GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die Vorstellung des Beschwerdeführers vom *** gegen den Mandatsbescheid vom ***, mit welchem dem Einschreiter der Besitz von Waffen und Munition
1 Waffengesetz 1996 verboten wurde, ab. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom ***
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt, mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt und mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***
1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die Vorstellung des Beschwerdeführers vom *** gegen den Mandatsbescheid vom ***, mit welchem dem Einschreiter der Besitz von Waffen und Munition
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 verboten wurde, ab. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom ***
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt, mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***
Paragraph 269, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt und mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt worden sei. Ebenso sei mit Gerichtsbeschluss vom *** eine Bewährungshilfe
GB angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe sich weiters vom *** – ***, vom *** – ***, vom *** – ***, vom *** – *** und vom *** – *** in polizeilicher Gewahrsam befunden.verurteilt worden sei. Ebenso sei mit Gerichtsbeschluss vom *** eine Bewährungshilfe
Paragraph 50, Absatz eins, StGB angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe sich weiters vom *** – ***, vom *** – ***, vom *** – ***, vom *** – *** und vom *** – *** in polizeilicher Gewahrsam befunden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte aus, vom Bezirksgericht *** lediglich wegen leichter Köperverletzung
GB aufgrund einer Tat vom *** zu zwei Wochen bedingt verurteilt worden zu sein. Es fehle ein waffenrechtlicher Bezug der nahezu sieben Jahre zurückliegenden Tat. Der Unrechtsgehalt der vier Jahre zurückliegenden leichten Sachbeschädigung sei derart marginal gewesen, dass das Bezirksgericht *** am *** keine Zusatzstrafe verhängt habe. Bei der Verurteilung vom ***
GB durch das Landesgericht *** mangle es ebenfalls an einem waffenrechtlichen Bezug und sei das lange Zurückliegen der Tat zu berücksichtigen. Mit Urteil vom *** sei er durch das Landesgericht *** nach den §§ 27 Abs. 1 und 30 Abs. 1 SMG (Bezirksgerichtsdelikte) verurteilt worden und nicht wegen Handel mit Suchtgiften im Sinne des § 27 Abs. 3 SMG. Diese Verurteilungen würden keine Rechtgrundlage für die Erlassung eines Waffenverbotes darstellen, da das Beweisverfahren objektive Sachverhaltsmerkmale, die eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen befürchten lassen, nicht einmal ansatzweise ergeben habe. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom *** Folge gegeben und das Verfahren wegen Erteilung eines Waffenverbots eingestellt werde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte aus, vom Bezirksgericht *** lediglich wegen leichter Köperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB aufgrund einer Tat vom *** zu zwei Wochen bedingt verurteilt worden zu sein. Es fehle ein waffenrechtlicher Bezug der nahezu sieben Jahre zurückliegenden Tat. Der Unrechtsgehalt der vier Jahre zurückliegenden leichten Sachbeschädigung sei derart marginal gewesen, dass das Bezirksgericht *** am *** keine Zusatzstrafe verhängt habe. Bei der Verurteilung vom ***
Paragraph 269, StGB durch das Landesgericht *** mangle es ebenfalls an einem waffenrechtlichen Bezug und sei das lange Zurückliegen der Tat zu berücksichtigen. Mit Urteil vom *** sei er durch das Landesgericht *** nach den Paragraphen 27, Absatz eins und 30 Absatz eins, SMG (Bezirksgerichtsdelikte) verurteilt worden und nicht wegen Handel mit Suchtgiften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, SMG. Diese Verurteilungen würden keine Rechtgrundlage für die Erlassung eines Waffenverbotes darstellen, da das Beweisverfahren objektive Sachverhaltsmerkmale, die eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen befürchten lassen, nicht einmal ansatzweise ergeben habe. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom *** Folge gegeben und das Verfahren wegen Erteilung eines Waffenverbots eingestellt werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft *** *** Nachstehendes erwogen: Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer auf: „01) BG *** *** vom *** RK *** PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat *** Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG *** *** *** Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG *** *** vom *** 02) LG *** *** vom *** RK *** § 15 StGB § 269
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG *** 037 *** RK ***Keine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG *** 037 *** RK *** Vollzugsdatum *** 04) LG *** *** vom *** RK *** §§ 27
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl. VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2008/03/0057).Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist vergleiche VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2008/03/0057). Im gegenständlichen Fall stützte die Bezirkshauptmannschaft X das Waffenverbot auf die oben angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere auf die letzte Verurteilung durch das Landesgericht *** vom ***.Im gegenständlichen Fall stützte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das Waffenverbot auf die oben angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere auf die letzte Verurteilung durch das Landesgericht *** vom ***. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt sich die Frage, inwieweit eine strafgerichtliche Verurteilung als solche die Annahme einer Gefährdung rechtfertigen und somit als Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz ausreichen kann. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt sich die Frage, inwieweit eine strafgerichtliche Verurteilung als solche die Annahme einer Gefährdung rechtfertigen und somit als Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz ausreichen kann.
