und zusätzlich nunmehr auch keine weitere Gerätschaft ist rechtlich unerheblich, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Beweisaufnahme - wie beantragt - bedurfte. Unstrittig ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Zubauten keine baubehördliche Bewilligung vorliegt, sondern erstmalig mit dem Ansuchen vom *** die Erteilung derselben vom Beschwerdeführer beantragt wurde. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Einkommensverhältnissen und mit der forstwirtschaftlichen Ausbildung des Beschwerdeführers wurden wiederum seiner Aussage entnommen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Waldflächen und der daraus zumindest zu erzielenden Erlöse, sowie die Feststellungen im Zusammenhang mit der lediglich extensiven Bewirtschaftung wurden vollinhaltlich dem schlüssig und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen *** entnommen, der im Rahmen der Gutachtenserstattung auch auf das vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Betriebskonzept Bezug nahm. Vom Beschwerdeführer wurde auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet, dass dieser vom Amtssachverständigen eingeschätzte Erlös, welcher im Ergebnis auch mit den von den Vorinstanzen beigezogenen Amtssachverständigen der Höhe nach errechnet wurde, nicht richtig sei. Zudem wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung auch glaubwürdig angegeben, dass er zwar auch die im Eigentum seiner Mutter und seiner Großeltern stehenden Waldflächen bewirtschaftet, dies jedoch ohne Pachtvertrag und kommt ihm selbst demnach auch nur der Erlös aus der Bewirtschaftung seiner eigenen Waldflächen zu. Zudem wurde vom Beschwerdeführer auch dargelegt, dass er lediglich Nutzholz verkauft, das Brennholz jedoch ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den rund um das verfahrensgegenständliche Gebäude vom Beschwerdeführer durchgeführten Schlägerungen ergibt sich aus seiner Aussage im Zusammenhang mit den Beilagen ./1 und ./
- Die vom Beschwerdeführer daraufhin angesprochene Aufforstung bzw. Naturverjüngung ist unter dem Licht zu sehen, dass diese nicht die auf der Beilage ./2 ersichtliche Freifläche betreffen, sodass die diesbezügliche Einschätzung des Amtssachverständigen ***, insbesondere auch im Hinblick auf die Verneinung der nachhaltigen Bewirtschaftung den Feststellungen zu Grunde gelegen war. In diesem Zusammenhang bedurfte es auch nicht aus rechtlichen Überlegungen die beantragte Beischaffung eines historischen Grundbuchsauszuges.Die Feststellungen im Zusammenhang mit den rund um das verfahrensgegenständliche Gebäude vom Beschwerdeführer durchgeführten Schlägerungen ergibt sich aus seiner Aussage im Zusammenhang mit den , Beilagen ./1 und ./
- Die vom Beschwerdeführer daraufhin angesprochene Aufforstung bzw. Naturverjüngung ist unter dem Licht zu sehen, dass diese nicht die auf der Beilage ./2 ersichtliche Freifläche betreffen, sodass die diesbezügliche Einschätzung des Amtssachverständigen ***, insbesondere auch im Hinblick auf die Verneinung der nachhaltigen Bewirtschaftung den Feststellungen zu Grunde gelegen war. In diesem Zusammenhang bedurfte es auch nicht aus rechtlichen Überlegungen die beantragte Beischaffung eines historischen Grundbuchsauszuges. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den derzeit im gesamten Gebäude eingestellten Geräten und mit deren Erforderlichkeit wurden wiederum vollinhaltlich dem forstwirtschaftlichen Gutachten des Amtssachverständigen *** entnommen. Dies betrifft auch die Frage der Brennholzlagerung.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)Dieses Gesetz tritt am
- Februar 2015 in Kraft.“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014: „Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 4 Z 3 und 7 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996):Paragraph 4, Ziffer 3 und 7 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996): „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. (…)
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)“ § 14 Z 1 NÖ BauO 1996:Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)“ § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996:Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996: „
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben„
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben 1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, (…) entgegensteht.“ § 19 Abs. 2 Z 1a und Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976):Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976): „
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig: - zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, - für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten. Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses zulässig. (…)
(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“
(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“ § 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 52, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.“ § 75 Abs. 1 AVG:Paragraph 75, Absatz eins, AVG: „Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.“ „Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.“ § 76 Abs. 1 und 5 AVG:Paragraph 76, Absatz eins und 5 AVG: „
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“ § 77 Abs. 1 bis 4 AVG:Paragraph 77, Absatz eins bis 4 AVG: „
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.„
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.“
- Erwägungen: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Grundlagen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: 8.
- Zum Antrag auf Erteilung der Baubewilligung
§ 72Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist eben diese am
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist eben diese am 1. Februar 2015 in Kraft getreten.
§ 70Abs.
1 NÖ BO 2014 sind aber die am Februar 2015 in Kraft getreten.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind aber die am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind nur Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen.Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
- Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
- Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie eben u.a. die NÖ BauO 1996 und das NÖ ROG 1976 weiterhin anzuwenden sind. Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung des Herrn *** stammt vom ***, somit zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014, sodass im gegenständlichen Verfahren noch die NÖ Bauordnung 1996 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 anzuwenden sind. Voranzustellen ist des Weiteren, dass es sich (unstrittig) bei den beantragten Projekten um die Errichtung von Bauwerken nach § 4 Z 3 NÖ BauO 1996 handelt, für welche eine Baubewilligung nach § 14 Z 1 NÖ BauO 1996 erforderlich ist. Aufgrund der festgestellten Ausgestaltung der gegenständlichen Zubauten ist von einem Gebäude im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 auszugehen, zumal die gegenständlichen Bauwerke jeweils mindestens zwei Wände und ein Dach aufweisen, von Menschen betreten werden können und dem Schutz (primär) von Sachen dienen.Voranzustellen ist des Weiteren, dass es sich (unstrittig) bei den beantragten Projekten um die Errichtung von Bauwerken nach Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 handelt, für welche eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 erforderlich ist. Aufgrund der festgestellten Ausgestaltung der gegenständlichen Zubauten ist von einem Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 auszugehen, zumal die gegenständlichen Bauwerke jeweils mindestens zwei Wände und ein Dach aufweisen, von Menschen betreten werden können und dem Schutz (primär) von Sachen dienen. Aus dem (diesbezüglich) unstrittigen Feststellungen ergibt sich des Weiteren, dass die Zubauten auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** errichtet wurden, welches als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet ist.
§ 19Abs.
4 NÖ ROG 1976 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ BauO 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ BauO 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
§ 19Abs.
2 Z 1a leg. cit handelt es sich bei Flächen, welche als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet sind, um solche, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist, soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, die Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zulässig.
Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, leg. cit handelt es sich bei Flächen, welche als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet sind, um solche, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist, soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, die Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zulässig. Kernfrage des vorliegenden Verwaltungsverfahrens vor den Baubehörden der Marktgemeinde *** I. und II. Instanz, deren Beurteilung nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu überprüfen war, bildete daher die Frage, ob die vor rund 20 Jahren vorgenommene Errichtung der verfahrensgegenständlichen Zubauten zum bereits bestandenen und von den Baubehörden der Marktgemeinde *** I. und II. Instanz als baubehördlich bewilligt angesehenen Schuppen im Grünland als rechtlich zulässig im Sinne des Kernfrage des vorliegenden Verwaltungsverfahrens vor den Baubehörden der Marktgemeinde *** römisch eins. und römisch zwei. Instanz, deren Beurteilung nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu überprüfen war, bildete daher die Frage, ob die vor rund 20 Jahren vorgenommene Errichtung der verfahrensgegenständlichen Zubauten zum bereits bestandenen und von den Baubehörden der Marktgemeinde *** römisch eins. und römisch zwei. Instanz als baubehördlich bewilligt angesehenen Schuppen im Grünland als rechtlich zulässig im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 anzusehen ist.Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 anzusehen ist. Nach der Konzeption des NÖ ROG 1976 ist die Errichtung von Gebäuden in der Widmungsart Grünland nur ausnahmsweise vorgesehen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung im Grünland nachweislich erforderlich ist, an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen (z.B. VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0002 oder vom 28.6.2005, Zl. 2003/05/0012 ua.). So hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Auffassung vertreten, dass, anders als etwa im Sozialversicherungsrecht der Bauern, nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der aufgrund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedlung, hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung dürfen nicht durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden (vgl. VwGH vom 1.9.1998, Zl. 98/05/0073; VwGH 25.1.2000, Zl. 98/05/0163; VwGH 05.03.2014, 2013/05/0210 mwN). Der Begriff der – zu vermeidenden – Zersiedelung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