1 Z 1 Waffengesetz ist ein Mensch nur dann verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. In diesem Zusammenhang enthält der § 8 Abs. 3 bis 5 Waffengesetz eine demonstrative Aufzählung von Verurteilungen, bei deren Vorliegen ein Mensch als nicht verlässlich gilt. § 12 Waffengesetz enthält keine vergleichbare Aufzählung von Verurteilungen, die jedenfalls ausreichend sind, um unabhängig von Einzelheiten einer Tat die Verhängung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz ist ein Mensch nur dann verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. In diesem Zusammenhang enthält der Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 Waffengesetz eine demonstrative Aufzählung von Verurteilungen, bei deren Vorliegen ein Mensch als nicht verlässlich gilt. Paragraph 12, Waffengesetz enthält keine vergleichbare Aufzählung von Verurteilungen, die jedenfalls ausreichend sind, um unabhängig von Einzelheiten einer Tat die Verhängung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass Verurteilungen als solche nicht ausreichen könnten, um schon aufgrund ihrer Zahl oder Schwere oder der Art des verwirklichten Deliktstyps als Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz die dort umschriebene Annahme zu begründen. Das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbotes zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließt es aber jedenfalls aus, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden (vgl. VwGH vom 30.11.2000, Zl. 98/20/0425).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass Verurteilungen als solche nicht ausreichen könnten, um schon aufgrund ihrer Zahl oder Schwere oder der Art des verwirklichten Deliktstyps als Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz die dort umschriebene Annahme zu begründen. Das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbotes zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließt es aber jedenfalls aus, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden vergleiche VwGH vom 30.11.2000, Zl. 98/20/0425). Liegt somit eine Verurteilung vor, die nach dem Gesetz und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht ausreichen würde, um ohne Ableitung eines konkreten waffenrechtlichen Bezuges aus den Umständen der Tat die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu begründen, so kann der bloße Hinweis auf diese Verurteilung umso weniger genügen, um darauf in rechtlich schlüssiger Weise die Verhängung eines Waffenverbotes zu stützen. Zu den vier gegenständlichen oben angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachstehendes fest: Die Verurteilung des Bezirksgerichtes *** vom ***
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren erfolgte wegen einer Tat vom *** und ist im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit bzw. die bedingte Nachsicht nicht mehr von Bedeutung.Die Verurteilung des Bezirksgerichtes *** vom ***
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren erfolgte wegen einer Tat vom *** und ist im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit bzw. die bedingte Nachsicht nicht mehr von Bedeutung. Die Verurteilung des Landesgerichtes *** vom ***
GB, § 269 Abs. 1 3. Fall StGB wegen einer Tat vom *** zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, bzw. das Urteil des Bezirksgerichtes *** vom ***
GB wegen einer Tat vom *** ohne die Verhängung einer Zusatzstrafe sind keine die Verlässlichkeit zwingend ausschließenden Verurteilungen
4 letzter Satz Waffengesetz. Im Übrigen liegen die Straftaten vier Jahre zurück und ist auch kein waffenrechtlicher Bezug zu erkennen.Die Verurteilung des Landesgerichtes *** vom ***
Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, 3. Fall StGB wegen einer Tat vom *** zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, bzw. das Urteil des Bezirksgerichtes *** vom ***
Paragraph 125, StGB wegen einer Tat vom *** ohne die Verhängung einer Zusatzstrafe sind keine die Verlässlichkeit zwingend ausschließenden Verurteilungen
Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz Waffengesetz. Im Übrigen liegen die Straftaten vier Jahre zurück und ist auch kein waffenrechtlicher Bezug zu erkennen. Die zuletzt vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht *** vom ***
1 Z 1 SMG stellt kein Gewaltdelikt im Sinne des § 8 Abs. 3 Waffengesetz dar und hätte es daher in diesem Zusammenhang jedenfalls des Vorliegens eines waffenrechtlichen Bezugs bedurft (vgl. VwGH vom 24.03.2010, Zl. 2007/03/0061, VwGH vom 12.09.2002, 2000/20/0425), um taugliche Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes sein zu können.Die zuletzt vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht *** vom ***
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG stellt kein Gewaltdelikt im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz dar und hätte es daher in diesem Zusammenhang jedenfalls des Vorliegens eines waffenrechtlichen Bezugs bedurft vergleiche VwGH vom 24.03.2010, Zl. 2007/03/0061, VwGH vom 12.09.2002, 2000/20/0425), um taugliche Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes sein zu können. Im Hinblick darauf, dass die durch die Behörde herangezogenen Verurteilungen keinen waffenrechtlichen Bezug im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen, war der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.453.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.