- Juli 2011, Zl. 2009/10/0192, als eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" definiert. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfülle, eine "Zersiedelung" eingeleitet oder fortgesetzt werde, sei daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis diene, das heißt ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich sei. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (Hinweis auf das Erkenntnis vom 2.10.2007, Zl. 2006/10/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur). Maßgeblich ist, ob nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft ein solches Gebäude geboten erscheint (VwGH 03.07.2007, 2006/05/0068).Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedlung, hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung dürfen nicht durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden vergleiche VwGH vom 1.9.1998, Zl. 98/05/0073; VwGH 25.1.2000, Zl. 98/05/0163; VwGH 05.03.2014, 2013/05/0210 mwN). Der Begriff der – zu vermeidenden – Zersiedelung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom ,
- Juli 2011, Zl. 2009/10/0192, als eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" definiert. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfülle, eine "Zersiedelung" eingeleitet oder fortgesetzt werde, sei daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis diene, das heißt ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich sei. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (Hinweis auf das Erkenntnis vom 2.10.2007, Zl. 2006/10/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur). Maßgeblich ist, ob nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft ein solches Gebäude geboten erscheint (VwGH 03.07.2007, 2006/05/0068). Ob zumindest ein solcher – oben erwähnter - landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen. Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinn dieser Ausführungen zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob das Bauwerk im Sinne des § 19 Abs. 4 iVm Abs. 2 NÖ ROG 1976 im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist demnach anhand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen (VwGH 15.03.2011, 2008/05/0238; VwGH 21.12.2010; 2007/05/0247).Ob zumindest ein solcher – oben erwähnter - landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen. Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinn dieser Ausführungen zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob das Bauwerk im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ ROG 1976 im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist demnach anhand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen (VwGH 15.03.2011, 2008/05/0238; VwGH 21.12.2010; 2007/05/0247). Im konkreten Fall ergibt sich nun zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet und hierfür auch die (unter anderem) in den verfahrensgegenständlichen Zubauten eingestellten Fahrzeuge und Geräte verwendet. Dies ist aber unter dem Aspekt zu sehen, dass der Beschwerdeführer lediglich Einnahmen aus der Bewirtschaftung der in seinem Eigentum stehenden Waldflächen bezieht, demnach die Bewirtschaftung der Fremdflächen durch den Beschwerdeführer – entgegen des von ihm vorgelegten Betriebskonzeptes – außer Betracht zu bleiben hat. Entsprechend der umfangreich dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur können die Bestimmungen der Flächenwidmung nicht im Zuge der Errichtungen von Gebäuden dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Diesbezüglich ist nun der Beschwerdeführer zunächst mit seinem im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringen im Recht, dass nicht deshalb ohne weiteres das Vorliegen einer planvollen, auf die Errichtung von Einnahmen gerichtete forstwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers verneint werden kann, da dieser nicht einen Mindestbetrag von 25 % des Familieneinkommens aus dieser Tätigkeit erzielt bzw. erzielen kann. Derartiges ist weder der Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 noch der dazu ergangenen Judikatur zu entnehmen. Es ist vielmehr anhand des konkreten Betriebes bzw. des konkreten Betriebskonzeptes eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei freilich die Absicht, Einnahmen zu erzielen, sowie das tatsächliche Erzielen von Einnahmen, die dementsprechend regelmäßig über den Ausgaben liegen, essentiell sind. Entsprechend der umfangreich dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur können die Bestimmungen der Flächenwidmung nicht im Zuge der Errichtungen von Gebäuden dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Diesbezüglich ist nun der Beschwerdeführer zunächst mit seinem im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringen im Recht, dass nicht deshalb ohne weiteres das Vorliegen einer planvollen, auf die Errichtung von Einnahmen gerichtete forstwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers verneint werden kann, da dieser nicht einen Mindestbetrag von 25 % des Familieneinkommens aus dieser Tätigkeit erzielt bzw. erzielen kann. Derartiges ist weder der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 noch der dazu ergangenen Judikatur zu entnehmen. Es ist vielmehr anhand des konkreten Betriebes bzw. des konkreten Betriebskonzeptes eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei freilich die Absicht, Einnahmen zu erzielen, sowie das tatsächliche Erzielen von Einnahmen, die dementsprechend regelmäßig über den Ausgaben liegen, essentiell sind. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass wohl der Beschwerdeführer Einnahmen aus der Bewirtschaftung seiner Waldflächen erzielen kann, die in einer Größenordnung zwischen € 1.650,-- und € 1.950,-- jährlich anzusetzen sind. Dabei ist jedoch noch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine Absicht hat und dies auch nicht handhabt, Brennholz zu verkaufen und demnach daraus Einnahmen zu erzielen, und außerdem diese Einnahmen die Ausgaben, die mit der Bewirtschaftung der Waldflächen insgesamt verbunden sind, gegenüber zu stellen sind. Auch der vom Amtssachverständigen letztendlich angesetzte „Nettoerlös“ von € 1.000,-- jährlich konnte nur teilweise diese Faktoren berücksichtigen. Gegenständlich liegt demnach jedenfalls im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall ein Betrag vor, der nur ganz geringfügig positiv ist, sodass die Grenze zum reinen Hobby demnach zumindest knapp erreicht wird. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Betriebskonzept ist auf jeden Fall aus den dargelegten Gründen so nicht zugrunde zu legen. Selbst wenn man nun jedoch zugrunde legen möchte, dass alles in allem doch ein positiver Einnahmenbetrag vorliegt, so muss weiters vorausgesetzt werden können, dass der Beschwerdeführer eine nachhaltige Tätigkeit der (hier) forstwirtschaftlichen Urproduktion ausübt. Vom Amtssachverständigen wurde dazu dargelegt und ergibt sich dies dementsprechend aus dem festgestellten Sachverhalt, dass nachhaltige Forstwirtschaft bedeutet, dass Waldflächen auf eine Weise und in dem Maß betreut und genutzt werden, dass sie ihre Produktivität (einschließlich ihrer Bodenertragskraft), ihre Verjüngungsfähigkeit und ihre Vitalität behalten oder verbessern. Eine – noch dazu forstrechtlich nicht bewilligte – Rodung einer Waldfläche von zumindest 737 m² , die in weiterer Folge nur als Wiese weiter genutzt, demnach nicht wieder aufgeforstet und demnach absichtlich reduziert wurde, stellt – vor allem auch im Hinblick auf die ohnehin geringe Waldfläche des Beschwerdeführers – keine planvolle und nachhaltige Bewirtschaftung dar. Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, ob grundbücherlich diese betreffende Fläche als Wald oder als landwirtschaftliche Nutzfläche oder sonstig gewidmet war bzw. ist, sodass vom erkennenden Gericht auch nicht anhand der Beischaffung eines historischen Grundbuchsauszuges die grundbücherliche Widmung vor dem Jahre *** zu klären war. Faktum ist, dass jedenfalls im Jahre *** eben diese Fläche in der Natur Wald war, der vom Beschwerdeführer entfernt wurde. Zusammenfassend ergibt sich somit daraus, dass das wesentliche Element der planvollen, nachhaltigen forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliegt, sodass sich auch die Beurteilung einer auf Einnahmen gerichtete Tätigkeit erübrigt. Ebenso ist vom erkennenden Gericht auch gar nicht mehr näher darauf einzugehen, inwieweit die verfahrensgegenständlichen Zubauten in diesem Umfang für die Nutzung der Waldflächen durch den Beschwerdeführer erforderlich sind oder ob nicht der bewilligte Altbestand des Schuppens ausreicht bzw. alternativ dem Beschwerdeführer auch hierfür Flächen im Bauland zur Verfügung stehen. Erst bei Bejahung der Frage der planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen forstwirtschaftlichen Tätigkeit wäre nämlich die Frage zu beantworten, ob für eine solche Nutzung diese Baulichkeiten überhaupt erforderlich sind (siehe dazu auch VwGH 22.06.1993, 90/05/0228). Nur der Vollständigkeit halber gilt jedoch auch hier darauf zu verweisen, dass auf Basis des festgestellten Sachverhaltes diese Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht anzunehmen wäre. Selbst wenn nämlich dem Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit verbliebe, seinen Traktor, der zur Bewirtschaftung der Waldflächen erforderlich ist, anderswo einzustellen, bietet der bewilligte Altbestand hierfür ausreichend Platz. Wenn der vom Beschwerdeführer nunmehr angekaufte Traktor zu groß ist, stellt dies eine subjektive, rein in der Sphäre des Beschwerdeführers liegende und von ihm herbeigeführte Unmöglichkeit dar. In objektiver Betrachtungsweise, die hier anzustellen ist, ist der vorhandene Raum des Altbestandes zur Unterbringung der unbedingt für die Waldbewirtschaftung notwendige Geräte ausreichend und war dies ja auch unzweifelhaft der Fall, wurden diese Zubauten ja erst vor 20 Jahren errichtet. Zudem wurde vom Amtssachverständigen auch nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht der Üblichkeit entspricht, demnach auch in objektiver Sicht nicht zwingend erforderlich ist, einen Großteil der in den Zubauten gelagerten Gerätschaften ebendort zu lagern. Bei dieser Betrachtung wurde nicht zuletzt noch außer Acht gelassen, dass außerdem nach nachvollziehbarer Ansicht des Amtssachverständigen ein Teil dieser gelagerten Geräte bzw. Werkzeuge nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich sind. Aus diesen Gründen war es auch nicht erforderlich, dem ergänzenden Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen durch Durchführung eines Ortsaugenscheines nachzukommen. Auch die Erforderlichkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 wäre demnach im gegenständlichen Fall zu verneinen.Nur der Vollständigkeit halber gilt jedoch auch hier darauf zu verweisen, dass auf Basis des festgestellten Sachverhaltes diese Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht anzunehmen wäre. Selbst wenn nämlich dem Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit verbliebe, seinen Traktor, der zur Bewirtschaftung der Waldflächen erforderlich ist, anderswo einzustellen, bietet der bewilligte Altbestand hierfür ausreichend Platz. Wenn der vom Beschwerdeführer nunmehr angekaufte Traktor zu groß ist, stellt dies eine subjektive, rein in der Sphäre des Beschwerdeführers liegende und von ihm herbeigeführte Unmöglichkeit dar. In objektiver Betrachtungsweise, die hier anzustellen ist, ist der vorhandene Raum des Altbestandes zur Unterbringung der unbedingt für die Waldbewirtschaftung notwendige Geräte ausreichend und war dies ja auch unzweifelhaft der Fall, wurden diese Zubauten ja erst vor 20 Jahren errichtet. Zudem wurde vom Amtssachverständigen auch nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht der Üblichkeit entspricht, demnach auch in objektiver Sicht nicht zwingend erforderlich ist, einen Großteil der in den Zubauten gelagerten Gerätschaften ebendort zu lagern. Bei dieser Betrachtung wurde nicht zuletzt noch außer Acht gelassen, dass außerdem nach nachvollziehbarer Ansicht des Amtssachverständigen ein Teil dieser gelagerten Geräte bzw. Werkzeuge nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich sind. Aus diesen Gründen war es auch nicht erforderlich, dem ergänzenden Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen durch Durchführung eines Ortsaugenscheines nachzukommen. Auch die Erforderlichkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 wäre demnach im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nicht zuletzt unter Zugrundelegung dessen, dass laut höchstgerichtlicher Judikatur ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keine nachhaltige forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt und die beantragten Zubauten auch zur Nutzung seiner Waldflächen nicht erforderlich wären, sodass zur Vermeidung der Aushöhlung der Ziele der Raumordnung – die Vermeidung der Zersiedelung ist diesbezüglich ja nur ein Aspekt und gelten diese Maßstäbe selbstverständlich auch für Zubauten im Grünland - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 im Ergebnis zu Recht vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung abgewiesen und der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben wurde. Dementsprechend blieb in der Sache selbst der Beschwerde der Erfolg versagt.Nicht zuletzt unter Zugrundelegung dessen, dass laut höchstgerichtlicher Judikatur ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keine nachhaltige forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt und die beantragten Zubauten auch zur Nutzung seiner Waldflächen nicht erforderlich wären, sodass zur Vermeidung der Aushöhlung der Ziele der Raumordnung – die Vermeidung der Zersiedelung ist diesbezüglich ja nur ein Aspekt und gelten diese Maßstäbe selbstverständlich auch für Zubauten im Grünland - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 im Ergebnis zu Recht vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz der Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung abgewiesen und der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben wurde. Dementsprechend blieb in der Sache selbst der Beschwerde der Erfolg versagt. 8.
- Zur Kostenentscheidung Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (gegenständlich: auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung vom ***) ist auch der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlung als eingeschlossen anzusehen. Es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen; es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist. Als Antragsteller im Sinne des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG ist der Beschwerdeführer demnach grundsätzlich zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet, die der Behörde durch die Einholung der als notwendig festgestellten Sachverständigengutachten erwachsen sind (VwGH 20.9.2012, 2010/06/0108). Diesbezüglich geht auch das Beschwerdevorbringen ins Leere, wonach im Berufungsverfahren nicht die Einholung eines weiteren forstfachlichen Sachverständigengutachtens notwendig gewesen wäre, hat doch der Beschwerdeführer selbst in der Berufung vom *** ausdrücklich die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beantragt und war im Hinblick auf das Berufungsvorbringen an sich auch tatsächlich die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen durch die Berufungsbehörde geboten.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (gegenständlich: auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung vom ***) ist auch der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlung als eingeschlossen anzusehen. Es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen; es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist. Als Antragsteller im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG ist der Beschwerdeführer demnach grundsätzlich zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet, die der Behörde durch die Einholung der als notwendig festgestellten Sachverständigengutachten erwachsen sind (VwGH 20.9.2012, 2010/06/0108). Diesbezüglich geht auch das Beschwerdevorbringen ins Leere, wonach im Berufungsverfahren nicht die Einholung eines weiteren forstfachlichen Sachverständigengutachtens notwendig gewesen wäre, hat doch der Beschwerdeführer selbst in der Berufung vom *** ausdrücklich die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beantragt und war im Hinblick auf das Berufungsvorbringen an sich auch tatsächlich die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen durch die Berufungsbehörde geboten. Ein einer Amtshandlung beigezogener Sachverständiger des Gebietsbauamtes (***), der Bezirkshauptmannschaft (***) und des Amtes der NÖ Landesregierung (***) ist als ein der Behörde zur Verfügung stehender Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG anzusehen. Amtssachverständige, die eben der Landesregierung oder den Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, stehen den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in diesem Sinne zur Verfügung (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370 mwN). Ein derartiger Amtssachverständiger erhält für seine Tätigkeit ein seiner Einstufung in das Gehaltsschema für den öffentlichen Dienst entsprechendes Gehalt und hat daher keinen Anspruch auf Sachverständigengebühren (vgl. Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, S. 141). Für ihn sind lediglich die anfallenden Kommissionsgebühren zu verrechnen, welche, sofern die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 AVG vorliegen, demjenigen vorzuschreiben sind, durch dessen Verschulden die Amtshandlung erforderlich wurde. Ansonsten sind die Aufwendungen der Behörde für Amtssachverständige als allgemeiner Aufwand
§ 75f AVG von Amts wegen zu tragen (Vw
GH 13.10.2000, 98/18/0065; Hengstschläger-Leeb, AVG, 4. Teilband, § 76 Rz 4). Ein einer Amtshandlung beigezogener Sachverständiger des Gebietsbauamtes (***), der Bezirkshauptmannschaft (***) und des Amtes der NÖ Landesregierung (***) ist als ein der Behörde zur Verfügung stehender Amtssachverständiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG anzusehen. Amtssachverständige, die eben der Landesregierung oder den Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, stehen den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in diesem Sinne zur Verfügung (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370 mwN). Ein derartiger Amtssachverständiger erhält für seine Tätigkeit ein seiner Einstufung in das Gehaltsschema für den öffentlichen Dienst entsprechendes Gehalt und hat daher keinen Anspruch auf Sachverständigengebühren vergleiche Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, S. 141). Für ihn sind lediglich die anfallenden Kommissionsgebühren zu verrechnen, welche, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegen, demjenigen vorzuschreiben sind, durch dessen Verschulden die Amtshandlung erforderlich wurde. Ansonsten sind die Aufwendungen der Behörde für Amtssachverständige als allgemeiner Aufwand
Paragraph 75, f AVG von Amts wegen zu tragen (VwGH 13.10.2000, 98/18/0065; Hengstschläger-Leeb, AVG,
- Teilband, Paragraph 76, Rz 4). Nachdem gegenständlich von den Baubehörden der Marktgemeine *** ausschließlich Amtssachverständige beigezogen wurden, hätten diese lediglich nach § 77 Abs. 1 AVG Kommissionsgebühren beanspruchen dürfen. Als Kommissionsgebühren gelten dabei Barauslagen, die der Behörde durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen, wobei unter „Amt“ das „Amtsgebäude“, also der Sitz der Behörde, demnach hier das Gemeindeamt der Marktgemeinde *** zu verstehen ist (Hengtschläger-Leeb, AVG,
- Teilband, § 77 Rz 1). Des Weiteren dürfen derartige Kommissionsgebühren nur dann vorgeschrieben werden, wenn die Kosten verursachende Amtshandlung außerhalb des Amtes zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich war (VwGH 22.04.2004, 2004/07/0042). Die Höhe der Kommissionsgebühren beträgt zudem
§ 1
der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan 13,80 Euro. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Nachdem gegenständlich von den Baubehörden der Marktgemeine *** ausschließlich Amtssachverständige beigezogen wurden, hätten diese lediglich nach Paragraph 77, Absatz eins, AVG Kommissionsgebühren beanspruchen dürfen. Als Kommissionsgebühren gelten dabei Barauslagen, die der Behörde durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen, wobei unter „Amt“ das „Amtsgebäude“, also der Sitz der Behörde, demnach hier das Gemeindeamt der Marktgemeinde *** zu verstehen ist (Hengtschläger-Leeb, AVG, 4. Teilband, Paragraph 77, Rz 1). Des Weiteren dürfen derartige Kommissionsgebühren nur dann vorgeschrieben werden, wenn die Kosten verursachende Amtshandlung außerhalb des Amtes zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich war (VwGH 22.04.2004, 2004/07/0042). Die Höhe der Kommissionsgebühren beträgt zudem
Paragraph eins, der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan 13,80 Euro. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Im konkreten Fall wurden sowohl vom Amtssachverständigen *** als auch vom Amtssachverständigen *** ausschließlich Kosten für eine Besprechung am Gemeindeamt *** und für die Erstellung des Gutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme verzeichnet. Es handelt sich hierbei nicht um Kommissionsgebühren, sodass diese Kosten zur Gänze nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden können. Die verzeichneten Kosten des Amtssachverständigen *** betreffen einerseits ebenso nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Kosten der Gutachtenserstattung, andererseits werden auch Kosten für „Außendienststunden“ in der Dauer von 3 Stunden verzeichnet. Aus dem Befund ist zu erschließen, dass dieser Amtssachverständige auch tatsächlich an Ort und Stelle eine Inaugenscheinnahme durchführte, sodass dieser Kostenpunkt tatsächlich Kommissionsgebühren darstellt. Die Höhe der Kosten beträgt allerdings lediglich € 13,80 je angefangener halben Stunde, sodass sich insgesamt ein vom Beschwerdeführer zu ersetzender Betrag von € 82,80 errechnet. Da dem Beschwerdeführer ohne Rechtsgrundlage somit nicht nur Kommissionsgebühren, sondern auch "Sachverständigenkosten" auferlegt wurden, war der Beschwerde in diesem Punkt teilweise dahingehend Folge zu geben, dass lediglich der Betrag von 82,80 Euro vorgeschrieben wird. Insgesamt war in diesem Sinne der Spruch des Berufungsbescheides neu zu fassen, da von der Berufungsbehörde im Spruchpunkt
- über die Berufung insgesamt entschieden hat, indem diese abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt wurde. Mit diesem Spruchpunkt wurde somit auch über die erstinstanzliche Kostenentscheidung (deren Spruchpunkt 2.) entschieden, mit der bereits die Verpflichtung des Kostenersatzes der Amtssachverständigen *** und *** vorgeschrieben wurde. Mit dem Spruchpunkt
- des Berufungsbescheides wurde fälschlicherweise zusätzlich zum Kostenersatz des Amtssachverständigen *** nochmalig die Kostenersatzverpflichtung der beiden Amtssachverständigen des erstinstanzlichen Verfahrens aufgetragen. Dementsprechend musste vom erkennenden Gericht somit nicht nur eine spruchgemäße Reduktion der vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten, sondern eine gesamte Spruchberichtigung vorgenommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung fehlt und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung fehlt und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.381.001.2015